Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. März 2016 - 6 K 5447/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
3Der Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seine Leistungen im Rahmen der fahrpraktischen Prüfung vom 20. Oktober 2014 neu zu bewerten bzw. ihm zumindest deren Wiederholung zu ermöglichen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Statthafte Klageart ist damit eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO. Dies entspricht dem klägerischen Rechtsschutzziel. Der Kläger kann sein Ziel, die erfolgreiche Ablegung der fahrpraktischen Fahrlehrerprüfung, nicht allein durch die beantragte Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 erreichen.
4Der so verstandene Klageantrag bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist nach Aktenlage zwar zulässig, aber unbegründet.
5Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. Die Entscheidung hat insbesondere Regelungscharakter, das heißt eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Ob der Bewertung von Leistungen in einem Abschnitt einer mehrstufigen Prüfung eigene Rechtswirkung zukommt und sie damit selbstständig gerichtlich anfechtbar ist oder ob sie lediglich eine (unselbstständige) Grundlage der abschließenden behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bildet, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsordnung ab.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8.11 –, juris Rn. 14 (= NJW 2012, 12901) und Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8.03 –, juris Rn. 6 (= DVBl 2003, 871); Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 816.
7Eine Entscheidung mit Regelungscharakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die einschlägige Prüfungsordnung eine besondere Rechtsfolge im Anschluss an die Bewertung vorsieht, beispielsweise, dass über jedes Teilergebnis ein – das Prüfungsverfahren insofern abschließender – Bescheid ergeht.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8.03 –, juris Rn. 6 (= DVBl 2003, 871); Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 816.
9Dies zugrunde gelegt, ist die Bewertung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Fahrlehrerprüfung setzt sich für die von dem Kläger angestrebte Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus je einer Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zusammen (§ 14 Abs. 1 Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO 2012)). Dabei muss gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlPrüfO 2012 für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein.
10Gemäß § 21 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 gibt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Prüfungsausschusses dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen (§ 21 Satz 2 FahrlPrüfO 2012). § 23 FahrlPrüfO 2012 sieht außerdem vor, dass dem Bewerber bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ist. Angesichts dieser Ausgestaltung des Prüfungsverfahren ist die hier streitgegenständliche Entscheidung über das Nichtbestehen des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
11Vgl. hierzu Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, FahrlPrüfO § 24 Nr. 1 ff.
12Die Klage ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 ist nach Aktenlage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über die zweite Wiederholungsprüfung der fahrpraktischen Prüfung im Rahmen der Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.
13Streitgegenstand einer Klage im Zusammenhang mit einer Prüfung ist in der Regel der allgemeine Prüfungsanspruch des Prüflings, das heißt sein Anspruch auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses.
14Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 813.
15Dass dieser allgemeine Prüfungsanspruch des Klägers im Rahmen der von ihm beanstandeten fahrpraktischen Prüfung verletzt worden ist, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der zum zweiten Mal wiederholten fahrpraktischen Prüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) und § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 FahrlPrüfO 2012. Gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 FahrlG i.V.m. § 13 FahrlPrüfO 2012 muss die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 FahrlPrüfO ergibt sich, dass der zur Entscheidung berufene Prüfungsausschuss die Prüfung für bestanden zu erklären hat, wenn die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden.
16Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen – wie die Fahrlehrerprüfung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Behörde bei sog. prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen – zum Beispiel bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüfling isoliert nachvollziehen lassen. Insofern ist die gerichtliche Prüfung unter anderem darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 –, juris (= BVerfGE 84, 34); BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris (= BVerwGE 91, 262); OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1995 – 22 A 1834/90 –, juris Rn. 6 ff. (=NWVBl. 1995, 225) und vom 21. April 1998 – 22 A 669/96 – .
18Ein Prüfling, der die Bewertung seiner Leistungen vor Gericht beanstandet, muss konkrete und substantiierte Einwendungen gegen bestimmte Wertungen vorbringen. Ohne einen konkreten Anlass untersucht das Gericht die Bewertungen der Prüfer nicht auf Fehler.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 6 B 19.93 –, juris Rn. 8 (= Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326) mit weiteren Nachweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 855.
20Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung des am 20. Oktober 2014 abgelegten fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung mit der Note mangelhaft nicht zu beanstanden. Die Leistung ist nach § 19 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 mit der Note mangelhaft zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
21In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO 2012 nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug für die beantragte Führerscheinklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Diese Anforderungen gehen insoweit über die in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) von dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse hinaus, als auch „gewandtes“ Fahren verlangt wird. Mit gewandtem Fahren ist ein souveränes, umsichtiges, rücksichtsvolles, vorausschauendes, stetiges und insgesamt vorbildliches Fahren gemeint, das den Bewerber als Ausbilder künftiger Kraftfahrer und als Vorbild für sie qualifiziert. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis ein höheres Niveau zu verlangen ist als bei Fahrerlaubnisbewerbern.
22Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, FahrlPrüfO § 15 Nr. 7.
23Dies zugrunde gelegt, bestehen gegen die Bewertung der fahrpraktischen Prüfung des Klägers vom 20. Oktober 2014 als mangelhaft keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemachten Einwendungen begründen weder einen Anspruch auf erneute Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen noch einen Anspruch auf erneute Durchführung der fahrpraktischen Prüfung.
24Vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 892.
25Dabei ist davon auszugehen, dass die Wertung der Prüfer, Herrn Dipl.-Ing. X. und Herrn C. , nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, da sie auf prüfungsspezifischen Wertungen und dem unmittelbaren Eindruck von dem Verhalten des Klägers in der Prüfungssituation beruht, die von der Kammer nur in beschränktem Maße nachvollzogen werden können.
26So auch VG München, Urteil vom 6. Mai 2014 – M 16 K 13.3389 –, juris zur Bewertung der fahrpraktischen Prüfung der Fahrlehrerprüfung; in diesem Sinne zur Bewertung der Fachkundeprüfung VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2012 – 6 K 1045/11 –, juris und VG Regensburg, Urteil vom 5. Juli 2012 – RN 5 K 11.1452 –, juris Rn. 34; zur Bewertung der Lehrprobe im theoretischen Unterricht VG Würzburg, Urteil vom 14. April 2010 – W 6 K 09.1175 –, juris.
27Angesichts der in der Niederschrift zur fahrpraktischen Prüfung (Bl. 33, 34 der Beiakte Heft 1) im Einzelnen genannten Auffälligkeiten und Fehler lässt die Bewertung der Prüfung als mangelhaft für die Kammer nach Aktenlage keine Überschreitung des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums erkennen. Zudem haben die Prüfer die Einwendungen des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in ergänzenden Stellungnahmen (Bl. 46 bis 49 der Beiakte Heft 1) detailliert gewürdigt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie dennoch an ihrer Entscheidung festhalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Einwand, die Parklücke, in die er im Rahmen der Prüfung habe einparken müssen, sei ihm von den Prüfern angezeigt worden. Herr Dipl.-Ing. X. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass der Parkvorgang allein kein Grund für die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden gewesen wäre. Die Bewertung sei aber auf der Grundlage aller festgestellten Verfehlungen und einer Gesamteinschätzung der Leistung erfolgt. Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, Verstöße gegen anzuwendendes Recht oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts durch die Prüfer, sachfremde Erwägungen oder ein sonst willkürliches Handeln bestehen vor diesem Hintergrund nicht und sind von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, - 2.
ein Lebenslauf, - 3.
ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind, - 4.
eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird, - 5.
ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung, - 6.
eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7, - 7.
dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von
- 1.
einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann
- 1.
zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder - 2.
zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,
(5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.
(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.
(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.
(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.
(6) (weggefallen)