Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2013 - 26 K 3141/13

Gericht
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bochum verwiesen.
1
Gründe:
2Der Beschluss beruht auf § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
3Gemäß letztgenannter Vorschrift spricht das angerufene Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach – hier erfolgter - Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Dies gilt entsprechend auch für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
4vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. April 2002 – 3 B 137/01 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Dezember 2009 – 3 O 133/09 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 -, juris, m.w.N.; anderer Ansicht Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April 1993 – 25 E 275/93 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 23. August 2009 – 4 K 844/09.NW -, juris, m.w.N..
5Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt hier vor. Der Antragsteller hat mit zum Verfahren 26 K 7148/12 eingereichten Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 beantragt
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1 festzustellen, dass das Datenschutzgesetz, Bank- und Briefgeheimnis verletzt wurde,
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2 festzustellen, dass ihm durch die Verletzung des Datenschutzgesetzes, Bank- und Briefgeheimnisses der entstandene Vermögensschaden zu erstatten ist,
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3 festzustellen, dass die bislang vorsätzliche Untätigkeit, Rechtsbeugung, evtl. sogar Rechtsverweigerung gegen alle gesetzlichen Vorschriften verstößt; dass er einen Rechtsanspruch hat, dass über eine Eingabe zum Datenschutzgesetz, Bank- und Briefgeheimnis zeitnah eine Entscheidung zu treffen ist,
ohne dass diese Anträge den Streitgegenstand des Verfahrens 26 K 7148/12 betrafen, so dass bezüglich dieser Anträge eine neue – eigenständige – Verfahrensakte angelegt wurde. Angesichts dessen, dass Gegenstand des vom Antragsteller in seinem Schriftsatz in Bezug genommenen Verfahrens 26 K 7148/12 ein isolierter, d.h. ohne gleichzeitige Klageerhebung gestellter Prozesskostenhilfeantrag war, bestand für das Gericht die Unklarheit, ob es sich bei den nunmehr gestellten Anträgen ebenfalls um isolierte Prozesskostenhilfeanträge oder um Klageanträge oder um eine Kombination aus beidem handelt. Auf diese Unklarheit hatte das Gericht den Antragsteller hingewiesen, woraufhin dieser durch Schriftsatz vom 6. Februar 2013 klargestellt hat: „Der Antrag vom 27.12.2012 soll als reiner Prozesskostenhilfeantrag gewertet werden.“
11Nach Abtrennung des den Antrag zu 3. betreffenden Verfahrens durch Beschluss vom 14. August 2013 – dieses wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 26 K 6566/13 geführt – ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (noch) der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit den beiden Hauptanträgen
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festzustellen, dass das Datenschutzgesetz, Bank- und Briefgeheimnis verletzt wurde,
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festzustellen, dass ihm durch die Verletzung des Datenschutzgesetzes, Bank- und Briefgeheimnisses der entstandene Vermögensschaden zu erstatten ist,
ferner der durch Schriftsatz des Antragstellers vom 26. August 2013 hinzugekommene Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Hauptantrag
16den Beklagten zu verurteilen, dem Antragsteller den entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 21.236,97 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2011 zu erstatten/zahlen.
17Dabei legt das Gericht den Schriftsatz vom 26. August 2011 angesichts der in dessen letztem Absatz erfolgten Klarstellung, dass erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Klageeinreichung beabsichtigt ist, ebenfalls als isolierten, d.h. ohne gleichzeitige Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag aus.
18Für eine Klage mit den genannten Anträgen ist nicht der Verwaltungsrechtsweg zulässig, sondern kraft Verfassung gemäß Art. 34 S. 3 Grundgesetz (GG) ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben, weil sämtliche Anträge ihrem Wesen nach einen Amtshaftungsanspruch betreffen. Dies ist für den mit Schriftsatz vom 26. August 2011 formulierten Leistungsantrag offensichtlich. Mit diesem Antrag benennt und beziffert der Antragsteller ausdrücklich einen Vermögensschaden. Sowohl aus den vom Antragsteller in diesem Schriftsatz gemachten Angaben als auch aus den im Bezugsverfahren 26 K 7148/12 vom Antragsteller gemachten Angaben sowie dem dort beigezogenen Vorgang des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ergibt sich, dass Bezugspunkt dieses Antrages eine durch einen Amtsträger der JVA C. – in der sich der Antragsteller seinerzeit im Strafvollzug befand – erfolgte Mitteilung an die Oberjustizkasse I. über die Existenz einer Bankverbindung des Antragstellers mit dem Geldinstitut D. D1. S.A. ist, von dem die JVA C. selbst durch ein an den Antragsteller gerichteten Einwurfeinschreiben des Geldinstituts Kenntnis erlangt hatte, und in der der Antragsteller eine vorsätzliche Verletzung des Datenschutzgesetzes, Bank- und Briefgeheimnisses sieht. Den hierdurch entstandenen Schaden sieht der Antragsteller darin, dass die Oberjustizkasse I. aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Antragsteller vom 13. Juli 2011 daraufhin den mit dem Antragsteller bestehenden Wertpapiersparvertrag gegenüber dem Geldinstitut kündigte und diesem zugleich den Auftrag erteilte, die Wertpapiere an einer Börse bestmöglich zu verkaufen und den Veräußerungserlös an den Antragsgegner auszukehren, woraufhin das Geldinstitut dem nachkam und am 18. August 2011 einen Betrag in Höhe von 21.236,97 Euro an die Oberjustizkasse I. überwies. Gegenstand des Antrages ist damit ein vom Antragsteller behaupteter Schaden durch eine behauptete Verletzung einer ihm gegenüber obliegenden Amtspflicht durch einen Amtsträger der JVA C. in Ausübung des diesem anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 S. 1 GG. Der Feststellungsantrag zu 2. bezieht sich erkennbar ebenfalls auf diesen behaupteten Vermögensschaden. Der Feststellungsantrag zu 1. betrifft eine reine Vorfrage zum Feststellungsantrag zu 2. bzw. zum mit Schriftsatz vom 26. August 2011 formulierten Leistungsantrag, für die die Rechtswegzuständigkeit des Hauptantrages – also des Feststellungsantrages zu 2. und des Leistungsantrages – gilt,
19vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 40 Rn. 42.
20Sachlich zuständig für eine Klage mit diesen Anträgen sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich die Landgerichte. Örtlich zuständig ist gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) das Landgericht C. als Gericht, in dessen Bezirk die vom Antragsteller behauptete unerlaubte Handlung begangen wurde.
21Ob der Antragsteller nach Beantragung von Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 26. August 2013 formulierten Leistungsklageantrag überhaupt noch an seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe für die – damit wohl obsolet gewordenen – beiden Feststellungsklageanträge festhalten will, muss nach erfolgter Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht C. geklärt werden. Ebenso mag der Antragsgegner nach erfolgter Verweisung richtigstellen, durch wen er im Rechtsstreit vertreten wird, denn da es um eine behauptete Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers der JVA C. , also einer Justizbehörde, geht, ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ersichtlich nicht der richtige Vertreter.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.