Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2015 - 21 L 2650/14
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
- 2.
Der Gegenstandswert wird auf 1.080,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11.11.2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin für ihr Kind E. T. Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 180,00 Euro zu gewähren,
4hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
51.Der Antrag der Antragstellerin war gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum 01.07.2014 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begehrt. Im vorliegenden Verfahren kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht über § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Denn Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ‑ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG -) werden ebenso wie Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen gewährt, sondern stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung. Die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.10.2014 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Einstellung der Unterhaltsleistung geht daher ins Leere.
6Vgl. Beschluss der Kammer vom 24.10.2014 – 21 L 2173/14 ‑;s. zur näheren Einordnung der Leistungen nach dem UVG OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2004 – 2 MB 153/03, 2 O 119/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.01.1984 ‑ 8 A 2029/80 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 – 21 L 635/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 12.08.2004 – M 6b S 04.3578 -, juris.
7Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung ‑ etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden ‑ nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
8Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.
9Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine ‑ voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende ‑ Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
10Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2009 ‑ 21 L 670/09 -.
11Soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem UVG ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum 01.07.2014 bis zur Erhebung des gerichtlichen Eilantrags begehrt, hat sie schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn im Allgemeinen gibt es keinen hinreichenden Grund, im Eilverfahren laufende Leistungen für abgelaufene Zeiträume zuzusprechen. Besondere Umstände, wonach der Antragstellerin wesentliche Nachteile drohten, wenn sie nicht sofort auch rückwirkend Leistungen nach dem UVG erhielte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
12Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung der Leistungen nach dem UVG ab Eingang des Eilantrags bei Gericht (11.11.2014) begehrt, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht erkennbar, dass die Deckung des Unterhaltsanspruchs nicht aus anderen Quellen, z.B. durch Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erreicht wird.
13Jedenfalls aber hat die Antragstellerin gemessen an vorstehenden Grundsätzen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es besteht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen nach dem UVG hat. Die Voraussetzungen für die ursprünglich mit Bescheid vom 28.06.2010 bewilligten und mit Bescheid vom 14.10.2014 eingestellten Leistungen nach dem UVG liegen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.
14Das Begehren der Antragstellerin scheitert an Folgendem:
15Rechtsgrundlage für das Rückforderungsbegehren ist § 5 Abs. 1 UVG. Nach dieser Bestimmung hat dann, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er entweder die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (Nr. 1), oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr. 2).
16Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG waren in dem im angegriffenen Bescheid genannten maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben.
17Vgl. zur diesbzgl. ständigen Rechtsprechung der Kammer nur: Urteil vom 04.10.2012 ‑ 21 K 3593/12 ‑ (unter Bezugnahme auf den im Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid vom 21.08.2012),
18Die Antragstellerin war aufgrund der am 17.08.2012 geschlossenen Ehe
19‑ der entsprechenden Mitteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.06.2014 auf der Grundlage einer Eintragung ist die Antragstellerin bis heute nicht entgegen getreten ‑
20nicht, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG voraussetzt, ledig, verwitwet oder geschieden oder lebte von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebend. Ein Getrenntleben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, eine häusliche Gemeinschaft zu ihrem Ehemann bestehe nachweislich nicht, vielmehr habe bestanden / bestehe eine dauerhafte Trennung vom Ehegatten, was im Einzelnen zu einem späteren Zeitpunkt noch näher ausgeführt werde. Derartige nähere Ausführungen hat die Antragstellern nicht nachgeholt.
21Sollte die Antragstellerin sich darauf berufen wollen, dass ihrem Ehemann ausländerrechtlich der Daueraufenthalt im Bundesgebiet verwehrt sei, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Dies hat kein Getrenntleben im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zur Folge.
22Durch die mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl I S. 2079) ‑ und damit vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind der Antragstellerin ‑ erfolgte Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB in das Gesetz eingefügt worden. Nach der dortigen Definition leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Mit dieser Rechtsänderung ist der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und auch der erkennenden Kammer, die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Nach dieser Rechtsprechung war unter Geltung der vorherigen Gesetzesfassung für das Unterhaltsvorschussrecht von einem Begriff des Getrenntlebens auszugehen, der von demjenigen des Ehescheidungsrechts in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB abwich. Vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck des UVG in Abgrenzung zu demjenigen des zivilrechtlichen Ehescheidungsrechts wurde ein Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann bejaht, wenn die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB über das Auseinanderfallen des Lebensmittelpunktes der Eheleute hinaus weiterhin vorausgesetzten subjektiven Merkmale (erkennbarer Trennungswille und Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) nicht gegeben waren,
23vgl. OVG NW, Urteil vom 02.05.2002 - 16 A 376/01 –, juris.
24Diese Rechtsprechung hatte zur Konsequenz, dass in Fällen, in denen der alleinerziehende Elternteil zwar eine neue Ehe eingegangen war, ein Zusammenleben im Bundesgebiet aber für eine nicht nur kurze Zeitdauer am Fehlen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis scheiterte und daher die Trennung nicht auf dem Willen eines Ehepartners beruhte, ein Getrenntleben als Leistungsvoraussetzung nach dem UVG für gegeben erachtet wurde.
25Nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG ist für ein solche Auslegung jedoch kein Raum mehr. In der Fallkonstellation, in der nach einer Eheschließung im Ausland ein unfreiwilliges Getrenntleben einsetzt, weil der dort lebende Partner mangels Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nicht (sofort) einreisen kann, ist wegen des Fehlens des gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verlangenden Trennungswillens also nunmehr kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG mehr gegeben. Dass es auch gerade das Ziel der Gesetzesänderung war, die angeführte, zu einem anderen Ergebnis kommende Rechtsprechung zu korrigieren, kann der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/6160 S. 15) entnommen werden. Dort heißt es:
26„In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird.“
27Nach der heutigen Rechtslage reicht also eine räumliche Trennung für die Annahme eines Getrenntlebens der Eheleute nicht aus, wenn die Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.
28Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2005 - 16 A 2333/05 -; VGH München, Urteil vom 26.05.2003 - 12 B 03.43 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2003 ‑ 12 LA 400/03 ‑, juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 02.01.2006 - 7 S 468/03 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25.02.2008 - 21 K 5140/06 -.
29Eine analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 UVG bestimmten Ausnahmen von den in § 1567 BGB geregelten Voraussetzungen ‑ nämlich eine krankheits- oder behinderungsbedingte oder auf gerichtlicher Anordnung beruhende Unterbringung eines Ehegatten oder Lebenspartners für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt ‑ scheidet aus. Die genannten Ausnahmetatbestände sind als solche mangels Regelungslücke einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2008 - 16 E 271/07 -, www.nrwe.de unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucks. 393/01, S. 26.
31Nebenbei bemerkt dürfte die Antragstellerin auch zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verpflichtet sein, da sie die Zahlung der Unterhaltsleistung im streitbefangenen Zeitraum dadurch herbeigeführt hat, dass sie jedenfalls fahrlässig eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen hat. Danach sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Antragstellerin hat der Unterhaltsvorschusskasse ihre am 17.08.2012 erfolgte Eheschließung nicht ausdrücklich mitgeteilt, sondern erst auf Anhörung mit Schreiben vom 04.06.2014 und Stellung vorliegenden Antrags bzw. Erhebung einer Klage gegen den angegriffenen Bescheid am 11.11.2014 – ohne dass sie bis heute amtliche Dokumente vorgelegt hätte ‑ eingeräumt, dass sie tatsächlich am 17.08.2012 die Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen geschlossen habe. Die fehlende rechtzeitige Mitteilung erfolgte auch zumindest fahrlässig. Denn die Klägerin war wiederholt
32‑ im unter dem 24.06.2010 von ihr unterzeichneten Antragsvordruck, im Bewilligungsbescheid vom 28.06.2010, mit Überprüfungsschreiben vom 29.06.2011, im von ihr unter dem 02.08.2011 unterzeichneten Überprüfungsfragebogen, mit Überprüfungsschreiben vom 31.05.2012, im von ihr unter dem 13.06.2012 unterzeichneten Überprüfungsfragebogen, mit Überprüfungsschreiben vom 07.06.2013, im von ihr unter dem 20.06.2013 unterzeichneten Überprüfungsfragebogen ‑
33ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie u.a. eine Heirat mitzuteilen habe. Der Höhe nach dürfte die Rückforderung auch nicht zu beanstanden sein.
342.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1;188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO VwGO.
353.Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach §§ 23, 33 RVG, §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG erfolgt und entspricht – im Hinblick auf die vorläufige Regelung beschränkt auf den weitergehenden Bezug laufender Unterhaltsvorschussleistungen – dem halbierten Jahreswert der Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 180,00 Euro.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2015 - 21 L 2650/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2015 - 21 L 2650/14
Referenzen - Gesetze
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.