Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Nov. 2014 - 21 K 7069/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) für den unter Pflegestufe III eingeordneten vollstationären Pflegeplatzes des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Ehemannes der Klägerin, X. Q. , im I. – Haus für Senioren, H. , Einrichtung der X. -B. -Hospital H. gGmbH (im folgenden: Einrichtung). Vor seinem Heimaufenthalt in der Zeit vom 01.10.2012 bis zu seinem Tode lebte der Pflegebedürftige in H. .
3Die Eheleute verfügten über eine Altersrente des Heimbewohners von monatlich netto 1.483,55 Euro, eine Altersrente der Klägerin von monatlich netto 700,17 Euro und eine Zusatzrente der Rheinischen Versorgungskasse von 400,72 Euro.
4Die Eheleute waren bis zum Tod des Heimbewohners jeweils hälftig Miteigentümer des mit einem im Jahre 1964 erstellten, freistehenden, 116 qm großen Wohnhauses bebauten 598 qm großen Grundstücks in H. , H1. Straße 25, mit zugehöriger Garage. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis L. erstellte auf Anfrage des Beklagten zum vorbenannten Objekt eine gutachterliche Stellungnahme vom 25.06.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
5Auf den Erstantrag der Einrichtung unter dem 01.10.2012 auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz des Heimbewohners hatte der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2012 Pflegewohngeld gegenüber der Einrichtung abgelehnt. Zur Begründung war angegeben worden, der Heimbewohner könne den Investitionskostenzuschuss aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen, da die Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro überschritten sei. Der Bescheid war dem Heimbewohner zur Kenntnis gegeben worden mit der weitergehenden Begründung, der Heimbewohner habe am 01.10.2012 aufgrund Girokontobestandes, verschiedenen Sparverträgen und Bargeld über einen Vermögensstand von 13.524,05 Euro verfügt. Der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig.
6Unter dem 03.01.2013 beantragte die Einrichtung für den Pflegeplatz des Heimbewohners erneut Pflegewohngeld, den der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2013 gegenüber der Einrichtung ablehnte. Zur Begründung wurde erneut angegeben, der Heimbewohner könne den Investitionskostenzuschuss aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen, da die Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro überschritten sei. Der Bescheid war dem Heimbewohner zur Kenntnis gegeben worden mit der weitergehenden Begründung, der Heimbewohner verfüge am 04.03.2013 noch über einen Girokontobestand von 4.643,65 Euro und einen PKW im Wert von 6.200,00 Euro, also über einen Vermögensstand von 10.864,15 Euro. Darüber hinaus sei er Miteigentümer an dem von seiner Frau bewohnten Wohnhaus in H. . Die Verwertung dieses Hausgrundtücks sei zumutbar, da es mit Blick auf Anzahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, und Hausgröße nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei. Für zwei Personen seien vorliegend allenfalls 90 qm Wohnbedarf anzurechnen, die Wohnfläche des Hauses betrage aber 116 qm. Das im städtischen Bereich liegende 598 qm große Grundstück überschreite zudem den Richtwert von 500 qm. Der vom Gutachterausschus des Kreises L. festgestellte Wert des Hauses betrage 150.000,00 Euro. Die Belastung belaufe sich nur noch lediglich auf 2.400,00 Euro Baudarlehen.
7Dagegen hat zunächst der zwischenzeitlich verstorbene Heimbewohner am 04.09.2013 Klage erhoben, die von seiner Ehefrau als Rechtsnachfolgerin weitergeführt wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Heimkosten seien zunächst aus dem vorhandenen Vermögen beglichen worden. Im Januar 2013 seien alle Sparbücher aufgelöst worden. Das gesamte vorhandene Guthaben sei auf rückständige Heimkosten von 17.624,04 Euro gezahlt worden. Der vorhandene Pkw und das Hausgrundstück seien Schonvermögen und stünden der Bewilligung von Pflegewohngeld nicht entgegen. Das Kraftfahrzeug gehöre zum angemessenen Hausrat und werde – zur Vermeidung einer unangemessenen Härte – benötigt, um Besuche der 80-jährigen Ehefrau des Heimbewohners im Pflegeheim zu ermöglichen, Besorgungen zu machen und im Rahmen der Betreuung Behörden und Gerichte aufzusuchen. Ebenso sei die Verwertung des Hauses unangemessen. Die für die Angemessenheit gesetzlich bestimmten Parameter seien entgegen der Verfahrensweise des Beklagten kumulativ zu betrachten. Der Verkehrswert liege im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Häuser am Wohnort und sei daher angemessen. Ein Hausgrundstück mit Grundstücks- und Hausgröße, die den Vorstellungen des Beklagten über Angemessenheit entsprechen würde, sei mit einem dem Verkehrswert des vorhandenen Hausgrundstücks unterschreitenden Aufwands nicht zu beschaffen. Ihr Ehemann hätte seinen Miteigentumsanteil schon deshalb nicht verwerten können, da sie ihre bestehende Absicht, am Miteigentum nichts zu ändern, aufrecht erhalten habe.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.08.2013 zu verpflichten, für den Pflegeplatz des Herrn X. Q. im I. – Haus für Senioren, H. , für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 24.12.2013 Pflegewohngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt er vor, die Schonvermögensfreigrenze sei zum Antragszeitpunkt am 03.01.2013 überschritten gewesen, da der Ehemann der Klägerin über Vermögen im Wert von 84.664,15 Euro verfügt habe (bestehend aus: Girokonto 4.643,65 Euro, PKW 6.200,00 Euro, Taschengeldkonto am 31.03.2013 20,50 Euro, hälftiges Eigentum am Hausgrundstück 73.800,00 Euro). Das Hausgrundstück der Eheleute sei nicht angemessen. Nach der Rechtsprechung könne man sich an der früheren Bestimmung des § 39 Abs. 1 II. WoBauG orientieren. Der Wohnbedarf einer 4-köpfigen Familie sei in einem Haus mit 130 qm gedeckt; bei eine 2-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 90 qm angemessen. Das Haus der Eheleute verfüge jedoch über 116 qm. Darüber hinaus überschreite auch die Grundstücksfläche von 598 qm die angemessene Größe eines städtischen Grundstücks von 500 qm. Außerdem sei das Baudarlehen fast vollständig abgezahlt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig. Insbesondere war der am 00.00.0000 verstorbene Kläger als Heimbewohner in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); diese Befugnis ist auf die heutige Klägerin als seiner alleinigen testamentarischen Erbin übergegangen. Der Anspruch auf Pflegewohngeld steht gemäß § 12 Abs. 1 PfG NW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Einrichtung zu. Das Gesetz verleiht jedoch auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Er hat neben der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem seine Befugnis hergeleitet wird, die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Zahlung des zustehenden Pflegewohngeldes an die Einrichtung im Klagewege zu erstreiten. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den / die Erben über. Es geht hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich;
16vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 ‑, NWVBl. 2003, 440.
17Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil das Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen zum Zeitpunkt des Todes des früheren Klägers bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen war.
18Vgl. Urteil der Kammer vom 17.08.2012 – 21 K 2921/09 ‑.
19Die Klage ist jedoch nicht begründet.
201.Der Bescheid vom 08.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Heimbewohners nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz ihres verstorbenen Ehemannes im I. – Haus für Senioren, H. , für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 24.12.2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung.
22Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen reichte aus, um den Bedarf des Heimbewohners auf Pflegewohngeld zu decken.
23Zum Antragszeitpunkt am 03.01.2013 und darüber bis zum Tod des Heimbewohners am 24.12.2013 lebten der Heimbewohner und seine Ehefrau, die Klägerin, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden, selbst wenn die Unterbringung des Heimbewohners in der Einrichtung nicht nur vorübergehend war, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt hat.
24Vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345; OVG NRW, Urteil vom 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.12.2010 – 21 K 4645/10 ‑, vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 ‑ 21 K 5740/08 ‑; Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -.
25Dafür dass einer der Ehegatten den Willen hatte, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, hat das Gericht keine Anhaltspunkte.
26Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen der Eheleute einzusetzen. Die Sozialhilfe darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen ‑ dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte ‑ allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
27Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
28BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327, zum Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II; VG Düsseldorf, Urteile vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 - 21 K 5740/08 -, m.w.N.
29Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts für die im fraglichen Zeitraum allein darin lebende Ehefrau des Heimbewohners nicht mehr um ein angemessenes Hausgrundstück. Nach der Rechtsprechung der Kammer bestimmt sich die Angemessenheit gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes.
30Vgl. hierzu Brühl, in: LPK-SGB XII, § 90, Rdnr. 54.
31Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie. Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen. Daraus folgt, dass der Umstand, dass ein einzelnes Kriterium unangemessen oder angemessen ist, nicht automatisch die Unangemessenheit oder die Angemessenheit des Hausgrundstücks bedingt.
32OVG NRW; Beschluss vom 12.09.2011 – 12 A 199/11 – m.w.N. aus Rspr. und Lit.
33Gemessen hieran ist das Hausgrundstück zumindest nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf und der Grundstücksgröße nicht als angemessen anzusehen.
34Zum Antragszeitpunkt und der Zeit des Heimaufenthaltes war nur noch die Klägerin Bewohnerin des Hauses. Ihr Ehemann bewohnte das Haus nicht mehr, weil er bis auf Weiteres in der Einrichtung untergebracht war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für ihren Ehemann im Hause eine ambulante Pflege hätte einrichten wollen, bestehen nicht. Es ist deshalb von nur einem Bewohner auszugehen.
35Die Ermittlung des Wohnbedarfes kann sich am Inhalt der Regelung des § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes (vom 19.08.1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149) orientieren, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist.
36Vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327; Urteil vom 07.11.2006 ‑ B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428;ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur: VG Düsseldorf, Urteile vom 16.12.2010 – 21 K 4645/10 ‑, vom 26.03.2010 ‑ 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 - 21 K 5740/08 -; Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 - 21 K 3469/07 -, www.nrwe.de; VG Münster, Urteil vom 06.02.2007 - 5 K 1008/05 -, juris.
37Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes durften Familienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. Diese Wohnfläche war für eine Zahl von 4 Bewohnern ausgelegt. Bei einer geringeren Personenzahl ist es sachgerecht, jeweils 20 qm je Person abzurechnen, höchstens jedoch aber insgesamt 40 qm für 2 Personen. Eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen.
38Vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2007 - 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2008 - 16 E 3100/07 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 - 21 K 5740/08 -; Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 - 21 K 3469/07 -, www.nrwe.de; VG Münster, Urteil vom 06.02.2007 - 5 K 1008/05 -, juris.
39Der Einzelrichter schließt sich nicht der Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, nach der eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche zu tolerieren ist, wenn sie ein Einfamilienhaus für ein bis zwei Bewohner betrifft und weniger als ein Drittel oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt und zugleich sämtliche übrigen Angemessenheitskriterien (in jenem Falle sozialhilferechtliche) eingehalten werden.
40LSG NRW, Urteil vom 05.05.2014 – L 20 SO 58/13 ‑, juris, n.r. (Revision zugelassen),
41Ein verbesserter Schutz der Selbstnutzung von Einfamilienhäusern für ein bis zwei Bewohner unter Hinweis auf die Schwierigkeiten in Alterslebenslagen, die dazu führten, dass typischerweise Einfamilienhäuser nach langjähriger Nutzung und Auszug der jüngeren Generation von nur ein bis zwei Personen bewohnt werden, mag sozialpolitisch gewünscht sein. Ein Leerlauf des Schutzes von selbstgenutzten Hausgrundstücken nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist aber auch bei der Annahme, dass es allgemein nur ein geringes Angebot von Einfamilienhäusern von bis zu 90 qm gibt
42‑ trifft vorliegend im beklagten Kreis ausweislich einer Reihe von Immobilienangebote zu unterschiedlichen Abfragezeiten im Internet nicht zu ‑,
43damit nicht festzustellen. Der Anwendungsbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII umfasst weder einen reinen Vermögens- oder Eigentumsschutz per se noch einen Milieu- oder Statusschutz seiner selbst willen. Dies zeigt die Anbindung des Schutzes eines selbstgenutzten angemessenen Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des Abs. 2 des § 90 SGB XII. Das nach Nr. 1 erwähnte besondere Vermögen erfährt Schutz allein zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes; der Schutz erfolgt zur Sicherung der Existenzgrundlage. Kapital- und Ertragssicherung in Nr. 2 wird zur Alterssicherung gewährt. Vermögensschutz nach Nr. 3 ist gebunden an die Sicherung des durch Nr. 8 geschützten Obdachs. Der Hausratschutz nach Nr. 4 und der Schutz zur Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit nach Nr. 5 gewähren eine Absicherung des Existenzminimums; gleiches gilt für den Schutz kleinerer Barbeträge nach Nr. 9. Der Schutz vor Veräußerung von Familien- und Erbstücken nach Nr. 6 schützt das der Menschenwürde entspringende Recht auf intergenerative Identitätsstiftung für Individuen. Der Schutz der in Nr. 7 genannten kulturellen Güter entspringt dem sozialstaatlichen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe. Daraus folgt, dass auch der Schutz nach Nr. 8 eine menschenwürdige Lebensgrundlage zur Sicherung des (angemessenen) Obdachs umfasst, besonders
44‑ so auch ausdrücklich das LSG NRW in seinem Urteil vom 05.05.2014 – L 20 SO 58/13 ‑, a.a.O. ‑
45zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage bei aktuellem Hilfebedarf. Diese Zielrichtung entwertet allerdings das Argument, Einfamilienhäuser würden typischerweise aufgrund regelmäßiger Alterslebenslagen nach langjähriger Nutzung und Auszug der jüngeren Generation nur noch von ein bis zwei Personen bewohnt – mithin seien die Angemessenheitskriterien notwendigerweise anzupassen. Eine entsprechende Lebensplanung berücksichtigt etwaige (planbare) Gestaltungsmöglichkeiten. Da die Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade einen Milieu- und Statusschutz nicht umfasst, sondern zum Schutz der Lebensgrundlage dem Erhalt einer angemessenen Wohnstatt,
46s. Geiger, in: Bieritz-Harder u.a., SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 44,
47dient, verspricht sie gerade nicht den Erhalt von Eigentum oder Vermögen aufgrund eigener Lebensleistung oder aufgrund sonstigen finanziellen Zuwachses. Gleiches gilt aber auch für Fälle außerhalb der vorerwähnten sog. Alterslebenslagen. Sollte ein Betroffener im Einzelfall tatsächlich nicht auf ein nach den oben dargestellten Kriterien angemessenes Einfamilienhaus zurückgreifen können, so steht es ihm frei, zur Sicherung von Wohnstatt und Obdach ein anderes, angemessen großes Objekt gegen sein nicht mehr angemessenes Objekt auszutauschen. Die sozialstaatlich motivierte Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verspricht nicht zwingend Hausbesitz für 1-Personen-Haushalte; gegebenenfalls ist gerade aufgrund Veränderung der allgemeinen ‑ vorhersehbaren – (Alters-) Lebenslage unter Zurückstellen individueller Wünsche der Wohnbedarf zu reduzieren auf ein Haus oder eine (Eigentums-) Wohnung, das / die im Rahmen der Angemessenheitskriterien erneut dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfällt.
48Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.02.1988 – 4 B 435/87 ‑, FEVS 37, 456; OVG Hamburg, Urteil vom 13.12.1985 – Bf I 9/85 ‑, FEVS 35, 229, 241.
49Vorliegend übertrifft die Wohnfläche des Hauses der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes mit 116 Quadratmetern unter Anrechnung der auf der Grundlage des II. Wohnungsbaugesetzes dargestellten Reduzierung (130 qm abzüglich höchstens 40 qm) die (noch) angemessene Wohnfläche von 90 qm.
50Soweit eine Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist, können die o.g. Wohnflächengrenzen überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes).
51Vgl. auch BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327.
52Das gebietet auch schon die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Danach darf die Unterstützung nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Für die Klägerin ergibt sich daraus aber keine Wohnflächenerweiterung. Die Regelung gebietet es nicht, eine Wohnfläche von mehr als 90 qm als angemessen anzusehen, weil eine Rückkehr ihres Ehemannes, der pflegebedürftig nach Pflegestufe III war, weder wahrscheinlich war, noch entsprechendes konkret vorbereitet worden war.
53Auch die Fläche des Grundstücks war mit 598 qm nicht mehr angemessen. Zum Bestand gehört zudem eine in einem im Nachbarhaus integrierte Garage. Eine angemessene Grundstücksgröße liegt nach Auffassung der Kammer in einem solchen Fall zwischen 350 qm und 500 qm.
54Ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 20.05.2011 – 21 K 6319/09 ‑, vom 16.12.2010 ‑ 21 K 4645/10 ‑, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom12.09.2011 – 12 A 199/11 ‑, vom 26.03.2010 - 21 K 7827/09 - und vom 09.01.2009 ‑ 21 K 5740/08 -; Beschluss vom 20.11.2007 ‑ 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2008 - 16 E 3100/07 -;vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.10.2007 - L 20 B 114/07 SO ER -, juris; VG Münster, Urteil vom 06.02.2007 - 5 K 1008/05 -, juris.
55Die Grundstücksgröße liegt nicht geringfügig darüber. Dem steht nicht entgegen, dass nach amtlicher Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. mit Schreiben vom 22.09.2014 die durchschnittliche Grundstücksgröße für in 2013 verkaufte freistehende Einfamilienhäuser im Stadtgebiet von H. 664 qm betragen hat. Dieser Durchschnittswert betrifft lediglich 8 Verkaufsfälle und ist damit nicht hinreichend aussagekräftig. Anhaltspunkte dafür, dass im Stadtgebiet von H. freistehende Einfamilienhäuser regelmäßig nur auf Grundstücken errichtet wurden oder werden, die über einer Größe von 500 qm liegen, trägt weder die Klägerin vor, noch ist dies sonst ersichtlich.
56Schon nach den Merkmalen der Zahl der Bewohner und des Wohnbedarfs bzw. der Wohnfläche sowie der Grundstücksfläche genügt das Hausgrundstück nicht den Anforderungen an ein angemessenes Hausgrundstück.
57Auch der durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis L. festgestellte Grundstückswert ist nicht so niedrig, dass unter diesem Gesichtspunkt die Einstufung der Immobilie als nicht mehr angemessenes Hausgrundstück in Frage gestellt werden könnte. Demgegenüber soll ein ungewöhnlich hoher Wert gegen einen Schutz des Objekts stehen.
58Vgl. Urteil der Kammer vom 20.05.2011 – 21 K 6319/09 ‑.
59Der Verkehrswert des Grundstücks liegt nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. vom 25.06.2013 – 6.2 – 627710‑S 42/13 – bei gerundet 150.000,00 Euro. Bedenken gegen die Vertretbarkeit dieses Wertes sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden, noch sind sonst Gründe ersichtlich, die Bedenken dagegen auslösen könnten. Der gutachterlich festgestellte Verkehrswert ist in Relation zu setzen mit einem Vergleichswert, an dem sich die Beurteilung der Angemessenheit orientiert.
60Vgl. Urteil der Kammer vom 20.05.2011 – 21 K 6319/09 ‑.
61Der durchschnittliche Verkaufspreis für gebrauchte Immobilien (freistehende Einfamilienhäuser mit Keller) ergibt sich aus der Vergleichswertberechnung nach dem Grundstücksmarktbericht 2013 in Anlage 4 des o.g. Gutachtens (vgl. auch Erläuterung des Gutachtens mit Schreiben des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. vom 22.09.201). Grundlage zur Ableitung der Vergleichswerte ist die Auswertung durch den Gutachterausschuss von 1.491 Kauffällen aus den Jahren 2009 bis 2012 (vgl. Nr. 9.5 des Grundstücksmarktberichtes 2013 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L. , S. 108 ff.). Der vorliegend begutachtete Marktwert des Hauses der Klägerin von rund 150.000,00 Euro weicht außergewöhnlich nach oben oder unten weder von dem festgestellte Basiswert von 162.000,00 Euro – also dem durchschnittlichen Verkaufspreises aller Verkaufsfälle ‑ ab, noch weicht er außergewöhnlich von dem auf der Grundlage des Basiswertes ermittelten Vergleichsobjektwertes – also dem individuell nach Ortslage, Alter, Größe, Grundstückswert und Kellerausstattung – ermittelten Wert, hier (ohne Garage) von 147.724,00 Euro, ab.
622.Kosten: §§ 154 Abs. 1; 188 Satz 2 VwGO.
63Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Hilfe erbracht wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn Unterhaltspflichtige mit Beschädigten oder Hinterbliebenen im zweiten oder in einem entfernteren Grad verwandt sind, sowie für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Beschädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegsopferfürsorge von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit Beschädigte und Hinterbliebene ihr Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des § 25e Abs. 1, § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Absatz 5 sowie § 27d Abs. 5 einzusetzen haben. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Anspruch volljähriger Unterhaltsberechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach den §§ 26c und 27d mit Ausnahme der Leistung nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 nur in Höhe von bis zu 26 Euro monatlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegsopferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit den Leistungsberechtigten auf diese zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen Leistungsberechtigte dadurch selbst belastet werden, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.