Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Sept. 2015 - 17 L 2694/15
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 5520/15) gegen Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zu 1/2.
Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt
1
.
2Gründe:
3Der am 10. August 2015 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 5520/15) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015 anzuordnen,
5hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6A. Der Antrag ist zulässig.
7Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Juli 2015) und die erneute Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
8B. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
10Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur bezüglich Ziffer 1 (Zwangsgeldfestsetzung), nicht hingegen bezüglich Ziffer 2 (Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015.
11I. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Juli 2015 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben.
121. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
13Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
142. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben.
15Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen,
16vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –.
17a. Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung sowie auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 (zugestellt am 12. Juni 2015) vor.
18Durch die Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 wurde dem Antragsteller aufgegeben, alle auf dem Grundstück T.------straße 29a in 00000 E. befindlichen Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung nachzuweisen (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015). Ferner wurde dem Antragsteller das Lagern oder Behandeln von Abfällen auf dem Grundstück T.------straße 29a in 00000 E. untersagt (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015).
19b. An die Handlungsverpflichtungen (Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) und die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) hat sich der Antragsteller nicht gehalten.
20Anlässlich eines am 15. Juli 2015 durchgeführten Ortstermins auf dem Grundstück T.------straße 29a in 00000 E. stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin fest, dass auf dem vorgenannten Grundstück in Containern unterschiedliche Abfälle gelagert, Abfälle angeliefert und in Container umgeladen sowie Abfälle sortiert wurden. Dies ergibt sich aus einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2015, einer Grundstücksskizze, in der die Containerstandorte eingezeichnet sind und mehrerer Lichtbilder, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 15. Juli 2015 von den Gegebenheiten auf dem Grundstück gefertigt haben (Bl. 97 bis 106 des Verwaltungsvorganges). Die Lichtbilder zeigen die Anlieferung und Umladung gemischter Abfälle von einem Lkw in einen auf dem Grundstück befindlichen großen Container. Ferner ergibt sich aus den Lichtbildern und der Grundstücksskizze, dass an unterschiedlichen Stellen auf dem Grundstück, teilweise übereinander gestapelt, mehr als 11 mit gemischten Abfällen gefüllte Container gelagert werden. In einem dieser Container ist gerade ein Mitarbeiter des Antragstellers dabei, die in diesem Container befindlichen Abfälle zu sortieren.
21Damit ist der Antragsteller der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 getroffenen Anordnung, sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Abfälle bis zum 12. Juli 2015 (einen Monat nach Zustellung) zu entsorgen, nicht nachgekommen. Auch die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 getroffene Anordnung, die ordnungsgemäße Entsorgung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle bis zum 12. Juli 2015 (einen Monat nach Zustellung) nachzuweisen, wurde nicht erfüllt. Schließlich hat der Antragsteller der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 angeordneten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt, weil er am 15. Juli 2015 weiterhin Abfälle auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelagert hat.
22c. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 enthaltenen Anordnungen zu Recht ergangen sind. Der Antragsteller kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsgeldern nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Handlung und Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach ‑ ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit ‑ unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte,
23vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 ‑ 11 L 31/13 –, juris Rn. 7.
24Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
253. Dem Verstoß gegen die Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 verbundene und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen.
264. Die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 14.000,00 Euro (3.000,00 Euro + 1.000,00 Euro + 10.000,00 Euro) sind auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Sie halten sich jeweils in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und berücksichtigen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes. Ferner stehen die festgesetzten Zwangsgelder gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück praktizierte unerlaubte Lagerung gemischter Abfälle zu gewerblichen Zwecken zeitnah und vollständig zu unterbinden.
27II. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich jedoch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015 enthaltene Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 28.000,00 Euro (6.000,00 Euro + 2.000,00 Euro + 20.000,00 Euro) als offensichtlich rechtswidrig, so dass an der Vollziehung der erneuten Zwangsgeldandrohung kein öffentliches Interesse besteht.
28Diese wohl auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW gestützte Regelung wird in der Begründung des Bescheides entgegen § 39 Abs. 1 VwVfG NRW mit keinem Wort erwähnt. § 46 VwVfG NRW steht ihrer Aufhebung im Hauptsacheverfahren auch nicht entgegen, weil gerade nicht offensichtlich ist, dass dieser Formfehler (Verletzung der Begründungspflicht) die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei einer (erneuten) Zwangsgeldandrohung handelt es sich nämlich um keine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung. Zwar ist das Gericht diesbezüglich auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt, § 114 Satz 1 VwGO. Ein solcher ist hier aber in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs gegeben. Mangels jeder Begründung deutet nichts darauf hin, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, geschweige denn ausgeübt hat. Eine Intendierung des Ermessens, die ohne Besonderheiten des Einzelfalles weitere Ausführungen erübrigte, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Erwägungen für die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung nicht unverändert fortgelten, sondern zumindest zu der ausgesprochenen Verdopplung der Höhe der angedrohten Zwangsgelder Überlegungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit gemäß § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW, anzustellen gewesen wären,
29vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.
30C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Gesamtbetrag der festgesetzten Zwangsgelder (14.000,00 Euro) zuzüglich des hälftigen Betrages der erneut angedrohten Zwangsgelder (14.000,00 Euro) zugrundezulegen,
32vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –.
33Der sich insoweit ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 28.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes.
3Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Abfallentsorgung (Metall und Schrott) in E. . Er führt unter anderem Haushaltsauflösungen bzw. Entrümpelungen durch und transportiert in diesem Zusammenhang mit seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte.
4Am 4. Januar 2012 führte der Kläger auf der H.-----straße in E. eine Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung durch. Hierzu lud er unter anderem Metallschrott und Elektro-Altgeräte (Herd, Waschmaschine, Kühl- oder Gefrierschrank) auf seinen Lkw. Dabei wurde er von einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Beklagten kontrolliert und darauf hingewiesen, dass bei der Abfallentsorgung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten seien. Darauf entgegnete der Kläger, er werde die Geräte zu einem zertifizierten Unternehmen, der Richter GmbH in Essen, verbringen. Seitens der Beklagten wurde im Zuge weiterer Ermittlungen festgestellt, dass die S. GmbH nicht über eine Zertifizierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verfügt.
5Nach vorheriger Anhörung traf die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 (zugestellt am 8. März 2012) folgende Anordnung: Ab sofort wird ihnen die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ohne Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach Nachweisverordnung (NachwV) oder unter den Voraussetzungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) untersagt. Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung nicht Folge leistet, drohte die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit dem Transport der Elektro-Altgeräte am 4. Januar 2012 gegen geltendes Abfallrecht verstoßen, da er diese zu einer nicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Firma, der S. GmbH in F. , gebracht habe. Gegen die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
6Am 19. September 2013 gegen 20:40 Uhr wurde der Kläger auf der T.--------------straße in E. mit seinem Lkw im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums E. angehalten. Die Polizeibeamten stellten fest, dass sich auf der Ladefläche des Lkw Metallschrott sowie Elektro-Altgeräte befanden, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und diverse andere elektrische Kleingeräte. Der Lkw des Klägers war mit einem A-Schild versehen. Der Kläger konnte den Polizeibeamten lediglich eine Gewerbeanmeldung für Abfallentsorgung vorzeigen. Auf Nachfrage gab er gegenüber den Polizeibeamten an, er habe ein Abkommen mit den Wirtschaftsbetrieben E. AöR (X. -AöR) dergestalt, dass er im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott sammle und diesen geschlossen an die X. -AöR übergebe. Hierfür nutze er eine Garage in E. -X1. , wo er den eingesammelten Elektroschrott lagere, um diesen dann geschlossen den X. -AöR zu übergeben. Angaben zum genauen Belegenheitsort der Garage machte der Kläger nicht.
7Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 26. September 2013 wurde die Beklagte über die am 19. September 2013 durchgeführte Verkehrskontrolle in Kenntnis gesetzt.
8Mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 (zugestellt am 4. Oktober 2013) setzte die Beklagte das mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 fest (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger erneut gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstößt, drohte die Beklagte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen die Anordnung in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, weil er am 19. September 2013 auf seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und verschiedene elektrische Kleingeräte, transportiert habe, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Beförderung von Elektro-Altgeräten erfüllt gewesen seien. Ausführungen zur Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro enthält die Begründung der Ordnungsverfügung nicht.
9Der Kläger hat am 8. Oktober 2013 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
10Das erkennende Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnet und den Antrag betreffend Ziffer 1 der Ordnungsverfügung abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Antrages gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 – zurückgewiesen.
11Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe am 19. September 2013 bei Herrn M. C. in E. eine Teilentrümpelung durchgeführt. Im Zuge dessen sei ihm von Herrn C. eine Waschmaschine, eine Mikrowelle und ein Kühlschrank für seinen Privatgebrauch überlassen worden. Als Gegenleistung habe er Herrn C. bei den Kosten für die Entrümpelung einen Nachlass gewährt. Die drei Geräte, in deren Besitz er immer noch sei, stellten keinen Abfall dar, da sie funktionsfähig seien und weiter genutzt würden. Es sei unzutreffend, dass er gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln. Er habe lediglich angegeben, entsorgungspflichtige Abfälle bei den X. -AöR zu entsorgen. Bei den anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 19. September 2013 auf seinem Lkw vorgefundenen zwei weiteren Mikrowellen sowie eines Elektroherdes handele es sich ebenfalls nicht um Abfall. Zudem habe er nicht beabsichtigt, die Geräte in seiner Garage zwischenzulagern. Diese Geräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) stammten aus einer am gleichen Tage durchgeführten Entrümpelung bei einer älteren Dame. Am Tag der polizeilichen Kontrolle sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Elektro-Altgeräte zu den X. -AöR zu bringen, weil diese im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle um 20:40 Uhr bereits geschlossen gewesen seien. Die Entsorgung habe er aber unverzüglich am nächsten Morgen, dem 20. September 2013 durchgeführt. Hierzu sei er gemeinsam mit seinem Mitarbeiter John Lennartz zum Betriebshof der X. -AöR gefahren und habe dort den Elektroherd und die beiden Mikrowellen entsorgt. Demnach seien sämtliche aus den am 19. September 2013 durchgeführten Entrümpelungen stammenden Elektrogeräte, soweit sie nicht von ihm privat weiterverwendet worden seien, unmittelbar am Folgetag ordnungsgemäß entsorgt worden.
12Die Beklagte hat die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und zugleich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 19. September 2013 durch den Transport von Elektro-Altgeräten auf seinem Lkw gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen. Er verfüge über keinerlei Zertifizierungen oder Genehmigungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, der Transportgenehmigungsverordnung und der Nachweisverordnung. Auch die X. -AöR hätten den Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der Sammlung von Elektroschrott beauftragt. Folglich sei es ihm verboten, Elektro-Altgeräte zu lagern, zu behandeln und zu befördern. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren vortrage, die bei der Verkehrskontrolle aufgefundenen Elektro-Altgeräte für seinen privaten Gebrauch gesammelt zu haben, werde dies als Schutzbehauptung angesehen. Diese Aussage stehe in ersichtlichem Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei der Verkehrskontrolle. Denn insoweit habe er gegenüber den Polizeibeamten bekundet, im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln, diesen in einer Garage in E. -X1. zwischenzulagern und später an die X. -AöR zu übergeben. Selbst wenn die vorgefundenen Elektro-Altgeräte tatsächlich funktionsfähig gewesen seien, handele es sich bei diesen dennoch um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 17 L 2012/13 ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
21B. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24I. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW).
25Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
26II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben.
27Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13.
291. Ein unanfechtbarer, auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 vor.
30Durch die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 wurde dem Kläger die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ab sofort untersagt. Eingeschränkt ist diese Untersagung bei verständiger Auslegung vom maßgeblichen Adressatenhorizont aus (analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) nur, soweit der Kläger eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV) hat sowie entsprechend den Voraussetzungen des ElektroG handelt.
31An diese Unterlassungsverpflichtung hat sich der Kläger nicht gehalten.
32a. Bei den am 19. September 2013 vom Kläger transportierten Gegenständen handelte es sich jedenfalls bezüglich eines Elektroherdes und zweier Mikrowellen um Altgeräte, die unter das ElektroG fallen.
33Nach § 3 Abs. 1 ElektroG sind Altgeräte Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Damit handelt es sich bei dem Elektroherd und den zwei Mikrowellen unzweifelhaft um Elektro- und Elektronikgeräte. Solche sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nämlich Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind. Das ElektroG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 insbesondere für Haushaltsgroßgeräte, unter die Mikrowellen und Elektroherde fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 1 ElektroG).
34Darüber hinaus waren zumindest der Elektroherd und die zwei Mikrowellen auch Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Dies sind nach letztgenannter Vorschrift alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zum KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 KrWG). Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
35In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die ursprünglichen Eigentümer des Elektroherdes und der zwei Mikrowellen diese schon wegen ihres konkreten Zustandes einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuführen mussten (entledigen müssen). Denn selbst wenn die Geräte nicht defekt gewesen sein sollten, haben sie entweder die tatsächliche Sachherrschaft über diese Gegenstände unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben (entledigen) oder wollten die Elektro- und Elektronikgeräte durch die Abgabe an den Kläger als Entrümpler, der sich um den weiteren ordnungsgemäßen Ablauf kümmert, gerade einer Verwertung oder Beseitigung zuführen (entledigen wollen),
36vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.
37b. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger bereits dadurch gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen hat, indem er die am Abend des 19. September 2013 um 20:40 Uhr auf seinem Lkw transportierten Elektro-Altgeräte (jedenfalls ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) nicht unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. den von diesem beauftragten X. -AöR zugeführt, sondern diese zunächst über Nacht in seiner Garage zwischengelagert und sie erst am darauf folgenden Morgen des 20. September 2013 zu den X. -AöR gebracht hat. Auf die Frage, ob er durch dieses Vorgehen (noch) den sich aus §§ 9 ff. ElektroG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist,
38vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 –, n.v.,
39kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an.
40c. Denn der Kläger hat jedenfalls dadurch gegen die in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem er die Elektro-Altgeräte am 19. September 2013 transportiert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt über eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung zu verfügen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Transportgenehmigungsverordnung bereits vor dem 19. September 2013 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 namentlich in Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) umbenannt wurde. Denn insoweit erfolgten unter Beibehaltung des wesentlichen Regelungsinhaltes der Verordnung vornehmlich redaktionelle Anpassungen an die Terminologie des novellierten Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts,
41vgl. BGBl. I 2012, Nr. 10, S. 251 ff.
42Maßgeblich für das Vorliegen eines objektiven Verstoßes gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 ist mithin allein, dass der Kläger im Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrskontrolle am 19. September 2013 für den Transport der Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) keine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beförderungserlaubnisverordnung vorweisen konnte.
43d. Darüber hinaus hat der Kläger auch insoweit objektiv gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, als er am 19. September 2013 neben dem Fehlen einer Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis als Abfallbeförderer für die transportierten Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) auch keinerlei Nachweise nach der Nachweisverordnung vorlegen konnte.
44e. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Beklagte im Ergebnis zu Recht angeordnet hat, dass der Kläger für die gewerbliche Übernahme und den Transport von Elektro-Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen, eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung benötigt und Nachweise nach der Nachweisverordnung vorhalten muss. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte,
45vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7.
46Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
47Sollten die Voraussetzungen für den Erlass der Grundverfügung vom 7. März 2012 nach Eintritt der Bestandskraft zwischenzeitlich entfallen sein, kann der Kläger deren Aufhebung regelmäßig nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW geltend machen,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15,
49nicht jedoch im hier streitgegenständlichen, gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
502. Dem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verbundene Zwangsgeldandrohung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) vorausgegangen. Einer Fristsetzung bedurfte es insoweit nicht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW).
513. Das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und erweist sich als verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW.
52C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
54Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes.
3Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Abfallentsorgung (Metall und Schrott) in E. . Er führt unter anderem Haushaltsauflösungen bzw. Entrümpelungen durch und transportiert in diesem Zusammenhang mit seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte.
4Am 4. Januar 2012 führte der Kläger auf der H.-----straße in E. eine Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung durch. Hierzu lud er unter anderem Metallschrott und Elektro-Altgeräte (Herd, Waschmaschine, Kühl- oder Gefrierschrank) auf seinen Lkw. Dabei wurde er von einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Beklagten kontrolliert und darauf hingewiesen, dass bei der Abfallentsorgung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten seien. Darauf entgegnete der Kläger, er werde die Geräte zu einem zertifizierten Unternehmen, der Richter GmbH in Essen, verbringen. Seitens der Beklagten wurde im Zuge weiterer Ermittlungen festgestellt, dass die S. GmbH nicht über eine Zertifizierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verfügt.
5Nach vorheriger Anhörung traf die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 (zugestellt am 8. März 2012) folgende Anordnung: Ab sofort wird ihnen die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ohne Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach Nachweisverordnung (NachwV) oder unter den Voraussetzungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) untersagt. Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung nicht Folge leistet, drohte die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit dem Transport der Elektro-Altgeräte am 4. Januar 2012 gegen geltendes Abfallrecht verstoßen, da er diese zu einer nicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Firma, der S. GmbH in F. , gebracht habe. Gegen die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
6Am 19. September 2013 gegen 20:40 Uhr wurde der Kläger auf der T.--------------straße in E. mit seinem Lkw im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums E. angehalten. Die Polizeibeamten stellten fest, dass sich auf der Ladefläche des Lkw Metallschrott sowie Elektro-Altgeräte befanden, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und diverse andere elektrische Kleingeräte. Der Lkw des Klägers war mit einem A-Schild versehen. Der Kläger konnte den Polizeibeamten lediglich eine Gewerbeanmeldung für Abfallentsorgung vorzeigen. Auf Nachfrage gab er gegenüber den Polizeibeamten an, er habe ein Abkommen mit den Wirtschaftsbetrieben E. AöR (X. -AöR) dergestalt, dass er im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott sammle und diesen geschlossen an die X. -AöR übergebe. Hierfür nutze er eine Garage in E. -X1. , wo er den eingesammelten Elektroschrott lagere, um diesen dann geschlossen den X. -AöR zu übergeben. Angaben zum genauen Belegenheitsort der Garage machte der Kläger nicht.
7Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 26. September 2013 wurde die Beklagte über die am 19. September 2013 durchgeführte Verkehrskontrolle in Kenntnis gesetzt.
8Mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 (zugestellt am 4. Oktober 2013) setzte die Beklagte das mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 fest (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger erneut gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstößt, drohte die Beklagte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen die Anordnung in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, weil er am 19. September 2013 auf seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und verschiedene elektrische Kleingeräte, transportiert habe, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Beförderung von Elektro-Altgeräten erfüllt gewesen seien. Ausführungen zur Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro enthält die Begründung der Ordnungsverfügung nicht.
9Der Kläger hat am 8. Oktober 2013 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
10Das erkennende Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnet und den Antrag betreffend Ziffer 1 der Ordnungsverfügung abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Antrages gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 – zurückgewiesen.
11Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe am 19. September 2013 bei Herrn M. C. in E. eine Teilentrümpelung durchgeführt. Im Zuge dessen sei ihm von Herrn C. eine Waschmaschine, eine Mikrowelle und ein Kühlschrank für seinen Privatgebrauch überlassen worden. Als Gegenleistung habe er Herrn C. bei den Kosten für die Entrümpelung einen Nachlass gewährt. Die drei Geräte, in deren Besitz er immer noch sei, stellten keinen Abfall dar, da sie funktionsfähig seien und weiter genutzt würden. Es sei unzutreffend, dass er gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln. Er habe lediglich angegeben, entsorgungspflichtige Abfälle bei den X. -AöR zu entsorgen. Bei den anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 19. September 2013 auf seinem Lkw vorgefundenen zwei weiteren Mikrowellen sowie eines Elektroherdes handele es sich ebenfalls nicht um Abfall. Zudem habe er nicht beabsichtigt, die Geräte in seiner Garage zwischenzulagern. Diese Geräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) stammten aus einer am gleichen Tage durchgeführten Entrümpelung bei einer älteren Dame. Am Tag der polizeilichen Kontrolle sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Elektro-Altgeräte zu den X. -AöR zu bringen, weil diese im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle um 20:40 Uhr bereits geschlossen gewesen seien. Die Entsorgung habe er aber unverzüglich am nächsten Morgen, dem 20. September 2013 durchgeführt. Hierzu sei er gemeinsam mit seinem Mitarbeiter John Lennartz zum Betriebshof der X. -AöR gefahren und habe dort den Elektroherd und die beiden Mikrowellen entsorgt. Demnach seien sämtliche aus den am 19. September 2013 durchgeführten Entrümpelungen stammenden Elektrogeräte, soweit sie nicht von ihm privat weiterverwendet worden seien, unmittelbar am Folgetag ordnungsgemäß entsorgt worden.
12Die Beklagte hat die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und zugleich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 19. September 2013 durch den Transport von Elektro-Altgeräten auf seinem Lkw gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen. Er verfüge über keinerlei Zertifizierungen oder Genehmigungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, der Transportgenehmigungsverordnung und der Nachweisverordnung. Auch die X. -AöR hätten den Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der Sammlung von Elektroschrott beauftragt. Folglich sei es ihm verboten, Elektro-Altgeräte zu lagern, zu behandeln und zu befördern. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren vortrage, die bei der Verkehrskontrolle aufgefundenen Elektro-Altgeräte für seinen privaten Gebrauch gesammelt zu haben, werde dies als Schutzbehauptung angesehen. Diese Aussage stehe in ersichtlichem Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei der Verkehrskontrolle. Denn insoweit habe er gegenüber den Polizeibeamten bekundet, im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln, diesen in einer Garage in E. -X1. zwischenzulagern und später an die X. -AöR zu übergeben. Selbst wenn die vorgefundenen Elektro-Altgeräte tatsächlich funktionsfähig gewesen seien, handele es sich bei diesen dennoch um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 17 L 2012/13 ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
21B. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24I. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW).
25Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
26II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben.
27Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13.
291. Ein unanfechtbarer, auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 vor.
30Durch die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 wurde dem Kläger die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ab sofort untersagt. Eingeschränkt ist diese Untersagung bei verständiger Auslegung vom maßgeblichen Adressatenhorizont aus (analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) nur, soweit der Kläger eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV) hat sowie entsprechend den Voraussetzungen des ElektroG handelt.
31An diese Unterlassungsverpflichtung hat sich der Kläger nicht gehalten.
32a. Bei den am 19. September 2013 vom Kläger transportierten Gegenständen handelte es sich jedenfalls bezüglich eines Elektroherdes und zweier Mikrowellen um Altgeräte, die unter das ElektroG fallen.
33Nach § 3 Abs. 1 ElektroG sind Altgeräte Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Damit handelt es sich bei dem Elektroherd und den zwei Mikrowellen unzweifelhaft um Elektro- und Elektronikgeräte. Solche sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nämlich Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind. Das ElektroG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 insbesondere für Haushaltsgroßgeräte, unter die Mikrowellen und Elektroherde fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 1 ElektroG).
34Darüber hinaus waren zumindest der Elektroherd und die zwei Mikrowellen auch Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Dies sind nach letztgenannter Vorschrift alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zum KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 KrWG). Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
35In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die ursprünglichen Eigentümer des Elektroherdes und der zwei Mikrowellen diese schon wegen ihres konkreten Zustandes einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuführen mussten (entledigen müssen). Denn selbst wenn die Geräte nicht defekt gewesen sein sollten, haben sie entweder die tatsächliche Sachherrschaft über diese Gegenstände unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben (entledigen) oder wollten die Elektro- und Elektronikgeräte durch die Abgabe an den Kläger als Entrümpler, der sich um den weiteren ordnungsgemäßen Ablauf kümmert, gerade einer Verwertung oder Beseitigung zuführen (entledigen wollen),
36vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.
37b. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger bereits dadurch gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen hat, indem er die am Abend des 19. September 2013 um 20:40 Uhr auf seinem Lkw transportierten Elektro-Altgeräte (jedenfalls ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) nicht unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. den von diesem beauftragten X. -AöR zugeführt, sondern diese zunächst über Nacht in seiner Garage zwischengelagert und sie erst am darauf folgenden Morgen des 20. September 2013 zu den X. -AöR gebracht hat. Auf die Frage, ob er durch dieses Vorgehen (noch) den sich aus §§ 9 ff. ElektroG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist,
38vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 –, n.v.,
39kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an.
40c. Denn der Kläger hat jedenfalls dadurch gegen die in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem er die Elektro-Altgeräte am 19. September 2013 transportiert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt über eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung zu verfügen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Transportgenehmigungsverordnung bereits vor dem 19. September 2013 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 namentlich in Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) umbenannt wurde. Denn insoweit erfolgten unter Beibehaltung des wesentlichen Regelungsinhaltes der Verordnung vornehmlich redaktionelle Anpassungen an die Terminologie des novellierten Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts,
41vgl. BGBl. I 2012, Nr. 10, S. 251 ff.
42Maßgeblich für das Vorliegen eines objektiven Verstoßes gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 ist mithin allein, dass der Kläger im Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrskontrolle am 19. September 2013 für den Transport der Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) keine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beförderungserlaubnisverordnung vorweisen konnte.
43d. Darüber hinaus hat der Kläger auch insoweit objektiv gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, als er am 19. September 2013 neben dem Fehlen einer Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis als Abfallbeförderer für die transportierten Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) auch keinerlei Nachweise nach der Nachweisverordnung vorlegen konnte.
44e. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Beklagte im Ergebnis zu Recht angeordnet hat, dass der Kläger für die gewerbliche Übernahme und den Transport von Elektro-Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen, eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung benötigt und Nachweise nach der Nachweisverordnung vorhalten muss. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte,
45vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7.
46Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
47Sollten die Voraussetzungen für den Erlass der Grundverfügung vom 7. März 2012 nach Eintritt der Bestandskraft zwischenzeitlich entfallen sein, kann der Kläger deren Aufhebung regelmäßig nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW geltend machen,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15,
49nicht jedoch im hier streitgegenständlichen, gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
502. Dem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verbundene Zwangsgeldandrohung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) vorausgegangen. Einer Fristsetzung bedurfte es insoweit nicht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW).
513. Das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und erweist sich als verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW.
52C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
54Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes.
3Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Abfallentsorgung (Metall und Schrott) in E. . Er führt unter anderem Haushaltsauflösungen bzw. Entrümpelungen durch und transportiert in diesem Zusammenhang mit seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte.
4Am 4. Januar 2012 führte der Kläger auf der H.-----straße in E. eine Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung durch. Hierzu lud er unter anderem Metallschrott und Elektro-Altgeräte (Herd, Waschmaschine, Kühl- oder Gefrierschrank) auf seinen Lkw. Dabei wurde er von einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Beklagten kontrolliert und darauf hingewiesen, dass bei der Abfallentsorgung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten seien. Darauf entgegnete der Kläger, er werde die Geräte zu einem zertifizierten Unternehmen, der Richter GmbH in Essen, verbringen. Seitens der Beklagten wurde im Zuge weiterer Ermittlungen festgestellt, dass die S. GmbH nicht über eine Zertifizierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verfügt.
5Nach vorheriger Anhörung traf die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 (zugestellt am 8. März 2012) folgende Anordnung: Ab sofort wird ihnen die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ohne Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach Nachweisverordnung (NachwV) oder unter den Voraussetzungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) untersagt. Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung nicht Folge leistet, drohte die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit dem Transport der Elektro-Altgeräte am 4. Januar 2012 gegen geltendes Abfallrecht verstoßen, da er diese zu einer nicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Firma, der S. GmbH in F. , gebracht habe. Gegen die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
6Am 19. September 2013 gegen 20:40 Uhr wurde der Kläger auf der T.--------------straße in E. mit seinem Lkw im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums E. angehalten. Die Polizeibeamten stellten fest, dass sich auf der Ladefläche des Lkw Metallschrott sowie Elektro-Altgeräte befanden, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und diverse andere elektrische Kleingeräte. Der Lkw des Klägers war mit einem A-Schild versehen. Der Kläger konnte den Polizeibeamten lediglich eine Gewerbeanmeldung für Abfallentsorgung vorzeigen. Auf Nachfrage gab er gegenüber den Polizeibeamten an, er habe ein Abkommen mit den Wirtschaftsbetrieben E. AöR (X. -AöR) dergestalt, dass er im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott sammle und diesen geschlossen an die X. -AöR übergebe. Hierfür nutze er eine Garage in E. -X1. , wo er den eingesammelten Elektroschrott lagere, um diesen dann geschlossen den X. -AöR zu übergeben. Angaben zum genauen Belegenheitsort der Garage machte der Kläger nicht.
7Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 26. September 2013 wurde die Beklagte über die am 19. September 2013 durchgeführte Verkehrskontrolle in Kenntnis gesetzt.
8Mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 (zugestellt am 4. Oktober 2013) setzte die Beklagte das mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 fest (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger erneut gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstößt, drohte die Beklagte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen die Anordnung in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, weil er am 19. September 2013 auf seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und verschiedene elektrische Kleingeräte, transportiert habe, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Beförderung von Elektro-Altgeräten erfüllt gewesen seien. Ausführungen zur Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro enthält die Begründung der Ordnungsverfügung nicht.
9Der Kläger hat am 8. Oktober 2013 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
10Das erkennende Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnet und den Antrag betreffend Ziffer 1 der Ordnungsverfügung abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Antrages gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 – zurückgewiesen.
11Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe am 19. September 2013 bei Herrn M. C. in E. eine Teilentrümpelung durchgeführt. Im Zuge dessen sei ihm von Herrn C. eine Waschmaschine, eine Mikrowelle und ein Kühlschrank für seinen Privatgebrauch überlassen worden. Als Gegenleistung habe er Herrn C. bei den Kosten für die Entrümpelung einen Nachlass gewährt. Die drei Geräte, in deren Besitz er immer noch sei, stellten keinen Abfall dar, da sie funktionsfähig seien und weiter genutzt würden. Es sei unzutreffend, dass er gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln. Er habe lediglich angegeben, entsorgungspflichtige Abfälle bei den X. -AöR zu entsorgen. Bei den anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 19. September 2013 auf seinem Lkw vorgefundenen zwei weiteren Mikrowellen sowie eines Elektroherdes handele es sich ebenfalls nicht um Abfall. Zudem habe er nicht beabsichtigt, die Geräte in seiner Garage zwischenzulagern. Diese Geräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) stammten aus einer am gleichen Tage durchgeführten Entrümpelung bei einer älteren Dame. Am Tag der polizeilichen Kontrolle sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Elektro-Altgeräte zu den X. -AöR zu bringen, weil diese im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle um 20:40 Uhr bereits geschlossen gewesen seien. Die Entsorgung habe er aber unverzüglich am nächsten Morgen, dem 20. September 2013 durchgeführt. Hierzu sei er gemeinsam mit seinem Mitarbeiter John Lennartz zum Betriebshof der X. -AöR gefahren und habe dort den Elektroherd und die beiden Mikrowellen entsorgt. Demnach seien sämtliche aus den am 19. September 2013 durchgeführten Entrümpelungen stammenden Elektrogeräte, soweit sie nicht von ihm privat weiterverwendet worden seien, unmittelbar am Folgetag ordnungsgemäß entsorgt worden.
12Die Beklagte hat die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und zugleich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 19. September 2013 durch den Transport von Elektro-Altgeräten auf seinem Lkw gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen. Er verfüge über keinerlei Zertifizierungen oder Genehmigungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, der Transportgenehmigungsverordnung und der Nachweisverordnung. Auch die X. -AöR hätten den Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der Sammlung von Elektroschrott beauftragt. Folglich sei es ihm verboten, Elektro-Altgeräte zu lagern, zu behandeln und zu befördern. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren vortrage, die bei der Verkehrskontrolle aufgefundenen Elektro-Altgeräte für seinen privaten Gebrauch gesammelt zu haben, werde dies als Schutzbehauptung angesehen. Diese Aussage stehe in ersichtlichem Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei der Verkehrskontrolle. Denn insoweit habe er gegenüber den Polizeibeamten bekundet, im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln, diesen in einer Garage in E. -X1. zwischenzulagern und später an die X. -AöR zu übergeben. Selbst wenn die vorgefundenen Elektro-Altgeräte tatsächlich funktionsfähig gewesen seien, handele es sich bei diesen dennoch um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 17 L 2012/13 ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
21B. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24I. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW).
25Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
26II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben.
27Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13.
291. Ein unanfechtbarer, auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 vor.
30Durch die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 wurde dem Kläger die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ab sofort untersagt. Eingeschränkt ist diese Untersagung bei verständiger Auslegung vom maßgeblichen Adressatenhorizont aus (analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) nur, soweit der Kläger eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV) hat sowie entsprechend den Voraussetzungen des ElektroG handelt.
31An diese Unterlassungsverpflichtung hat sich der Kläger nicht gehalten.
32a. Bei den am 19. September 2013 vom Kläger transportierten Gegenständen handelte es sich jedenfalls bezüglich eines Elektroherdes und zweier Mikrowellen um Altgeräte, die unter das ElektroG fallen.
33Nach § 3 Abs. 1 ElektroG sind Altgeräte Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Damit handelt es sich bei dem Elektroherd und den zwei Mikrowellen unzweifelhaft um Elektro- und Elektronikgeräte. Solche sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nämlich Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind. Das ElektroG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 insbesondere für Haushaltsgroßgeräte, unter die Mikrowellen und Elektroherde fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 1 ElektroG).
34Darüber hinaus waren zumindest der Elektroherd und die zwei Mikrowellen auch Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Dies sind nach letztgenannter Vorschrift alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zum KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 KrWG). Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
35In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die ursprünglichen Eigentümer des Elektroherdes und der zwei Mikrowellen diese schon wegen ihres konkreten Zustandes einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuführen mussten (entledigen müssen). Denn selbst wenn die Geräte nicht defekt gewesen sein sollten, haben sie entweder die tatsächliche Sachherrschaft über diese Gegenstände unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben (entledigen) oder wollten die Elektro- und Elektronikgeräte durch die Abgabe an den Kläger als Entrümpler, der sich um den weiteren ordnungsgemäßen Ablauf kümmert, gerade einer Verwertung oder Beseitigung zuführen (entledigen wollen),
36vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.
37b. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger bereits dadurch gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen hat, indem er die am Abend des 19. September 2013 um 20:40 Uhr auf seinem Lkw transportierten Elektro-Altgeräte (jedenfalls ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) nicht unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. den von diesem beauftragten X. -AöR zugeführt, sondern diese zunächst über Nacht in seiner Garage zwischengelagert und sie erst am darauf folgenden Morgen des 20. September 2013 zu den X. -AöR gebracht hat. Auf die Frage, ob er durch dieses Vorgehen (noch) den sich aus §§ 9 ff. ElektroG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist,
38vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 –, n.v.,
39kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an.
40c. Denn der Kläger hat jedenfalls dadurch gegen die in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem er die Elektro-Altgeräte am 19. September 2013 transportiert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt über eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung zu verfügen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Transportgenehmigungsverordnung bereits vor dem 19. September 2013 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 namentlich in Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) umbenannt wurde. Denn insoweit erfolgten unter Beibehaltung des wesentlichen Regelungsinhaltes der Verordnung vornehmlich redaktionelle Anpassungen an die Terminologie des novellierten Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts,
41vgl. BGBl. I 2012, Nr. 10, S. 251 ff.
42Maßgeblich für das Vorliegen eines objektiven Verstoßes gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 ist mithin allein, dass der Kläger im Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrskontrolle am 19. September 2013 für den Transport der Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) keine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beförderungserlaubnisverordnung vorweisen konnte.
43d. Darüber hinaus hat der Kläger auch insoweit objektiv gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, als er am 19. September 2013 neben dem Fehlen einer Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis als Abfallbeförderer für die transportierten Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) auch keinerlei Nachweise nach der Nachweisverordnung vorlegen konnte.
44e. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Beklagte im Ergebnis zu Recht angeordnet hat, dass der Kläger für die gewerbliche Übernahme und den Transport von Elektro-Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen, eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung benötigt und Nachweise nach der Nachweisverordnung vorhalten muss. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte,
45vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7.
46Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
47Sollten die Voraussetzungen für den Erlass der Grundverfügung vom 7. März 2012 nach Eintritt der Bestandskraft zwischenzeitlich entfallen sein, kann der Kläger deren Aufhebung regelmäßig nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW geltend machen,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15,
49nicht jedoch im hier streitgegenständlichen, gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
502. Dem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verbundene Zwangsgeldandrohung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) vorausgegangen. Einer Fristsetzung bedurfte es insoweit nicht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW).
513. Das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und erweist sich als verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW.
52C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
54Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
