Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Juni 2016 - 15 K 4750/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus N1. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren in erster Instanz unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
3Die am 7. Juli 2015 erhobene Klage, über die nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des Antrages zu befinden sein,
4das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 15. Juni 2015 zu verpflichten, durch das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die Gleichwertigkeit der von der Klägerin an dem öffentlichen Berufslyzeum der M.-L. -Gemeinschaft der Berufsbildenden Schulen in Konin (Polen) erworbenen Berufsqualifikation ("Verwaltungs‑ und Bürofachangestellte") als berufliche Qualifikation zur "Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landesverwaltung" festzustellen,
5ist zwar als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
6Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt), dessen Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung sich aus § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ‑ BQFG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) geänderten Fassung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HWO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) ‑ zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2015 (GV. NRW. S. 400) ‑ ergibt, hat seiner Prüfung der von der Klägerin begehrten Gleichwertigkeitsfeststellung zu Recht die Vorschriften der §§ 4 ff. BQFG zu Grunde gelegt, weil sich die Berufsqualifikation "Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte" in allen ihren Fachrichtungen auf einen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen "nicht reglementierten Beruf" bezieht.
7Reglementiert sind Berufe nach der insoweit mit der Regelung in Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABL. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) ‑ zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABL. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) ‑ übereinstimmenden Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Hs. 1 BQFG, wenn sie eine berufliche Tätigkeit betreffen, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Bindung an eine bestimmte Berufsqualifikation vermittelt dabei nicht jede durch einen allgemeinen Ausbildungsnachweis bescheinigte Qualifikation, sondern nur eine solche, die speziell dazu dient, die Inhaber auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorzubereiten.
8Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2015, C-298/14, juris Rdnr. 38.
9Für den gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV) vom 19. Mai 1999 (GV. NRW. S. 1029) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte mit seinen unterschiedlichen Fachrichtungen (vgl. § 2 Abs. 2 VwFAngAusbV) gilt dies nicht. Der Erwerb der Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach § 3 VwFAngAusbV zum Gegenstand der Berufsausbildung zählen und auf die sich die Abschlussprüfung bezieht (vgl. § 8 VwFAngAusbV), bereitet weder ausschließlich auf die Ausübung dieses Berufes vor noch ist er Voraussetzung für die Befugnis, die mit dem Ausbildungsberuf verbundenen beruflichen Tätigkeiten ausüben zu dürfen. Gemäß § 3 Abs. 5 Hs. 2 BQFG zählt aber zu den Wesensmerkmalen eines "reglementierten Berufs" insbesondere der Umstand, dass das Führen der Berufsbezeichnung durch Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften auf diejenigen Personen beschränkt ist, die über die bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
10Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung erfüllt ihre in Polen erworbene Berufsqualifikation nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 BQFG ist auf Antrag die Gleichwertigkeit festzustellen, sofern ‑ nach der dortigen Nummer 1 ‑ der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und ‑ nach Nummer 2 der Vorschrift ‑ zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
11Danach steht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegen, dass ihre in Polen erworbene Berufsqualifikation zur "Verwaltungs‑ und Bürofachangestellten" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BQFG von der beruflichen Qualifikation im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte" wesentlich verschieden ist. Dies gilt hier ‑ ungeachtet anderer Zweifelsfragen ‑ schon deshalb, weil dem Vorbringen der insoweit darlegungs‑ und beweispflichtige Klägerin nicht zu entnehmen ist, dass sich ihre Berufsqualifikation in dem für eine Gleichwertigkeitsfeststellung erforderlichen Umfang auch auf das Bundesrecht und das nordrhein-westfälische Landesrecht erstreckt, soweit das Verständnis der dortigen Regelungszusammenhänge erforderlich ist, um Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf diejenigen in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 VwFAngAusbV bezeichneten Ausbildungsgegenstände zu erwerben, die ein entsprechendes Rechtsverständnis voraussetzen. Zu diesen Ausbildungsgegenständen zählen nicht nur "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 VwFAngAusbV) sowie "Fallbezogene Rechtsanwendung" und "Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts" (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1 und 2.2 VwFAngAusbV). Das Verständnis rechtlicher Zusammenhänge setzt vielmehr etwa auch das erforderliche Aneignen von Fertigkeiten und Kenntnissen in Bezug auf die Ausbildungsgegenstände "Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes", "Berufsbildung", "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit", "Umweltschutz", "Informations‑ und Kommunikationssysteme", "Haushaltswesen" sowie "Personalwesen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 3, 5.2, 6 VwFAngAusbV) voraus. Dementsprechend weist auch der in Anlage 1 zu § 4 VwFAngAusbV enthaltene "Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten ‑ sachliche Gliederung ‑" zu den betreffenden Teilen des Ausbildungsberufsbildes jeweils im Detail zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse mit rechtlichen Bezügen aus.
12Die von der Klägerin nachgewiesene Berufsqualifikation unterscheidet sich hiervon wesentlich. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung vor, sofern die abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich und diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen sind.
13Für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte in der Fachrichtung Landesverwaltung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der vorbezeichneten Ausbildungsgegenstände mit Bezug zum Bundesrecht und dem nordrhein-westfälischen Landesrecht essentiell. Dass die Berufsqualifikation der Klägerin derartige Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, im Rahmen ihrer polnischen Ausbildung zur "Verwaltungs‑ und Bürofachangestellten" seien ihr ebenso auch rechtliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt worden wie im Verlauf ihrer verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in Polen, beziehen diese sich ausschließlich auf das polnische Recht. Sonstige Befähigungsnachweise mit entscheidungserheblicher Bedeutung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ebenso fehlt es an dem Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung. Mit dem Verweis der Klägerin, in der Vergangenheit wiederholt im privaten Bereich mit Fragen des deutschen Rechts auf unterschiedlichen Rechtsgebieten befasst gewesen zu sein, lässt sich im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BQFG weder ein sonstiger Nachweis der Befähigung noch der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit führen.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei einer Berufsbildung,
- 1.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, ist die Industrie- und Handelskammer; - 2.
die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer; - 3.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirtschaftskammer; - 4.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die Notarkammern; - 5.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern; - 6.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und die Apothekerkammern.
(2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit ermächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen.
(5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und - 2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
