Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 26. März 2014 - 14 K 3308/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 27.02.2013.
3Die Klägerin ist Eigentümerin der Eigentumswohnung O. Straße 322, N1. (Grundbuch von N1. , Blatt 13578, Gemarkung N1. , Flur 42, Flurstück 307 mit 235,945/1.000 Miteigentumsanteil, Sondereigentum Nr. 1). Mit Förderzusage vom 03.11.2003 der Beklagten, AZ:5147/03, wurde der Klägerin ein öffentliches Wohnungsbaudarlehen in Höhe von insgesamt 50.750 Euro und ein Eigenheimzulagedarlehen von 8.000 Euro gewährt. Das Baudarlehen entsprach der Zinskategorie 1, die eine zinsfreie Gewährung vorsah. Zudem wurde das Grundbuch mit einer vorrangigen Grundschuld in Höhe von 29.750 Euro für die T. -Bank belastet.
4Die Förderzusage vom 03.11.2003 beinhaltet unter Ziffer 4. eine Zweckbindung, dass die geförderte Wohnung grundsätzlich für die Förderempfängerin, hier der Klägerin, mit ihren Haushaltsangehörigen dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken dienen sollte. Die Zweckbindung sollte mit Bezugsfertigkeit des Förderobjektes beginnen und mit vollständiger Rückzahlung des Baudarlehens enden. Ferner enthält die Förderzusage den Passus, dass die Überlassung des Förderobjektes an Dritte, mit Ausnahme von Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 WoFG, unverzüglich der Wfa mitzuteilen sei. Die Klägerin bezog das Förderobjekt am 01.08.2003. Der Haushalt umfasste laut Förderantrag vom 18.03.2003 drei Personen, nämlich die Klägerin und zwei minderjährige Kinder.
5Mit Schreiben vom 21.10.2011 teilte die O1. .Bank der Beklagten mit, dass die Klägerin unbekannt verzogen sei und die Wohnung leer stehe. Eine Auskunft der Einwohnermeldedatei ergab, dass die Klägerin seit dem 15.05.2011 nach „ N2. , V. A. Straße 46“ verzogen war.
6Die Beklagte wies in ihrem Schreiben vom 01.03.2012 an die Klägerin darauf hin, dass sie gemäß den Vorschriften des WFNG O1. und des WoBindG nur die Möglichkeiten hinsichtlich einer weiteren Nutzung habe, (1) die Wohnung selber zu beziehen oder (2) diese an Mieter mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein zu vermieten oder (3) die Wohnung zu verkaufen.
7Da die Klägerin einwandte, dass die Wohnung nicht vermietbar sei und instand gesetzt werden müsste, wurde am 27.07.2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt, an der Mitarbeiter der Beklagten sowie Herr S. T1. als Beauftragter der Klägerin teilnahmen. Dem dazu gefertigten Protokoll vom 27.07.2012 ist zu entnehmen, dass die Wohnung einen vermüllten und stark abgewohnten Eindruck mache. Dazu wurden Fotos angefertigt, die dem Verwaltungsvorgang beigelegt waren. Allerdings sei das Förderobjekt - so die Feststellungen in dem Protokoll - objektiv vermietbar. Zuvor müssten nach Entmüllung der Wohnung einige Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, wobei von einem Zeitraum von 2-3 Monaten für die Durchführung der Arbeiten auszugehen sei. In dem internen Vermerk zur Ortsbesichtigung hielt die Beklagte fest, dass die Zustände der Wohnung ausschließlich von der Verfügungsberechtigten zu vertreten seien. Unter dem 31.07.2012 schrieb die Beklagte die Klägerin an, teilte ihr die Erkenntnisse der Besichtigung mit und forderte sie auf, binnen zwei Wochen ihre beabsichtigte Vorgehensweise mitzuteilen.
8Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.
9Auch eine durch die Klägerin erfolgte Kontaktaufnahme mit der O1. .Bank als Darlehensgeberin zwecks vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens blieb ohne Erfolg, da die O1. .Bank, so die telefonische Auskunft der O1. .Bank-Mitarbeiterin gegenüber der Beklagten am 17.12.2012, die mit einer Rückzahlung der öffentlichen Mittel verbundenen Forderungen der Klägerin nicht erfüllen könne.
10Eine weitere Ortsbesichtigung des Förderobjekts durch die Beklagte am 11.01.2013 ergab, dass die Wohnung der Klägerin leer stehe, ein Türschild nicht angebracht sei und die Nachbarn auf Nachfrage ausgesagt hätten, die Klägerin schon lange Zeit nicht mehr im Haus gesehen zu haben.
11Unter dem 20.11.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Geldleistung nach § 26 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG O1. ) wegen des ungenehmigten Leerstandes an. In der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2012 übermittelte die Klägerin der Beklagten, dass sie die Wohnung weiterhin nutze. Sie halte sich nur vorübergehend bei Bekannten in N2. auf. Dies sei aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung notwendig.
12Mit Bescheid vom 27.02.2013 setzte die Beklagte eine Geldleistung gemäß § 26 Abs. 1 WFNG O1. für den Zeitraum 01.06.2011 bis zum 28.02.2013 in Höhe von 4.764,00 Euro und ab 01.03.2013 von monatlich 227,00 Euro fest. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Förderwohnung seit insgesamt 20 Monaten leer stehe und eine geplante Mittelrückzahlung durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Der geforderte Betrag errechnete sich nach Ziffer 16.3 WNB wie folgt:
1358.750 Euro x 4.65 % (Zinsersparnis) : 12 Monate : 100,82 qm = 2,25 Euro/qm/Monat.
14Ermessensleitend nannte die Beklagte, dass die Klägerin in Kenntnis ihrer mit der Förderzusage verbundenen Rechtsfolgen und Pflichten gewesen sei. Die durch die Beklagte gesetzte Frist zur Vornahme von Schönheitsreparaturen habe die Klägerin in Kenntnis der Rechtsfolgen verstreichen lassen. Die Klägerin sei in der Vergangenheit mehrfach durch Mitarbeiter der Beklagten über die Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Nutzung beraten worden. Zudem stünden die Angaben der Klägerin im Anhörungsverfahren, sie würde die Wohnung weiterhin nutzen, im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben, die nicht weiter belegt worden seien.
15Die Klägerin hat am 22.03.2013 Klage erhoben.
16Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nicht schuldhaft gegen die Vorschriften des WFNG O1. und des WoBindG verstoßen habe. Im Falle eines Verstoßes mache sie aber Billigkeitsgründe geltend. Dazu trägt sie vor, dass sie körperlich behindert sei und lediglich eine Rente beziehe. Der älteste Sohn der Klägerin habe sie selbst sowie ihren jüngeren Sohn körperlich angegriffen. Dieser habe in Folge eines Wut- und Gewaltausbruches die Inneneinrichtung und Wohnung zerstört. Da die Klägerin befürchtet habe, dass sich der ältere Sohn erneut Zutritt zu der Wohnung verschaffen könne, sei sie vorübergehend bei Bekannten untergekommen. In der Folgezeit sei der Klägerin unklar gewesen, ob eine Rückkehr in die streitgegenständliche Wohnung möglich sei. Bei einer Besichtigung habe sie festgestellt, dass sich der älteste Sohn während ihrer Abwesenheit Zutritt zur Wohnung verschafft habe. Eine Instandsetzung der Wohnung sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes und der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen. Zudem habe sie keine geeigneten Mieter finden können. Die Wohnung sei mit einem weiteren Darlehen in Höhe von 17.000 Euro der T. Bank belastet, so dass eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.
17Die Klägerin beantragt,
18den Geldleistungsbescheid vom 27.02.2013 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen auf die Begründung im Verwaltungsverfahren. Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid vom 27.02.2013 rechtmäßig sei und die Wohnung vermietbar gewesen sei. Denn nicht der objektiv-bauliche Zustand der Wohnung, sondern der verwahrloste Zustand sei ein Miethindernis gewesen. Dies werde durch die der Verwaltungsakte beigefügten Fotos belegt. Diesen Zustand hätte die Klägerin beseitigen können. Zudem hätten auch nicht die Voraussetzungen für eine Leerstandsgenehmigung nach § 21 Abs. 2 WFNG O1. vorgelegen. Die Klägerin habe bislang keinen konstruktiven Vorschlag zur Beseitigung der aufgezeigten Rechtsverstöße unterbreitet, so dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr vertretbar erscheine.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 27.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
26Der angefochtene Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG O1. . Danach kann die zuständige Stelle für die Zeit, während derer schuldhaft u.a. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes verstoßen wird, durch Verwaltungsakt vom Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums monatlich erheben, auf die sich der Verstoß bezieht. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG O1. darf der Verfügungsberechtigte Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen.
27Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Zur Begründung wird im Einzelnen zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den ausführlich begründeten Beschluss des erkennenden Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren vom 16. Januar 2014 Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin angeführten Argumente sind in dem vorgenannten Beschluss eingehend gewürdigt worden. Nach Rechtskraft des Prozesskostenhilfebeschlusses hat die Klägerin ihre Klage trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht ergänzend begründet.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Haushaltsangehörige sind:
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.