Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Dez. 2014 - 13 L 3019/14
Gericht
Tenor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Absatz 2 GVG).
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Gründe:
2Nach Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Absatz 2 Satz 1 GVG an das in der Hauptsache gemäß §§ 123 Absatz 2 Satz 1, 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 4 JustG NRW zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen.
3Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Satz 2 ist, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Aus der Gesamtsicht dieser Regelungen ergibt sich, dass der dienstliche oder der bürgerliche Wohnsitz eines Beamten zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur dann maßgeblich sein kann, wenn er innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassenden Behörde liegt oder umgekehrt jeder dienstliche oder bürgerliche Wohnsitz eines Beamten bei der Frage der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ausscheidet, sobald er sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der den Ausgangsbescheid erlassenden Behörde befindet. Dies ergibt sich zwangsläufig aus Satz 2 der Regelung, der die grundsätzliche Anknüpfung des Gerichtstandes an den Wohnsitz des klagenden Beamten erst entfallen lässt, wenn dieser keine der beiden Formen des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Ausgangsbehörde hat. Hieraus folgt unmittelbar, dass nur in diesen Fällen kein nach Maßgabe des Satzes 1 zur Zuständigkeitsbestimmung geeigneter Wohnsitz des Beamten gegeben ist bzw. anders ausgedrückt sämtliche dienstlichen oder privaten Wohnsitze des Beamten unbeachtlich sind, die sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde befinden.
4Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juli 1979 – 6 ER 400.79 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom ein 30. Oktober 2001 – 2 C 37.00 –, juris Rn. 11; VG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 9 E 3248/00 –, juris, Rn. 2.
5Zusammengefasst ergibt sich damit als Reihenfolge der Zuständigkeiten nach § 52 Nr. 4 Satz 1 und 2 VwGO, dass der dienstliche Wohnsitz eines Beamten nur dann für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, wenn er innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde liegt. Hat der Kläger dagegen nicht seinen dienstlichen, aber seinen bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem bürgerlichen Wohnsitz des Klägers. Nur dann, wenn der Kläger keinen dienstlichen oder bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde hat, greift die Spezialregelung des Satzes 2 ein, die die örtliche Zuständigkeit losgelöst vom dienstlichen oder bürgerlichen Wohnsitz des Beamten an den Sitz der erlassenden Behörde anknüpft.
6VG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 9 E 3248/00 –, juris, Rn. 2.
7Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe greift vorliegend die Ausnahmevorschrift in Satz 2. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens der/des Regierungsamtsinspektors/in – Leiter/in der Vollzugsgeschäftsstelle bei der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, wonach die Antragstellerin bei der Vergabe der in Rede stehenden Stelle nicht zum Zuge gekommen ist, der Charakter eines Verwaltungsaktes zuzumessen ist,
8vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 25.
9Denn § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO findet jedenfalls auch bei einer Verpflichtungsklage in Form der sog. Versagungsgegenklage Anwendung. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner in der Hauptsache, auf die es gemäß § 123 Absatz 2 Satz 1 VwGO maßgeblich ankommt, den Anspruch geltend, über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
10Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 12. Februar 2013 – Au 2 K 13.111 –, juris, Rn. 4.
11Die Antragstellerin hat keine der beiden Formen des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel. Der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin befindet sich in Kapellen (Moers), ihr bürgerlicher Wohnsitz in Dorsten. Die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel liegt im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.