Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. März 2016 - 13 L 229/16
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- 2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 28. Januar 2016 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle einer Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in der geplanten Beförderungsrunde zum 1. Februar 2016 mit dem Beigeladenen zu besetzen oder den Beigeladenen auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis über den Anspruch der Antragstellerin auf Übertragung einer solchen Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist zulässig, jedoch nicht begründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um ein Beförderungsamt hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG sowie § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.
9Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an einen der Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, eine Auswahl zu seinen Gunsten also möglich erscheinen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 ‑, juris, Rz. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 ‑, juris, Rz. 9, vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 ‑, juris, Rz. 6 und vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 ‑, juris, Rz. 7 ff.
11Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die dieser allein darauf gestützt hat, dass gegenwärtig ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin anhängig ist, zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
12Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin gemäß Ziffer 21.1 der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2011), zuletzt geändert durch Erlass vom 19. Januar 2015, wegen des derzeit gegen sie geführten Disziplinarverfahrens
13- in dem der Antragstellerin ausweislich der Beschränkungs- und Ausdehnungsverfügung vom 4. November 2015 vorgeworfen wird, in der Zeit vom 3. Juni 2015 bis 20. Juli 2015
141. während der Dienstzeit unter Nutzung des dienstlichen PCs insgesamt 224 Einträge (sog. Posts) in Internetforen vorgenommen zu haben, die sich mit dem FC Schalke 04 beschäftigen,
152. während der Dienstzeit unter Nutzung des dienstlichen PCs insgesamt 2.859 Webseiten (sog. Gets) zu ausschließlich privaten Zwecken aufgerufen zu haben, davon den ganz überwiegenden Teil mit Inhalten zur Fußballbundesliga und dem FC Schalke 04 -
16in der aktuellen Beförderungsrunde nicht zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte die Antragstellerin aus dem Kreis der Beförderungsbewerber ausnehmen, weil es unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese gerechtfertigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen, bis die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt sind. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.
17Std. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, juris, Rz. 12 und Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56/92 -, juris, Rz. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2005 ‑ 6 B 565/05 -, juris, Rz. 7, vom 17. Juli 2008 - 1 B 267/08 -, juris, Rz. 16, vom 4. November 2011 ‑ 6 B 1185/11 -, juris, Rz. 4 und vom 3. September 2015 - 6 B 666/15 -, juris, Rz. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 L 879/15 -, juris, Rz. 12.
18Es ist regelmäßig auch nicht geboten, die gegen einen Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen, um den Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen des schwebenden Disziplinarverfahrens aus dem Kreis der Bewerber um ein Beförderungsamt auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn tendenziell „leichtere“ Dienstverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris, Rz. 4 und vom 3. September 2015 - 6 B 666/15 -, juris, Rz. 8.
20Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin bei den anstehenden Beförderungen wäre selbst dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Disziplinarverfahren, wie die Antragstellerin geltend macht, nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot (§ 4 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes - LDG NRW -) durchgeführt, sondern unsachlich verzögert worden wäre. Die aus dem disziplinarrechtlichen Vorwurf resultierenden Zweifel an der Eignung der Antragstellerin würden allein deshalb nicht entfallen; im Fall einer Beförderung würde sich das Verhalten des Dienstherrn nach wie vor als widersprüchlich darstellen. Eine etwaige Verzögerung führt daher nicht zu einem Anspruch des betroffenen Beamten, dass der Dienstherr die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an seiner persönlichen Eignung zu ignorieren hat.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 - B 1185/11 -, juris, Rz. 6; Thür. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 EO 781/06 -, juris, Rz. 38 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 28. Februar 1994 ‑ 2 M 221/94 -, juris, Rz. 3.
22Eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens könnte - allenfalls und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche des Beamten begründen, wobei zu beachten ist, dass dieser die Möglichkeit hat, über einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 62 LDG NRW auf die Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken.
23Abgesehen davon wäre im Hinblick darauf, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Disziplinarverfahrens mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 LDG NRW zu rechnen sein dürfte,
24die gegen sie erhobenen Vorwürfe hat die Antragstellerin dem Grunde nach eingeräumt, auch wenn sie die Zahl der ermittelten Einträge in Internetforen bzw. Aufrufe von Webseiten nach wie vor für überhöht hält,
25der Ausschluss der Antragstellerin aus der aktuellen Beförderungsrunde auch dann nicht zu bestanden, wenn das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der geplanten Beförderungen (1. Februar 2016) bereits abgeschlossen gewesen wäre. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen einer etwaigen Verfahrensverzögerung und der Nichtbeförderung. Die Antragstellerin trägt selbst vor, seitens des Dienstherrn sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich zunächst bewähren müsse, bevor sie befördert werden könne. Diese in Aussicht gestellte Vorgehensweise steht in Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 LDG NRW, die bei den Maßnahmen Verweis und Geldbuße ‑ also außerhalb der gesetzlichen Beförderungsverbote des § 8 Abs. 4 LDG NRW (bei der Kürzung der Dienstbezüge) und § 9 Abs. 3 LDG NRW (bei der Zurückstufung) - die Beförderung an eine Bewährung des Beamten knüpfen („bei Bewährung“). Dem ist die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass ein Beamter nicht bereits mit dem Abschluss eines Disziplinarverfahrens als solchem zwangsläufig ‑ wie es offenbar der Antragstellerin vorschwebt - wieder zu dem Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerber gehört. Vielmehr begründet eine Disziplinarmaßnahme, auch bereits ein Verweis oder eine Geldbuße, für den betroffenen Beamten zunächst ein Bewährungserfordernis. Der Beamte muss während eines hinreichend langen Zeitraums unter Beweis stellen, dass er künftig bereit und in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten beanstandungsfrei zu erfüllen.
26Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2011 - 2 L 856/11 -, juris, Rz. 31.
27Da der Antragsgegner der Antragstellerin ‑ ausgehend von deren Angaben - eine Bewährungsfrist von sechs Monaten in Aussicht gestellt hat, spricht nichts für die Annahme, dass die Antragstellerin bei frühzeitigerem Abschluss des Disziplinarverfahrens bereits am 1. Februar 2016 wieder beförderungsfähig gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine - in Konkretisierung des insoweit auf Seiten des Dienstherrn bestehenden Beurteilungsspielraums für den Regelfall vorgesehene - Bewährungszeit von sechs Monaten nicht grundsätzlich verfehlt erscheint, um die erforderliche Eignungsbewertung generalisierend vorzuzeichnen. Insbesondere ist die Zeitspanne von sechs Monaten nicht übermäßig lang bemessen, zumal die durch das gesetzliche Verwertungsverbot von zwei (bei einem Verweis) bzw. drei Jahren (bei einer Geldbuße) gezogene äußerste Grenze, vgl. § 16 Abs. 1 LDG NRW, deutlich unterschritten wird.
28Vgl. zur Länge der Bewährungsfrist bei einer Geldbuße: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 - 1 B 976/11 -, juris, Rz. 9
29Schließlich ist - unabhängig von den obigen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit eines etwaigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot (§ 4 LDG NRW) - schon nicht von einem solchen Verstoߠ auszugehen. Der Antragsgegner hat das Disziplinarverfahren bisher
30- von der förmlichen Einleitung mit Verfügung vom 21. Juli 2015 über die „Testläufe“ im Rechenzentrum für die Finanzverwaltung (RZF) am 25. August 2015, deren anschließende Auswertung, die Beschränkungs- und Ausdehnungsverfügung vom 4. November 2015 und die Zeugenladungen vom 30. November 2015 bis zum Ermittlungsbericht vom 10. Februar 2016 -
31mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass, wie der Antragsgegner geltend macht, die zeitlichen Abläufe auf den Umfang der Ermittlungen und die technische Komplexität der zugrunde liegenden Sachverhalte zurückzuführen sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin noch mit Email vom 23. September 2015 geltend gemacht hatte, es liege kein disziplinarrechtlich zu ahnendes Dienstvergehen vor; die Grenze der „sozialverträglichen Nutzung“ des dienstlichen PCs sei nicht überschritten. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Ansicht der Antragstellerin, das Verfahren hätte nach ihrer „geständigen Einlassung“, spätestens nach dem Termin im Rechenzentrum vom 25. August 2015, abgeschlossen werden müssen (siehe Seite 4, Absatz 3 ihres Schriftsatzes vom 23. Februar 2016), nicht zutrifft.
32Dass aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falles hier eine von den allgemeinen Vorgaben abweichende Bewertung geboten wäre, ist weder von der Antragstellerin substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen nach den obigen Ausführungen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das gegen die Antragstellerin eingeleitete Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet ist oder rechtsmissbräuchlich geführt wird, um sie von dem streitgegenständlichen Beförderungsverfahren auszuschließen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
34Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW, im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.