Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Juli 2017 - B 5 K 16.878

bei uns veröffentlicht am25.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, für Hebammenleistungen eine Beihilfe zu gewähren.

1. Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten und hat einen Beihilfeanspruch (Bemessungssatz: 50 v.H.). Seine Ehefrau befindet sich in Elternzeit und ist Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Am 18. August 2016 nahmen der Kläger und seine Ehefrau das am geborene Kind mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt auf. Ab diesem Tag erfolgte die Wochenbettbetreuung durch eine Hebamme, die unter dem 18. September 2016 Gebühren in Höhe von 812,43 Euro in Rechnung stellte.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, dass bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Anspruch auf Beihilfeleistungen gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt seien. Aus Anlass einer Geburt seien nach § 42 Nr. 3 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) u.a. die Aufwendungen für die Hebamme beihilfefähig. Entsprechende Abrechnungen richteten sich nach der jeweiligen Verordnung der Bundesländer über die Gebühren für Leistungen der Hebammen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen stünden der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befinde, und seien von Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG nicht erfasst.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2016 zu verpflichten, in Bezug auf die Rechnung vom 18. September 2016 in Höhe von 812,43 Euro Beihilfeleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Zur Begründung wird vorgetragen, die streitgegenständlichen Leistungen seien nicht der Adoptivmutter zuzurechnen und damit auch nicht von ihr bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen. Einschlägig sei die Regelung in § 42 Nr. 3 BayBhV. Die Hebamme sei ab dem Tag der Aufnahme des Kindes regelmäßig zur Pflege und Kontrolle des Kindes zu Hause bei dem Kläger gewesen. Sie habe ausschließlich Leistungen für das Kind, wie z.B. Wiegen, Temperaturmessen, Pflege und Versorgung des Nabels erbracht. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, warum hier die Mutter Rechnungen zu übernehmen habe. Nach Änderung der gesetzlichen Grundlage für den Anspruch der Hebammenhilfe sei bei einem Adoptiv- bzw. Pflegekind seit Anfang 2013 der Säugling anspruchsberechtigt, so dass über dessen Krankenkasse abgerechnet werde. Die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers habe eine Erstattung abgelehnt, weil es sich um einen Anspruch des Säuglings nach der Adoption handele, so dass die Familie die Kosten der Hebammenversorgung des Säuglings selbst tragen müsse. Das sei nicht Sinn und Zweck der Vorschrift. Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung betreffe den Fall, dass die Hebamme gegenüber der leiblichen Mutter Leistungen nach der Geburt erbringe, weil mit der Beschreibung in der Hebammengebührenverordnung die leibliche Mutter und nicht die Adoptivmutter als „Mutter“ gelte. Auf die amtliche Begründung zu der wortlautgleichen Vorschrift des § 42 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) werde verwiesen. Demnach könnten Hebammenleistungen sowohl die leibliche Mutter betreffen, aber auch das Kind selbst. Leistungen gegenüber einer Adoptivmutter könnten durch die Hebamme nicht erbracht werden. Auf telefonische Anfrage habe die Beihilfestelle vorab zugesichert, dass man die Hebammenleistungen zu dem normalen Gebührensatz übernehme.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen, und führte aus, dass die Aufwendungen nach § 42 Nr. 3 BayBhV gemäߧ 46 Abs. 4 Nr. 3 BayBhV der Mutter zuzuordnen seien. Weil die Mutter (hier die Adoptionsmutter) gesetzlich krankenversichert sei, habe sie nur einen eingeschränkten Beihilfeanspruch.

3. Mit Schriftsätzen vom 19. Juni 2017 und 19. Juli 2017 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Bezug auf die Kosten der gegenüber dem Kind in der Zeit vom 18. August 2016 bis zum 16. September 2016 durch eine Hebamme erbrachte Wochenbettbetreuung (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Zutreffend kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die Wochenbettbetreuung hat, die eine Hebamme gegenüber dem von dem Kläger und seiner Ehefrau drei Tage nach der Geburt in ihrem Haushalt aufgenommenen Kind erbracht hat.

Dabei kann offenbleiben, ob das Adoptionsverfahren im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Hebamme (18.8. - 16.9.2016) bereits abgeschlossen gewesen sein sollte, wofür die Klägerseite trotz gerichtlicher Aufforderung keine Nachweise erbracht hat.

Für den Fall, dass das Adoptionsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein sollte, stünde einem Beihilfeanspruch die Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Angesichts der Tatsache, dass nach § 46 Abs. 4 Nr. 3 BayBhV die aus Anlass der Geburt gemäߧ 42 Nr. 3 BayBhV beihilfefähigen Aufwendungen einer Hebamme als Aufwendungen der Mutter gelten, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ehefrau des Klägers Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, scheidet aufgrund des inArt. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG abschließend aufgezählten Leistungskatalogs ein Anspruch auf Beihilfe in Bezug auf die hier geltend gemachten Leistungen für die Wochenbettbetreuung schon dem Grunde nach aus. Für eine erweiternde Auslegung ist angesichts des Regelungssystems der Beihilfe kein Raum. Denn der Dienstherr erfüllt durch die Beihilfe gegenüber den Beamten und ihren Familien die beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil angemessen zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird, ohne dass eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen geboten wäre (vgl. statt aller: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Anm. 1 f. zu § 1 BBhV).

Sollte das Adoptionsverfahren dagegen im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht abgeschlossen gewesen sein, führte das zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall wäre das in der Familie des Klägers zur Pflege aufgenommene Kind beihilferechtlich nicht dieser Familie zuzurechnen, so dass schon aus diesen Erwägungen das Bestehen eines Beihilfeanspruchs ausscheidet. Ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme, wäre in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 24d Satz 2 SGB V zu verweisen. Nach dieser Vorschrift hat das versicherte Kind, sofern es nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Ob und in welchem Umfang das vom Kläger und seiner Ehefrau aufgenommene Kind diesen Anspruch - beispielsweise durch Inanspruchnahme der Krankenversicherung der leiblichen Mutter - bereits geltend gemacht hat bzw. noch geltend machen kann, ist allerdings nicht in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären. Aus Wortlaut, Systematik und der Entstehungsgeschichte dieser Regelung wird deutlich, dass es sich hierbei um einen übergeleiteten Anspruch nach dem SGB V handelt. So heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 28.6.2012, BT-Drs. 17/10170, S. 23) ausdrücklich:

„Der neue § 24d übernimmt die Regelung des bisherigen§ 196 Absatz 1 RVO zum Rechtsanspruch der Versicherten auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. Darüber hinaus wird nun in Satz 2 ausdrücklich geregelt, dass der Säugling Anspruch auf Hebammenhilfe hat, wenn das Kind nicht von der Mutter versorgt werden kann (z.B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter). Durch diese Übertragung des Anspruchs auf Hebammenhilfe auf das versicherte Kind wird sichergestellt, dass die für das Kind erforderlichen Leistungen erbracht werden können.“

Daraus ergibt sich, dass die vorgenannte Regelung die Übertragung eines Anspruchs aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezweckt. Eigenständige über Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG hinausgehende Beihilfeansprüche lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Ein-räumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe


Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 1 Regelungsgegenstand


Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 42 Schwangerschaft und Geburt


(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für 1. ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen

Referenzen

(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für

1.
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
2.
die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
3.
von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.