Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Feb. 2016 - B 5 K 14.16

published on 16/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Feb. 2016 - B 5 K 14.16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfallereignisses vom 11. Mai 2010 als Dienstunfall sowie die Anerkennung von Dienstunfallfolgen.

1. Der im September 1966 geborene Kläger stand seit April 1988 zuletzt als Kontroll-/Streifenbeamter im Dienst der Beklagten. Seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgte Ende April 2012 (Bescheid vom 23.4.2012). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.8.2012); die hiergegen gerichtete Klage wies das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftigem Urteil vom 25. März 2014 ab (Az. B 5 K 12.761). Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 (Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 8.8.2012); als Gesundheitsstörungen sind festgestellt: Hauterkrankung (Einzel-GdB: 50) und Lungenfunktionseinschränkung, Verlust der Lunge links (Einzel-GdB: 10). Die mit der Gesundheitsstörung „Herzrhythmusstörungen“ verbundene Einschränkung bedinge keinen GdB von wenigstens 10, so dass sie nicht bei der Feststellung der GdB zu berücksichtigen sei.

Mit einer am 21. Mai 2010 von ihm unterzeichneten und am 26. Mai 2010 bei der Beklagten eingegangenen Unfallmeldung zeigte der Kläger folgendes Unfallgeschehen an: Er habe am 11. Mai 2010 beim Einsatztraining (Fußball) eine „Dehnung/Zerrung der Muskulatur rechtes Knie“ erlitten. Sein Hausarzt, Dr. D., habe ihn am 20. Mai 2010 untersucht. In der Rubrik „eingetretener Unfallschaden“ ist handschriftlich ergänzt: „zwei Blutergüsse rechter Unterschenkel, Thrombose rechte Kniekehle, Lungenembolie, Ventilationsstörung“. Zur Unfallverursachung ist handschriftlich ergänzt: „Kollegin durch zwei unabsichtliche Fußtritte gegen den rechten Unterschenkel“. Ausweislich der weiteren beigefügten Unterschrift hat der Kläger diese Ergänzungen am 9. Dezember 2011 vorgenommen.

Vom 8. Juni 2010 bis 21. Dezember 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt und befand sich mehrfach in stationärer Behandlung (15. - 16.7.2010: Universitätsklinikum ..., 5. - 17.11.2010: ... Klinik ..., 8. - 29.12.2010: Klinik ..., 23.3. - 8.4.2011: Klinik ..., 12. - 19.4.2011: ...-Klinikum ..., 5. - 12.7.2011: Universitätsklinik ...).

Dem Sozialmedizinischen Gutachten des Polizeiarztes, MOR ..., vom 11. November 2011 ist zu entnehmen, der Kläger sei nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst und werde diese Eignung auch nicht binnen zwei Jahren wiedererlangen. Die Störungen seien dem Kapitel IX (Krankheiten des Atmungssystems), Kapitel II (Neubildungen) sowie Kapitel IV (Endokrine Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten) des ICD-10 zugeordnet. Es bestünden Einschränkungen für folgende Tätigkeiten: Einsätze, Selbstverteidigung, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Führen von Dienstfahrzeugen unter Einsatzbedingungen sowie dienstlicher Leistungssport. Der Beamte sei gesundheitlich auch nicht für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet; er genüge auch geringen dienstlichen Anforderungen mit Einschränkungen und Auflagen nicht mehr. Er könne keine hinreichende Arbeitsleistung mehr erbringen und seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen. Er werde die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst wohl nicht binnen sechs Monaten wiedererlangen. Die Grunderkrankung sei nach wie vor nicht klar.

Am 9. Dezember 2011 teilte der Kläger der Beklagten unter der Überschrift „Zweite Meldung zur Unfallmeldung vom 21.5.2010“ mit, dass die beiden Schwellungen (Blutergüsse) am rechten Unterschenkel, wie in seiner Meldung vom 16. Mai 2010 mitgeteilt, Auslöser einer Thrombose in der rechten Kniekehle und einer darauf folgenden Lungenembolie gewesen seien; das sei erst am 5. November 2010 festgestellt worden. Von der Thrombose bis zur Lungenembolie hätten sich folgende Symptome gezeigt: Schmerzen im rechten Knie, Pleuraergüsse, Schmerzen in der Brust/Lunge, die ganze Zeit über begleitet von Schmerzen und Ziehen im rechten Unterschenkel. Die Verletzung habe nicht sofort zur Bildung von Thromben in den Venen geführt, sondern wahrscheinlich erst Entzündungen verursacht. Aufgrund der damaligen guten körperlichen Verfassung hätten sich die Thromben erst später in den Venen gebildet bzw. losgelöst und seien dann am 5. November 2010 festgestellt worden. Die Nachwirkungen einer Operation am 6. Juli 2011 in der Universitätsklinik ..., bei der man einen entzündlichen Erguss zwischen Pleura und Lunge entfernt habe, seien trotz deutlicher Besserung noch zu spüren.

Dem weiteren Sozialmedizinischen Gutachten des MOR ... vom 8. November 2013 ist u. a. zu entnehmen, der Beamte sei entgegen der ärztlichen Einschätzung überzeugt, dass die Probleme einschließlich der Lungenembolie auf einen Dienstunfall zurückgingen. Er projiziere seine gesundheitlichen Probleme auf den Dienstherrn und sei von dessen Verhalten enttäuscht. Er sei weiterhin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es sei nicht zu erwarten, dass diese Eignung innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werde. Störungen seien dem Kapitel X (Krankheiten des Atmungssystems) und dem Kapitel IX (Krankheiten des Kreislaufsystems) des ICD-10 zugeordnet. Aus den Störungen nach Kapitel II (Neubildungen) und Kapitel IV (Endokrine Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten) ergäben sich aktuell keine Einschränkungen. Es lägen weiterhin die schon früher festgestellten Tätigkeitseinschränkungen vor: Seine Belastungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt; er sei gesundheitlich nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Es sei nicht zu erwarten, dass er diese Eignung binnen sechs Monaten wiedererlangen werde. Die zur Dienstunfähigkeit führenden Leiden seien nicht Folge eines anerkannten Dienstunfalls.

2. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 die Anerkennung des Unfallvorgangs vom 11. Mai 2010 als Dienstunfall ab und führte aus, dass der Kläger am 11. Mai 2010 während der Frühschicht am Polizeitraining teilgenommen und u. a. Fußball gespielt habe. Während des Trainings habe er keine Schmerzen gehabt, allerdings habe er bei der Nachtschicht vom 11. auf den 12. Mai 2010 eine Verspannung verschiedener Muskelgruppen (u. a. Schulter, Rücken, Beine) sowie Schwellungen an rechter Wade und am rechten Knie gespürt. Eine erste hausärztliche Untersuchung am 20. Mai 2010 habe keine eindeutige Diagnose ergeben. Die Verdachtsdiagnose laute auf Überlastungsschmerz und Distorsion rechtes Kniegelenk; Hinweise auf eine Thrombose hätten sich explizit nicht ergeben. Eine bei Beschwerdezunahme empfohlene Wiedervorstellung sei nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls seien nicht erfüllt. Laut der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. L., Arbeitsmedizinischer Dienst B., sei der Kausalzusammenhang des festgestellten Befundes und der dargestellten Krankheit unwahrscheinlich. Beim ersten ärztlichen Kontakt am 20. Mai 2010 sei eine Thrombose explizit nicht gefunden worden. Aufgrund der Latenz zwischen Trauma und der Spätfolge „Lungenembolie“ sei ein kausaler Zusammenhang zwar nicht völlig auszuschließen, aber sehr unwahrscheinlich.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schriftsatz vom 21.11.2012) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013 zurück. Nach der ärztlichen Einschätzung von Dr. L. handele es sich bei den nun vorgelegten Befunden um Systemerkrankungen z. B. in Folge immunreaktiv ausgelöste Entzündungsprozesse in den Gefäßwänden. Die beschriebenen wechselnden lokalisierten Arthritiden (Gelenkbeschwerden), wechselnde Weichteilschwellungen, primäre rechtsseitige Pleuritis (zytologisch: eosinophilenreicher Pleuraerguss), die unklare Schwellung eines submentalen Lymphknotens und die Einblutungen an den Fingernägeln, sprächen eindeutig für eine Systemerkrankung und stünden in keinem Zusammenhang mit einem während des Dienstsportes erlittenen Trauma.

3. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte unter Verweis auf das Krankheitsgeschehen zuletzt,

1. den Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 17. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion München vom 9. Dezember 2013 aufzuheben,

2. Das Unfallereignis vom 11. Mai 2010 als Dienstunfall anzuerkennen,

3. Die beim Kläger vorhandene restriktive Ventilationsstörung sowie die bronchiale Hyperreagilibität (ICD-10: R 94.2), den Zustand nach Pleuraerguss links (ICD-10: J 90 L), den Zustand nach Lungenembolie (ICD-10: R 26.9 Z), den Zustand nach chronisch granulierender fibrosierender Entzündung sowie teilweise abstandsweise granulomatöser Entzündung der Lunge links (ICD-10: J 18.9 L), die Polyserositis (ICD-10: E 85.0), den Zustand nach Raynaud-Symptomatik mit Differentialdiagnose Thrombangitis obliterans (ICD-10: I 73.0) und den Zustand nach Perikarderguss (ICD-10: I 31.3 Z) als gesundheitliche Folgen des Dienstunfalls vom 11. Mai 2010 anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 führte die Beklagte, ohne einen Antrag zu stellen, aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Mai 2010 und den Diagnosen, deren Anerkennung als Unfallfolgen der Kläger begehre, sehr zweifelhaft sei.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 hat das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 12.761 und B 5 K 14.16 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und MOR ... zu seinen Gutachten vom 11. November 2011 und vom 8. November 2013 befragt. In der Streitsache B 5 K 14.16 wurde die mündliche Verhandlung vertagt.

5. Mit Beschluss vom 4. August 2014 erhob das Gericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob durch das Ereignis vom 11. Mai 2010, die in Nr. 3 des Klageantrags genannten Gesundheitsstörungen hervorgerufen worden sind, und beauftragte zuletzt Herrn Dr. F., Leiter des Schwerpunkts Pneumologie des Universitätsklinikums ..., mit der Erstellung des Gutachtens (Beschluss vom 10.12.2014).

In seinem fachinternistisch-pneumologischen Gutachten vom 23. November 2015 kommt der Sachverständige zu folgender Einschätzung: Man gehe dabei zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser durch den Vorfall vom 11. Mai 2010 ein Trauma durch Tritte gegen die Unterschenkel erlitten habe. Schon der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und dem Beschwerdebeginn sei fraglich. Die initiale Symptomatik habe Anfang 2010 mit muskelkaterähnlichen Beschwerden nach körperlicher Anstrengung begonnen; Anfang Mai 2010 seien Schmerzen im rechten Kniegelenk und in der rechten Ferse sowie Einrisse an den Fingerkuppen mit Einblutungen unter den Fingernägeln dazugekommen. Bis dahin sei der Kläger gesund und ohne wesentliche Vorerkrankungen gewesen. Zudem sei bereits im Befund des Hausarztes vom 20. Mai 2010 ein „rheumatisches Geschehen“ sowie „Dermatitis sicca Hand beidseits“ diagnostiziert, wenn auch ohne genauen Zeitpunkt der Diagnosestellung. In dem auf einer am 25. August 2010 durchgeführten Untersuchung beruhenden Bericht des Universitätsklinikums ... vom 23. September 2010 sei erstmals die Verdachtsdiagnose eines atypischen Raynaud-Syndroms aufgeführt, welche aber - ebenso wie die Thrombangiitis obliterans - keine Stütze in den diagnostischen Ergebnissen finde; zudem bestehe kein Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Mai 2010. In der Computertomographie vom 25. August 2010 werde erstmalig ein Pleuraerguss rechts diagnostiziert. Ein Perikarderguss werde nur im CT-Befund vom 23. Oktober 2010 diagnostiziert, während die am gleichen Tag durchgeführte Echokardiographie einen Perikarderguss explizit verneine. Somit sei diese Diagnose per se in Frage zu stellen, ein Auftreten bei Polyserositis sei jedoch möglich. Mehrere Faktoren sprächen gegen einen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Mai 2010: Die Pleuraergüsse seien in wechselnder Lokalisation aufgetreten. So sei bei der Erstdiagnose im August 2010 von einem unilateral rechtsseitigen Erguss die Rede, im Rahmen der Lungenembolie im Oktober 2010 werde erstmalig aber auch ein Pleuraerguss links beschrieben. Zwar könnten Pleuraergüsse auch als Begleitphänomene bei Lungenembolien entstehen. Wegen der fehlenden Chronologie, der langen Persistenz sowie der wechselnden Lokalisation sei das aber unwahrscheinlich. Als direkte Traumafolge träten Pleuraergüsse auf, wenn es als Folge einer Rippenfraktur zu einer Einblutung und zum Austritt von Lymphflüssigkeit komme. Weil sich aber in den mehrfachen Punktionen weder blutiges noch milchig-trübes Punktat habe nachweisen lassen, noch jemals Rippenfrakturen beschrieben seien, scheide diese Differenzialdiagnose aus. Am wahrscheinlichsten sei ein Zusammenhang mit einer bis zuletzt nicht definitiv diagnostizierten, komplexen Systemerkrankung. Dafür sprächen auch die Ergebnisse der weiteren Diagnostik. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Systemerkrankung und dem erlittenen Trauma sei medizinisch nicht zu begründen. Im November 2010 sei beim Kläger eine Lungenarterienembolie als Folge einer tiefen Beinvenenthrombose rechts diagnostiziert worden. Hierfür gebe es multiple Ursachen: Thrombophilie (hier laborchemisch ausgeschlossen), Immobilität, Tumorerkrankung (hier aufgrund der Befunde unwahrscheinlich), Operation, Krankenhausaufenthalt, Infektion in den vorausgegangenen drei Monaten, chronisch venöse Insuffizienz (beim Kläger 2004 diagnostiziert) oder eine immunologische Systemerkrankung. Nach einer Studie könne auch ein Zusammenhang zwischen leichten Verletzungen der unteren Extremitäten (z. B. Prellung) und einem erhöhten Thromboserisiko bestehen, welches sich aber nach zehn Wochen wieder normalisiere. Hier ergebe sich somit bis ca. Ende Juli 2010 ein potenziell erhöhtes Thromboserisiko. Der ärztlichen Dokumentation seien vom 20. Mai 2010 bis zum 27. Oktober 2010 keine Hinweise auf eine Thrombose oder Lungenembolie zu entnehmen; gleiches gelte für typische klinische Beschwerden (Atemnot, Beinschmerzen). Das Vorliegen einer Thrombose hätten der Hausarzt Dr. D. (Untersuchung vom 20.5.2010) und der Rheumatologe Dr. H. (Befund vom 14.6.2010) explizit verneint. Die restriktive Ventilationsstörung sei durch die Pleuraergüsse bzw. die Lungenembolie verursacht. Die bronchiale Hyperreagibilität werde erstmalig von dem Pneumologen Dr. R. am 2. Februar 2011 attestiert. Aufgrund der positiven Allergieanamnese mit Zustand nach Hyposensibilisierung und Allergietestung sowie des erhöhten Gesamt-IgEs im Blut sei von einer allergischen Genese der Beschwerden auszugehen, so dass kein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Mai 2010 bestehe. Zusammenfassend lasse sich für keinen der nach dem Unfallereignis bestehenden Körperschäden ein hinreichend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Mai 2010 herstellen. Das Geschehen sei nicht geeignet gewesen, die geklagten Beschwerden allein bzw. wesentlich zu verursachen.

In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2015 führt der Kläger u. a. aus, der Krankheitsverlauf und die notwendigen Informationen sei den Befundberichten zu entnehmen. Alle anderen Befunde aus den Kranken- und Personalakten der Beklagten seien für die Erstellung des Gutachtens irrelevant und beeinflussten den Gutachter einseitig.

6. Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ordnete das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens an und lehnte mit Beschluss vom 22. Januar 2016 das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers ab.

7. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Der Prozessbevollmächtige des Klägers wiederholte den schriftsätzlich gestellten Antrag. Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

8. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten, einschließlich der Gerichts- und Behördenakten in dem Verfahren B 5 K 12.761 Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 17. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion München vom 9. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 11. Mai 2010 als Dienstunfall mit den in Nr. 3 seines Klageantrags vom 29. April 2014 aufgeführten Gesundheitsstörungen als Dienstunfallfolgen. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger einen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens vom 11. Mai 2010 als Dienstunfall sowie auf Anerkennung der in seinem Klageantrag aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folge dieses Vorfalls vom 11. Mai 2010 hat, ist, weil es sich bei der Klage um eine Verpflichtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die Vorschriften über die Unfallfürsorge, d. h. §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

b) Gemäß § 30 BeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt aber immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG voraus, d. h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Maßgeblich ist insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dabei sind ursächlich bzw. mitursächlich für den eingetretenen Schaden nur solche kausalen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Demnach ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern die mehreren Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ursachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st.Rspr. seit BVerwG, U. v. 18.1.1967 - VI C 96.65 - ZBR 1967, 219 f.; U. v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 f.; so auch: BayVGH, B. v. vom 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.).

Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; vgl. zum Ganzen: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, Rn. 75 ff. zu § 31 BeamtVG). In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht, das sich bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48/49 f.) der haftungsbeschränkenden, auf Entscheidungen des Reichsversicherungsamts bzw. des Reichsversicherungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf die Haftung für Betriebsunfälle (U. v. 14.7.1955 - 8 RV 177/54 - NJW 1956, 118, 439; so auch für Dienstunfälle: BGH, U. v. 20.9.1956 - III ZR 79/55 - NJW 1957, 223) angeschlossen hatte, weiter aus (B. v. 8.3.2004 a. a. O.):

„Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.“

Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (st.Rspr. vgl. nur: BayVGH, B. v. 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.; BVerwG, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BVerwG, U. v. 21.10.1964 - VI C 132.61 - Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22; so auch: Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 225 ff. zu § 31 BeamtVG).

Gemessen daran liegen hier die genannten Anforderungen für die Anerkennung der vom Kläger in Nr. 3 seines Klageantrags vom 29. April 2014 aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folgen des Dienstunfalls vom 11. Mai 2010 nicht vor.

Zwar hat sich der Vorfall am 11. Mai 2010 während des polizeilichen Einsatztrainings und damit während des Dienstes zugetragen. Selbst wenn man aber - entgegen den Feststellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid - zu einer Einstufung dieses Geschehnisses als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG käme, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehlt nämlich die notwendige Kausalität zwischen dem Ereignis und den im Klageantrag vom 29. April 2014 im einzelnen aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden, deren Anerkennung als Dienstunfallfolgen der Kläger hier begehrt, weil der streitgegenständliche Vorfall vom 11. Mai 2010 diese Gesundheitsstörungen nicht hervorgerufen hat, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf dieses Geschehnis zurückzuführen.

Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens des Herrn Dr. F..., Leiter der Schwerpunkts Pneumologie der Medizinischen Klinik 1 des Universitätsklinikums ... vom 23. November 2015. Dieses Gutachten, welches auf einer umfassenden und nicht nur - wie der Kläger meint - einseitigen, allein auf Angaben der Beklagten beruhenden Auswertung aller, d. h. vor allem auch den vom Kläger in den Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten und Befundberichten basiert (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 16.2.2016), ist in sich stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Aus dem Gutachten sowie den gleichfalls überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die ebenso wie das Gutachten von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:

Der Sachverständige geht in sich widerspruchsfrei davon aus, dass sich zwischen dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 und den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen kein hinreichend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang herstellen lässt. Somit war das Geschehen nicht geeignet, die vom Kläger geklagten Beschwerden allein bzw. wesentlich zu verursachen. Im Einzelnen bestehen demnach bereits Zweifel im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 und den teilweise bereits vorher geklagten Beschwerden bzw. den im Befund im Bericht des Hausarztes vom 20. Mai 2010 aufgelisteten Diagnosen, wie z. B. dem Befund „rheumatisches Geschehen“ sowie „Dermatitis sicca Hand“ (S. 13 f. des Gutachtens). Darüber hinaus hat der Sachverständige das Vorliegen eines sog. Raynaud-Syndroms - auch in seiner atypischen Form - bzw. einer Thrombangiitis obliterans überzeugend mit der Begründung abgelehnt, dass hierfür keine definitiven diagnostischen Ergebnisse vorliegen; zudem besteht nach seinen überzeugenden Ausführungen - auch in diesem Punkt - kein Ursachenzusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Mai 2010 (S. 14 f. des Gutachtens). Ferner hat der Sachverständige mit eingehender Begründung einen Zusammenhang der Pleuraergüsse mit dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 ausgeschlossen, und dargelegt, dass insoweit ein Zusammenhang mit einer bis zuletzt nicht definitiv diagnostizierten, komplexen Systemerkrankung am wahrscheinlichsten sei (S. 15 ff. des Gutachtens). Die Gründe für die Annahme des Vorliegens einer solchen Systemerkrankung beim Kläger hat der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten (S. 16 f.) als in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift) eingehend und überzeugend dargelegt. Auf dieser Grundlage hat er einen Kausalzusammenhang der Systemerkrankung mit einem - nach Angaben des Klägers - durch den Vorfall vom 11. Mai 2010 erlittenen Trauma - Tritte gegen den Unterschenkel - nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen. Im weiteren hat der Sachverständige auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 und der tiefen Beinvenenthrombose sowie der daraus resultierenden Lungenarterienembolie nicht hergestellt werden kann. Insbesondere für Fallgestaltungen, in denen es - wie hier - zu einer leichten Verletzung im Beinbereich, wie z. B. einer Stauchung oder Prellung, kommt, geht der Sachverständige - auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse - von der Normalisierung des Thromboserisikos binnen zehn Wochen aus und nimmt - ausgehend von einem am 11. Mai 2010 erlittenen Trauma - ein potentiell erhöhtes Thromboserisiko bis Ende Juli 2010 an (S. 18 des Gutachtens). Demgegenüber entwickelte der Kläger erst zwei Tage vor der Diagnoseerstellung am 5. November 2010 die für eine Lungenembolie typischen Beschwerden (ebda.). Ebenso überzeugend, eingehend und widerspruchsfrei legt der Sachverständige unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Befundberichte sowie die CT-Untersuchung sodann dar, dass für die Zeit vom 20. Mai 2010 bis 27. Oktober 2010 keine Befunde oder Untersuchungsergebnisse vorlägen, die eindeutig auf eine Thrombose oder Lungenembolie hinweisen (ebda.). Schließlich verneint der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 11. Mai 2010 und der restriktiven Ventilationsstörung bzw. der bronchialen Hyperreagibilität. Demnach ist die restriktive Ventilationsstörung auf die Pleuraergüsse bzw. die am 5. November 2010 diagnostizierte Lungenembolie und die sich daraus ergebenden komplikatorischen Prozesse bedingt (S. 20 des Gutachtens). Für die erstmals im Arztbrief des Dr. R. vom 2. Februar 2011 angegebene bronchiale Hyperreagibilität geht der Sachverständige nachvollziehbar von einer allergischen Genese aus (ebda.).

Durchgreifende Argumente, die geeignet sein könnten, diese gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern, sind nicht zu erkennen. Die Klägerseite ist weder dem Gutachten noch den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Der Einwand des Klägers das Gutachten sei einseitig, weil es sich auf in den Behördenakten enthaltene Befunde stütze, greift nicht durch. Denn der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und überzeugend dargelegt, dass er die in den Behördenakten enthaltenen Atteste und Befundberichte ausgewertet hat und dass es sich hierbei vor allem auch um Befunde der vom Kläger aufgesuchten Ärzte und Kliniken gehandelt hat. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er von einer persönlichen Untersuchung des Klägers Abstand genommen habe, weil er sich davon - mehr als vier Jahre nach dem Unfallgeschehnis - keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprochen habe und weil für die Zeit von Mai bis November 2010 eine umfangreiche Befundlage gegeben sei (S. 3 der Niederschrift).

Soweit der Kläger weiter einwendet, man habe ihn trotz ausdrücklicher Anfrage nicht über den Inhalt der auch dem Sachverständigen übermittelten Behördenakten informiert, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in dem streitgegenständlichen Verfahren die von der Beklagten in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren (Az. B 5 K 12.761) vorgelegten Behördenakten beigezogen hat. Auf entsprechende Anträge hin hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren Az. B 5 K 12.761 Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang (Schreiben vom 25.9.2012, Bl. 25 der Gerichtsakte), in die Personalakten (Schreiben vom 25.9.2012, Bl. 40 der Gerichtsakte) sowie in die sozialmedizinischen Aufzeichnungen (Schreiben vom 23.10.2012, Bl. 51 der Gerichtsakte) gewährt. Auch in dem Verfahren B 5 K 14.16 hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers antragsgemäß Akteneinsicht gewährt (Schreiben vom 14.2.2014 (Bl. 46a der Gerichtsakte). Damit hatte die Klägerseite umfassend Gelegenheit, sich mit dem Inhalt der Behördenakten und damit auch mit den dem Sachverständigen übermittelten Befunden vertraut zu machen.

Nach alledem hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass das Ereignis vom 11. Mai 2010 nicht ursächlich für die von dem Kläger geklagten Gesundheitsstörungen sind, sondern dass dieses Geschehnis - wenn überhaupt - dann allenfalls als Gelegenheitsursache und als Auslöser aufgrund einer anlagebedingten Krankheitsdisposition angesehen werden kann.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfallereignisses
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfallereignisses
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.