Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012, die den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 umfasst.

1. Der im Jahr 1970 geborene Kläger steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Er ist seit 1986 Angehöriger der Bundespolizei, seit 1997 als Beamter auf Lebenszeit, und befindet sich seit 1999 in seinem derzeitigen Statusamt. Der Kläger ist bei der Bundespolizeiabteilung ... tätig und hatte im Beurteilungszeitraum die Funktion eines Polizeivollzugsbeamten in einer Einsatzhundertschaft inne. Vom 9. August 2010 bis 8. August 2011 befand er sich in Elternzeit; in Anschluss daran war er während der Elternzeit bis 31. Dezember 2012 mit einem Umfang von 25,5 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt. Vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 war der Kläger familienbedingt mit 34 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt; seither ist er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Der Kläger war und ist über lange Zeiträume hinweg dienstunfähig erkrankt. Seit Mai 2014 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt.

2. In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012, die vom Zweitbeurteiler am 19. Februar 2013 unterschrieben wurde, erhielt der Kläger nach dem übereinstimmenden Votum von Erst- und Zweitbeurteiler die Gesamtnote 8. In der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger bei den meisten Leistungsmerkmalen 8 Punkte; unter Nr. 3.3 (Vertretung des Verantwortungsbereichs) und Nr. 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) erhielt er 9 Punkte, unter Nr. 6 (Körperliche Leistung) 7 Punkte. In der Befähigungsbeurteilung wurde der Kläger bei drei Befähigungsmerkmalen mit A (= besonders stark ausgeprägt), bei acht Befähigungsmerkmalen mit B (= stärker ausgeprägt) beurteilt. Die Beurteilung wurde dem Kläger ausweislich des auf der Beurteilung angebrachten Vermerks am 12. März 2013 ausgehändigt. Unter „Äußerungen des Mitarbeiters“ heißt es, hinsichtlich der gestellten Beurteilungsnote bestehe kein Einvernehmen. Eine formelle Überprüfung werde beantragt.

Zum Stichtag 1. Juni 2012 war für den Kläger ein Aktueller Leistungsnachweis anlässlich der Einreihung in die Beförderungsrangfolgeliste erstellt worden, der den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 1. Juni 2012 abdeckt. Auch in diesem Aktuellen Leistungsnachweis hatte der Kläger die Gesamtnote 8 erhalten; die Notenvergabe bei den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist mit der Notenvergabe bei der späteren Regelbeurteilung identisch. Der Aktuelle Leistungsnachweis, der vom Zweitbeurteiler am 12. Juni 2012 unterschrieben wurden war, wurde dem Kläger laut Vermerk ebenfalls am 12. März 2013 ausgehändigt. In der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010) hatte der Kläger ebenfalls die Gesamtnote 8 erhalten; die Notenvergabe bei den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist mit der Notenvergabe bei der späteren Regelbeurteilung sowie beim Aktuellen Leistungsnachweis identisch. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2008 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008) hatte der Kläger ebenfalls die Gesamtnote 8 erhalten, wobei die Einzelnoten von den Einzelnoten der späteren dienstlichen Beurteilungen abwichen.

3. Mit Schreiben vom 14. März 2013 beantragte der Kläger die förmliche Überprüfung der Beurteilungen (Regelbeurteilung und Aktueller Leistungsnachweis), die Abänderung der Beurteilungsgesamtnote nach 9 sowie die rückwirkende Prüfung einer Beförderungsmöglichkeit nach A 9. Die von ihm vorgetragenen Argumente berichtigte er mit nachfolgendem Schreiben vom 28. März 2013. Im Wesentlichen rügte er eine verspätete Zustellung der dienstlichen Beurteilung, eine sachfremde Orientierung an Beurteilungsquoten, die Besetzung von Beförderungsstellen mit Beamten des Standorts Rosenheim, eine Benachteiligung wegen seiner Elternzeit bzw. Teilzeitbeschäftigung, das Fehlen einer heimatnahen und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechenden Verwendung sowie seine bisherige Nichtberücksichtigung im Leistungsprämiensystem der Bundespolizei trotz fehlender disziplinarrechtlicher Vorbelastung. Im Folgenden hat der Kläger seine Ausführungen auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 beschränkt.

Mit Bescheid vom 19. April 2013 lehnte die Bundespolizeiabteilung ... nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers den Antrag des Klägers ab. Der Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung, die erst nach Freigabe der Beurteilungsnoten im Januar 2013 durch die Direktion Bundesbereitschaftspolizei habe erfolgen können, habe für die Wahrnehmung der Rechte des Klägers keine Bedeutung. Im Personalführungsgespräch mit PHK ... (stellvertretender Zugführer) am 12. Dezember 2011 habe man den Kläger auf sein unverändertes Leistungsbild im Vergleich zur Regelbeurteilung 2010 hingewiesen. Mit der Note 8 übertreffe der Kläger die Masse der Beamten seiner Vergleichsgruppe; die Vergabe der Note 9 („stets besonders herausragende Leistungen“) sei angesichts des gezeigten Leistungsbilds nicht angezeigt gewesen. Die Besetzung von freien Gruppenführerstellen durch Angehörige des ehemaligen Standorts Rosenheim betreffe das Jahr 2002. Nachteile wegen der Elternzeit bzw. Teilzeitbeschäftigung seien nicht ersichtlich, weil der Kläger im betreffenden Zeitraum an 16 von insgesamt über 80 Einsatzanlässen teilgenommen habe, so dass eine Verwendung im Einsatz zulasten der dienstlichen Fortbildung nicht erkennbar sei.

Den hiergegen mit Schreiben vom 27. April 2013 erhobenen, nicht begründeten Widerspruch wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 zurück. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung im Leistungsprämiensystem der Bundespolizei für die vorliegende Regelbeurteilung ohne Belang sei. Das Fehlen einer disziplinarrechtlichen Vorbelastung begründe keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilungsnote, sondern stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 3. August 2013 ausgehändigt.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 7. November 2013 beantragen:

Die Beklagte wird verurteilt, die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger werde seit Jahren auf einem gesundheitsschädigenden Dienstposten verwendet, obwohl der Polizeiarzt am 20. Juni 2013 die Polizeiuntauglichkeit des Klägers für den Einsatzdienst festgestellt habe. Die Beurteilung beruhe auf erkennbar sachfremden Erwägungen. Aufgrund seines überdurchschnittlichen Einsatzes seit der letzten Regelbeurteilung habe für den Kläger die legitime Erwartung einer für sein dienstliches Fortkommen förderlichen Verbesserung seiner Beurteilungsstufe bestanden. Eine solche Anwartschaft bestehe auch aufgrund der positiven Feststellungen im Personalgespräch vom 12. Dezember 2011, wohingegen im telefonischen Personalführungsgespräch am 10. Dezember 2012 auf die Bindung der Bundespolizei an Beurteilungsquoten hingewiesen worden sei. Für den Kläger sei keine leistungsgerechte Beurteilung, sondern eine an fiskalischen Vorgaben orientierte Punktezuteilung erfolgt, was sich auch aus der identischen Übertragung der 15 Einzelmerkmale der Beurteilung 2010 auf die Beurteilung 2012 ersehen lasse. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien nachteilig bewertet worden, obwohl sie ihm vielmehr zugutekommen müssten. Die Beurteilungspraxis der Beklagten sei fehlerhaft, weil im Einsatzzug des Klägers die lebens- und dienstälteren Beamten zusammengefasst seien, die Quotierungsvorgabe jedoch zu gleichen Teilen auf die drei Einsatzzüge verteilt sei. Die Einholung einer dienstlichen Auskunft der Beklagten über die Zuerkennungspraxis 2012 werde beantragt. Seine Elternzeit und daran anschließende Teilzeit habe den Kläger evident benachteiligt. Indiz hierfür sei ein Vermerk im Personalführungsgespräch vom 10. Dezember 2012 mit der Feststellung „Nachholbedarf im Polizeitraining“. Eine Eröffnung der Beurteilung habe niemals stattgefunden. Auch sei dem Kläger kein Notenspiegel des betreffenden Beurteilungsdurchgangs bekannt gegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Richtwerte für die Punktevergabe auf § 50 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) und damit auf einer rechtlichen Grundlage basierten. Im Rahmen der Notenfindung würden alle Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe im Wege eines Rankings miteinander verglichen und zueinander abgestuft bewertet. Im Fall des Klägers komme es letztlich nicht darauf an, ob er ohne die bestehende Richtwertevorgabe von maximal 10% für die Bestnote von „9“ mit dieser Note beurteilt worden wäre. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger während des Beurteilungszeitraums eine Leistung und Befähigung gezeigt habe, welche innerhalb seiner Vergleichsgruppe die Vergabe der zweitbesten Note 8 rechtfertige. Schon die Vergabe von 8 Punkten sei an sehr hohe Leistungsvoraussetzungen geknüpft, so dass nicht jede positive Veränderung automatisch die Vergabe der Spitzennote von insgesamt 9 Punkten rechtfertigen könne. Daher sei es auch keineswegs realitätsfremd, dass sich die Einzelmerkmale gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung nicht verändert hätten. Auch wenn die Leistung und Befähigung des Klägers gesundheitsbedingt möglicherweise etwas eingeschränkt gewesen seien, sei dies im Rahmen der Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger sei zunächst durch seinen Erstbeurteiler innerhalb seines Zuges und anschließend - mit unverändertem Ergebnis - durch den Hundertschaftsführer als Zweitbeurteiler innerhalb der größeren Vergleichsgruppe auf Hundertschaftsebene bewertet worden. Auch die Elternzeit des Klägers habe ungeachtet des beim Personalführungsgespräch festgestellten Nachholbedarfs im Polizeitraining keine nachteiligen Auswirkungen auf das Ergebnis der Regelbeurteilung 2012 gehabt. Sofern die Eröffnung der Beurteilung telefonisch stattgefunden haben sollte, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Notenspiegel würden regelmäßig im Intranet der Bundespolizei eingestellt und seien damit jedem beurteilten Beamten zugänglich.

Auf gerichtliche Anfrage teilte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter dem 15. April 2015 mit, der Kläger erhalte keine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2014, weil er während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums über einen Zeitraum von etwa 21 Monaten dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die von Klägerseite behauptete „Zuerkennungspraxis 2012“ speziell für die Hundertschaften der Bundespolizeiabteilung ... gebe es nicht. Vielmehr sei man auch bei der Vergleichsgruppe des Klägers nach den Richtwerten des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV verfahren. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ergänzten und vertieften die Klägerbevollmächtigten ihre Ausführungen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 wurden der Erstbeurteiler des Klägers, der Zugführer PHK ..., und der Zweitbeurteiler, der Hundertschaftsführer EPHK ..., zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Oktober 2012 als Zeugen vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholten, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die - auch nach Abschluss des nachfolgenden Beurteilungszeitraums weiterhin zulässige - Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger fehlt schon deshalb nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012, weil er zum Stichtag 1. Oktober 2014 wegen seiner Fehlzeiten keine periodische Beurteilung erhalten hat. Es erscheint daher zumindest möglich, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung für seine weitere berufliche Entwicklung Bedeutung hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012, der Bescheid vom 19. April 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch die Beklagte für den genannten Beurteilungszeitraum (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69.81 - BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 Rn. 20).

Rechtsgrundlagen für die dienstliche Beurteilung des Klägers im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 sind § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i. V. m. §§ 48 ff. BLV sowie die - nach wie vor für die Bundespolizei maßgeblichen - Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 (BeurtlgRLBGS). An ihnen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig.

a) Es sind keine Verfahrensfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung erkennbar, die dem Kläger ausweislich seiner eigenhändigen Unterschrift und seinem handschriftlichen Vermerk auch eröffnet worden ist. Insbesondere wurde die Beurteilung vom zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt (vgl. Nr. 4.1, 4.4 BeurtlgRLBGS), wobei der Zweitbeurteiler für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs verantwortlich ist (vgl. Nr. 4.3 BeurtlgRLBGS).

aa) Die Erst- und Zweitbeurteiler konnten sich bei der Beurteilung des Klägers auf geeignete und hinreichende Erkenntnisquellen stützen. Generell ist es dem zuständigen Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken basieren, sondern können zum Beispiel auch auf schriftlichen oder mündlichen Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Der Erstbeurteiler ..., der Zugführer des Klägers, hat hierzu in der Zeugenvernehmung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass er bei Erstellung der Beurteilung die Auffassung des stellvertretenden Zugführers sowie der jeweiligen Gruppenführer mit eingearbeitet hat (Sitzungsniederschrift S. 2). Hinzu kommen jährliche Führungsbesprechungen für die gesamte Einsatzhundertschaft im Beisein aller Führungsverantwortlichen, bei denen die Stärken und Schwächen sowie die Entwicklungsperspektiven jedes Beamten diskutiert werden (Sitzungsniederschrift S. 2). Auch finden nach jedem Einsatz Rückkopplungen mit den jeweiligen Gruppenführern statt (Sitzungsniederschrift S. 2 f.). Der Zweitbeurteiler ..., der damalige Hundertschaftsführer, hat seinerseits in der Zeugenvernehmung dargelegt, dass er über die Jahre hinweg ein - positives wie negatives - Leistungsbild für die in seiner Hundertschaft eingesetzten Beamten gewonnen hat. Seine Einschätzung bei der Erstellung der Zweitbeurteilung stützte sich nach seinen Angaben zum einen auf die Ergebnisse der Führungsbesprechungen, zum anderen aber auch auf seine eigene Wahrnehmung des Leistungsbildes des Klägers, die er in gemeinsamen Einsätzen erworben hat (Sitzungsniederschrift S. 6 f.). Die Aussagen der beiden Beurteiler zu ihren Erkenntnisquellen sind plausibel und widerspruchsfrei; sie wurden von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen.

bb) Die Beurteilung des Klägers leidet auch nicht wegen der von ihm vermuteten Quotierungspraxis an einem Mangel. Richtwerte mit bestimmten Bandbreiten sind in § 50 Abs. 2 BLV grundsätzlich vorgesehen und werden für den Bereich der Bundespolizei durch die Richtwerte in Nr. 5.4.1 BeurtlgRLBGS konkretisiert. Soweit der Kläger eine spezielle „Zuerkennungspraxis 2012“ für die Hundertschaften der Bundespolizeiabteilung ... rügt, bei der gerade sein Einsatzzug benachteiligt worden sei, wurde diese Unterstellung durch das Ergebnis der Zeugeneinvernahme widerlegt. Der Erstbeurteiler ..., der als Zugführer die Beamten des mittleren Dienstes seines Zuges zu beurteilen hatte, hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass eine Quotierung der Notenvergabe nicht auf jeden einzelnen Zug bezogen erfolgt, sondern dass es entscheidend auf das Gesamtbild der Hundertschaft ankommt (Sitzungsniederschrift S. 3). Hinzu kommt, dass ein Quervergleich mit den Beamten der verschiedenen Einsatzzüge bereits aufgrund der Rückmeldungen der Gruppen- und Zugführer nach den jeweiligen Einsätzen praktiziert wird. Da die Zuweisung zu einzelnen Einsätzen nicht auf den konkreten Einsatzzug beschränkt ist, sondern je nach der abgeleisteten Stundenzahl regelmäßig auch bei anderen Zügen erfolgt, findet eine ständige Durchmischung des Personalkörpers statt, aufgrund derer die Beurteiler Rückmeldungen über das Leistungsverhalten ihrer Beamten auch von anderen Führungskräften erhalten (Sitzungsniederschrift S. 4).

Diese Aussagen hat der Zeuge ... bei der Erläuterung seiner Zweitbeurteilungspraxis als Hundertschaftsführer bestätigt. Nach seinen Ausführungen erfolgt die letztendliche Notenvergabe anhand der auf die jeweilige Besoldungsgruppe bezogenen Rankingliste, die im Rahmen der Führungskonferenz erstellt und mit der Direktion Bundesbereitschaftspolizei abgestimmt wird. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, bestand mit der Beurteilung des Klägers - unabhängig von etwaigen Quotenvorgaben - allseits Einverständnis. Der Zweitbeurteiler ... hat ebenfalls die besondere, vom „Auffüllen“ der Züge bei konkreten Einsätzen geprägte Personalstruktur hervorgehoben, die dazu führt, dass jeder Zugführer einen umfassenden Überblick über das Leistungsbild der Beamten der verschiedenen Züge gewinnt (Sitzungsniederschrift S. 6). Dass so keine Bevorzugung oder Benachteiligung von Beamten eines bestimmten Zuges möglich ist, erscheint dem Gericht nach alledem überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt.

b) Der dienstlichen Beurteilung des Klägers liegt auch kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Dies betrifft insbesondere die vom Kläger in den Vordergrund gerückten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie seine im Beurteilungszeitraum in Anspruch genommenen Arbeitszeitmodelle, die aus seiner Sicht zu Diskriminierungen geführt hätten. Bei dem - über längere Zeiträume hinweg dienstunfähig erkrankten - Kläger wurde erst im Mai 2014, weit nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraums, ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Dieser konnte daher keinen Eingang in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 finden. Auch die polizeiärztlichen Erkenntnisse zu Verwendungseinschränkungen des Klägers stammen, wie die Klägerseite in ihrer Klagebegründung selbst einräumt, erst aus dem Jahr 2013 (vgl. die Polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 1.7.2013 und 11.11.2013, Behördenakte V). Soweit der Kläger meint, dass ihm bei der dienstlichen Beurteilung seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen per se zum Vorteil gereichen müssten, findet diese Auffassung in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze.

Gleiches gilt mit Blick darauf, dass sich der Kläger während des Beurteilungszeitraums zunächst in Elternzeit befand und im Anschluss daran während der Elternzeit mit einem Umfang von 25,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, man habe ihm - anlässlich eines Personalführungsgesprächs - zu Unrecht Nachholbedarf beim Polizeieinsatztraining attestiert. Hierzu ist festzuhalten, dass nach Nr. 5.1.1 Satz 2 BeurtlgRLBGS Teilzeit oder Beurlaubung sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken dürfen. Für eine Benachteiligung des Klägers sind aber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Der Zeuge ... hat in der mündlichen Verhandlung auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner Elternzeit nur für einen kürzeren Zeitraum tatsächlich in der Hundertschaft im Einsatz war, so dass nur dieser Tätigkeitszeitraum berücksichtigt werden konnte (Sitzungsniederschrift S. 3, 5). Im Übrigen hat die Beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen, dass die (geringe) Zahl der vom Kläger im Beurteilungszeitraum bestrittenen Einsätze zeigt, dass seine Fortbildung - auch bezogen auf seine körperliche Leistungsfähigkeit - keineswegs zugunsten des Einsatzgeschehens vernachlässigt wurde.

c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hätten oder dass in ihre Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Bei der dem Kläger zuerkannten Gesamtnote von 8 handelt es sich um die zweithöchste Gesamtpunktzahl, bei deren Vergabe entsprechende hohe Anforderungen an Leistung und Befähigung des Beamten gestellt werden. Auf den Umstand, dass sich der Kläger selbst als besser einschätzt und die Vergabe der Höchstpunktzahl für sachgerecht hält, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass die streitgegenständliche Beurteilung in Gesamturteil und Einzelmerkmalen mit der Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 übereinstimmt. Die Einschätzung der Beurteiler, dass im Beurteilungszeitraum keine relevante Leistungssteigerung zu verzeichnen und deshalb die Vergabe der Höchstpunktzahl im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe nicht gerechtfertigt ist, beruht auf objektiven, in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegten Kriterien (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3 f., 7) und hält sich im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsermessens. Soweit der Kläger schließlich moniert, dass die Feststellungen in seinen Personalführungsgesprächen nicht zum Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung passten, kann auch dieses Vorbringen nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung führen und erst recht keinen Anspruch auf Zuerkennung eines besseren Gesamturteils im Sinn einer fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung begründen. Die Durchführung von Personalführungsgesprächen ist in Nr. 6.2 BeurtlgRLBGS vorgesehen (s. auch die dortige Anlage 5) und wurde von der Beklagten entsprechend umgesetzt. Inhalt und Ergebnis der Personalführungsgespräche sind jedoch für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht maßgeblich; selbst ein fehlendes Mitarbeitergespräch ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.1986 - 2 C 28.83 - ZBR 1986, 330; U.v. 13.11.1997 - 2 A 1.97 - DVBl 1998, 638). Für die vom Kläger aus früheren Personalgesprächen abgeleitete „Anwartschaft“ auf die Vergabe der Höchstpunktzahl besteht daher keine Grundlage.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - 6 ZB 15.2243

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

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(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.