Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.522

published on 14.12.2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.522
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstrekkenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren für das Jahr 2014.

Der Kläger ist Miteigentümer des an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen bebauten Grundstücks … , Mit Bescheid vom 12.01.2015 setzte die Beklagte für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2014 Wassergebühren und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 476,74 EUR brutto fest.

Am 23.01.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid, soweit Abwassergebühren in Höhe von 282,00 EUR festgesetzt worden waren. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn am 21.07.2015 dem Landratsamt B. vor. Die Widerspruchsbehörde hat bis heute über den Widerspruch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2015, der am 03.08.2015 bei Gericht einging, hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 12.01.2015 aufzuheben, soweit Abwassergebühren in Höhe von 282,00 EUR festgesetzt wurden.

Zur Begründung führt er aus, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehr als sechs Monate verstrichen waren. Außerdem bleibe es auch nach der Einlegung des Widerspruchs zulässig, über die später erhobene Klage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zu entscheiden. Dies gelte hier umso mehr, als der Kläger sich ausschließlich auf einen Verstoß der Beitragssatzung gegen übergeordnetes Recht berufe und die Widerspruchsbehörde keine Normverwerfungskompetenz habe.

Die Klage sei begründet, weil es für die Erhebung der Abwassergebühren für das Jahr 2014 keine wirksame Rechtsgrundlage gebe. Die Beklagte habe der Gebührenerhebung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS v. 22.03.2013 den modifizierten Frischwassermaßstab zu Grunde gelegt. Sie hätte aber für das Jahr 2014 eine gesplittete Abwassergebühr erheben müssen. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt, weil die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung, die der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt worden seien, die Erheblichkeitsgrenze von 12% der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtungbei richtiger Berechnungsweise überschritten hätten. Seit der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes zum 01.03.2010 sei die Beklagte auch zur Beseitigung des von Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen eingeleiteten Niederschlagswassers verpflichtet. Deshalb hätte die Beklagte bei der Gegenüberstellung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung und der Gesamtkosten der Entwässerung die Straßenentwässerungskosten in Höhe von 4.952,56 EUR, die sie aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten haben dürfte, nicht außer Betracht lassen dürfen. Hätte sie die Straßenentwässerungskosten einbezogen, hätte sich ein Niederschlagswasseranteil von 18,30% errechnet, so dass die Geringfügigkeitsgrenze von 12% deutlich überschritten gewesen wäre. Deshalb dürfe die Beklagte den Frischwassermaßstab für 2014 nicht mehr anwenden, sondern hätte in § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS für diesen Gebührenzeitraum getrennte Einleitungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser in der BGS/EWS vorsehen müssen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Veranlassung bestanden habe, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Außerdem hätte der Kläger erst nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens klagen dürfen.

Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Beklagte habe die Abwassergebühren 2014 satzungsgemäß auf der Grundlage des modifizierten Frischwassermaßstabs erheben dürfen. Der Anteil der Kosten für die Niederschlagsbeseitigung liege nach der Globalkalkulation und der Gebührenbedarfsberechnung unter der Geringfügigkeitsgrenze von 12%. Bezugsgröße dafür seien nur die gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung, also nur die Grundstücksentwässerungskosten. Dagegen seien die Straßenentwässerungskosten betriebsfremd und nicht auf die Gebührenpflichtigen umzulegen. Deshalb seien sie vorab vollständig auszuscheiden. Daran habe sich durch die Neuregelung der Abwasserbeseitigungspflicht im Jahr 2010 nichts geändert. Der abzugeltende messbare Sondervorteil erwachse weiterhin allein aus der Nutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage zur Grundstücksentwässerung.

Das Gericht hat am 02.11.2016 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

I.

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten im Erörterungstermin zur Niederschrift ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Abrechnungsbescheides über Benutzungsgebühren der Beklagten vom 12.01.2015 begehrt, soweit darin Abwassergebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 282,00 EUR festgesetzt wurden, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte das Gericht darüber entscheiden, ohne dass das Landratsamt B. zuvor über den vor Erhebung der Klage am 23.01.2015 erhobenen Widerspruch entschieden hat. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat die Widerspruchsbehörde seit über einem Jahr und 10 Monaten, über den Widerspruch nicht entschieden, so dass die über sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Klage gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 12.01.2015, soweit er angegriffen wurde, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen auf Grund einer besonderen Abgabensatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen muss, Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen gehören auch öffentlich betriebene Entwässerungsanlagen.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer BGS/EWS vom 22.03.2013 Gebrauch gemacht.

Nach Art. 8 Abs. 4 KAG sind die Gebühren in dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Die Beklagte hat in § 10 Abs. 1 Satz 1 BGS/EWS 2013 bestimmt, dass die Einleitungsgebühr nach der Menge der Abwässer berechnet wird, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS 2013).

Diese Regelungen sind eine tragfähige Rechtsgrundlage für den darauf gestützten Bescheid vom 12.01.2015. Denn der Kläger dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, die Bestimmungen seien unwirksam, weil die Beklagte für das Jahr 2014 eine gesplittete Abwassergebühr hätte einführen müssen.

Die im Streit stehenden Satzungsvorschriften beruhen auf dem modifizierten Frischwassermaßstab, dem die Überlegung zu Grunde liegt, dass je mehr Frischwasser bezogen wird, umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird. Er eignet sich grundsätzlich uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Abwassers, auch wenn zusätzlich Niederschlagswasser eingeleitet wird. Der damit verbundene Verzicht auf eine gesonderte Erhebung von Gebühren für die Einleitung des Niederschlagswassers im Entsorgungsgebiet ist jedoch nur dann unbedenklich, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind. Die Erheblichkeitsgrenze liegt dabei bei einem Anteil von 12 Prozent an den Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen (BayVGH, U. v. 31.03.2003 - 23 B 02.1937 - BayVBl 2004, 20/20; st.Rspr.).

Nach der „Globalberechnung und Gebührenbedarfsberechnung“ der Beklagten von Februar 2013 (Seite 27) beträgt der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung aus Grundstücken im Jahr 2014 11,88% der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung. Bei der Berechnung des Anteils wurden die Kosten der Straßenentwässerung von vornherein außen vor gelassen. Stattdessen wurden ausschließlich die auf die Benutzer der Einrichtung umlegbaren, gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung einbezogen. Zu diesen zählen die betriebsfremden Kosten der Straßenentwässerung nicht, sondern ausschließlich die Kosten der Grundstücksentwässerung Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die Beklagte auch nach der Neuregelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zum 01.03.2010 diese Vorgehensweise beizubehalten.

Zwar obliegt seither die Beseitigung des Niederschlagswassers, das von Bundesfernstraßen, Staatsstraßen oder von Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen eingeleitet wird, dem jeweiligen Straßenbaulastträger (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG). Damit fällt nur noch die Beseitigung des Niederschlagswassers von Straßen mit zwei oder weniger Fahrstreifen unter den Gemeingebrauch.

Diese wasserrechtliche Gesetzesänderung hat jedoch keine Auswirkung darauf, dass die Kosten der Straßenentwässerung bei der Entscheidung der Beklagten über die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr von vornherein außen vor zu bleiben haben. Denn die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer BGS/EWS Einleitungsgebühren nur für das Abwasser, das ihrer Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken der Gebührenpflichtigen zugeführt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BGS/EWS). Deshalb ist für die Frage, ob die Erheblichkeitsgrenze für den Niederschlagswasseranteil überschritten ist, auch nur auf die Grundstücksentwässerung abzustellen. Der nicht auf die Grundstückseigentümer umlegbare Straßenentwässerungsanteil hat demgegenüber gebührenrechtlich außer Betracht zu bleiben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beklagte zur Beseitigung des von den Straßen in ihrem Gemeindegebiet eingeleiteten Abwassers verpflichtet ist (auch für die Zeit nach dem 01.03.2010 in diesem Sinne Thimet in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand September 2016, Teil IV Art. 8 Frage 11 Ziff. 2; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2015, Art. 8 Rn.65).

Die Kosten für die (Mit-)Benutzung der gemeindlichen Kanalisation für die Beseitigung des Niederschlagswassers, das von Straßen eingeleitet wird, kann die Beklagte anderen zuständigen Straßenbaulastträgern durch vertragliche Vereinbarung oder als Straßenentwässerungsgebühr aufbürden (Thimet, a.a.O. Teil IV, Art. 8 Frage 8 Ziff. 2.7). Soweit sie selbst Straßenbaulastträger ist, muss sie die Kosten dagegen aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufbringen (Thimet, a.a.O. Teil IV, Art. 8 Frage 11 Ziff. 2).

Da der Kläger ausdrücklich keine weiteren Einwände gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Satzungsvorschriften erhoben hat, war die Überprüfung darauf zu beschränken und die Klage insgesamt abzuweisen.

II.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.