Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Mai 2016 - B 1 K 15.1008

bei uns veröffentlicht am06.05.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch die Beklagte.

Der Kläger betreibt seit dem 01.10.2012 am … die Schank-und Speisewirtschaft … Grillspezialitäten". Mit Schreiben vom 15.07.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Außenbestuhlung seines Lokals noch eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen sei. Die Fläche zwischen seinem Lokal und dem Lokal „…“ sei von der Beklagten für Fußgänger und Fahrradfahrer sowie für Lieferfahrzeuge öffentlich-rechtlich gewidmet worden. Wenn auf diesen Flächen eine private Nutzung erfolgen solle, sei zunächst eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis notwendig. In dieser Erlaubnis werde auch geregelt, dass neben der Bestuhlung noch eine ausreichende Durchfahrtbreite gegeben sein müsse, was aktuell beim Kläger nicht der Fall sei.

Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass es sich bei der Freifläche des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.-Nr. … nach der entsprechenden Eintragungsverfügung vom 30.01.1986 um einen beschränkt-öffentlichen Weg handelt. Der Umstand, dass die öffentliche Verkehrsfläche nicht im Eigentum der Beklagten steht, wurde seinerzeit dadurch berücksichtigt, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vertraglich die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung der Verkehrsflächen als beschränkt-öffentliche Wege eingeholt hatte. Der entsprechende notarielle Vertrag vom 28.12.1982 enthält keine Regelung zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren. Festgehalten wurde indessen, dass die Baulast für die Flächen bei der Beklagten liegt (S. 27 des notariellen Vertrags).

In einer Sondernutzungserlaubnis vom 19.08.1986 an die Brauerei Gebr. … wurden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

Die Firma … teilte der Beklagten am 26.11.2014 mit, dass bei den Verkaufsgesprächen im Jahr 2012 mit dem Kläger ihr Mitarbeiter bzw. Prokurist Herr K. bei der Beklagten nachgefragt und die Auskunft erhalten habe, dass dies - d.h. die frühere Befreiung von den Sondernutzungsgebühren - auch weiterhin so gehandhabt werden könne. Die Beklagte wandte sich daraufhin an die Firma … und führte aus, dass ein Befreiungstatbestand hier nicht ersichtlich sei. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren erscheine bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte bei der gewidmeten Fläche die Straßenbaulast trage und für alle Kosten aufkommen müsse, die sich aus dem Unterhalt der Verkehrsfläche ergeben. Die Umstände, die 1986 zu einem Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren geführt hätten, seien nachträglich nicht mehr zu rekonstruieren und bei der derzeitigen Rechtslage auch nicht mehr relevant. Der zum damaligen Zeitpunkt ausgestellte Bescheid habe auch auf den gegenwärtigen Grundstückseigentümer keine rechtlichen Auswirkungen.

Mit Formblattantrag vom 10.06.2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis über insgesamt 34 m2 vor dem Anwesen … in … zur Aufstellung von 10 Tischen und 40 Stühlen für eine Freischankfläche (ab sofort) und bezog sich auf eine Besprechung vom 10.06.2015.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.06.2015 ließ der Kläger gemäß § 7 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten beantragen, die nach den Vorschriften der Satzung zu erhebenden Gebühren wegen Unbilligkeit zu erlassen. Bevor der Kläger das Teileigentum an der von ihm betriebenen Gaststätte erworben habe, habe es eine entsprechende Korrespondenz gegeben. Hierbei sei auf den Bescheid aus dem Jahr 1986 Bezug genommen worden. Herr K., der damals zuständige Prokurist der Firma …, habe dem Kläger mit E-Mail vom 19.06.2012 mitgeteilt, dass durch die zuständige Mitarbeiterin bei der Beklagten die Fortgeltung der Regelung bestätigt worden sei, wonach keine Gebühren erhoben würden. Für den Kläger sei dies eine nicht unerhebliche Entscheidungsgrundlage für den Erwerb der Gaststätte gewesen. Deren Betrieb sei nur mit einer engen Kalkulation möglich. Zusätzliche Kosten würden die wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährden.

Unter dem 24.09.2015 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass ein Erlass der Gebührenschuld nach § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung nicht erfolgen könne (wird näher ausgeführt).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26.11.2015 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 10.06.2015 die beantragte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt. In Nr. 5 wurde eine jährliche Sondernutzungsgebühr (Freischanksaison vom 16.04. bis 15.10.) in Höhe von 696,00 EUR festgesetzt. Für den Zeitraum vom 10.06.2015 bis 15.10.2015 wurde eine anteilige Sondernutzungsgebühr in Höhe von 464,00 EUR festgesetzt. In der Begründung des Bescheids wird die vorgenommene Berechnung näher erläutert und es wird ausgeführt, dass dem Antrag auf Erlass der Sondernutzungsgebühr wegen Unbilligkeit nicht stattgegeben werde, da weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliege. Voraussetzung einer persönlichen Unbilligkeit sei die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers. Falls die Sondernutzungsgebühren den Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde, was bislang aber nicht konkret dargelegt worden sei, so könnte eine etwaige wirtschaftliche Existenzgefährdung jedoch auch durch Rücknahme des Antrags auf Sondernutzung abgewendet werden. Daher sei ein Erlass der Sondernutzungsgebühren jedenfalls nicht erforderlich, um eine persönliche Unbilligkeit zu verhindern. Eine sachliche Unbilligkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Da die betreffende Fläche eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fußgängerzone sei und die Straßenbaulast für die betreffende Fläche bei der Beklagten liege, könne und müsse die Beklagte gemäß § 1 Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. § 1 Sondernutzungssatzung für die Fläche eine Sondernutzungsgebühr erheben und zwar auch vom Eigentümer der Fläche. Dies sei sachlich auch gerechtfertigt, da die Stadt als Straßenbaulastträgerin für die Kosten aufkommen müsse, die aus dem Unterhalt bzw. Erhalt der Verkehrsfläche resultierten.

Mit am 29.12.2015 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger die vorliegende Klage erheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn Eigentümer der Ladenräume des Anwesens …, zu denen auch eine Fläche im Außenbereich gehöre. Der Gebäudekomplex sei im Jahr 1986 errichtet worden. Schon im Zusammenhang mit der Planung und dem Grunderwerb durch die Brauerei …, die Rechtsvorgängerin des Klägers sei, sei von dieser einer Widmung der Verkehrsflächen als beschränkt-öffentliche Wege zugestimmt worden. Gleichzeitig sei mit der Beklagten vereinbart worden, dass auch für das streitgegenständliche Grundeigentum eine Sondernutzungserlaubnis für eine gastronomische Nutzung im Bereich vor der Gaststäte beantragt und von der Beklagten erteilt werde, hierfür aber wegen der Besonderheiten der Planung und Bebauung des damaligen Sanierungsgebietes keine Sondernutzungsgebühren zu erheben seien.

Als die Klägerseite mit Vertrag vom 02.07.2012 die Gaststätte erworben habe, seien sie von der Verkäuferin über diesen Sachverhalt informiert worden. Außerdem habe der zuständige Mitarbeiter, der Prokurist Herr K., vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich bei der Beklagten nachgefragt, ob auch zukünftig und im Hinblick auf die geplante Veräußerung auch für den Erwerber bezüglich der Nutzung der dazugehörigen Freiflächen entsprechend dem Bescheid der Beklagten aus dem Jahr 1986 keine Nutzungsgebühren anfielen. Von der Beklagten sei diese Anfrage bejaht worden, was dem Kläger am 19.06.2012 von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sei. Der Kläger habe hierauf vertraut und die Gaststätte in der Erwartung erworben, dass er die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Umsätze ohne zusätzliche Kosten auch durch die Nutzung der Freiflächen generieren könne. Die hier vorgenommene Änderung der Verwaltungspraxis, auf die der Kläger habe vertrauen können, sei nicht rechtmäßig. Lediglich im Hinblick auf die Möglichkeit eines Erlasses von Gebühren wegen Unbilligkeit habe der Kläger - wie von der Beklagten angeregt - eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis beantragt. Die Erhebung der Gebühren sei rechtswidrig, da die Beklagte damit das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis nachhaltig und erheblich verletze und damit insbesondere auch gegen den allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Ziffer 5 des Bescheids der Beklagten vom 26.11.2015, Az. …, wird aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass der Kläger und die weiteren Miteigentümer des Sondereigentums an der Gaststätte Nr. 3 des … 72, B., eingetragen im Grundbuch des AG …, Bl. … berechtigt sind, von den zum Sondereigentum gehörenden Flächen im Außenbereich einen Teil von 34 m2 unabhängig von der Straßenbaulast der Beklagten und jedenfalls unter Befreiung von Sondernutzungsgebühren für betriebliche Zwecke zu nutzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein vertraglicher Verzicht der Beklagten, auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu verzichten, liege nicht vor. Die Gründe und Umstände für den Gebührenerlass bei dem früheren Eigentümer Brauerei Gebr. … mit Bescheid von 1986 seien heute nicht mehr nachvollziehbar. Soweit der Kläger auf eine Aussage der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten abstelle, sei Folgendes klarzustellen. Nach Erinnerung der zuständigen Mitarbeiterin sei diese in der Tat irgendwann einmal von Herrn K., als sie diesen zufällig im Flur getroffen habe, hier im wahrsten Sinne des Wortes „zwischen Tür und Angel“ gefragt worden, was denn mit den Sondernutzungsgebühren wäre, wenn die Gaststätte am … 72 wieder eröffnen würde. Von einem Eigentümer- und Betreiberwechsel sei zum damaligen Zeitpunkt keine Rede gewesen und Frau R. sei demgemäß von einem solchen auch nicht ausgegangen. Unter diesen Bedingungen habe Frau R. mündlich und für Herrn K. erkennbar ohne nähere Prüfung der Angelegenheit sinngemäß etwas dahingehend verlauten lassen, dass, wenn sich die Gegebenheiten nicht weiter geändert hätten, auch die Gebühren so wie früher behandelt werden könnten. An den genauen Wortlaut dessen, was Frau R. irgendwann (wohl im Jahr 2012) unter diesen Umständen geäußert habe, könne sie sich selbstverständlich nicht mehr erinnern.

Da die Inanspruchnahme der öffentlich gewidmeten Fläche durch den Kläger eine Nutzung darstelle, die über den üblichen Gemeingebrauch einer Straße hinausgehe, sei er von der Beklagten aufgefordert worden, einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einzureichen (Schreiben vom 15.07.2014). Dieser Pflicht sei der Kläger mit Antrag vom 10.06.2015 schließlich nachgekommen.

Der Bescheid vom 26.11.2015 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 26.11.2015 sei die Sondernutzungssatzung der Beklagten. Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung sei auch die Grundstücksfläche des Klägers eine Straße im Sinne der Sondernutzungssatzung. Durch die Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg sei die Straßenbaulast für das Grundstück des Klägers auf die Beklagte übergegangen (Art. 54a BayStrWG). Bei der Nutzung der vom Kläger in Anspruch genommenen Fläche handele es sich trotz der vorherrschenden Eigentümerverhältnisse um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (§§ 2 und 3 der Sondernutzungssatzung). Durch das Bestuhlen der bewirtschafteten Fläche entziehe der Kläger diesen Teil der Fußgängerzone dem öffentlichen Verkehr. Dadurch werde die Fläche nicht im Rahmen ihrer Widmung, sondern über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Art. 18 Abs. 2a BayStrWG gebe den Gemeinden die Möglichkeit, für Sondernutzungen an Straßen, für die sie die Straßenbaulast tragen, Sondernutzungsgebühren festzusetzen. Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte mit dem Erlass der Sondernutzungsgebührensatzung Gebrauch gemacht. Die im Klageverfahren angegangenen Sondernutzungsgebühren stützten sich auf diese Satzung, die im vorliegenden Fall anwendbar sei und auch keinen Befreiungstatbestand für den Fall enthalte, dass der Erlaubnisnehmer selbst Eigentümer der in Anspruch genommenen Fläche sei. Dem Erlassantrag des Klägers habe nicht stattgegeben werden können. Eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung könne von Seiten der Beklagten nicht erkannt werden. Für die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit müsse konkret nachgewiesen werden, dass bei einer Sondernutzungsgebühr von 696,00 EUR jährlich die wirtschaftliche Existenz des Klägers bedroht wäre. Auf die Möglichkeit, den Antrag auf Sondernutzung zurückzunehmen, falls sich die Nutzung der Fläche wirtschaftlich nicht rechne, sowie auf jederzeit mögliche Kündigung einer bereits genehmigten Sondernutzungsfläche, habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.09.2015 hingewiesen. Der Kläger habe seinen Antrag jedoch nicht zurückgenommen. Ebenso wenig lägen sachliche Unbilligkeitsgründe vor (wird näher ausgeführt). Insbesondere stelle die Widmung der Fläche als Fußgängerzone für den Kläger keinen Nachteil dar. Das Gegenteil sei der Fall: Die Straße erhalte dadurch z.B. eine entsprechende Belebung und eine Verlangsamung des Fußgängerstroms, weshalb davon auszugehen sei, dass sich dies positiv auf den Umsatz des Klägers auswirke. Es sei daher nur billig, den Kläger verhältnismäßig an den Kosten zu beteiligen.

Auch aus dem Bescheid des Rechtsvorgängers könne der Kläger keine Beitragsfreiheit für sich ableiten. Dieser Bescheid entfalte für den Kläger keine Wirkung. Folglich gebe es auch kein schutzwürdiges Vertrauen, auf das sich der Kläger gegenüber der Beklagten berufen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der „zwischen Tür und Angel“ getroffenen Äußerung der zuständigen Mitarbeiterin. Dies gelte zum einen schon deshalb, weil diese Äußerung - für Herrn K. klar erkennbar - für eine völlig andere Situation getroffen worden sei und zum anderen auch deshalb, weil gemäß Art. 38 BayVwVfG die Zusage einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedürfe. Diese Regelung habe ihren guten Grund darin, dass gerade solche Situationen, wie die hier fragliche, in der Mitarbeiter der Behörde zu spontanen Einschätzungen gedrängt oder verleitet würden, keine verbindliche Wirkung entfalten sollten. Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Änderung der Verwaltungspraxis liege nicht vor. Die gegenüber dem Rechtsvorgänger betriebene Praxis entspreche nicht den geltenden Gesetzen. Nach der jetzigen Rechtslage sei es für die Beklagte unumgänglich, Sondernutzungsgebühren zu erheben. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht, daher müsse es der Behörde möglich sein, in rechtmäßiger Weise für die Zukunft ihre Verwaltungspraxis zu ändern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend kann der Kläger auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass er selbst (und die weiteren Miteigentümer des Sondereigentums) die in Rede stehende Fläche „jedenfalls unter Befreiung von Sondernutzungsgebühren für betriebliche Zwecke“ nutzen dürfen. Die Beklagte hat es vielmehr ohne Rechtsfehler abgelehnt, die Gebührenschuld des Klägers nach § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten zu erlassen, weil kein Fall der Unbilligkeit vorliegt. In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen das Folgende auszuführen.

Es ist keine tragfähige rechtliche Grundlage für ein Entfallen der Gebührenpflichtigkeit des Klägers als Antragsteller der in Rede stehenden Sondernutzung ersichtlich. Zunächst enthält der notarielle Vertrag vom 28.12.1982 keine Aussagen zu einem Verzicht auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Kläger als Rechtsnachfolger im Eigentum der betroffenen Flächen überhaupt darauf berufen könnte. Zutreffend hat der Kläger des Weiteren zwar darauf hingewiesen, dass mit der der Brauerei Gebr. … am 19.08.1986 erteilten Sondernutzungserlaubnis keine Erhebung von Gebühren erfolgt ist, wobei offen bleibt, aus welchen Gründen seinerzeit so verfahren wurde. Jedenfalls kann der Kläger aber aus diesem Bescheid, der an einen Dritten adressiert war, keinerlei Rechtswirkungen zu seinen Gunsten ableiten. Die Beklagte hat ergänzend zu Recht darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich auch nicht gehindert wäre, eine als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis mit Wirkung für die Zukunft zu beenden, da andernfalls fehlerhaftes Handeln für die Zukunft perpetuiert würde. Eine Bindung der Verwaltung auf der Grundlage der tatsächlichen Verwaltungspraxis ist daher ebenso zu verneinen wie das Bestehen eines Vertrauenstatbestands in die (dauerhafte) Fortsetzung der rechtswidrigen Nichterhebung von Gebühren (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 8 ZB 11.186 - juris). Nachdem auch keine den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1, Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG genügende Zusicherung des Verzichts auf die rechtlich gebotene Erhebung von Gebühren vorliegt, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen die Beklagte sich davon lösen könnte.

Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m.

§ 708 Nr. 11 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Mai 2016 - B 1 K 15.1008

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Mai 2016 - B 1 K 15.1008

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Mai 2016 - B 1 K 15.1008 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.