Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Feb. 2014 - 4 K 12.756
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Niederschlagswassergebühren.
Mit Bescheid vom 28.01.2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ... unter Zugrundelegung einer gebührenrelevanten Fläche von 2.106 qm und eines Gebührensatzes von 0,39 EUR/qm eine jährliche Niederschlagswassergebühr in Höhe von 821,34 EUR für das Jahr 2011 und die Folgejahre fest.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 28.02.2011 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2011 die gebührenrelevante Fläche auf 1.535,93 qm herab und dementsprechend eine jährliche Niederschlagswassergebühr in Höhe von 599,01 EUR fest.
Mit Schreiben vom 13.05.2011 erhielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und forderte die Herausnahme der landwirtschaftlichen Gebäude und versiegelten Flächen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begründeten den Widerspruch ergänzend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2012, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 06.08.2012, wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2012, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid über die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr der Beklagten vom 28.01.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 14.04.2011 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der zugrunde gelegte Gebietsabflussbeiwert sei ein zu ungenauer Maßstab, weil nicht zwischen gewerblichen und landwirtschaftlich genutzten Betriebsgrundstücken differenziert werde. Gerade im ländlichen Bereich existierten bei landwirtschaftlichen Betrieben enorm große versiegelte Flächen, deren Größe in keinem Verhältnis zu den Erträgen stehe, die aus der Landwirtschaft erwirtschaftet würden. Durch eine Aufteilung des Stadtgebietes in Zonen, verbunden mit einer zusätzlichen Sonderregelung für atypisch bebaute Gebiete, könne man diese Benachteiligung verhindern. Ferner seien in die der Niederschlagswassergebühr von 0,39 EUR/qm zugrunde liegende Kalkulation betriebsfremde Kosten eingeflossen, weil Fremdwasser in die Kanalisation eindringe und bei Starkregenereignissen die Abwässer an der Kläranlage vorbei in den ...bach geleitet würden. Darüber hinaus sei die Gebührenkalkulation auch deshalb fehlerhaft, weil die einkalkulierte Unterdeckung aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2007 bis 2010 nicht nachvollziehbar sei. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten zur Gebührenkalkulation 2011 bis 2014, dass die Kostenaufteilung zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser noch nicht richtig erfolgt sei. Schließlich verstoße die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil die Beklagte nicht in Betracht gezogen habe, dass der Kläger das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den ...bach einleiten könne.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.10.2012 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Bemessung der Niederschlagswassergebühren nach Gebietsabflussbeiwerten sei zulässig. Das Eindringen von Fremdwasser in größerem Umfang werde bestritten. Die gelegentliche Einleitung von Abwasser in den ...bach erfolge aus einem Stauraumkanal, der die Funktion der Speicherung von Abwasser bei einem Regenereignis bis zu einem bestimmten Bemessungsregen habe. Danach erfolge ein kontrollierter Abschlag von verdünntem Abwasser in den ...bach. Die Anlage sei nach gutachterlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Hof mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde bei der Stadt Hof 1991 genehmigt worden und werde ständig überwacht und gewartet. Da der Stauraumkanal zur Entwässerungsanlage der Stadt Hof gehöre, sei eine gebührenpflichtige Benutzung der Entwässerungseinrichtung auch bei der Beseitigung des Niederschlagswassers über die Ableitung in einen Vorfluter gegeben. Die Kalkulation der festgesetzten Niederschlagswassergebühr von 0,39 EUR/qm sei korrekt und nachvollziehbar. Derzeit benutze der Kläger die Entwässerungseinrichtung auch zur Ableitung des Niederschlagswassers. Einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Auflage im Baugenehmigungsbescheid und auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Ableitung des Niederschlagswassers in den ...bach habe er noch nicht gestellt.
Wegen des Verlaufs des am 15.01.2014 durchgeführten Erörterungstermins, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 01.08.2012 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufzuheben, weil er rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG ermächtigt die Beklagte, für die Benutzung ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung Benutzungsgebühren aufgrund einer besonderen Abgabesatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss, zu erheben. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken und nicht übersteigen. Zu den Kosten in diesem Sinne gehören gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen, wobei die Gebührenbemessung bei der Abwasserbeseitigung gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 2 KAG grundsätzlich linear erfolgt. Gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden...
Der Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 10.12.2010 (BGS-EWS), auf dessen § 9 Satz 1 (Gebührentatbestand), § 11 (Gebührensatz und Gebührenmaßstab), § 13 Abs. 2 (Entstehung der Gebührenschuld), § 14 Abs. 1 (Gebührenschuldner) und § 15 Abs. 4 (Fälligkeit der Gebührenschuld) sich der angefochtene Bescheid stützt, entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß § 9 Satz 1 BGS-EWS erhebt die Beklagte für die Benutzung der Entwässerungsanlage getrennte Gebühren in Form von Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr nach der gebührenrelevanten Fläche, die sich durch Multiplikation der Gesamtgrundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert ergibt, der den auf dem Grundstück vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche darstellt (§ 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 BGS-EWS), gewährleistet grundsätzlich eine lineare Gebührenbemessung nach dem Ausmaß der Benutzung der Entwässerungseinrichtung, weil erfahrungsgemäß umso mehr Niederschlagswasser anfällt, je größer der Anteil der bebauten und befestigten Fläche an der Gesamtgrundstücksfläche ist. Der Tatsache, dass im Einzugsbereich ihrer Entwässerungseinrichtung Gebiete mit unterschiedlicher Bebauungsdichte liegen, hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie neun Klassen mit unterschiedlichen Gebietsabflussbeiwerten gebildet und in der Gebietsabflussbeiwertkarte die unterschiedlich dicht bebauten Teilgebiete diesen Klassen zugeordnet hat (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BGS-EWS). Schließlich ist mit der Möglichkeit des Nachweises, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 15% oder um mindestens 400 qm von der nach § 11 Abs. 2 BGS-EWS ermittelten gebührenrelevanten Fläche abweicht (§ 11 Abs. 4 BGS-EWS), ein Korrektiv für den Einzelfall vorgesehen, das auch dem Kläger zugute gekommen ist (zur Zulässigkeit der Bagatellgrenze von 15% oder 400 qm sowie des Antragserfordernisses gemäß § 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BGS-EWS vgl. VG München, Urteil vom 15.01.2004 - M 10 K 03.42
Die dem Niederschlagswassergebührensatz von 0,39 EUR pro Quadratmeter und Jahr (§ 11 Abs. 1 BGS-EWS) zugrunde liegende Gebührenkalkulation 2011 bis 2014 der Firma... ..., begegnet keinen Bedenken.
Für eine Kostenüberdeckung infolge einer Berücksichtigung betriebsfremder, gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht ansatzfähiger Kosten liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat weder einen übermäßigen Anfall von Fremdwasser noch eine dadurch verursachte Kostensteigerung substantiiert dargelegt. Hingegen hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass auch die kontrollierte Einleitung von verdünntem Abwasser aus dem Stauraumkanal in den Vorfluter ...bach eine gebührenpflichtige Benutzung der Entwässerungseinrichtung darstellt, weil der Stauraumkanal ein Teil dieser Einrichtung ist.
Der Ausgleich der Kostenunterdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2007 bis 2010 entspricht dem Grunde nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG und ist auch der Höhe nach nachvollziehbar. Die diesbezügliche Argumentation des Klägers, bei einer Mindermenge von 450.000 cbm ergebe sich eine Mindereinnahme von nur 1,3 Millionen EUR, verkennt, dass diese Mindermenge sich nicht auf die Jahre 2008 bis 2010 verteilt, sondern in jedem der drei Jahre zu verzeichnen war. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der zutreffenden Berechnung im Widerspruchsbescheid (unter II. 2. d.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Schließlich begegnet auch die Verteilung der gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten auf die Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser keinen Bedenken. Insbesondere hat das Ingenieurbüro für die in der Abwasserentsorgung zu unterscheidenden Kostenarten unterschiedliche Verteilungsschlüssel zur Aufteilung der Kosten auf die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser ermittelt (Seite 8 der Gebührenkalkulation 2011 bis 2014) und für die im Stadtgebiet der Beklagten mit über 86% der Kanallänge vertretene Mischwasserkanalisation zur Verteilung der kalkulatorischen Kosten eine fiktive Trennkanalisation angesetzt (Seite 20 ff und 32 der Gebührenkalkulation 2011 bis 2014). Diese Vorgehensweise ist aufwendig, aber nicht zu beanstanden.
Die eventuelle Möglichkeit des Klägers, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in den ...bach einzuleiten, macht die Gebührenerhebung nicht rechtswidrig. Es ist Sache des Klägers, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Solange er aber die öffentliche Entwässerungseinrichtung zur Ableitung des Niederschlagswassers tatsächlich benutzt, unterliegt er auch der entsprechenden Gebührenpflicht.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.