Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Okt. 2014 - 2 K 14.313

published on 13/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Okt. 2014 - 2 K 14.313
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ...straße ... in ... (FlNr. ... der Gemarkung ...). Dieses befindet sich zwischen der ...straße und dem westlich vorbeifließenden .... An der in einem bei den Gerichtsakten befindlichen Plan (Bl. 29 der Akte B 2 K 13.409) markierten Stelle fließt der ... durch einen Rohrdurchlass unter der ...straße nach Süden. Beim ... handelt es sich um ein Gewässer III. Ordnung.

Mit Bescheid vom 16.05.2013 erließ das Landratsamt F. eine Plangenehmigung (Abschnitt A des Bescheides), mit welcher dem Beigeladenen zu 1 die wasserrechtliche Genehmigung für den Ausbau der Kreisstraße ... zwischen ... (Kreisstraße ...) und ... in Verbindung mit einem Brückenneubau im Überschwemmungsgebiet der ... und dem Ausbau von Gewässern erteilt wurde. Überdies sieht Abschnitt B des genannten Bescheides eine Ausnahmegenehmigung vor, welche dem Beigeladenen zu 1 gestattet, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der ... den Ausbau der Kreisstraße ... zwischen ... (Kreisstraße ...) und ... in Verbindung mit einem Brückenneubau über die ... durchzuführen. Im Zuge des Straßenausbaus sollten im rechten Vorland der ... der ... sowie die Einmündung des ... strömungsgünstiger verändert werden. Es war eine Vergrößerung des ...durchlasses von DN 1200 auf DN 1500 mit leicht größerem Gefälle vorgesehen. Daneben sollte die Mündung des ... strömungsgünstiger verlegt werden. Laut Begründung des Bescheids ergebe sich durch die geplante Durchlassvergrößerung sowie die günstigere Einmündung der Seitengewässer in die ... insgesamt eine Verbesserung der Abflussverhältnisse. Nachteilige Auswirkungen oder eine nachteilige Veränderung des Hochwasserabflusses und der Hochwasserretention seien durch das Bauvorhaben nicht zu befürchten.

Entsprechend Auflage A. II. 8. der Plangenehmigung vom 16.05.2013 ist das Bauvorhaben so auszuführen, zu unterhalten und zu betreiben, dass von ihm keine nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand, die Beschaffenheit und die Abflussverhältnisse des Gewässers ausgehen können. Auflage A. II. 12. sieht vor, dass evtl. vorhandene Wegseitengräben und Durchlässe, die der lokalen Vorflut und Oberflächenentwässerung dienen, erhalten oder wieder ausreichend hydraulisch leistungsfähig hergestellt werden müssen. Dabei muss ein schadloser Wasserabfluss gewährleistet sein. Gemäß Auflage A. II. 18 hat die Bauausführung im Allgemeinen so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen für Dritte möglichst gering gehalten werden und es zu keiner nachteiligen Veränderung des Hochwasserabflusses und der Wasserbeschaffenheit kommt. Diese Auflagen gelten nach Abschnitt B. Nr. 3 des Bescheides auch für die im Rahmen des Bescheides vom 16.05.2013 erteilte Ausnahme vom Überschwemmungsgebiet.

In der Begründung des Bescheides vom 16.05.2013 wird ausgeführt, dass Überschwemmungsgebiete nach § 77 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - zwar in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten seien. Auf derartigen Flächen sowie in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 78 Abs. 6 WHG) sei das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 6 WHG untersagt. Jedoch könne gemäß § 78 Abs. 4 WHG eine Genehmigung erteilt werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhalten nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten seien oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden könnten. Vorliegend seien laut Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes ... nachteilige Auswirkungen oder eine nachteilige Veränderung des Hochwasserabflusses und der Hochwasserretention durch das Bauvorhaben nicht zu befürchten.

Die Gemeinde ... beschäftigte sich bereits seit etlichen Jahren mit Planungen zur Hochwasserfreilegung des ... Eine Realisierung scheiterte jeweils am dafür notwendigen Grunderwerb sowie an den hohen Kosten.

In dem vor Erlass des Bescheides durchgeführten Anhörungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 2 bis 8 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes - BayVwVfG - wurden am 06.07.2012 sowie am 15.07.2012 von Seiten der Klägerin Einwendungen erhoben, die mit folgender Begründung zurückgewiesen worden sind:

Das Vorhaben „Ausbau der Kreisstraße ...“ sei ein Bestandsbau, mit einer Problemlösung für die Straße. Eine Absenkung des Straßendamms würde zu einer Abflussverschärfung flussabwärts führen und sei daher nicht zulässig. Eine Änderung der Trassenführung des ... (...) sei nicht Sache des Vorhabensträgers. Der Querschnitt des ... werde durch die Baumaßnahme von DN 1200 auf DN 1500 vergrößert. Das Hochwasser des ... trete bereits oberhalb des Grundstücks FlNr. ... über die Ufer und überschwemme breitflächig die Aue, bevor er durch den Rohrdurchlass und über eine Geländemulde auf FlNr. ... über den ...-Weg abfließe. Durch die geplante Maßnahme finde im Ergebnis eine geringfügige Verbesserung oberhalb des Rohrdurchlasses bei Hochwässern des ... statt. Die Hochwasser der ...stauten über die FlNr. ... hinaus zurück. Das Regenüberlaufbecken und seine Bewirtschaftung würden durch die Maßnahme nicht berührt. Auch sei der Hochwasserschutz im Bereich des ... nicht Aufgabe des Vorhabenträgers. Beim Hochwasserschutz handele es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und damit um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der betreffenden Gemeinde. In diesem Wirkungskreis obliege es den Gemeinden, über ihre Aufgaben im eigenen Ermessen zu entscheiden. Daher seien die Maßnahmen „Hochwasserschutz“ und „Ausbau der Kreisstraße“ getrennt voneinander zu betrachten.

Mit Schreiben vom 24.03.2011 hat das Wasserwirtschaftsamt ... zur geplanten Verbesserung der hydraulischen Abflusssituation am ... Stellung genommen; allerdings sah die Planung zum damaligen Zeitpunkt noch keine Vergrößerung des Rohrdurchlasses des ... vor. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes zeigten die hydraulischen Berechnungen bereits bei kleinen Abflussereignissen Betroffenheiten der bestehenden Bebauung am .... Die ... ufere dabei bereits breit im Tal aus, so dass sich ein Rückstauniveau für den ... ausbilde. Die geplante Gefälleanhebung des Durchlasses sei in diesem Fall wirkungslos. Eine Entlastung der hydraulischen Abflusssituation am ... ergebe sich sinnvollerweise nur durch eine alternativ zu schaffende Querung des ... Weges über die FlNr. ... und ... mit einer Mündung unterhalb der .... Die Querung der ... würde damit entfallen. Diese möglich neue Trasse des ... sei bereits bei der Planung des RÜB 8 durch den Abwasserverband ... berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 03.09.2012 nahm das Wasserwirtschaftsamt ... zu den Einwendungen der Anlieger Stellung. Der Planung lag zu diesem Zeitpunkt bereits die Vergrößerung des Querschnitts des ... von DN 1200 auf DN 1500 zugrunde. Nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes trete das Hochwasser des ... bereits oberhalb dieses Querschnitts über die Ufer und überschwemme breitflächig die Aue, bevor er durch den Rohrdurchlass und über eine Geländemulde auf FlNr. ... über den ...-Weg abfließe. Der Einwand, der Rohrdurchlass sei auch nach der geplanten Vergrößerung zu gering dimensioniert, erweise sich als unbegründet. Durch die Maßnahme finde im Gegenteil eine geringfügige Verbesserung oberhalb des Rohrdurchlasses bei Hochwässern des ... statt, da die Hochwasser der ... über die FlNr. ... hinaus zurückstauten. Im Übrigen sei der Hochwasserschutz nicht Sache des Vorhabensträgers.

Das Wasserwirtschaftsamt ... führte im Rahmen seines Gutachtens im wasserrechtlichen Verfahren vom 13.03.2013 weiter aus, dass mit den beabsichtigten Maßnahmen zum Gewässerausbau nach § 68 WHG keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien, die einer Plangenehmigung entgegenstünden. Es bestünden keine Einwände, das Straßenbauvorhaben nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - zu genehmigen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der Maßnahme nach § 78 Abs. 3 WHG für die Eingriffe in das Überschwemmungsgebiet der... seien gegeben. Durch das geplante Vorhaben sei bedingt durch den bestandsorientierten Ausbau und die vorgegebenen Randbedingungen ober- und unterhalb der Ausbaustrecke mit keiner nachteiligen Veränderung der Hochwasserabflusssituation zu rechnen. Ein rechnerischer Nachweis sei erbracht worden. Infolge der geplanten Vergrößerung des ...durchlasses sowie der günstigeren Einmündung der Seitengewässer in die ... ergebe sich insgesamt eine geringfügige Verbesserung der Abflussverhältnisse. Nachteilige Auswirkungen oder eine nachteilige Veränderung des Hochwasserabflusses und der Hochwasserretention seien durch das Bauvorhaben nicht zu befürchten. Die Bauausführung habe im Allgemeinen so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen für Dritte möglichst gering gehalten werden und es zu keiner nachteiligen Veränderung des Hochwasserabflusses und der Wasserbeschaffenheit komme. Bei ordnungsgemäßer Bauausführung und Beachtung der von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen stünden dem Bauvorhaben keine wasserwirtschaftlichen Belange entgegen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.06.2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, legte die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes F. vom 16.05.2013 ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Rohrdurchlass, durch welchen der ... unterhalb der ...straße in südliche Richtung fließt, zu klein dimensioniert sei, so dass es regelmäßig ein bis zweimal pro Jahr dazu komme, dass sich das Wasser im ... nach Norden zurückstaue. Das Wasser fließe sodann über die ...straße in südliche Richtung mit der Folge, dass es auf die benachbarten Wohngrundstücke, so auch auf das Anwesen der Klägerin, gelange. Dadurch werde der Keller der Klägerin mindestens einmal jährlich 10 cm unter Wasser gesetzt. Die im Rahmen des Bescheides vom 16.05.2013 vorgesehene Vergrößerung des Rohrdurchlasses sei bei weitem nicht ausreichend, um einen ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers des ... nach Süden hin zu gewährleisten. Im südlichen Verlauf der Kreisstraße befinde sich ein Brückenbauwerk. Der Durchlass der Brücke habe einen Querschnitt von 3,5 m³ bis 4 m³. Daher müsse der Durchlass für den ... unter der Kreisstraße deutlich vergrößert werden. Eine Verrohrung von lediglich DN 1500 genüge nicht. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass die Dimensionierung des Durchlasses nicht Angelegenheit des Beklagten ist, sei der Bescheid vom 16.05.2013 gleichwohl rechtswidrig und verletze die Eigentumsrechte der Klägerin, weil eine bislang ungeeignete (und damit rechtswidrige) bauliche Anlage nicht rechtmäßig durch eine andere ungeeignete (rechtswidrige) bauliche Anlage ersetzt werden könne. Hierdurch werde die Verletzung von Eigentumsrechten der Klägerin fortgesetzt und verstärkt.

Im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens B 2 K 13.409 fand am 15.07.2009 ein nichtöffentlicher Termin zur Erörterung und gütlichen Beilegung des Rechtsstreites statt. Nachdem zwischen den Beteiligten Einigungsmöglichkeiten besprochen wurden, wurde durch Beschluss das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 05.05.2014 wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin laut Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.04.2014 wieder aufgenommen und wird nunmehr unter dem Az. B 2 K 14.313 geführt.

Mit Änderungsbescheid des Landratsamtes F. vom 10.04.2014 wurde auf die geplante Vergrößerung des Durchlasses von DN 1200 auf DN 1500 verzichtet. Die Durchlassvergrößerung wurde aus dem Genehmigungsumfang des Bescheides vom 16.05.2013 herausgenommen (vgl. Ziff. 1 des Bescheides vom 10.04.2014). Im Übrigen gilt der Bescheid des Landratsamtes F. vom 16.05.2013 unverändert fort (vgl. Ziff. 2 des Bescheides vom 10.04.2014).

Da im Bereich des streitgegenständlichen Durchlasses keine Einigung zwischen den Klägern und der Beigeladenen zu 2 erzielt werden konnte, beantragte der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 25.03.2014 den wasserrechtlichen Bescheid vom 16.05.2013 dahingehend zu ändern, dass auf die Durchlasserneuerung und -vergrößerung verzichtet werde. Von der Beigeladenen zu 2 sollten Alternativvorschläge für die Verlegung des ... näher betrachtet werden, um die Hochwassersituation in ... zu entspannen. Die Beigeladene zu 2 hält jedoch an der bisherigen Planung fest.

In der Begründung des Änderungsbescheides vom 10.04.2014 heißt es, dass im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingereichten Klagen auf die Durchlassvergrößerung verzichtet werde. Da gegen die restliche Planung im Bereich der ...brücke und der Ausnahme vom Überschwemmungsgebiet von Seiten der Kläger keine Bedenken vorgebracht worden seien, werde im Übrigen an den Maßnahmen des Bescheides vom 16.05.2013 festgehalten. Im Rahmen des Erörterungstermin habe man sich darauf geeinigt, dass die streitgegenständliche Maßnahme, d. h. die Neuverrohrung des ... vorerst nicht realisiert werde und nur die dringende Brückensanierung bzw. der Brückenneubau durchgeführt werde. Der Beigeladene zu 1 habe zudem darauf hingewiesen, dass bachabwärts der streitgegenständlichen Verrohrung der Einmündungsbereich des ... in den ... geringfügig umgestaltet werden müsse. Laut Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes ... handele es sich bei der Umgestaltung des Einmündungsbereiches um eine geringfügige Veränderung des Gewässers, welche im Wege des Bauunterhalts ohne entsprechendes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden könne. Die Änderung der wasserrechtlichen Gestattung stelle keine Verschlechterung für das Allgemeinwohl dar, da die derzeitige Situation beibehalten werde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.04.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 02.05.2014 eingegangen, legte die Klägerin Klage gegen den Änderungsbescheid des Landratsamtes F. vom 10.04.2014 (Az. 44-6470-26/12) ein. Der Streitgegenstand der Klage erstrecke sich nunmehr auf den Bescheid des Landratsamtes F. vom 16.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.04.2014.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2013 insbesondere unter dem Aspekt erhoben worden sei, dass sich die im Bescheid vom 16.05.2013 vorgesehene Erweiterung des ...durchlasses auf DN 1500 als unzureichend erweise, um der zum Nachteil der Klägerin bestehenden Überschwemmungsgefahr ausreichend und verhältnismäßig entgegentreten zu können. Im Änderungsbescheid vom 10.04.2014 werde auf diese Erweiterung aus nicht nachvollziehbaren Gründen nunmehr gänzlich verzichtet, so dass sich der Bescheid vom 16.05.2013 in der Fassung der Änderungsbescheides vom 10.04.2014 erst recht als rechtswidrig erweise. Selbst das Wasserwirtschaftsamt ... gehe in seinem wasserrechtlichen Gutachten davon aus, dass der ...durchlass zu vergrößern sei.

Die Klägerin beantragt durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.10.2014,

den Bescheid des Landratsamtes F. vom 16.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.04.2014 (Az. 44-6470-26/12) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt durch Schriftsatz vom 12.05.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheids in seiner geänderten Fassung der Brückenneubau im Überschwemmungsgebiet der ... und der Ausbau des Gewässers sei. Der streitgegenständliche Durchlass des ... bleibe unverändert. Die Anpassung des bachabwärts der streitgegenständlichen Verrohrung gelegenen Einmündungsbereichs in den ... sei eine geringfügige Veränderung des Gewässers, welche im Wege des Bauunterhalts ohne entsprechendes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden könne. Der Brückenneubau und der damit verbundene Ausbau des Gewässers lasse keine nachteiligen Auswirkungen oder eine nachteilige Veränderung des Hochwasserabflusses und der Hochwasserretention befürchten. Darum gehe es auch in der Klage nicht.

Die ursprünglich vorgesehene Vergrößerung des ...durchlasses hätte eine Verbesserung der Abflussverhältnisse bewirkt. Mit der Klage werde bemängelt, dass die Vergrößerung nicht ausreichend sei. Da eine einvernehmliche Ausführung nicht möglich gewesen sei, verzichte der Vorhabensträger auf diesen Teil der Baumaßnahmen. Wie die Feststellungen beim gerichtlichen Erörterungstermin und die zwischenzeitlich erfolgte Bauausführung zeigten, handele es sich bei der Vergrößerung des ...durchlasses um einen ohne weiteres abtrennbaren Teil der Maßnahme.

Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass anlässlich des Brückenneubaus der Maßnahmenträger (Beigeladener zu 1) die Abflussverhältnisse verbessere. Ein derartiger Anspruch werde weder in der Klage näher begründet, noch sei ein solcher ersichtlich.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.10.2014 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes wegen nicht hinreichender Würdigung eigener Belange der Klägerin erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die angefochtene Plangenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Vorliegend geht es um wesentliche Umgestaltungen von Gewässern, welche nach § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedürfen. Nach § 68 Abs. 2 WHG kann aber für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Diese darf gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht zu erwarten ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Plangenehmigung zulasten der Klägerin das planungsrechtliche Abwägungsgebot, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips bei jeder Planung zu beachten ist, verletzt.

Eine Verletzung dieses Gebots liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301, 304ff.). Indes rechtfertigt nicht jeder Abwägungsfehler die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Aus § 70 Abs. 1 WHG, Art. 69 S. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG -, Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG folgt, dass dies nur bei erheblichen Mängeln der Fall ist, also solchen, die offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind.

Ferner kann der Nachbar eines plangenehmigten Vorhabens im gerichtlichen Verfahren nur die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen. Das Abwägungsgebot räumt einem Betroffenen nur das Recht auf eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007, Az. 4 C 12.05)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte die rechtlich geschützten Belange der Klägerin ordnungsgemäß abgewogen. Er hat eine etwaige Betroffenheit ihres Grundstücks ausreichend ermittelt und bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt.

Mit der Zulassung des Vorhabens ist keine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verbunden. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn es durch die genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin kommen könnte. Hierfür fehlen durchgreifende Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich für das klägerische Anwesen die Hochwassergefahr in erheblicher Weise verschärft.

Allein der Umstand, dass die derzeit unzureichende Situation des Hochwasserabflusses infolge der Realisierung des Vorhabens verfestigt werde, vermag eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dabei geht es der Klägerin ausschließlich um die Abflussverhältnisse im Bereich des ...; die plangenehmigten Gewässerausbaumaßnahmen an der weiter südlich gelegenen ... sind entsprechend den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Klägerin nicht von Bedeutung. Nördlich des ...durchlasses wie auch am Durchlass selbst sollten und wurden entsprechend der Plangenehmigung jedoch keine Gewässerausbaumaßnahmen vollzogen. Entsprechend des Änderungsbescheides des Landratsamtes F. vom 10.04.2014 wurde auf die geplante Durchlassvergrößerung des ... verzichtet, so dass sich insoweit keine Änderung gegenüber der gegenwärtigen Situation ergibt. Auch die als genehmigungsfreie Unterhaltungsmaßnahme vorgesehene Änderung des Einlaufbereichs des ... in den ... wirkt sich entsprechend den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Abflussverhältnisse im ... aus. Hochwasserprobleme seien am ... vielmehr dann zu erwarten, wenn sich das Wasser nördlich des Durchlaufrohres anstaue. Dieser Bereich ist jedoch durch die Straßen- sowie Gewässerausbaumaßnahmen unverändert geblieben.

Der plausiblen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes kommt auch für das gerichtliche Verfahren besonderes Gewicht zu. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vielfach entschieden, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.05.2011, Az. 8 ZB 10.2312; Beschl. v. 31.08.2011; Az. 8 ZB 10.1961; Beschl. v. 17.07.2012, Az. 8 ZB 11.1285). Entsprechend den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes kommt es infolge der Realisierung des geplanten Vorhabens zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation gegenüber dem Status Quo im Bereich nördlich des ...durchlasses. Im Übrigen könnte die Klägerin, die sich mehr oder minder bewusst nahe des Überschwemmungsbereiches des ... angesiedelt hat, nicht verlangen, dass das Wasserrecht sie vor allen Überschwemmungsgefahren schützt.

Im Rahmen des wasserrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme kann die Klägerin vom Beigeladenen zu 1 nicht verlangen, dass zu ihren Gunsten Hochwasserschutzmaßnahmen ergriffen werden. Denn zum einen liegt die Unterhaltungslast für den ..., der ein Gewässer III. Ordnung darstellt, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG bei der Gemeinde (Beigeladene zu 2) als eigene Aufgabe; die hochwasserrechtlichen Bestimmungen in den §§ 77ff. WHG richten sich damit gerade nicht an etwaige Vorhabenträger für konkrete Bauprojekte. Zum anderen besteht schon grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung von Maßnahmen zum Hochwasserschutz. Denn die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Art. 22 BayWG ist öffentlich-rechtlicher Natur, so dass sie gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist. Drittbetroffene haben damit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. Auch kommt den Vorschriften zum Hochwasserschutz (§§ 77ff. WHG) keine nachbarschützende Wirkung zu. Ein spezifisches hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten im Wasserhaushaltsrecht nur diejenigen Vorschriften nachbarschützende Wirkung, die ausdrücklich die Interessen Drittbetroffener berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1972, Az. IV B 162.71). Die Bestimmungen zum Hochwasserschutz dienen aber erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 08.10.2013; Az. W 4 K 13.143; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079; Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abgrabungsgesetz, Stand September 2006; § 31b WHG, Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010, Az. 13 MN 115/09).

Mit der Zulassung des Vorhabens ist überdies kein unzumutbarer und damit rücksichtsloser Eingriff in das Eigentum der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verbunden. Infolge der Realisierung des Vorhabens ergibt sich im Hinblick auf die Abflussverhältnisse des ... im Bereich nördlich des Rohrdurchlasses keine Veränderung gegenüber dem Status quo.

2. Im Rahmen des Bescheides vom 16.05.2013 wurde unter Abschnitt B zudem eine Ausnahme vom Überschwemmungsgebiet erteilt, welche dem Beigeladenen zu 1 gestattet, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der ... den Ausbau der Kreisstraße ... zwischen ... und ... in Verbindung mit einem Brückenneubau über die ... durchzuführen. Insoweit ist bereits unklar, ob sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage gegen diese Genehmigung wendet. Entsprechend den Ausführungen ihres Bevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht es der Klägerin lediglich um die Abflusssituation im Bereich des ...durchlasses sowie im Gebiet nördlich der Verrohrung. Auf diesen Bereich wirkt sich die erteilte Ausnahme vom Überschwemmungsgebiet jedoch überhaupt nicht aus. Überdies würde es auch insoweit an einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiven Rechten fehlen. Denn § 78 WHG kommt als Bestimmung im Rahmen des Hochwasserschutzes nach den obigen Ausführungen gerade keine drittschützende Wirkung zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen zu 1 und zu 2 sich jeweils nicht durch Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.