Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Mai 2017 - B 5 S 17.274

published on 04.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Mai 2017 - B 5 S 17.274
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 6. April 2017 im Verfahren B 5 K 17.273 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 aufschiebende Wirkung hat.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 616,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie zur Tragung der Kosten der Bestattung ihrer Tante verpflichtet wurde.

Die Antragstellerin ist die Nichte von Frau , die am 2017 in verstarb. Nach Kenntniserlangung von diesem Sterbefall informierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Januar 2017 die Antragstellerin über den Todesfall, wies auf die gesetzliche Bestattungspflicht hin und forderte die Antragstellerin auf, bis spätestens 31. Januar 2017 für die Bestattung zu sorgen, andernfalls werde die Antragsgegnerin im Wege der Ersatzvornahme tätig werden und die dadurch entstehenden Kosten zuzüglich Gebühren in Höhe von 200,00 € bei der Antragstellerin geltend machen.

Nachdem die Antragstellerin nicht tätig wurde, ließ die Antragsgegnerin die Tante der Antragstellerin bestatten. Hierfür stellte das beauftragte Bestattungsinstitut der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Februar 2017 einen Betrag von 1.275,00 € in Rechnung (Bl. 7 ff. der Behördenakte). Für die Durchführung der Bestattung fielen ausweislich des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2017 außerdem Gebühren in Höhe von 990,36 € an (Bl. 6 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 6. März 2017 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin fest, dass diese zur Tragung der entstandenen Bestattungskosten in Höhe von 2.265,36 € verpflichtet ist (Ziffer 1 des Bescheides). Außerdem wurden Gebühren in Höhe von 200,00 € festgesetzt (Ziffer 2 des Bescheides). Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, für die Bestattung zu sorgen, da bestattungspflichtige Angehörige dies nicht veranlasst hätten. Die Anordnung der Bestattung habe im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelegen. Die Antragstellerin sei als bestattungspflichtige Person nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) verpflichtet, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 8. März 2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 3. April 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 6. April 2017, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 (B 5 K 17.273) und beantragte außerdem vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 und § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Verstorbene sei die Halbschwester ihres Vaters und damit keine Blutsverwandte gewesen. Zu ihr habe sie keine Beziehung gehabt, daher sei es nicht rechtmäßig, sie mit den Kosten der Bestattung zu belasten.

Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 18. April 2017 und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin habe die Bestattung ihrer Tante nicht veranlasst, deshalb sei die Antragsgegnerin im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden. Weitere bestattungspflichtige Personen außer der Antragstellerin seien der Antragsgegnerin nicht bekannt. Die Bestattungspflichtigkeit der Antragstellerin ergebe sich aus Art. 15 BestG i.V.m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) der Bestattungsverordnung (BestV). Dass die Antragstellerin zur Verstorbenen keinen Kontakt hatte, sei dabei unerheblich, es komme nur auf die biologische Abstammung an. Ebenso sei nicht zwischen halb- und vollbürtigen Verwandten zu unterscheiden.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist im Rahmen des § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung begehrt wird, dass die in der Hauptsache (B 5 K 17.273) erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.1990 - 7 CS 90.1090 - NVwZ-RR 1990, 639; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Oktober 2016, § 80, Rn. 449 m.w.N.).

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

a) In der Fallgestaltung der sogenannten faktischen Vollziehung, d.h., wenn Behörden bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen oder solche Maßnahmen drohen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, kann zwar nicht die aufschiebende Wirkung einer bereits erhobenen Hauptsacheklage angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, deren aufschiebende Wirkung ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80, Rn. 181 m.w.N.).

b) Insoweit ist auch ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung zu bejahen. Die Rechtsbehelfsbelehrung:des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. März 2017 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auch im Schriftsatz vom 18. April 2017 hat die Antragsgegnerin nicht erkennen lassen, dass sie eine aufschiebende Wirkung der Klage anerkennen würde. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nach wie vor davon ausgeht, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

c) Vorliegend hat die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 fristgerecht Anfechtungsklage erhoben (B 5 K 17.273). Dieser kommt aufschiebende Wirkung zu, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO enthält der streitgegenständliche Bescheid nicht. Bei den mit dem streitgegenständlichen Bescheid geforderten Bestattungskosten handelt es sich auch nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Sinn und Zweck der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO getroffenen, als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegenden Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht dadurch gefährdet wird, dass Betroffene von den ihnen zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen. Die hier streitgegenständlichen Kosten der Ersatzvornahme (Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Oktober 2015, Erl. XIX, Rn. 6) unterfallen nicht dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO verwendeten Abgabenbegriff, da sie nicht unmittelbar der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs dienen. Die Kosten der Ersatzvornahme sind auch nicht als Gebühren oder Auslagen zu qualifizieren, die im Rahmen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens entstanden sind (BayVGH, B.v. 25.2.2009 - 2 CS 07.1702 - BayVBl 2010, 51; ThürOVG, B.v. 12.3.2008 - 3 EO 283/07 - DÖV 2008, 881; VG München, B.v. 10.11.2011 - M 12 S 11.3242 - juris Rn. 23 f.). Ebenso liegt hier auch kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vor. Bei der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich um keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung nach Art. 21a VwZVG. Die Vorschrift erfasst nur Beugemaßnahmen, nicht jedoch die nachträgliche Kostenerhebung für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme (BayVGH, B.v. 25.2.2009 - 2 CS 07.1702 - BayVBl 2010, 51; VG München, B.v. 10.11.2011 - M 12 S 11.3242 - juris Rn. 25).

d) Da die drohende faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig ist, ist nicht wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse abzuwägen (VGH BW, B.v. 22.2.2010 - 10 S 2702/09 - NVwZ-RR 2010, 463; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80, Rn. 181). Insbesondere kommt es damit nicht auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Danach ist bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Besc
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den diese sie für die Erstattung der Bestattungskosten für ihre verstorbene Tante in Höhe von insgesamt 2.465,36 € in Anspruch nimmt.

Die am 09. Februar 1939 geborene Tante der Klägerin verstarb am 09. Januar 2017 im Klinikum B. Nach Kenntniserlangung von diesem Sterbefall informierte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2017 die Klägerin über den Todesfall und wies sie als Nichte auf ihre Bestattungspflicht hin. Dies gelte auch, wenn sie das Erbe ausschlage und die Familienverhältnisse nicht intakt gewesen seien. Mit selbigen Schreiben wurde die Klägerin aufgefordert für die Bestattung bis spätestens 31. Januar 2017 zu sorgen, da andernfalls die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme tätig werde und die dadurch entstehenden Bestattungskosten sowie die für die Ersatzvornahme zusätzlich entstehenden Gebühren in Höhe von 200 € bei der Klägerin geltend machen werde.

Da die Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurde, ließ die Beklagte die Tante der Klägerin bestatten. Hierfür stellte das beauftragte Bestattungsinstitut der Klägerin mit Schreiben vom 02. Februar 2017 einen Betrag von 1.275,00 € (Bl. 7 ff. der Behördenakte) in Rechnung. Ausweislich des Gebührenbescheides der Beklagten vom 03. Februar 2017 fielen für die Durchführung der Bestattung zudem Gebühren in Höhe von 990,36 € an (Bl. 6 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 06. März 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin die verauslagten notwendigen Bestattungskosten für ihre Tante in Höhe von 2.265,36 € (Ziffer 1 des Bescheids) zuzüglich der Gebühren des Verfahrens der Ersatzvornahme in Höhe von 200 € zu ersetzen (Ziffer 2 des Bescheids). Dieser Betrag sei innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides an die Beklagte zu überweisen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für die Bestattung zu sorgen, da die Bestattungspflichtige untätig geblieben war. Die Anordnung der Bestattung habe im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelegen. Die Klägerin sei als bestattungspflichtige Person nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) verpflichtet, die der Beklagten entstandenen Kosten zu ersetzen. Hierbei sei es unerheblich, ob weitere bestattungspflichtige Angehörige vorhanden seien. Die Kostenfestsetzung ergehe gesamtschuldnerisch.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. März 2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 03. April 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 06. April 2017, beantragte die nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit ihrer Klage sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 06. März 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verstorbene die Halbschwester ihres Vaters und daher keine hundertprozentige Blutsverwandte gewesen sei. Zur Verstorbenen habe kein Beziehungsverhältnis bestanden. Bei der Kostenübernahme durch weiter entfernte Verwandte sei das Verhältnis zu einander sowie der Verwandtschaft zu berücksichtigen. Eine Kostenübertragung auf die Klägerin sei daher nicht rechtmäßig.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 18. April 2017 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Da die Klägerin die Bestattung ihrer Tante nicht innerhalb der gesetzten Frist veranlasst habe, sei die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden. Außer der Klägerin seien der Beklagten keine weiteren bestattungspflichtigen Personen bekannt. Die Bestattungspflichtigkeit der Klägerin ergebe sich aus Art. 15 BestG i.V.m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) der Bestattungsverordnung (BestV). Dass die Klägerin zur Verstorbenen keinen Kontakt gehabt habe, sei dabei unerheblich, da es nur auf die biologische Abstammung ankomme. Ebenso sei nicht zwischen halb- und vollblütigen Verwandten zu unterscheiden.

Bei der ordnungsbehördlichen Entscheidung über den Kostenersatz nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen nicht zu prüfen. Es bestünde die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger. Auf diese Möglichkeit und die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers zur Prüfung und Klärung einer möglicherweise bestehenden Unzumutbarkeit mangels finanzieller Leistungsfähigkeit sei die Klägerin hingewiesen worden. Auf eine subjektive Unmöglichkeit wegen unzureichenden Einkommens könne sich die Klägerin gegenüber der Beklagten daher nicht berufen.

Mit Schreiben vom 05. Mai 2017 wies die Klägerin darauf hin, dass sie der Beklagten telefonisch am 30. Januar 2017 das Vorhandensein weiterer bestattungspflichtiger Verwandte mitgeteilt habe. Des Weiteren sei der Beklagten der Stiefsohn der Verstobenen bekannt. Dieser sei nach dem Tod der Verstorbenen eigenmächtig in deren Wohnung gegangen, so dass unklar sei, ob aus dem Nachlass etwas von ihm mitgenommen wurde. Sie sehe daher diesen Stiefsohn vorrangig in der Pflicht, die Bestattungskosten zu übernehmen. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, die Bestattungskosten vom Girokonto der Verstorbenen zu begleichen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 hörte das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Das Begehren der Klägerin ist im Rahmen von § 88 VwGO als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid der Stadt Bayreuth vom 06. März 2017 auszulegen, soweit sie darin zur Kostenübernahme der Bestattungskosten und Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 2.465,36 € herangezogen wird.

Die so verstandene Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 06. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist Art. 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BestG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 des Kostengesetzes (KG).

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid als zuständige Behörde erlassen. Die Kommunen sind nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt, von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung der Tante der Klägerin durch Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin als Bestattungspflichtiger gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG geltend gemacht.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG haben die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG). Soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen (weil z.B. entweder Bestattungspflichtige nicht rechtzeitig ermittelt werden können oder weil diese nicht bereit sind, rechtzeitig für die Bestattung zu sorgen), muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung sorgen. In diesem Fall kann die Gemeinde bzw. der Träger der Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Bestattungskosten verlangen.

Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BestG geregelte Verpflichtung, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, obliegt gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 BestG i.V.m. § 15 BestV den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen. Nach dieser Bestimmung kommen als bestattungspflichtige Personen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Großeltern, die Enkelkinder und weitere dort genannte Angehörige in Betracht. Bestimmt die Gemeinde demnach die nach diesen Vorschriften zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BestG, § 15 Satz 2 BestV). Die Vorgaben des § 15 Satz 2 BestV sind auch bei der Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Kosten der Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zu berücksichtigen. Auch dabei soll auf den Grad der Verwandtschaft abgestellt werden.

Im Hinblick auf das Bestehen bzw. Fortbestehen der Bestattungspflicht der Angehörigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass es auch bei gestörten Familienverhältnissen bei der Bestattungspflicht der Angehörigen verbleibt. Danach führen Unterhaltspflichtverletzungen sowie ein bloßes Sich nicht kümmern oder Sich nicht kümmern können von Elternteilen jedenfalls nicht dazu, dass die den Kindern obliegende Bestattungspflicht auf die Allgemeinheit übergehen müsste. Die Bestattungspflichtigen sind aufgrund der gesetzlichen Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG im Wege des intendierten Ermessens zum Kostenersatz zu verpflichten, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Denn nach der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG entspricht es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 und 15 BestV aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, können danach nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - Juris Rn. 12; B.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - Juris Rn. 7; B.v. 19.12.2011 - 4 C 11.2581 - Juris Rn. 7; B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl 2009, 537, jeweils m.w.N.).

Gemessen daran unterliegt der streitgegenständliche Bescheid keinen durchgreifenden Zweifeln. Als Nichte der Verstorbenen gehört die Klägerin zu den bestattungspflichtigen Angehörigen im Sinne von Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) BestV.*Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) BestV gehören zu den bestattungspflichtigen Angehörigen auch die Kinder der Geschwister des Verstorbenen. Diese Voraussetzung lag in der Person der Klägerin vor. Dass ihr Vater und die Verstorbene nur Halbgeschwister waren, ändert nichts an dem zur Klägerin bestehenden Verwandtschaftsverhältnis der Verstorbenen. Die Unterscheidung zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Verwandten führt nach den heute geltenden Bestimmungen nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1589 Rn. 14; BVerwG, U.v. 25.10.1963 – VII C 82/62 – NJW 1964, 267/268 f.). Auch im Bestattungsrecht werden Voll- und Halbgeschwister daher allgemein gleich behandelt (vgl. OVG BerlBbg, B.v. 25.7.2014 – OVG N 53.12 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 31.1.2000 – 6 K 6296/99). Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV enthaltene Aufzählung bestattungsrechtlich verpflichteter Personen knüpft erkennbar an die familienrechtlichen Begriffe an, so dass zu den dort genannten „Kindern der Geschwister des Verstorbenen“ auch die Abkömmlinge ersten Grades von Halbgeschwistern der Verstorbenen gezählt werden müssen (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 4 ZB 15.364 – juris Rn. 2). Da zwischen voll- und halbbürtigen Nichten bzw. Neffen kein rechtlicher Unterschied besteht, kann insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Vorschrift des § 15 Satz 2 BestV nicht zur Anwendung kommen, wonach die Beklagte bei der Bestimmung der bestattungspflichtigen Angehörigen den „Grad der Verwandtschaft“ berücksichtigen soll. Denn die Beklagte hat die in Art. 15 BestG i.V.m. § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV vorgegebene Reihenfolge der Inanspruchnahme (Barthel in PdK Bayern Bestattungsgesetz Bayern, Art. 15 BestG), wonach bei der Bestimmung des Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“ und die damit einen prinzipiellen Vorrang der näheren gegenüber den entfernteren Verwandten vorsieht, beachtet. Verwaltungsrechtliche Sollvorschriften dieser Art sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 – 5 C 39.90 – BVerwGE 90, 275/278 m.w.N.). In den Fällen des Kostenersatzes nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann eine solche Ausnahme etwa dann vorliegen, wenn die Wohnanschrift des bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – BayVBl 2014, 178/179). Die Klägerin ist die Nichte der Verstorbenen und damit mit ihr im dritten Grad verwandt. Selbst für den Fall, dass wie von der Klägerin mit Schreiben vom 05. Mai 2017 behauptet, der Beklagten das Vorhandensein eines Stiefsohns am 30. Januar 2017 mitgeteilt worden war, war die Klägerin vorrangig verpflichtet, so dass es dahin stehen kann, ob die Beklagte tatsächlich Kenntnis vom Vorhandensein des Stiefsohns hatte. Denn im Verhältnis Stiefmutter – Stiefsohn besteht eine Schwägerschaft gemäß § 1590 Abs. 1 BGB, da ein Ehegatte im Rechtssinne mit sämtlichen Verwandten des anderen Ehegatten verschwägert ist. Das Kind des anderen Ehegatten ist als Stiefkind in absteigender Linie verschwägert, § 1590 Abs. 1 BGB. Linie und Grad der Schwägerschaft bestimmen sich gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Stiefkinder sind demnach im ersten Grad verschwägert. Die Verschwägerten ersten Grades sind nach Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. h) BestV jedoch gegenüber den Kindern der Geschwister des Verstorbenen nach Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. g) BestV nachrangig bestattungspflichtig. Für einen atypischen Fall, der eine anderweitige Inanspruchnahme rechtfertigen würde ist nichts dargetan, insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagten überhaupt vorrangig Bestattungspflichtige bekannt waren.

Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe eine Inanspruchnahme des Stiefsohns der Verstorbenen überhaupt nicht in Betracht gezogen und mithin die Auswahl unter den Pflichtigen ermessensfehlerhaft getroffen, führt letztlich aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Bestattungspflichtigen und damit der Möglichkeit einer ausschließlichen Inanspruchnahme nur eines Bestattungspflichtigen zu keinem anderen Ergebnis.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in Art. 14 Abs. 2 BestG, wonach „von einem Pflichtigen“ Ersatz verlangt werden kann, ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, bei mehreren Pflichtigen nur von einem Kostenersatz zu fordern. Die amtliche Begründung zu Art. 14 BestG (LT-Drs 6/3255) bestätigt das. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, den zuständigen Behörden ein schnelle und effiziente, möglichst wenig Verwaltungsaufwand erfordernde Vollziehung des Bestattungsgesetzes in solchen Fällen zu ermöglichen und es den Behörden zu ersparen, sich in etwaige Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Erben bzw. sonstigen Hinterbliebenen einmischen zu müssen. Der Kostenerstattungsanspruch besteht unabhängig davon, wer zivilrechtlich die Bestattungskosten zu tragen hat. Da die von der Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme besorgte Bestattung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt, sind Erwägungen, wer der endgültige Kostentragungspflichtige ist, nicht anzustellen. Die endgültige Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ist eine Frage des Zivilrechts, nicht des öffentlichen Rechts. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, nach dieser Entscheidung vom Stiefsohn der Verstorbenen oder etwaiger weiterer Bestattungspflichtiger einen finanziellen Ausgleich auf dem zivilrechtlichen Weg zu fordern. Die hier streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft keine Aussage darüber, wer und in welchem Umfang zivilrechtlich die Kosten zu tragen hat. Diese Vorgehensweise hat zum einen das Ziel, die Sicherheitsbehörden von der ressortfremden Prüfung der Zumutbarkeitsfrage und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten; zum anderen gewährleistet sie eine Gleichbehandlung der Bestattungspflichtigen. Sowohl der Bestattungspflichtige, der sich weigert seiner Bestattungspflicht nachzukommen und zum Kostenersatz herangezogen wird, als auch derjenige, der sie freiwillig erfüllt, müssen sich um einen nachträglichen Ausgleich ihrer verauslagten Kosten bemühen.

Da selbst bei mehreren gleichrangig bestattungspflichtigen Angehörigen die Gemeinde nicht verpflichtet ist, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostentragung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG heranzuziehen und sie im Rahmen ihres Ermessens die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern und diesen darauf hinweisen kann, einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber den übrigen Pflichtigen geltend zu machen, ist erst recht die Inanspruchnahme der vorrangig bestattungspflichtigen Klägerin gegenüber dem nachrangig verpflichteten Stiefsohn mit Verweis auf den Ausgleich im zivilrechtlichen Weg nicht ermessensfehlerhaft.

Schwere Verfehlungen oder Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung, damit eine von dem in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG normierten Regelfall abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass zwischen der Klägerin und der Verstorbenen kein Verhältnis bestanden hat, ist unerheblich.

Die von der Klägerin vorgetragene mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit begründet ebenfalls keinen besonderen Umstand, der ein Absehen von der Forderung der Bestattungskosten rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach es keiner Einschränkung der Kostentragungspflicht auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf, weil die Bestattungspflichtige auf den - in einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des Bestattungsrechts geltend zu machenden - Erstattungsanspruch nach § 74 SGB XII verwiesen werden kann (so: BayVGH vom 9. Juni 2008, a.a.O., RdNrn. 8 f.; VGH BW vom 19. Oktober 2004, a.a.O., RdNrn. 23 ff./26; Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917/919 f., a.A. OVG NRW vom 24. Februar 2010 Az. 19 E 150/10, - juris -).

Hinsichtlich der Höhe der geforderten Kosten von 2.465,36 € bestehen keine Bedenken. Dass diese unverhältnismäßig hoch und unangemessen wären, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Angesichts der allenfalls geringen Höhe der von der Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung einer Abwendungsbefugnis nicht angezeigt.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1; § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.