Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2017 - B 5 S 17.168

bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum vom mit einem „2 Säulen-Autoskooter“.

Die Antragstellerin, ein Schaustellerbetrieb, beantragte die Zulassung zum mit einem „2 Säulen-Autoskooter“ mit einer Länge von 32 m und einer Breite von 16,20 m mit Schreiben vom 10. Oktober 2016. Dem Antrag beigefügt waren Kopien der Reisegewerbekarte, einer Verlängerung der Ausführungsgenehmigung der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) für einen Autoskooter von 12 x 24 m und einer Betriebshaftpflichtversicherung. In der Beschreibung der Anlage findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: „28 m L, 31 m L mit Kasse“.

Mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragte ein weiterer Bewerber ebenfalls die Zulassung zum mit seinem Autoskooter „“. Dem Antrag beigefügt waren technische Daten und Angaben zum „Aufmaß“ des Fahrgeschäfts (27 m Autoskooter + 6 m für Fläche zwischen Autoskooter und Abschluss des Kassenhauses x 17 m) sowie der mitgebrachten Fahrzeuge, Kopien einer Schausteller-Haftpflichtversicherung, einer Reisegewerbekarte, einer Verlängerung der Ausführungsgenehmigung durch die LGA für den Autoskooter 22 x 12 m, sowie einer Verlängerungsprüfung der LGA mit Bericht. Im Antrag findet sich der Hinweis, dass man die Anlage 2012 habe bauen lassen.

Mit Beschluss vom 17. November 2016 setzte die Antragsgegnerin die Zulassungskriterien für Fahrgeschäfte, Los-, Wurf- und Schießbuden und gastronomische Betriebe sowie Verkaufsstände für das vom (Zulassungskonzept) fest. Es wurden Bewertungskriterien festgelegt und beschlossen, dass die Zulassung zum Volksfest durch Verwaltungsakt entschieden werden kann (Abschnitt III, Nr. 3 des Zulassungskonzepts). Laut Vorbemerkung zu Abschnitt III des Zulassungskonzepts wird der Zuschlag an den Bewerber erteilt, dessen Angebot die Mindestkriterien erfüllt und die höchste Punktzahl bei den Wertungskriterien erreicht. Wertungskriterien sind nach Abschnitt III Nr. 2 des Zulassungskonzepts: a) lokaler Bezug - (15 Punkte), b) bekannt und bewährt - (25 Punkte), c) Attraktivität - (60 Punkte). Hinsichtlich der Attraktivität werden Punkte vergeben für das Baujahr (10 Punkte), die technische Ausstattung (10 Punkte), die Größe der Anlage (20 Punkte) und den optischen Gesamteindruck (20 Punkte).

Mit Schreiben vom 23. November 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf das Zulassungskonzept hin und bat darum, die Bewerbung auf Vollständigkeit zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass für den „2 Säulen-Autoskooter“ kein Zugang zum gewährt werde (Nr. 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde erklärt (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragstellerin 60,8 Punkte, der weitere Bewerber 62 von möglichen 100 Punkten für die Zulassung erreicht habe. Die Punkte würden sich wie folgt für die Antragstellerin ergeben: lokaler Bezug (0 Punkte), bekannt und bewährt (25 Punkte), Baujahr (0 Punkte - keine Angabe), technische Ausstattung (5 Punkte), Größe der Anlage (16,8 Punkte) und optischer Gesamteindruck (14 Punkte).

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 ließ die Antragsgegnerin den weiteren Bewerber mit dem Autoskooter „“ zu. Die im Bescheid vergebenen Punkte setzen sich wie folgt zusammen: lokaler Bezug (0 Punkte), bekannt und bewährt (5 Punkte), Baujahr (8 Punkte), technische Ausstattung (10 Punkte), Größe der Anlage (20 Punkte) und optischer Gesamteindruck (19 Punkte).

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar 2017 ließ die Antragstellerin Klage erheben (B 5 K 17.169) und beantragte, den Bescheid vom 27. Januar 2017 aufzuheben und die Antragstellerin mit ihrem Fahrgeschäft „2-Säulen-Autoskooter“ Zugang zum 2017 (vom 6. Juli 2017 bis 10. Juli 2017) zu gewähren. Höchst vorsorglich wurde beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin mit dem der anderweitige Bewerber mit dem Autoskooter „“ zugelassen wurde, aufzuheben. Mit selben Schriftsatz ließ sie beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2017 herzustellen.

Zur Begründung des Antrags führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Februar 2017 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fahrgeschäft des Beigeladenen exakt die Größe des Platzes aufweise. Es seien vermutlich unzutreffende Angaben gemacht worden, die ohne weitere Prüfungen der Antragsgegnerin übernommen worden seien. Selbst wenn die Längenangaben aber zutreffen würden, so sei die Bewertung mit 16,8 Punkten statt mit 20 Punkten - nur aus dem Grund, dass das Fahrgeschäft der Antragstellerin einen Meter kürzer sei, - nicht nachvollziehbar. Die Gewichtung mit bis zu 15 Punkten für den lokalen Bezug, die nur dafür vergeben werde, ob ein Bewerber Wohnsitz oder Gewerbehauptsitz im Stadtgebiet habe, differenziere nicht hinreichend. Der Hauptsitz der Antragstellerin sei 30 km von der Stadt entfernt, der des Beigeladenen 145 km. Zudem sei es nicht sachgerecht, die technische Ausstattung und das Baujahr mit 10 Punkten zu bewerten, die Größe der Anlage hingegen mit 20. Auch das Verhältnis von technischer Ausstattung und optischem Gesamteindruck (20 Punkte) sei nicht sachgerecht. Die Frage des optischen Gesamteindrucks sei zudem in keiner Weise objektiv überprüfbar. Der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Die sofortige Vollziehung liege nicht im öffentlichen Interesse.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin anstelle des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO,

die Antragsgegnerin gem. § 123 Abs. 1 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit ihrem Autoskooter zum der Antragsgegnerin in der Zeit vom zuzulassen.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2016 wurde der im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin erfolgreiche Bewerber um einen Platz für einen Autoskooter zum Verfahren beigeladen.

Für die Antragsgegnerin erwiderten deren Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. März 2017 und beantragten,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Bewerbung der Antragstellerin hinsichtlich der Angaben zur technischen Ausstattung und zum Baujahr unvollständig seien, weshalb sie bezüglich des Kriteriums Baujahr 0 Punkte und bezüglich des Kriteriums technische Ausstattung nur 5 Punkte erhalten habe, da man zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass es sich um eine durchschnittliche technische Ausstattung handele, grundsätzlich hätte aber auch dieses Kriterium mit 0 Punkten bewertet werden müssen. Bei der Durchsicht der Unterlagen im Rahmen des Eilverfahrens sei aufgefallen, dass die Antragstellerin zur Größe des Fahrgeschäfts falsche Angaben gemacht habe. Aus den beigefügten Planunterlagen und dem Prospekt lasse sich entnehmen, dass die Anlage mit dem Kassenhäuschen nur über eine Länge von maximal 31 Metern verfüge. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin bestünde nicht. Der Gemeinde komme im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsgarantie eine weitreichende und gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Ausgestaltungsbefugnis zu. Dieser Gestaltungswille könne sich auch auf betriebsbezogene und technische Details beziehen. Bei der Wahl der Zulassungskriterien sei die Antragsgegnerin daher bis zur Grenze der Willkür frei, solange die Zulassungskriterien transparent, nicht diskriminierend und sachbezogen seien. Soweit vorgetragen werde, dass die Angaben des Beigeladenen falsch seien, werde darauf verwiesen, dass er erklärt habe, die Angaben korrekt gemacht zu haben. Eine Nachprüfpflicht der Antragsgegnerin bestehe nicht. Die Bewertung der Punkte bezüglich der Größe sei korrekt erfolgt, wobei die Antragstellerin bei Angabe der richtigen Größe mit 0,4 Punkten weniger zu bewerten gewesen wäre. Die Antragsgegnerin sei auch hinsichtlich der Gewichtung der Kriterien frei. Die Bewertungskriterien dürften nach der Rechtsprechung auch subjektive Elemente enthalten, zumal es sich hierbei nur um 1/5 der vergebenen Gesamtpunkte handele. Bezüglich des optischen Erscheinungsbildes sei berücksichtigt worden, dass die Anlage des Beigeladenen moderner und optisch ansprechender sei als die der Antragstellerin, die dem Erscheinungsbild der 90er Jahre entspreche. Zweck des Erscheinungsbildes sei es, dass die Attraktionen auf aktuellem Stand seien und das für die Besucher attraktiv bleibe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei notwendig gewesen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Mit dem weiteren Bewerber sei ein zivilrechtlicher Nutzungsvertrag zu schließen, der rechtssicher erst dann geschlossen werden könne, wenn die zulassenden bzw. ablehnenden Bescheide vollziehbar sind.

Mit Schreiben vom 24. März 2017 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten erwidern, dass nicht ersichtlich sei, welche Angaben der Beigeladene hinsichtlich des Baujahres und des Jahres der Erstzulassung gemacht habe und wie diese Angaben gewertet worden seien. Die Antragstellerin habe die Größe der Anlage korrekt angegeben. Es bedeute für den Festbetrieb keinerlei Einschränkungen, wenn die Länge 1 oder 2 Meter geringer sei als die zur Verfügung stehende Fläche. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sich im aufgebauten Zustand der Anlage auf der Rückseite des Kassenwagens noch zwei 1 Meter lange Treppen befänden. Die Angabe hinsichtlich einer Länge von 33 Metern der Anlage des Beigeladenen könne nur so zustande kommen, dass der Kassenwagen mit der Rückwand 6 Meter von der Kante des Skooters entfernt aufgestellt werde. Die Skizze mit dem sogenannten „Aufmaß“ sei nicht nachvollziehbar und unzutreffend, da das Kassenhäuschen bei maßstäblicher Fertigung 4 Meter breit sein müsste. Zudem müssten dann noch 2 Meter zwischen Skooter und Kasse überbrückt werden. Die Antragsgegnerin müsse die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen vollständig zur Einsichtnahme vorlegen. Es sei Pflicht der Antragsgegnerin die Angaben des Beigeladenen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Sie hätte bei erkennbar lückenhaften Angaben das Baujahr des Skooters in Erfahrung bringen müssen und anhand von Bauplänen überprüfen müssen, ob dieser wirklich exakt auf den Zentimeter genau der zur Verfügung stehenden Fläche entspreche, zumal die Fahrbahnfläche des Skooters des Beigeladenen kleiner sei als die der Antragstellerin. Weiter stelle sich die Frage, ob die vorgesehene Fläche überhaupt zur Verfügung gestellt werden könne, ohne dass es zu Problemen bei den freibleibenden Verkehrsflächen um das Fahrgeschäft herum komme.

Mit weiterem Schreiben vom 30. März 2017 führte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, dass die Unvollständigkeit des Angebots zu Lasten der Antragstellerin gehe. Darauf, dass keine Nachfragen seitens der Antragsgegnerin erfolgen würden, sei sowohl im Bekanntmachungstext als auch im Zulassungskonzept wiederholt hingewiesen worden. Hinsichtlich des lokalen Bezugs sei hinsichtlich der gastronomischen Betriebe und der Fahrgeschäfte ein unterschiedlicher Ansatz verfolgt worden, da die Identifikation der Festbesucher mit gastronomischen Betrieben präsenter sei und über die Stadtgrenzen hinausgehe.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen, dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, bei unvollständigen Angaben nachzufragen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass eine geringfügige Unterschreitung der Grundfläche derart zu gewichten sei, dass nur eine Bewertung mit 16,8 anstelle von 20 Punkten erfolgt sei. Es wäre möglich gewesen, das Fahrgeschäft mit zusätzlichen Podesten zu versehen und das Kassenhäuschen weiter wegzustellen, so dass auch eine Länge von 33 m mal 17 m entstanden wäre. Der Beigeladene habe keine amtlichen Pläne vorgelegt. Dass die Anlage genau die angegebene Fläche aufweise, werde bestritten.

Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zuletzt gestellte Antrag der Antragstellerin ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte.

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gilt der angesprochene Grundsatz jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 123, Rn. 14 m.w.N.). In jedem Fall darf eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aber nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

b) Gemessen daran ist der Antrag abzulehnen, da die Antragstellerin nach der gebotenen Prüfungstiefe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

aa) Das Gericht hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Zulassungskriterien zum . Das Recht auf Benutzung gemeindlicher Einrichtungen bestimmt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowie den von der Gemeinde durch Satzung, allgemeine Geschäftsbedingungen, durch Widmung oder konkludent durch Verwaltungspraxis festgelegten Benutzungsregelungen (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 21, Rn. 9). Im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist die gerichtliche Überprüfung solcher Regelungen beschränkt. Die Ausgestaltungsbefugnis und der damit eröffnete Spielraum wird nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der gemeindliche Gestaltungswille kann sich nicht nur auf die grundsätzliche Verteilung der Verkaufsstände und Fahrgeschäfte innerhalb der jeweiligen Veranstaltung oder auf allgemeine gestalterische Vorgaben beziehen, sondern auch auf betriebsbezogene oder technische Details. Um zu verhindern, dass die Ausschreibung von vornherein auf einen einzigen bereits feststehenden Bewerber zugeschnitten wird bzw. dem gezielten Ausschluss eines anderen Bewerbers dient, unterliegt allerdings die Ausübung des Gestaltungswillens umso höheren Begründungsanforderungen, je detaillierter und verbindlicher die gemeindlichen Vorgaben sind. Diese Anforderungen dürfen gleichwohl nicht überspannt werden. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass sich der gemeindliche Gestaltungswille im Laufe der Zeit bzw. von Jahr zu Jahr ändern kann, um etwa dem gewandelten Publikumsgeschmack Rechnung zu tragen, einen anderen Adressatenkreis anzusprechen oder den Festbesuchern schlicht mehr Abwechslung zu bieten (vgl. BayVGH, B.v. 13.09.2016 - 4 ZB 14.2209 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Größe der Anlage in den Kriterien mit 20 Punkten oder der optische Eindruck mit 20 Punkten, während Baujahr und technische Ausstattung nur mit jeweils 10 Punkten bewertet werden. Auch wenn Baujahr und technische Ausstattung für die Sicherheit der jeweiligen Anlage entscheidend sind, kann nicht verlangt werden, dass für diese Kriterien zwingend eine höhere Punktzahl vergeben wird. Auch die Frage des Verhältnisses der Gewichtung der einzelnen Kriterien unterliegt bis zur Grenze des Willkürverbots der Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Die Sicherheit der Anlage wird bereits unter den Mindestkriterien (gültige Ausführungsgenehmigung) gewertet, so dass es sachliche Gründe dafür gibt, dass die Wertungskriterien ihren Schwerpunkt in der stärkeren Gewichtung hinsichtlich Attraktivität und Ausschöpfung der vorhandenen Stellplatzfläche finden.

Auch das Kriterium „lokaler Bezug“ ist nicht willkürlich. Zwar werden hinsichtlich des Vergnügungsparks nur Bewerber mit Wohnsitz oder Hauptsitz der Gesellschaft im Gemeindegebiet begünstigt, während das Kriterium hinsichtlich der gastronomischen Betriebe weiter ausdifferenziert ist (für umliegende Gemeinden und Sitz im Landkreis bzw. in den benachbarten Landkreisen). Auch hierfür sprechen sachliche Gründe wie die stärkere Identifizierung der Gemeindebürger mit umliegenden Gastronomiebetrieben.

Das Wertungskriterium optischer Gesamteindruck ist Ausfluss der gerichtlich nicht nachprüfbaren Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde, die sich gerade auch auf die Anziehungskraft für den Besucher bezieht. Dass dieses Kriterium nicht objektiv überprüfbar ist, liegt in der Natur der Sache und kann daher nicht beanstandet werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.09.2016 - 4 ZB 14.2209 - juris Rn. 11).

bb) Hinsichtlich der Vergabe der Punkte bezüglich der Anlage der Antragstellerin und der des Beigeladenen sind ebenfalls keine Fehler ersichtlich, die einen Zulassungsanspruch der Antragstellerin zum Volksfest begründen könnten.

Die Zulassungskriterien sehen in Abschnitt II Ziffer 1 vor, dass Ergänzungen zu den bereits eingereichten Bewerbungen nur bis zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt werden können (materielle Ausschlussfrist) und dass der Bewerber für die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen inklusive aller zwingend beizulegenden Unterlagen die alleinige Verantwortung trägt. Eine Aufforderung der Antragsgegnerin zur Nachreichung fehlender Informationen oder Unterlagen erfolgt nicht (Ziffer 2). Aus diesem Grund war eine Überprüfung auf Vollständigkeit oder Schlüssigkeit der Angaben der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin musste zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist davon auszugehen, dass laut den Angaben der Bewerber von einer Anlage von 32 m mal 16,20 m (für die Antragstellerin) und von 33 m mal 17 m (für den Beigeladenen) auszugehen ist, da dies den jeweiligen Angeboten der Beteiligten entsprach. Der Beigeladene versicherte im Rahmen seiner Bewerbung auch, dass die Angaben richtig sind. Zwar mag zutreffen, dass die Länge von 33 Metern beim Beigeladenen nur dadurch zu Stande kam, dass zwischen Fahrbahn und Kassenhaus noch ein gewisser Abstand angenommen wurde, was auch im „Aufmaß“ zu erkennen ist. Es wäre aber auch der Antragstellerseite unbenommen geblieben, ein derartiges Angebot abzugeben, welches die Größe des gesamten zur Verfügung stehenden Platzes auszuschöpfen vermag (unter Berücksichtigung eines Abstands des Kassenhäuschens zur Fahrfläche). Was die Breite von 17 m der Anlage des Beigeladenen betrifft, so wurde nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die Angaben hierzu falsch sein sollten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass keine Nachweise der Maßangaben oder Überprüfungen durch die Antragsgegnerin gemacht worden seien, so ist anzumerken, dass entsprechende prüffähige Nachweise bezüglich der Größenangabe auch von der Antragstellerin nicht vorgelegt wurden. Da das Angebot des Beigeladenen die zur Verfügung stehende Mindestfläche voll ausschöpft, wurde nach summarischer Prüfung wohl zu Recht die volle Punktzahl vergeben. Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin zur Ausschöpfung der Mindestfläche (32 m mal 16,2 m) müssten nach summarischer Prüfung für die Antragstellerin 3,03 Punkte abgezogen werden. Die Antragsgegnerin hat hier zwar 16,8 Punkte vergeben und somit 3,2 Punkte abgezogen. Selbst wenn der Antragstellerin aber 0,17 Punkte mehr hätten gewährt werden müssen, verbleibt sie dennoch mit 60,97 Punkten im Vergleich zum Beigeladenen im Rückstand.

Soweit die Antragstellerseite vortragen lässt, dass die Fahrbahn ihres Autoskooters um 2 m länger sei als die des Beigeladenen, so führt dies dennoch nicht dazu, dass von einer falschen Bewertung auszugehen wäre. Zum einen stellen die Zulassungskriterien nicht auf das Fahrgeschäft selbst ab. Unter B III 2 c cc) der Zulassungskriterien findet sich nur der Begriff der „Anlage“. Zum anderen wird unter B II 2 ausgeführt, dass die Ausmaße des Geschäfts im betriebsbereiten Zustand anzugeben sind (Frontlänge, Tiefe und Höhe) sowie vorhandene Stützen, Seitenklappen und Vorbauten. Es ist somit nicht auf die Fahrbahnfläche abzustellen, sondern auf den insgesamt durch das Fahrgeschäft ausgenutzten Raum inklusive Kassenhaus. Wenn wie im Fall des Beigeladenen das Kassenhaus variabel aufgestellt werden kann, so kann hierzu auch die zwischen dem Autoskooter und dem Kassenraum freizuhaltende Fläche zählen, da auch diese den zur Verfügung stehenden Raum begrenzt und zum optischen Gesamteindruck der Anlage dazugehört.

Angaben zum Baujahr wurden von der Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Der Beigeladene gab in seinem Antrag vom 20. Dezember 2016 an, dass er die Anlage im Jahr 2012 bauen ließ. Nach den Wertungskriterien (III 2 c bb) erhält eine Anlage, deren Erstzulassung nicht länger als ein Jahr vor dem Wiesenfest zurückliegt 10 Punkte, für jedes weitere Jahr wird ein Abzug von 0,5 Punkten gemacht. Die Gewichtung mit 8 Punkten für den Beigeladenen und 0 Punkten für die Antragstellerseite erfolgte somit ordnungsgemäß anhand der Wertungskriterien. Weitere Nachfragen der Antragsgegnerin waren nach den Zulassungskriterien ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Prüfung des Angebots auf Vollständigkeit ist somit Sache des Anbietenden. Auf die eigenverantwortliche Prüfung wurde die Antragstellerin zudem mit Schreiben vom 23. November 2016 ausdrücklich hingewiesen. Hinsichtlich der technischen Ausstattung wurden trotz fehlender Angaben für die Antragstellerseite sogar auf Grund der Annahme einer durchschnittlichen technischen Ausstattung 5 Punkte vergeben.

2. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 22.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwertkatalog sieht in Ziff. 22.3 für Streitigkeiten über die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung einen Streitwert in Höhe des wirtschaftlichen Interesses, sonst den Auffangwert vor. Mangels hinreichender Angaben zum wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Standplatzvergabe ist vorliegen vom Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € auszugehen. Dieser ist entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, der Streitwert beträgt somit 2.500,00 €.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 4 ZB 14.2209

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 120.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014, mit dem ihre Klage betreffend die Zulassung zum Kiliani-Volksfest 2014 in der Geschäftsart Riesenrad abgewiesen worden ist. Die Klägerin hatte sich mit zwei Riesenrädern, dem 5-Riesenrad und dem O-Riesenrad, um die Zulassung zum Volksfest beworben. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens lehnte die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 30. Januar 2014 ab. Ausweislich der Bewertungsbögen hatte im Auswahlverfahren das 5-Riesenrad den zweiten Rang (zusammen mit einem Mitbewerber) und das O-Riesenrad mit 20 Gondeln den vierten Rang erreicht. Ein von der Klägerin angestrengtes Eilverfahren auf Zulassung zum Volksfest blieb vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erfolglos (B. v. 24.6.2014 - W 2 E 14.547); Beschwerde wurde nicht eingelegt. Im Hauptsacheverfahren erhob die Klägerin Klage zunächst mit dem Ziel der Zulassung zum Kiliani-Volksfest 2014, nach Umstellung ihres Klageantrags zuletzt mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Januar 2014. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht aus den Ausführungen zur Bewerbungsfrist und zur Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Auswahlentscheidung nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der auf Platz 1 der Rangliste platzierte Mitbewerber der Klägerin zunächst keine Preisangaben gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht ging - ebenso wie die Beklagte - davon aus, dass insoweit keine materielle Ausschlussfrist vorlag, sondern dass die Angaben nach Fristablauf, aber vor der Auswahlentscheidung telefonisch nachgeliefert werden konnten. Die Klägerin hält dem entgegen, die Setzung einer Ausschlussfrist sei zulässig und geboten, um die Chancengleichheit und die Rechtssicherheit der Bewerber sowie die willkürfreie Betätigung des Auswahlermessens und die Transparenz des Verfahrens zu sichern. Diese Einwände stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht ernstlich in Frage.

(1) Der Senat hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (B. v. 10.7.2000 - 4 ZE 00.1736 - BayVBl 2001, 666) betreffend das Münchener Oktoberfest lediglich entschieden, dass gegen die Festlegung eines Ausschlusstermins für die Bewerbungen von Schaustellern und anderen teilnahmeinteressierten Beschickern keine Bedenken bestehen. Dieser Beschluss besagt jedoch weder, dass die Setzung einer Ausschlussfrist aus Rechtsgründen geboten wäre, noch kann er sich naturgemäß zu der Frage verhalten, ob die Beklagte bei der Zulassung zum Kiliani-Volksfest tatsächlich eine materielle Ausschlussfrist gesetzt hat. Die Zulassung zum Kiliani-Volksfest, das die Beklagte als öffentliche Einrichtung betreibt, richtet sich nach Art. 21 GO (BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98/99 = BayVBl 2003, 501). Die Beklagte hat in der ihrer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Richtlinie für die Vergabe von Standplätzen auf dem Würzburger Kiliani- und Frühjahrsvolksfest vom 20. Januar 2009 (im Folgenden: Zulassungsrichtlinie) unter Nr. 3 festgelegt, dass nur Bewerbungen berücksichtigt werden können, wenn sie innerhalb einer in geeigneter Form bekanntzugebenden Frist eingehen und die in der Ausschreibung geforderten Bedingungen erfüllen. Sind nach Bewerbungsschluss nicht genügend geeignete Bewerbungen eingegangen, so können nachträglich weitere Bewerbungen berücksichtigt werden. Unstreitig ist die Bewerbung des erfolgreichen Mitbewerbers als solche fristgerecht bei der Beklagten eingegangen. Gegen die Praxis der Beklagten, einzelne fehlende Positionen auf dem Bewerbungsbogen - hier die unterbliebenen Preisangaben - nachträglich telefonisch in Erfahrung zu bringen, bestehen auf der Basis ihrer Zulassungsrichtlinie keine Bedenken (vgl. auch BayVGH, B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 15).

(2) Die Setzung einer Ausschlussfrist bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen im Sinn des Art. 21 GO ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Anders als in generell ausschreibungspflichtigen Vergabeverfahren etwa nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, wo gesetzlich geregelte Ausschlussfristen dem (europaweiten) Konkurrenzschutz dienen, bezwecken die von den Gemeinden selbst gesetzten Bewerbungsfristen bei der Zulassung zu ihren öffentlichen Einrichtungen in erster Linie die Sicherung eines geordneten Verwaltungsvollzugs. Die gemeindliche Verwaltung soll nicht gezwungen sein, eingehende Bewerbungen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt bzw. im Extremfall bis zum Veranstaltungsbeginn zu sichten und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen erscheint, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, eine Berufung der Klägerin auf die Bewerbungsfrist bereits vor dem Hintergrund treuwidrig, dass sie selbst keine festen Preisangaben gemacht, sondern diese unter einen nachträglichen Anpassungsvorbehalt gestellt hat. Dies wirkt sich im Ergebnis nicht anders aus, als wenn zunächst unterbliebene Preisangaben im weiteren Verfahren nachgeholt werden. Die Beklagte hat beide Bewerbungen gleichermaßen und damit willkürfrei in das Auswahlverfahren einbezogen.

bb) Auch hinsichtlich der inhaltlichen Billigung der Auswahlentscheidung der Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, dass der Gestaltungswille der Beklagten, der namentlich die Bauweise der Gondeln betrifft, in die Bewertung der einzelnen in der Zulassungsrichtlinie vorgegebenen Auswahlkriterien einfließen darf. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich hierbei um eine unzulässige Ausübung des Gestaltungswillens im Detail handele und dass der Veranstalter sich im Interesse eines transparenten und willkürfreien Verfahrens einer Vorentscheidung von Detailfragen generell enthalten müsse. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

(1) Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie kommt den Gemeinden bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ausgestaltungsbefugnis zu (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98/101 = BayVBl 2003, 501). Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Volksfestes und der damit eröffnete Spielraum für das Veranstaltungskonzept werden nur durch das Willkürverbot begrenzt (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23; B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 14). Der gemeindliche Gestaltungswille kann sich nicht nur auf die grundsätzliche Verteilung der Verkaufsstände und Fahrgeschäfte innerhalb der jeweiligen Veranstaltung oder auf allgemeine gestalterische Vorgaben beziehen, sondern auch betriebsbezogene oder technische Details, hier etwa die Bauweise der Gondeln innerhalb der Sparte „Riesenrad“, erfassen. Um zu verhindern, dass die Ausschreibung von vornherein auf einen einzigen bereits feststehenden Bewerber zugeschnitten wird bzw. dem gezielten Ausschluss eines anderen Bewerbers dient, unterliegt allerdings die Ausübung des Gestaltungswillens umso höheren (Begründungs-)Anforderungen, je detaillierter und verbindlicher die gemeindlichen Vorgaben sind. Diese Anforderungen dürfen gleichwohl nicht überspannt werden. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass sich der gemeindliche Gestaltungswille im Laufe der Zeit bzw. von Jahr zu Jahr ändern kann, um etwa dem gewandelten Publikumsgeschmack Rechnung zu tragen, einen anderen Adressatenkreis anzusprechen oder den Festbesuchern schlicht mehr Abwechslung zu bieten (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.1991 - 22 B 90.2122 - BayVBl 1991, 370/371). Die Gemeinde muss ihren Gestaltungswillen nicht bereits vorab in der Ausschreibung für die Veranstaltung eines Volksfestes festlegen, sondern kann ihn auch im Laufe des Auswahlverfahrens, etwa nach Sichtung der eingegangenen Bewerbungen, zur Geltung bringen (vgl. VGH BW, U. v. 1.10.2009 - 6 S 99/09 - BeckRS 2009, 41414).

(2) Hieran gemessen ist die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahlentscheidung der Beklagten zugunsten eines Riesenrads mit offener Gondelbauweise nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Aktenvermerks (Besprechung AK-Volkfeste am 17.9.2013 zur Planung eines Grobkonzeptes Kiliani-Volksfest 2014, TOP 2) eine Veränderung beim Riesenrad angestrebt. Zur Abwechslung sollte ein Riesenrad mit offenen und drehbaren Gondeln zugelassen werden. Rückmeldungen der Besucher, eigene Beobachtungen der Beklagten während des Kiliani-Volkfestes 2013 und die gesunkene Frequenz beim Riesenrad 2013 hätten die Notwendigkeit einer Veränderung vor Augen geführt. Die Bewerbungen sollten diesbezüglich nach Bewerbungsende gesichtet und besprochen werden. Diese an den Erfahrungen der Vergangenheit orientierte Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat bereits vorab, mit plausibler Begründung und ohne Kenntnis des Bewerberkreises ihre Präferenz für eine offene Bauweise zum Ausdruck gebracht. Sie hat Riesenräder mit geschlossenen Gondeln und damit auch die Bewerbung der Klägerin für das Jahr 2014 aber nicht generell von der Auswahl ausgeschlossen, sondern ihren Gestaltungswillen lediglich bei der Bewertung und Gewichtung einzelner Auswahlkriterien einfließen lassen. Im Übrigen stand es der Klägerin frei, sich mit all ihren Riesenrädern, zu denen ausweislich ihrer Homepage auch ein Riesenrad mit offener Bauweise gehört, um einen Standplatz beim Kiliani-Volksfest zu bewerben. Die Klägerin geht nach der Beschreibung auf ihrer Homepage („Kribbeln im Bauch und frischer Fahrtwind um die Nase“) selbst davon aus, dass ein Riesenrad mit offenen, drehbaren Panoramagondeln und freiem Rundumblick andere Wünsche und Adressatenkreise abdeckt als ihre Riesenräder mit geschlossenen Gondeln. Derartige Präferenzen darf auch die Gemeinde berücksichtigen. Eine lückenlose Durchnormierung des gemeindlichen „Anforderungsprofils“ für alle Angebotssparten des Veranstaltungskonzepts ist weder verwaltungspraktikabel noch aus Rechtsgründen geboten.

cc) Auch die Einwände der Klägerin gegen die einzelnen von der Beklagten aufgestellten und angewandten Zulassungskriterien begründen - soweit sie überhaupt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen - keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

(1) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte in Nr. 5 ihrer Zulassungsrichtlinie die Attraktivität der Geschäfte rechtmäßigerweise als Hauptkriterium bei der Auswahl innerhalb einer Angebotssparte statuiert (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.1.1991 - 22 B 90.2122 - BayVBl 1991, 370/371 zu § 70 Abs. 3 GewO). Nach der Richtlinie basiert bei Fahrgeschäften die Attraktivität insbesondere auf der Fahreigenschaft, der Ausstattung in Licht und Gestaltung, der besonderen Anziehungskraft auf die Besucher, der Beliebtheit und der Preisgestaltung. Auch wenn dabei das eine oder andere Kriterium aus Sicht der Klägerin redundant erscheint, ist demnach die Attraktivität eines (Fahr-)Geschäfts in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu würdigen. Eine empirische Feststellung etwa der Beliebtheit eines Geschäfts anhand demoskopischer Umfragen oder statistischer Besucherzahlen ist entgegen dem Zulassungsvorbringen weder geboten noch überhaupt möglich. Vielmehr fließen bei der Bewertung der Attraktivität subjektive Vorstellungen und höchstpersönliche Wertungen ein, die einer objektiven Nachprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - VGH n. F. 66, 196/199 f. = BayVBl 2014, 632; U. v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - NVwZ-RR 2016, 39/42). Die auf der Basis der Zulassungsrichtlinie erstellten Bewerbungsbögen mit einzelnen bepunkteten Kriterien und weiteren (Hilfs-)Kriterien stellen keinen vom Verwaltungsgericht strikt nachprüfbaren Punktekatalog dar, sondern dienen im Verwaltungsvollzug der Beklagten als Orientierungshilfe bei der Auslegung der in der Zulassungsrichtlinie verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Dass die einzelnen Begriffe und Kriterien der Zulassungsrichtlinie ebenso auslegungsfähig wie auslegungsbedürftig sind, liegt in der Natur der Sache und begegnet angesichts des weiten gemeindlichen Gestaltungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 m. w. N.).

(2) Schließlich ist, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, auch die Heranziehung des Kriteriums „bekannt und bewährt“ als Hilfskriterium nicht zu beanstanden. Die Zulassungsrichtlinie sieht die Anwendung dieses Hilfskriteriums dergestalt vor, dass bei Bewerbergleichstand demjenigen der Vorzug eingeräumt wird, dessen einwandfreie Betriebsführung bekannt ist und der sich in der Vergangenheit auf dem Frühjahrs- oder Kiliani-Volksfest bewährt hat. Diese Vorgehensweise steht mit der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang (vgl. etwa BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23; B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 18 m. w. N.). Hierbei durfte die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Bewerbungsunterlagen dargelegt hat, den defizitären Aufbau des Riesenrads beim Kiliani-Volksfest 2013 zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigen. Auf die von der Klägerin geltend gemachte interne Absprache eines reduzierten Aufbaus im Jahr 2009 und deren etwaige Fortführung in den Folgejahren kommt es nicht an. Der Einwand der Klägerin, es habe sich bei dem Geschehen 2013 um einen einmaligen Vorfall gehandelt, geht schon deshalb fehl, weil das Jahr 2013 der streitgegenständlichen Bewerbung unmittelbar vorausging und damit das primär maßgebliche Referenzjahr darstellt. Demgegenüber hat die Beklagte zu Recht etwaige negative Erfahrungen aus dem Jahr 2002 betreffend den erfolgreichen Mitbewerber der Klägerin nicht zu dessen Lasten berücksichtigt. Auch ohne strikte zeitliche Grenzen in der Zulassungsrichtlinie der Beklagten kann ein einmaliges Fehlverhalten eines Bewerbers jedenfalls nicht unbegrenzt bzw. über viele Jahre hinweg als Malus herangezogen werden.

b) Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin hierzu stichpunktartig benannten Rechtsfragen (Auslegung des Begriffs „Gestaltungswille“, Einordnung des Kriteriums „bekannt und bewährt“) lassen sich, wie unter a) ausgeführt, ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären.

c) Schließlich fehlt es auch an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, die insoweit lediglich pauschal geltend macht, dass die hier zu diskutierenden Rechtsfragen nicht hinlänglich obergerichtlich geklärt seien. Aus den oben dargelegten Gründen lassen sich diese jedoch unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.