Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Jan. 2016 - B 5 K 15.887

bei uns veröffentlicht am19.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2014.

1. Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des Beklagten und wurde zum 1. August 2012 in den Schulamtsbezirk ... an die Grundschule B. versetzt. Zum 1. August 2013 wurde sie der A.-Grundschule in H. zugewiesen. Die angefochtene periodische Beurteilung des Jahres 2014 (Beurteilungszeitraum 14.3.2012-31.12.2014) wurde vom Staatlichen Schulamt im Landkreis ... erstellt. Am 15. Mai 2015 hat die Klägerin eine Tochter geboren. Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 gewährte ihr die Regierung von Mittelfranken antragsgemäß Elternzeit vom 11. Juli 2015 bis einschließlich 31. Juli 2016 zur Betreuung ihres Kindes. Der private Wohnsitz der Klägerin befindet sich in Bamberg.

2. Mit Schriftsatz vom 27. November 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 30. November 2015 eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage gegen die dienstliche Beurteilung 2014 erheben. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit führten die Prozessbevollmächtigten aus, „dass sich die Klägerin derzeit in Elternzeit befindet und beurlaubt ist“. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Dezember 2015 erhielten die Beteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zu äußern. Für den Beklagten teilte die Regierung von Mittelfranken unter Vorlage der Personalakte mit, dass ihres Erachtens der dienstliche Wohnsitz ungeachtet der Elternzeit der Klägerin bei der Regierung von Mittelfranken verbleibe. Diese sei auch weiterhin personalverwaltende Stelle. Der Klägerbevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 sowie telefonisch zur örtlichen Zuständigkeit Stellung.

II.

Die Streitsache ist gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 52 Nr. 4 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen.

1. Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der handelnden Behörde, so ist gemäß Satz 2 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 7). Dienstlicher Wohnsitz ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat. Dienststelle im Sinn dieser Vorschrift bzw. der Parallelnorm des § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ist die den Dienstposten des Beamten einschließende kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-)Aufgabengebiet zugewiesen ist (Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 52 Rn. 32 m. w. N.). Besteht kein dienstlicher Wohnsitz, ist auf den Wohnsitz im Sinn der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also auf den bürgerlichen Wohnsitz abzustellen.

2. Hieran gemessen ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Die Klägerin hat nach wie vor bzw. weiterhin ihren dienstlichen Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken. Der Umstand, dass sie sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Elternzeit gemäß §§ 12 ff. der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) befunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach der Gesamtschau der Regelungen über die Elternzeit ist das „dienstliche Band“ zwischen der Klägerin und ihrer Dienststelle nicht so weit gelockert, dass dies zu einem Entfallen des dienstlichen Wohnsitzes führen könnte. Die Regierung von Mittelfranken, die weiterhin personalverwaltende Stelle ist, hat der Klägerin antragsgemäß Elternzeit für die Dauer von einem Jahr gewährt. Der Anspruch auf Elternzeit ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UrlV auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beschränkt; er unterliegt vielfältigen Gestaltungs- und Abänderungsmöglichkeiten. Anhaltspunkte für mögliche Auswirkungen der - den dienstlichen Status unberührt lassenden - Elternzeit auf die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes bestehen nicht. Mit Blick auf den vorübergehenden Charakter der Elternzeit scheidet trotz der gesetzgeberischen Wertung, dass der Kläger seine Klage an einem leicht erreichbaren Gericht anbringen können soll (vgl. BT-Drs. 3/1094, S. 6), ein Rückgriff auf den im Regierungsbezirk Oberfranken gelegenen bürgerlichen Wohnsitz der Klägerin als Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand aus. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von denjenigen Fällen, in denen Kläger als Ruhestandsbeamte (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 S 15.1102 - juris) oder als Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (VG München, B. v. 6.3.2005 - M 12 K 05.497 - BayVBl 2006, 94) auf Dauer oder als beurlaubte Beamte zumindest auf unabsehbare Zeit (so VG Stuttgart, U. v. 10.8.2011 - DB 23 K 1060/11 - juris zur familienbedingten Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG) keinen Dienst mehr leisten.

b) Selbst wenn man mit der Klägerseite davon ausgehen sollte, dass die Klägerin aufgrund ihrer Elternzeit nicht über einen dienstlichen Wohnsitz im Sinn des § 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO verfügt, würde dies wegen der Sonderzuweisung nach Satz 2 dieser Vorschrift nichts an der Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach ändern. Aus dieser Regelung folgt, dass - ungeachtet der jeweiligen Klageart (vgl. Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 52 Rn. 34) - der dienstliche oder der bürgerliche Wohnsitz eines Beamten zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur dann maßgebend ist, wenn er innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegt. Da die Klägerin ihren bürgerlichen Wohnsitz in Oberfranken hat, wäre - das Nichtvorliegen eines dienstlichen Wohnsitzes unterstellt - auch insoweit die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach als Gericht des Behördensitzes begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder p

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 15 Dienstlicher Wohnsitz


(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anwe

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 3 S 15.1102

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Als zuständiges Gericht des ersten Rechtszugs wird das Verwaltungsgericht Würzburg bestimmt. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 9. März 2015 erhobenen Klage gegen die Festsetzungen (insbesonder

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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Tenor

Als zuständiges Gericht des ersten Rechtszugs wird das Verwaltungsgericht Würzburg bestimmt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 9. März 2015 erhobenen Klage gegen die Festsetzungen (insbesondere die Höhe) seiner Versorgungsbezüge im Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. August 2014 und Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2015.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. April 2015 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen, da der Kläger mittlerweile seinen Hauptwohnsitz nach E. (bei W.) verlegt habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2015 legte das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger brachte vor, dass er als Technischer Amtsrat in rechtlichen Dingen nicht versiert sei. In Unkenntnis der Rechtslage habe er sich zunächst an der Rechtsbehelfsbelehrung des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle München, vom 29. Januar 2015 orientiert, wonach gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben werden könne. Sinngemäß trug er vor, dass er sich vor Klageerhebung aufgrund von zeitlichen Zwängen nicht mehr in der Lage gesehen habe, sich hinsichtlich der Zuständigkeiten zu erkundigen, obwohl er als Pensionist längst seinen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches in seinem Elternhaus in E. genommen hätte. Eine Klagebegründung sei noch nicht eingereicht worden, so dass sich weder das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, noch das Verwaltungsgericht München bisher mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Hintergründen befasst habe.

Der Beklagte brachte vor, dass sowohl Zweckmäßigkeitsüberlegungen als auch der mit der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht München dokumentierte Wille des Klägers für eine Bestimmung des Verwaltungsgerichts München als zuständiges Gericht im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sprächen. Dies würde auch dem Gebot der effektiven Verfahrensdurchführung entsprechen, da sich das Verwaltungsgericht München bereits mit dem Sachverhalt befasst habe. Auch der nach der gesetzgeberischen Vorstellung in § 52 Nr. 4 VwGO zum Ausdruck kommende „Auffanggerichtsstand“ des Sitzes der erlassenden Behörde lasse sich ebenso wie eine effektive erstinstanzliche Verfahrenswahrnehmung für den Gerichtsstand München anführen.

II.

Die Anrufung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig.

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 VwGO kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als das nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmen, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Vorliegend beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO. Es handelt sich um eine Klage aus dem früheren Beamtenverhältnis, da der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. März 2015 bereits aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war und Versorgungsleistungen bezieht. Da der Kläger somit bei Klageerhebung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte, kommt es auf seinen Wohnsitz an, der im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Finanzen liegt.

Der Begriff des Wohnsitzes in § 52 Nr. 4 VwGO bestimmt sich nach den §§ 7 bis 11 BGB. Wohnsitz im Sinn des § 7 BGB ist der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person (Palandt BGB, 73. Auflage, § 7 Rn. 1). Er wird durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet und erfordert eine eigene Unterkunft. Ein doppelter Wohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB verlangt dauernde Unterkünfte an zwei Orten und eine wechselnde Belegung in der Weise, dass der jeweilige Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wird (Palandt a. a. O. § 7 Rn. 13). Mangels anderweitiger Hinweise hat das Verwaltungsgericht auf zwei bürgerlich-rechtliche Wohnsitze geschlossen. Der Kläger hat vorliegend seinen Hauptwohnsitz bereits im Jahr 2000 nach E. im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Würzburg verlegt. Er war beruflich bei der Regierung von Oberbayern tätig, so dass in dieser Zeit von einer wechselnden Belegung der Unterkünfte auszugehen ist. Seine Wohnung in M. hat der Kläger auch nach seiner Pensionierung beibehalten, er ist dort weiterhin mit Nebenwohnsitz gemeldet und hat diese Adresse auch in der Klageschrift angegeben. Vom Vorliegen von zwei bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzen des Klägers ist deshalb auszugehen.

Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt mehrere Wohnsitze vor, wie hier M. und E., wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt - bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

Die Entscheidung kann sowohl auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen wie auch - bei zwei Wohnsitzen - auf den erklärten Willen der Parteien abstellen (BayVGH v. 11.4.1995 - 3 S 95.735; vom 19.12.1995 - 3 S 95.3643). Zudem hat die Entscheidung sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 7 AV 1/09 - in juris).

Danach sprechen folgende Gründe für die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Würzburg als zuständiges Gericht: Der Kläger hat selbst darum gebeten, den Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Würzburg führen zu dürfen. Er bringt vor, als Pensionist längst seinen Wohnsitz im Sinne des BGB in sein Elternhaus nach E., also in den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts, verlagert zu haben. Auch die Tatsache, dass er nach Beendigung seiner aktiven Beamtentätigkeit bei der Regierung von Oberbayern mit Zweitwohnsitz in M. gemeldet blieb, spricht nicht dagegen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr überwiegend in E. befindet. Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Kläger die Prozessführung dort wesentlich erleichtert wird. Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach eigenem Vorbringen zunächst bei Klageerhebung zum Verwaltungsgericht München an der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2015 orientiert hat, ohne sich vorher im Hinblick auf die Zuständigkeiten Klarheit zu verschaffen. Es ist deshalb gerade nicht davon auszugehen, dass er sich in Kenntnis der Rechtslage über die Zuständigkeit zweier Gerichte für das Verwaltungsgericht München entschieden hat. In der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht München kann deshalb - auch im Hinblick auf den „Verweisungsantrag“ des Klägers - keine Dokumentation seines Willens gesehen werden. Dem Willen des Klägers entspricht es gerade, den Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Würzburg zu führen. Demgegenüber treten beim Beklagten hierdurch keine erheblichen Erschwernisse ein. Solche wurden vom Landesamt für Finanzen im Rahmen der Äußerungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht München auch nicht dargelegt (s. Schriftsatz vom 17. April 2015), ebenso wenig von der Landesanwaltschaft. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, an einer effektiven erstinstanzlichen Verfahrenswahrnehmung durch die erlassende Behörde am Verwaltungsgericht Würzburg zu zweifeln. In der Bestimmung des Verwaltungsgerichts Würzburg als zuständiges Gericht ist auch kein Widerspruch zum Gebot der sachgerechten Verfahrensdurchführung (BVerwG, U. v. 13.3.2009 - 7 AV 1/09 - juris) zu sehen, da sich das Verwaltungsgericht München erkennbar noch nicht mit dem Inhalt der Klage, sondern lediglich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst hat. Auf den Rechtsgedanken eines sog. „Auffanggerichtsstands“ des Sitzes der erlassenden Behörde im Sinne von § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO kann es nicht ankommen, da der Kläger über (zwei) Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich der erlassenden Behörde verfügt. Ersichtlich ist nach dem Wortlaut des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zunächst auf die Interessen des Klägers abzustellen.

Deshalb erscheint es vorliegend auch nicht unzweckmäßig, dem Willen des Klägers den Vorzug zu geben und das Verwaltungsgericht Würzburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.