Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Als zuständiges Gericht des ersten Rechtszugs wird das Verwaltungsgericht Würzburg bestimmt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 9. März 2015 erhobenen Klage gegen die Festsetzungen (insbesondere die Höhe) seiner Versorgungsbezüge im Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. August 2014 und Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2015.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. April 2015 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen, da der Kläger mittlerweile seinen Hauptwohnsitz nach E. (bei W.) verlegt habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2015 legte das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger brachte vor, dass er als Technischer Amtsrat in rechtlichen Dingen nicht versiert sei. In Unkenntnis der Rechtslage habe er sich zunächst an der Rechtsbehelfsbelehrung des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle München, vom 29. Januar 2015 orientiert, wonach gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben werden könne. Sinngemäß trug er vor, dass er sich vor Klageerhebung aufgrund von zeitlichen Zwängen nicht mehr in der Lage gesehen habe, sich hinsichtlich der Zuständigkeiten zu erkundigen, obwohl er als Pensionist längst seinen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches in seinem Elternhaus in E. genommen hätte. Eine Klagebegründung sei noch nicht eingereicht worden, so dass sich weder das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, noch das Verwaltungsgericht München bisher mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Hintergründen befasst habe.

Der Beklagte brachte vor, dass sowohl Zweckmäßigkeitsüberlegungen als auch der mit der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht München dokumentierte Wille des Klägers für eine Bestimmung des Verwaltungsgerichts München als zuständiges Gericht im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sprächen. Dies würde auch dem Gebot der effektiven Verfahrensdurchführung entsprechen, da sich das Verwaltungsgericht München bereits mit dem Sachverhalt befasst habe. Auch der nach der gesetzgeberischen Vorstellung in § 52 Nr. 4 VwGO zum Ausdruck kommende „Auffanggerichtsstand“ des Sitzes der erlassenden Behörde lasse sich ebenso wie eine effektive erstinstanzliche Verfahrenswahrnehmung für den Gerichtsstand München anführen.

II.

Die Anrufung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig.

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 VwGO kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als das nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmen, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Vorliegend beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO. Es handelt sich um eine Klage aus dem früheren Beamtenverhältnis, da der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. März 2015 bereits aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war und Versorgungsleistungen bezieht. Da der Kläger somit bei Klageerhebung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte, kommt es auf seinen Wohnsitz an, der im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Finanzen liegt.

Der Begriff des Wohnsitzes in § 52 Nr. 4 VwGO bestimmt sich nach den §§ 7 bis 11 BGB. Wohnsitz im Sinn des § 7 BGB ist der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person (Palandt BGB, 73. Auflage, § 7 Rn. 1). Er wird durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet und erfordert eine eigene Unterkunft. Ein doppelter Wohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB verlangt dauernde Unterkünfte an zwei Orten und eine wechselnde Belegung in der Weise, dass der jeweilige Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wird (Palandt a. a. O. § 7 Rn. 13). Mangels anderweitiger Hinweise hat das Verwaltungsgericht auf zwei bürgerlich-rechtliche Wohnsitze geschlossen. Der Kläger hat vorliegend seinen Hauptwohnsitz bereits im Jahr 2000 nach E. im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Würzburg verlegt. Er war beruflich bei der Regierung von Oberbayern tätig, so dass in dieser Zeit von einer wechselnden Belegung der Unterkünfte auszugehen ist. Seine Wohnung in M. hat der Kläger auch nach seiner Pensionierung beibehalten, er ist dort weiterhin mit Nebenwohnsitz gemeldet und hat diese Adresse auch in der Klageschrift angegeben. Vom Vorliegen von zwei bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzen des Klägers ist deshalb auszugehen.

Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt mehrere Wohnsitze vor, wie hier M. und E., wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt - bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

Die Entscheidung kann sowohl auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen wie auch - bei zwei Wohnsitzen - auf den erklärten Willen der Parteien abstellen (BayVGH v. 11.4.1995 - 3 S 95.735; vom 19.12.1995 - 3 S 95.3643). Zudem hat die Entscheidung sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 7 AV 1/09 - in juris).

Danach sprechen folgende Gründe für die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Würzburg als zuständiges Gericht: Der Kläger hat selbst darum gebeten, den Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Würzburg führen zu dürfen. Er bringt vor, als Pensionist längst seinen Wohnsitz im Sinne des BGB in sein Elternhaus nach E., also in den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts, verlagert zu haben. Auch die Tatsache, dass er nach Beendigung seiner aktiven Beamtentätigkeit bei der Regierung von Oberbayern mit Zweitwohnsitz in M. gemeldet blieb, spricht nicht dagegen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr überwiegend in E. befindet. Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Kläger die Prozessführung dort wesentlich erleichtert wird. Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach eigenem Vorbringen zunächst bei Klageerhebung zum Verwaltungsgericht München an der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2015 orientiert hat, ohne sich vorher im Hinblick auf die Zuständigkeiten Klarheit zu verschaffen. Es ist deshalb gerade nicht davon auszugehen, dass er sich in Kenntnis der Rechtslage über die Zuständigkeit zweier Gerichte für das Verwaltungsgericht München entschieden hat. In der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht München kann deshalb - auch im Hinblick auf den „Verweisungsantrag“ des Klägers - keine Dokumentation seines Willens gesehen werden. Dem Willen des Klägers entspricht es gerade, den Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Würzburg zu führen. Demgegenüber treten beim Beklagten hierdurch keine erheblichen Erschwernisse ein. Solche wurden vom Landesamt für Finanzen im Rahmen der Äußerungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht München auch nicht dargelegt (s. Schriftsatz vom 17. April 2015), ebenso wenig von der Landesanwaltschaft. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, an einer effektiven erstinstanzlichen Verfahrenswahrnehmung durch die erlassende Behörde am Verwaltungsgericht Würzburg zu zweifeln. In der Bestimmung des Verwaltungsgerichts Würzburg als zuständiges Gericht ist auch kein Widerspruch zum Gebot der sachgerechten Verfahrensdurchführung (BVerwG, U. v. 13.3.2009 - 7 AV 1/09 - juris) zu sehen, da sich das Verwaltungsgericht München erkennbar noch nicht mit dem Inhalt der Klage, sondern lediglich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst hat. Auf den Rechtsgedanken eines sog. „Auffanggerichtsstands“ des Sitzes der erlassenden Behörde im Sinne von § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO kann es nicht ankommen, da der Kläger über (zwei) Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich der erlassenden Behörde verfügt. Ersichtlich ist nach dem Wortlaut des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zunächst auf die Interessen des Klägers abzustellen.

Deshalb erscheint es vorliegend auch nicht unzweckmäßig, dem Willen des Klägers den Vorzug zu geben und das Verwaltungsgericht Würzburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Jan. 2016 - B 5 K 15.887

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.