Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Juni 2017 - B 5 E 17.424

published on 26/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Juni 2017 - B 5 E 17.424
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller unter Ausübung ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses auf die … GmbH den …saal … am 5. Juli 2017 im Zeitraum von 17.30 Uhr bis 22.30 Uhr zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Information über das „Volksbegehren …“ gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … … GmbH zur Verfügung zu stellen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Nutzung eines Saales für die Durchführung einer politischen Veranstaltung zu ermöglichen.

Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Zulassung zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen – Hallen in der Stadt (Hallenbenutzungssatzung) ist die Antragsgegnerin Eigentümerin des saals und des -Saals der Konzert- und Kongresshalle sowie des saals und des Saals der . Nach § 8 Abs. 1 der Hallenbenutzungssatzung ist die GmbH (im Folgenden: Betreibergesellschaft) von der Antragsgegnerin mit der Verwaltung und dem Betrieb der Hallen beauftragt, die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages mit der Betreibergesellschaft. Nutzungsberechtigte für die Hallen der Antragsgegnerin sind nach § 3 Abs. 3 der Hallenbenutzungssatzung insbesondere Parteien i.S.d. § 2 des Parteiengesetzes (PartG) sowie Wählervereinigungen und Wählergruppen, jeweils nach Maßgabe des geltenden Rechts und den Regelungen der Hallenbenutzungssatzung. Nach § 2 Abs. 1 der Hallenbenutzungssatzung dienen die Hallen als öffentliche Einrichtungen dem kulturellen, gesellschaftlichen, gewerblichen und politischen Leben der Stadt. Abweichend von § 2 Abs. 1 dürfen aber nach § 2 Abs. 3 Nutzungsberechtigte i.S.d. § 3 Abs. 3 der Hallenbenutzungssatzung die Räumlichkeiten nur für solche Veranstaltungen nutzen, die organisatorischen und internen Zwecken i.S.d. § 9 PartG dienen und die einen konkreten regional- oder landespolitischen Bezug zur Antragsgegnerin, zum Bezirk bzw. Regierungsbezirk Oberfranken oder zum Freistaat Bayern aufweisen. § 5 der Hallenbenutzungssatzung regelt die Zulassungsvoraussetzungen und bestimmt in Abs. 1 Satz 2 insbesondere den Mindestinhalt eines Nutzungsantrages. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister (Amtsgericht , HRB ) ist Gegenstand der Betreibergesellschaft die Verwaltung und der Betrieb des Konzert- und Mehrzwecksaal im Hallenprojekt der Antragsgegnerin und alle anderen damit zusammenhängenden Einrichtungen im Auftrag der Antragsgegnerin.

Mit E-Mail vom 20. März 2017 fragte der 1. Vorsitzende des Antragstellers bei der Betreibergesellschaft an, ob für eine Veranstaltung des Antragstellers der Saal oder der saal am 28. oder 29. Juni 2017 zur Verfügung stünden. Mit E-Mail vom gleichen Tag wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass diese Säle an den genannten Tagen bereits belegt seien. Der 1. Vorsitzende des Antragstellers antwortete darauf mit E-Mail vom 23. März 2017, dass für diese Veranstaltung keine Alternativtermine zur Verfügung stünden, die Antragstellerin aber generell plane, im August und September 2017 Vortragsveranstaltungen abzuhalten. Hierzu bat er um Benennung möglicher Termine, zu denen die Säle zur Verfügung stünden. Die Betreibergesellschaft teilte dem 1. Vorsitzenden des Antragstellers daraufhin mit E-Mail vom 28. März 2017 mit, dass die Geschäftsleitung die Weisung erteilt habe, keine Termine für politische Veranstaltungen der freizugeben.

Mit Schreiben vom 28. April 2017 teilte die Betreibergesellschaft dem Antragsteller nochmals mit, dass seinem Antrag vom 20. März 2017 auf Anmietung des Saals der nicht nachgekommen werden könne. Das gewählte Veranstaltungsdatum liege wenige Wochen vor der Bundestagswahl 2017, die Veranstaltung habe eindeutig bundespolitischen Charakter und entspreche daher nicht dem in § 2 Abs. 3 lit. b) der Hallenbenutzungssatzung geregelten Widmungszweck.

Der 1. Vorsitzende des Antragstellers stellte daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2017 den Antrag auf Nutzung der städtischen Veranstaltungsräume saal bzw. Saal am 5. Juli 2017, ersatzweise am 6. Juli 2017 sowie am 28. Juli 2017 und 29. Juli 2017. Die geplanten Veranstaltungen wiesen sämtlich einen konkreten regional- bzw. landespolitischen Bezug auf. Mit weiterem Schreiben vom 8. Mai 2017 forderte der 1. Vorsitzende des Antragstellers die Betreibergesellschaft zur Beantwortung der Terminanfrage vom 3. Mai 2017 bzw. zur Benennung von gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativterminen bis spätestens 22. Mai 2017 auf.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 antwortete die Betreibergesellschaft dem Antragsteller dahingehend, dass nach der Hallenbenutzungssatzung eine Benutzung der Säle für parteipolitische Veranstaltungen ohne regionalen Bezug nicht zulässig sei. Sollte tatsächlich eine lokalpolitische Veranstaltung geplant sein, werde um entsprechende Nachweise gebeten.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 2. Juni 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, unter Ausübung ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses auf die GmbH dem Antragsteller die Durchführung einer politischen Veranstaltung in den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden -Sälen zu ermöglichen.

In den Räumlichkeiten fänden regelmäßig parteipolitische Veranstaltungen statt, beispielhaft sei auf eine Veranstaltung des Kreisverbandes der vom 27. Oktober 2016 unter dem Titel „70 Jahre “ in den Sälen der und eine öffentliche Diskussionsveranstaltung der (Ortsverein ) mit dem Titel „Auslandseinsätze der Bundeswehr – ein Beitrag zur Friedenspolitik?!“ am 5. April 2016 im Saal der zu verweisen. Ein lokaler Bezug dieser Veranstaltungen sei nicht erkennbar. Nach der tatsächlichen Vergabepraxis der Betreibergesellschaft könnten in den Räumlichkeiten also auch allgemeine politische Veranstaltungen durchgeführt werden. Der Antragsteller plane – anders als von der Betreibergesellschaft vermutet – keine Veranstaltung im Rahmen des Bundestagswahlkampfes, sondern vielmehr eine Vortragsveranstaltung zur Vorstellung des von der im Freistaat Bayern initiierten „Volksbegehrens “. Diese Veranstaltung solle bewusst mit zeitlichem Abstand vor der Bundestagswahl stattfinden, woraus sich gleichzeitig die besondere Eilbedürftigkeit des Antrages ergebe. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG hätten alle Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung, der durch die pauschale Weigerung der Betreibergesellschaft, dem Antragsteller Säle zur Verfügung zu stellen, verletzt werde. Der Antragsteller gehöre zum Kreis der Nutzungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 der Hallenbenutzungssatzung. Die geplante Veranstaltung weise zudem einen landespolitischen Bezug i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. b) der Hallenbenutzungssatzung auf. Unabhängig davon ergebe sich ein Zulassungsanspruch auch aus der Selbstbindung der Verwaltung, da bereits anderen Parteien die Durchführung von Veranstaltungen ohne lokalen oder regionalen Bezug gestattet wurde.

Für die Antragsgegnerin erwiderten deren Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 und beantragten,

den Antrag abzulehnen.

Die vom Antragsteller geplante Veranstaltung sei sehr wohl Bestandteil des Bundestagswahlkampfes der . Die Betreibergesellschaft habe in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2017 ausdrücklich um den Nachweis des lokalpolitischen Charakters der geplanten Veranstaltung gebeten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Hallenbenutzungssatzung müsse der Antrag auf Zulassung zur Benutzung ohnehin Angaben über Art und Anlass der Veranstaltung enthalten. Der Antragsteller habe aber erst im gerichtlichen Verfahren das „Volksbegehren “ als Veranstaltungsthema benannt. Auch die übrigen Mindestanforderungen für einen Zulassungsantrag seien nicht erfüllt. Dies erwecke den Anschein, dass der Antragsteller keine der Satzung entsprechende Veranstaltung durchführen wolle. Darüber hinaus sei der sich aus § 2 Abs. 3 der Hallenbenutzungssatzung ergebende Widmungszweck nicht erfüllt, da eine öffentliche und keine parteiinterne Veranstaltung geplant sei. Die angesprochene Veranstaltung der habe sich ausweislich der Anrede in der Einladung nur an Parteimitglieder gerichtet. Auch an der -Veranstaltung hätten nur Mitglieder der Partei teilgenommen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 erwiderte der Antragstellerbevollmächtigte hierauf, die geplante Veranstaltung sei durchaus vom Widmungszweck umfasst. Sowohl die Veranstaltung der als auch die der seien öffentlich gewesen und hätten keinen parteiinternen Zweck gehabt. Die -Veranstaltung habe zudem keinerlei lokalen oder regionalen Bezug gehabt. Auch aus der Hallenbenutzungssatzung ergebe sich nicht, dass Wahlkampfveranstaltungen unzulässig seien. Dies sei im Übrigen schon kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Zulässigkeit von Parteiveranstaltungen. Die geplante Veranstaltung weise aber ohnehin einen ausreichenden landespolitischen Bezug auf. Dass der Antragsteller, wie von der Betreibergesellschaft im Schreiben vom 19. Mai 2017 gefordert – einen Nachweis für den lokalen bzw. regionalen Bezug der Veranstaltung verlangen dürfe, finde in der Hallenbenutzungssatzung keine Grundlage. Das genannte Schreiben sei dem Antragsteller zudem nie zugegangen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Hallenbenutzungssatzung könne die Betreibergesellschaft die Ergänzung fehlender Angaben im Zulassungsantrag verlangen. Damit sei es Pflicht der Betreibergesellschaft gewesen, bei fehlenden Angaben tätig zu werden, dies sei aber nicht geschehen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 konkretisierte der Antragstellerbevollmächtigte sein Vorbringen dahingehend, dass der Antragsteller für den 5. Juli 2017, ersatzweise für den 6. Juli 2017, alternativ aber auch am 11. Juli 2017 oder am 12. Juli 2017 die Durchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung plane. Er legte hierzu ein weiteres Schreiben des 1. Vorsitzenden des Antragstellers vom 12. Juni 2017 an die Betreibergesellschaft vor. Darin beantragte dieser die Nutzung der städtischen Veranstaltungsräume (in der aufgeführten Rangfolge) saal der , Saal der , saal oder -Saal für die Durchführung einer Veranstaltung zur Vorstellung des „Volksbegehrens“. Als Termin sei der 5. Juli 2017 vorgesehen, ersatzweise käme auch der 6. Juli 2017 in Betracht. Eine Nutzungsüberlassung solle von 17.30 Uhr bis 22.30 Uhr des Veranstaltungstages erfolgen, die eigentliche Veranstaltung von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden. Es werde eine Reihenbestuhlung und ein Rednerpult mit Mikrofonanlage benötigt, die Verabreichung von Speisen sei nicht beabsichtigt, Getränke sollten angeboten werden. Musikalische Darbietungen seien nicht geplant.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin erwiderten hierauf mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 und führten aus, der Widmungszweck ändere sich nicht dadurch, dass in Einzelfällen nicht willkürlich von der Widmung abgewichen werde. Es sei für die Praxis unerträglich, wenn jede etwaige Abweichung erneut die Widmung ändere. Dies gelte umso mehr, da im Einzelfall oft nicht sicher feststehe, ob der Widmungszweck erweitert oder eingeschränkt werde. Auf Sonderfälle könne die Verwaltung sonst nicht angemessen reagieren. Auch wenn man unterstelle, dass für diese Veranstaltungen die Hallenbenutzungssatzung nicht eingehalten worden sei, stellten die - und -Veranstaltungen vom 27. Oktober 2016 bzw. 5. April 2016 keine willkürlichen Abweichungen dar. Sie hätten zudem keinerlei Bezug zu einem Wahlkampf gehabt. Der Antragsteller habe im Übrigen mit Schreiben vom 20. Juni 2017 weitere Termine für andere Veranstaltungen im August 2017 abgefragt, die einen ausdrücklichen Bezug zum Bundestagswahlkampf aufwiesen. Ebenso gehe es dem Antragsteller bei der hier streitgegenständlichen Veranstaltung um einen möglichst hohen Zweitstimmenanteil bei der Bundestagswahl 2017. Die Angaben des Antragstellers zur Zielrichtung der Veranstaltung seien unglaubwürdig. Die begehrten Ausnahmen vom Widmungszweck führten ins Uferlose. Am 5. Juli 2017 kämen für Veranstaltungen der saal, der Saal und der saal in Betracht, am 6. Juli 2017 der saal, der Saal und der -Saal.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 15. Juni 2017 und des Schreibens des 1. Vorsitzenden des Antragstellers vom 12. Juni 2017 ist der Antrag des Antragstellers im Rahmen des § 88 VwGO sachdienlich so auszulegen, dass in erster Linie eine Zulassung zumsaal der am 5. Juli 2017 von 17.30 Uhr bis 22.30 Uhr begehrt wird. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Insoweit kommt es auf die alternativ, aber nachrangig genannten Räumlichkeiten und Termine nicht mehr an.

2. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses bleibt die Frage der Gewährung des Zugangs zu der Einrichtung („Ob“) im Gegensatz zur Frage der Modalitäten der Benutzung („Wie“) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 7 B 184/88 – NVwZ 1990, 157 m.w.N.).

3. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist es dem Gericht nur möglich, eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes zu treffen. Unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, eine abschließende und endgültige Entscheidung zu treffen, wie sie nur im Hauptsacheverfahren nach Klageerhebung zu erreichen wäre. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gilt dies jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 123, Rn. 14 m.w.N.). Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf in jedem Fall nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Nutzung des saals der am 5. Juli 2017 für eine Veranstaltung zur Information über das „Volksbegehren “ aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 5 Abs. 1 PartG zusteht.

aa) Prinzipiell besteht der Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO nach Art. 21 Abs. 4 GO auch für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Gemeinde. Maßgeblich für Art. 21 Abs. 4 GO ist insoweit der Sitz des Veranstalters, nicht der Wohnsitz der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen (BayVGH, B.v. 19.3.1969 – 57 IV 69 – BayVBl 1969, 249).

bb) Bei dem saal der handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO. Eine solche besteht in einer Einrichtung, die von der Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Nutzung in erster Linie durch ihre Gemeindeangehörigen und die niedergelassenen Vereinigungen zugänglich gemacht und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten wird (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21 GO, Rn. 4 m.w.N.). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Hallenbenutzungssatzung wird insbesondere auch dersaal der von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung unterhalten.

Die öffentliche Einrichtung kann zulässigerweise in der Form einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 7 B 184/88 – NVwZ 1990, 157 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der private Betreiber – wie hier – den Weisungen der Gemeinde untersteht oder der Gemeinde zumindest weitgehende Mitwirkungsrechte zustehen (BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 – BayVBl 1989, 148; NdsOVG, B.v. 10.3.2007 – 10 ME 87/07 – NVwZ-RR 2007, 363).

cc) Ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GO i.V.m. § 5 PartG nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung hält, wie sie sich aus deren Widmung ergibt. An den Widmungsakt sind dabei nach ständiger Rechtsprechung keine förmlichen Voraussetzungen zu stellen. Die Widmung kann sich sowohl durch ausdrücklichen Verwaltungsakt oder durch Satzung als auch konkludent durch die andauernde Überlassungs- und Nutzungspraxis ergeben (BayVGH, B.v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – BayVBl 1988, 497; B.v. 6.8.2008 – 4 CE 08.2070 – juris Rn. 15). Hier ist der Widmungszweck ausdrücklich in § 2 der Hallenbenutzungssatzung geregelt. Danach dürfen allerdings Parteien i.S.d. § 2 PartG wie der Antragsteller die von der Satzung erfassten Räumlichkeiten nur für solche Veranstaltungen nutzen, die organisatorischen und internen Zwecken i.S.d. § 9 PartG dienen und die gleichzeitig einen konkreten regional- oder landespolitischen Bezug zur Antragsgegnerin, zum Bezirk bzw. Regierungsbezirk Oberfranken oder zum Freistaat Bayern aufweisen, § 2 Abs. 3 der Hallenbenutzungssatzung. § 9 PartG regelt die Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) von Parteien. Die Hallenbenutzungssatzung zählt insoweit beispielhaft Parteitage, Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende Wahlen und parteiinterne Veranstaltungen zu Programmentwürfen auf. Die hier streitgegenständliche, vom Antragsteller geplante Veranstaltung soll aber öffentlich sein und keinen der genannten parteiinternen Zwecke erfüllen. Damit läge sie grundsätzlich außerhalb des sich aus § 2 Abs. 3 lit. a) der Hallenbenutzungssatzung ergebenden Widmungszwecks.

Allerdings ergibt sich hier aus der tatsächlichen Vergabepraxis hinsichtlich des saals der eine Erweiterung der Widmung, an der sich die Antragsgegnerin festhalten lassen muss. Für nachträgliche Erweiterungen oder Einschränkungen der Widmung gelten keine anderen formalen Anforderungen als für die erstmalige Widmung. Somit kann auch eine Erweiterung der Widmung grundsätzlich allein durch die tatsächliche Vergabepraxis erfolgen. Eine solche konkludente Widmung ist aber nur dann als wirksam anzusehen, wenn von einer zumindest stillschweigenden Billigung der tatsächlichen Vergabepraxis durch das nach der Kommunalverfassung zuständige Organ ausgegangen werden kann (BayVGH, B.v. 4.1.2012 – 4 CE 11.3002 – BayVBl 2012, 428). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass mit der Veranstaltung der am 27. Oktober 2016 jedenfalls auch im saal der eine Parteiveranstaltung stattfand, die nicht parteiinternen Zwecken i.S.d. § 9 PartG, wie sie § 2 Abs. 3 lit. a) der Hallenbenutzungssatzung beschreibt, diente. Es handelte sich vielmehr um eine öffentlich beworbene (vgl. http://; https://; Abruf jeweils am 26.6.2017) und nach den dortigen Angaben auch – nach Anmeldung per E-Mail – öffentlich zugängliche Jubiläumsveranstaltung. Über diese Veranstaltung wurde in der Folge auch in den lokalen Medien berichtet (vgl. http://; https://; Abruf jeweils am 26.6.2017), so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Stadtrat als zuständiges Beschlussorgan hiervon Kenntnis hatte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Stadtrat in den vergangenen acht Monaten daraufhin etwas unternommen hätte, um diese Vergabepraxis zu unterbinden. Somit liegt eine zumindest stillschweigende Billigung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin und damit eine Erweiterung der Widmung vor.

Dem steht nicht entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. August 2008 (4 CE 08.2070 – juris) festgestellt hat, dass die nachträgliche Änderung der Widmung, insbesondere die Einschränkung einer früheren großzügigeren Verwaltungsübung grundsätzlich zulässig ist und auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt allgemein so verfahren und nicht nur in Einzelfällen willkürlich von der bisherigen Praxis abgewichen wird. Denn in dem zugrundeliegenden Fall ging es anders als hier um die nachträgliche Einschränkung des Widmungszwecks und die Rückführung einer „großzügigeren“ Vergabepraxis auf den vom zuständigen Beschlussorgan ursprünglich festgelegten Widmungsumfang (so auch Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Erl. 4.3 zu Art. 21 GO). Umgekehrt erweitert lediglich die Zulassung einer atypischen „Sondernutzung“ in einem seltenen Einzelfall die Widmung noch nicht (vgl. VGH BW, B.v. 16.5.1988 – 1 S 1746/88 – DÖV 1989, 30). Dies trägt auch dem von Antragsgegnerseite angeführten praktischen Bedürfnis für eine flexible Reaktion der Verwaltung in Sonderfällen Rechnung. Für eine solche seltene und atypische Konstellation liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor, wie auch die Zulassung der Veranstaltung der im Saal der zeigt, der nach der Hallenbenutzungssatzung den gleichen Regelungen wie der saal unterliegt. Diese Veranstaltung war, wie der Einladungstext zeigt (https://; Abruf am 26.6.2017) ebenfalls öffentlich und hatte keinen parteiinternen Charakter i.S.d. § 9 PartG. Dass, wie von den Antragsgegnerbevollmächtigten vorgetragen, im Einzelfall oft nicht sicher feststehe, ob der Widmungszweck erweitert oder eingeschränkt werde, erscheint nicht nachvollziehbar. Letztlich hat es die Antragsgegnerin selbst in der Hand, den Widmungszweck ihrer öffentlichen Einrichtungen eindeutig und abgrenzbar zu definieren.

dd) Die vom Antragsteller geplante Veranstaltung erfüllt auch die zweite Einschränkung des Widmungszwecks nach § 2 Abs. 3 lit. b) der Hallenbenutzungssatzung. Denn Thema der streitgegenständlichen Veranstaltung soll die Vorstellung des „Volksbegehrens“ sein. Dieser Veranstaltungsinhalt weist mit einem Volksbegehren i.S.d. Art. 74 der Bayerischen Verfassung (BV) einen eindeutigen landespolitischen Bezug i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. b) der Hallenbenutzungssatzung auf. Dass die Veranstaltung auch – wie von Antragsgegnerseite vorgetragen – mit Vorteilen für den Antragsteller im Bundestagswahlkampf verbunden sein kann, ändert daran nichts. Letztlich wird jede Parteiveranstaltung, die nicht nur parteiinternen Zwecken i.S.d. § 9 PartG dient, unabhängig von der zeitlichen Nähe eines Wahltermines stets auch darauf angelegt sein, Wählerstimmen zu gewinnen. Im Übrigen ist es Sache des Antragstellers, das Thema seiner Veranstaltung zu bestimmen. Dass dies hier irreführend oder unzutreffend geschehen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller steht damit im Ergebnis im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit anderen Parteien grundsätzlich ein Anspruch auf die Nutzung des saales der zu.

ee) Der Antragsteller hat – spätestens mit dem Schreiben vom 12. Juni 2017 – auch die formellen Anforderungen an einen Antrag auf Nutzung des saales aus § 5 der Hallenbenutzungssatzung erfüllt.

ff) Der Zulassungsanspruch ist begrenzt durch die tatsächliche Kapazität der öffentlichen Einrichtung. Ein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten oder Umorganisation besteht nicht (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 – BayVBl 1989, 148). Der Anspruch stößt also an seine Grenzen, soweit die öffentliche Einrichtung bereits anderweitig vergeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 - BayVBl 1988, 497) oder aus anderen Gründen eine Nutzung für jeden Bewerber ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2007 – 4 CE 07.2292 – juris). Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat jedoch im Schriftsatz vom 22. Juni 2017 mitgeteilt, dass der saal der für eine Veranstaltung am 5. Juli 2017 grundsätzlich in Betracht kommt.

b) Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund zur Regelung eines vorläufigen Zustandes besteht, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung, ob eine Regelung in diesem Sinne „nötig erscheint“, stellt der Methode nach eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den Belangen des Antragsgegners dar (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 123, Rn. 82 m.w.N.). Überwiegen dabei die Interessen des Antragstellers, so liegt ein Anordnungsgrund vor. Droht ohne einstweilige Anordnung der völlige Verlust oder die weitgehende Entwertung des Rechts, so ist der Anordnungsgrund regelmäßig gegeben. Häufig wird eine weitgehende Entwertung eines Rechts gerade dadurch eintreten, dass die Realisierung sich um die Dauer eines Hauptsacheverfahrens verzögert (BayVGH, B.v. 26.1.2007 – 24 CE 06.2853 – juris Rn. 24).

Für den vom Antragsteller benannten Termin ist von einer Eilbedürftigkeit auszugehen. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der genannte Termin bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bereits verstrichen wäre. Eine Hauptsacheentscheidung wäre nutzlos. Die Interessen der Antragstellerin überwiegen damit die Interessen der Antragsgegnerin deutlich, da die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe anführen kann, die der Zulassung der Antragstellerin zur Nutzung des saales der entgegenstehen.

4. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Regelungen es „zur Erreichung des Zweckes“, also zur Regelung des Rechts im Sinne des§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO trifft. Zwar kann das Gericht nicht mehr als das Recht gewähren, ein Minus, also eine Einschränkung, ist jedoch möglich (Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 123, Rn. 64). Die getroffene Anordnung hält sich im Rahmen dessen, was vom Antragsteller – unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 15. Juni 2017 und dem Schreiben des 1. Vorsitzenden des Antragstellers vom 12. Juni 2017 – beantragt wurde.

5. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1,§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 1.5 und 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Der maßgebliche Auffangstreitwert ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.