Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Juli 2015 - B 4 S 15.182

bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.059.78 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid.

Der Antragsteller ist Eigentümer des 1.028 qm großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flnr. ... Gemarkung N. am Brand (... ... ...). Das Grundstück grenzt an seiner Südseite unmittelbar an die ... an, die im Osten an der ... beginnt und von dort in west-südwestlicher Richtung verläuft, bevor sie in südlicher Richtung schwenkt und mit einem Wendehammer endet. Die ... wurde 1974 erstmals als Erschließungsanlage hergestellt; Erschließungsbeiträge wurden 1981 erhoben.

Im Jahr 2008 wurden die Fahrbahn (Ober- und Unterbau) der Straße und der Mehrzweckstreifen in voller Länge erneuert und ein Wendehammer neu errichtet. Zugleich wurden die in der Straße verlegten Kanal- und Wasserleitungen saniert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 02.02.2010 ein.

Mit Bescheid vom 14.05.2009 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 6.892,43 EUR fest. Dabei ging er von voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von 181.679,64 EUR aus. Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch. Einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.04.2010 ab (B 4 S 10.306). Daraufhin zahlte der Antragsteller den Beitrag in voller Höhe.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines endgültigen Straßenausbaubeitragsbescheides Anfang Dezember 2014 an. Dabei teilte er die Gesamtkosten der Maßnahme und die beitragspflichtige Fläche des Grundstücks des Antragstellers mit und gab dem Antragsteller Gelegenheit, bis 05.12.2014 Stellung zu nehmen. Der Antragsteller äußerte sich jedoch nicht und beantragte auch keine Fristverlängerung.

Mit Bescheid vom 10.12.2014 setzte der Antragsgegner einen endgültigen Ausbaubeitrag in Höhe von 11.185,63 EUR fest, so dass sich abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlung ein Zahlbetrag von 4.293,10 € ergibt. Er ging von Gesamtkosten der Anlage von 286.741,76 EUR aus und legte eine beitragspflichtige Grundstücksfläche des Antragstellers von 1.028,00 qm x 1,3 = 1.336,40 qm zugrunde.

Am 02.01.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 08.01.2015 lehnte der Antragsgegner am 19.01.2015 ab.

Mit Telefax vom 30.03.2015 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.01.2015 gegen die Festsetzung eines Ausbaubeitrages für das Grundstück Flnr. ... in Höhe von 4.293,10 EUR anzuordnen.

Zur Begründung führt er aus, die Anhörung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn die Frist von zwei Wochen sei zu kurz gewesen. Zudem hätten in dem Anhörungsschreiben eine Übersicht über das Maß der baulichen Nutzung auf allen herangezogenen Grundstücken und ein Nachweis dafür, wann die Beitragspflicht entstanden sei, gefehlt.

Die Gesamtkosten seien gegenüber dem Vorauszahlungsbescheid wider Erwarten immens gestiegen. Der Nutzungsfaktor von 1,3 habe nicht verwendet werden dürfen, weil sein Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei.

Der Antragsgegner hat beantragen lassen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung lässt er ausführen, die Anhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die genau berechneten Gesamtkosten, die der Aufwandsermittlung bei einem endgültigen Bescheid zugrunde gelegt würden, könnten immer höher liegen als die nur geschätzten Gesamtkosten als Grundlage eines Vorauszahlungsbescheides. Die Kosten seien auch nicht wider Erwarten exorbitant gestiegen. Einzelfragen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Kosten seien in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte - auch im Verfahren B 4 S 10.306 - und die Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) tritt kraft Gesetzes nicht ein, wenn ein Verwaltungsakt - wie der streitgegenständliche Straßenausbaubeitragsbescheid - die Anforderung von öffentlichen Abgaben betrifft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, der schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch Beschluss anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 VwGO), was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so erheblichen Bedenken begegnet, dass seine Aufhebung oder Abänderung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BayVGH, Beschluss vom 06.02.1996 - 23 CS 94.3550).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag abzulehnen, weil weder Gründe geltend gemacht wurden oder sonst ersichtlich sind, aus denen die Vollziehung des Bescheides vom 10.12.2014 für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte, noch ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.

Der Bescheid ist nicht formell rechtswidrig. Insbesondere leidet er nicht an einem Anhörungsmangel, weil dem Antragsteller nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i. V. m.§ 91 Abs.1 Satz 1 AO Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Denn der Antragsgegner hat im Anhörungsschreiben vom 26.11.2014 den beabsichtigten Erlass eines endgültigen Straßenausbaubeitrages so konkret umschrieben, dass für den Antragsteller klar war, weshalb und wozu er sich äußern könne und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem Zeitpunkt zu rechnen habe (vgl. OVG NRW, B . 21.07.2010 - 13 B 665/10 - DVBl 2010, 1243). Dazu war es nicht erforderlich, dass der Antragsgegner ihm von sich aus das Maß der baulichen Nutzung auf allen herangezogenen Grundstücken mitteilte. Auf dieses Schreiben reagierte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht und stellte auch keinen Antrag auf Verlängerung der gesetzten Frist. Folglich musste er davon ausgehen, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Anhörungsfrist den beabsichtigten Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des ihm bekannten Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung erlässt. Da der Antragsteller aber sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Antragsverfahren vor Gericht nachholen konnte und der Antragsgegner in seinen Schriftsätzen darauf eingegangen ist, erlitt er dadurch auch keinen Rechtsverlust (Wünsch in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 91 AO, Rn. 22).

Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung aber auch materiell rechtmäßig. Denn der Antragsgegner kann für die Erneuerung und Verbesserung der ... gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom 13.02.2000 (ABS) einen (weiteren) Ausbaubeitrag in Höhe von 4.293,10 EUR verlangen.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Der Antragsgegner verfügt mit der Ausbaubeitragssatzung vom 13.02.2000 über eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung.

In nachvollziehbarer Weise hat er Gesamtkosten in Höhe von 286.741,76 EUR zugrunde gelegt. Dieser Betrag ist zwar um 105.062,12 EUR höher als der geschätzte Aufwand von 181.679,64 EUR, von dem der Antragsgegner im Vorauszahlungsbescheid vom 14.05.2009 ausgegangen ist. Allein mit dem Argument, die Kosten seien gegenüber dem Vorauszahlungsbescheid beträchtlich gestiegen, kann der Antragsteller jedoch die Rechtmäßigkeit des dem endgültigen Bescheid zugrunde gelegten Aufwands nicht mit Erfolg in Frage stellen. Denn der für die Berechnung der Vorauszahlung angesetzte Aufwand beruhte auf einer bloßen Kostenschätzung, so dass der nach Abschluss der Bauarbeiten konkret errechnete Aufwand auch dann rechtmäßig festgestellt ist, wenn er sich mit dem für die Vorauszahlung angenommenen Aufwand nicht deckt.

Den im streitgegenständlichen Bescheid erstmals berücksichtigten Aufwand für den Anteil, der bei der gleichzeitig durchgeführten Kanalerneuerung auf die Straßenentwässerung entfällt, hat der Antragsgegner nunmehr, ohne dass der Antragsteller dagegen substantiierte Einwände erhoben hätte, auf 14.907,96 EUR beziffert und dargetan, dass bei der Berechnung die für Gemeinschaftseinrichtungen geltenden Ermittlungsgrundsätze beachtet wurden.

Weiter hat der Antragsgegner bei der Verteilung des Aufwandes den satzungsgemäßen Nutzungsfaktor angewandt, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ABS bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit 1,0 zuzüglich 0,3 je weiteres Vollgeschoss beträgt. Denn beim Dachgeschoss des Wohngebäudes des Antragstellers handelt es sich um ein Vollgeschoss.

Ob ein Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, richtet sich nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998. Danach sind Vollgeschosse Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Um festzustellen, ob ein Vollgeschoss vorliegt, ist die Größe der horizontalen Schnittfläche einschließlich der Schnittflächen von Vorbauten wie Gauben zu ermitteln, die sich in einer Höhe von 2,3 m über dem fertigen Fußboden des Dachgeschosses mit der äußeren Dachhaut ergibt. Erreicht die so ermittelte Fläche eine Größe von 2/3 der Grundfläche des Dachgeschosses oder mehr, so ist das Dachgeschoss ein Vollgeschoss (Simon/Busse/Rauscher/Franz/Dirnberger, BayBO 2008, Stand Februar 2015, Art. 2 Rn. 635). Der Antragsgegner hat nachvollziehbar an Hand der vorliegenden Pläne errechnet, dass die Grundfläche des Dachgeschosses 10,99 m x (2,365 m + 1,135 m + 2,49 m + 1,135 m + 2,365 m) = 10,99 m x 9,49 m = 104,30 qm und die Schnittfläche (10,99 m x 6,60 m) = 72,53 qm zuzüglich der beiden Dachgauben 2,70 qm + 3,63 qm = 6,32 qm, d. h. insgesamt 78,85 m, beträgt. Damit ist sie größer als 2/3 der Grundfläche.

Wenn der Antragsteller demgegenüber geltend macht, die Grundfläche belaufe sich auf 10,99 x (2,365 m + 1,135 m + 2,99 m + 1,135 m + 2,365 m ) = 10,99 x 9,99 m = 109,8 qm, hat er bei seiner Berechnung statt richtig 2,49 m zu Unrecht 2,99 m angesetzt. Auch seine Berechnung der Schnittfläche mit 10,99 m x 6,0 m = 65,9 qm und der daraus gezogene Schluss, 2/3 der Grundfläche würden unterschritten, sind nicht richtig. Denn selbst wenn man einen Abzug von 0,60 m bei der Dachgeschosshöhe wegen des Fußbodens und der Holzdecke für richtig hielte, sind zu der so errechneten Fläche von 65,9 qm die Flächen der beiden Dachgauben zu addieren, so dass sich eine Schnittfläche von 73,33 qm ergibt, die ebenfalls 2/3 der Grundfläche übersteigt.

Da die sachliche Beitragspflicht erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 02.02.2010 entstanden war, war die Frist von vier Jahren für die Festsetzung des Beitrages bei Erlass des Bescheides am 10.12.2014 noch nicht abgelaufen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 bb) und cc) i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, § 170 Abs. 1 AO).

Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Höhe des Streitwertes - ¼ des Zahlbetrages - richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffern. 3.1 und 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkläru

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Juli 2016 - B 4 S 16.462

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 698,82 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.