Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Nov. 2014 - B 3 S 14.30369

bei uns veröffentlicht am10.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand

Die Antragsteller, Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas und bosnische Volkszugehörige mit islamischer Glaubenszugehörigkeit reisten eigenen Angaben zufolge am ... 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am ... 2014 als Asylsuchende.

Als Grund für seinen Asylantrag gab der Antragsteller zu 1. an, dass 70% der bosnischen Bevölkerung an der Armutsgrenze lebten. Er habe vor fünf Jahren seine Arbeit verloren und seitdem keine Anstellung mehr gefunden. Vom Wertstoffsammeln könne er nicht mehr leben. Sein Cousin habe ihm sein Pferd gestohlen und Leute bezahlt, die ihn zusammengeschlagen hätten. Mit einer Axt sei auf sein Knie und mit einem Besenstiel auf seinen Rücken geschlagen worden. Sein Knie werde wohl dauerhaft geschädigt sein. Die Polizei sei von seinem Cousin bestochen worden, nichts zu unternehmen. Während er im Krankenhaus gewesen sei, sei auch seine Frau überfallen worden. Ein Auto sei auf sie zugefahren; daraufhin sei sie einen Hügel hinunter gefallen und habe einen Herzinfarkt erlitten. Die Polizei habe auch hier nichts unternommen. Darüber hinaus sei durch ein Unwetter das Dachgeschoß seines Hauses und sein Garten zerstört worden.

Die Antragstellerin zu 2., die Ehefrau des Antragstellers zu 1., erklärte, sie sei von der Mafia ohne Grund überfallen und geschlagen worden. Sie seien zur Polizei gegangen; diese hätten allerdings nichts unternommen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.10.2014 lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anträge aus Asylanerkennung (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 5 des Bescheides wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, widrigenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht.

Asylrelevante Verfolgung sei nicht geltend gemacht worden. Auch bei einem Fehlverhalten der örtlichen Polizei stehe den Antragstellers ausreichend staatlicher Schutz zur Verfügung. Sie könnten sich zudem an einem anderen Ort in ihrem Heimatland niederlassen, um diesen Menschen zu entgehen. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bosnien und Herzegowina führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hiernach vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt, auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage nach wie vor nicht zufriedenstellend sei. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei landesweit sichergestellt. Es werde nicht verkannt, dass es im Falle der Rückkehr zu Problemen hinsichtlich der Wiedereingliederung in das normale Leben kommen könnte und es im Einzelfall auch schwierig sein könnte, das Existenzminimum zu sichern. Im Allgemeinen lägen jedoch keine existentiellen Gefährdungen vor. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage rechtfertige kein Abschiebungsverbot. Sie müsse von den Antragstellern wie auch von vielen anderen Landsleuten bewältigt werden. Auch hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei keine entsprechende Gefährdungslage für die Antragsteller ersichtlich.

Eine Zustellung des Bescheides ist nicht nachgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014, eingegangen bei Gericht am 30.10.2014, erhoben die Antragsteller Klage und beantragten die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 konkretisierte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ihren Antrag und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.10.2014 anzuordnen.

Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruhe nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen. Es liege eine konkrete Gefahrenlage vor. Der Antragsteller zu 1. sei gelernter Schreiner und sei zuletzt wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage als Wertstoffsammler tätig gewesen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage gingen immer mehr Leute dieser Tätigkeit nach. Es bildeten sich regelrecht Gruppierungen mit mafiaähnlichen Strukturen; Konkurrenten würden bedroht und misshandelt, so dass diese gezwungen seien, entweder für die „Mafia“ zu arbeiten oder diese Tätigkeit aufzugeben. So sei dem Antragsteller zunächst das Pferd gestohlen worden, so dass er nicht sammeln habe können. Im Februar 2014 seien die Antragsteller dann von bezahlten Schlägern angegriffen und schwer misshandelt worden. Der Antragsteller zu 1. habe Knochenbrüche bzw. Sehnenrisse sowie dauerhafte Schäden - auch an den Nieren - erhalten und habe lange Zeit stationär in einem Krankhaus behandelt werden müssen. Auf dem Weg zur Schule sei der Antragsteller zu 3. verschleppt worden. Die Antragstellerin zu 2. sei bei einem Rettungsversuch einen Hang hinuntergefallen und habe einen Herzinfarkt erlitten. Sie und ihre Kinder seien ständig bedroht worden. Sie habe seit diesen Vorfällen immer noch Panikattacken und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Aufgrund des emotionalen Stresses und der Angst vor weiteren Übergriffen auf die Kinder, sei die Gefahr eines weiteren Herzinfarktes sehr akut. Die Peiniger hätten dem Antragsteller zu 1. auch mitteilen lassen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafter Schaden in Form weiterer Übergriffe drohe. Eine Übersiedlung in andere Landesteile Bosniens sei nicht möglich, da in bestimmten Gebieten sich manche Ethnien nicht ansiedeln dürften, da ansonsten massive Übergriffe drohten. Dies könne der Anwalt aufgrund eigener Erfahrungen bestätigen. Des Weiteren sei durch eine Naturkatastrophe das Haus der Antragsteller zerstört worden. Geld zum Wiederaufbau hätten die Antragsteller nicht. Aufgrund der Katastrophe sei die Ernährung nicht sichergestellt. Es bestünden so schlechte humanitäre Bedingungen, dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Situation sei schlimmer als nach dem Balkankrieg.

Er legte ein Attest von Dr. ..., Arzt für Allgemeinmedizin, ..., vom ... 2014 vor. Darin ist ausgeführt, dass bei der Antragstellerin zu 2. eine schwerwiegende psychosomatische Herzreaktion (Mai d.J.) bekannt sei. Heute sei ein erneutes Auftreten von Stenocardien, Blutdruck auch unter Einnahme zweier Hochdruckmittel hyperton (RR 160/110), im Ruhe-EKG alterstypische Formvariante, gesicherte Erregungsausbreitungsstörung beobachtet worden. Weitere außergewöhnliche Belastungen sollten vermieden werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung nimmt sie auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen Zustellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG des gemäß § 42 Abs. 1 VwVfG wirksamen Bescheides ist der Antrag nach § 8 VwZG zulässig.

2. Der hiernach zulässige Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes anzuordnen, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 34 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden.

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG und eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG steht den Antragstellern offensichtlich nicht zu, weil die Antragsteller keine asylerhebliche Verfolgung nach asylrelevanten Kriterien i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. §§ 3a ff. AsylVfG dargelegt haben. Vielmehr liegen danach kriminelle Handlungen vor. Das Gericht hat insofern auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid (§ 77 AsylVfG).

Aber auch soweit der Antrag auf die Entscheidung zum subsidiären Schutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zielt, hat er keinen Erfolg. Das Gericht verweist auch insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Nur ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat erheblich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungs-hindernis kann sich darüber hinaus trotz verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann (BayGH vom 08.03.2012, Az. 13a B 10.30172 -in juris-). Die drohende Gefahr muss dabei „erheblich“ sein, also von besonderer Intensität. Zudem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Allerdings sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

Gemessen hieran bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich für die Antragsteller im Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine entsprechende Gefährdungssituation verwirklichen würde. Denn bei der Anhörung haben die Antragsteller zu 1. und 2. Durch die Vorlage umfangreicher medizinische Unterlagen zu erkennen gegeben, in ihrem Heimatland jeweils die notwendige medizinische Behandlung erlangt zu haben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die medizinische Versorgung jedenfalls in Teilen des Heimatlandes noch als schwierig und lückenhaft zu verzeichnen ist, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Antragsteller im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland keine medizinische Versorgung in der Qualität erlangen werden, wie dies bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet der Fall wäre. Derartiges gewährleistet allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht, denn von einer abschiebungsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn lediglich eine Heilung oder bestmögliche Linderung eines Krankheitszustandes im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Das vorgelegte Attest vom ... 2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin genügt ersichtlich nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 10 C 17/07, an die Substantiierung derartiger Vorbringen gestellt hat. So ist dem vorgelegten Attest weder zu entnehmen, auf welcher Grundlage das Attest die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Erkrankung im konkreten Fall dargestellt hat oder seit wann sich die Patientin bei ihm in Behandlung befunden hat und wie sich der Behandlungsverlauf darstellt.

Auch der Vortrag, dass angeblich das Dachgeschoss seines Hauses wegen des Unwetters nicht mehr bewohnbar sei, verhilft den Antragstellern nicht zum Erfolg. Es ist zumindest der andere Teil bewohnbar, zumal seinen eigenen Angaben zufolge seine Eltern im gleichen Haus wohnen. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit liegt hierin nicht.

3. Ebenso wenig ist die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe der § 34, § 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsanordnung zu beanstanden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154, § 159 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

Hinweis:

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.