Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 18.814

26.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 über den Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen und der Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2018 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids über einen Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen.

Der Kläger studierte bei der Beklagten seit dem Wintersemester 2013/2014 in zwei Masterstudiengängen, dem Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ sowie dem Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“. Im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ beantragte der Kläger die Anfertigung einer Masterarbeit, die er am 30. September 2016 abgab. Im Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ gab der Kläger keine Masterarbeit ab. Mit am 30. September 2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte er die Anrechnung der Masterarbeit, die er im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ angefertigt hatte, auch für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“. Am 7. September 2016 war er vom Prüfungsamt der Fakultät für Angewandte Informatik darauf hingewiesen worden, dass auch in dem Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ eine Masterarbeit angemeldet und abgegeben werden müsse, um bestehen zu können. Auf Nachfrage des Klägers war ihm am 13. September 2016 vom gleichen Prüfungsamt ergänzend mitgeteilt worden, dass ein Antrag auf Anrechnung inklusive einer Bestätigung des Lehrstuhls über die abgegebene Masterarbeit bis spätestens 30. September 2016 einzureichen sei. Diese Mitteilung war mit E-Mail vom 26. September 2016 vom Prüfungsamt nochmals dahingehend ergänzt worden, dass auch eine Bestätigung von Erst- oder Zweitprüfer über das Bestehen der Masterarbeit bis 30. September 2016 vorliegen müsse. In der Folge teilte das Prüfungsamt dem Kläger weiter mit, dass wegen der Erkrankung eines Prüfers der Masterarbeit die Frist zur Vorlage der Bestätigung über das Bestehen um 14 Tage verlängert werde. Der Kläger legte innerhalb dieser Frist keine Bestätigung über das Bestehen vor. Am 9. Dezember 2016 erfolgte die Einstellung der Note der im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ abgegebenen Masterarbeit im Online-Prüfungsportal „Studis“. Am 6. Februar 2017 reichte der Kläger den Nachweis über das Bestehen beim zuständigen Prüfungsamt ein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2017 lehnte die Beklagte die Anrechnung der Masterarbeit unter Berufung auf § 14 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ (im Folgenden: POMAInfuInfwirtschaft) ab. Da der Kläger bis zum Ablauf der Frist am 30. September 2016 bzw. der gewährten Nachfrist keinen Nachweis für das Bestehen der Masterarbeit erbracht habe, liege keine anrechenbare Prüfungsleistung vor.

Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Masterprüfung im Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ endgültig nicht bestanden sei. Dieser Bescheid wird vom Kläger in einem anderen Klageverfahren (Az. Au 8 K 18.813) angegriffen.

Gegen den Bescheid vom 7. Juli 2017 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 3. August 2017 Widerspruch erheben. Die Frist von 14 Tagen sei für den Nachweis des Bestehens der Masterprüfung unzulässig. Wegen § 18 Abs. 6 POMAInfuInfwirtschaft sei der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung maßgeblich. Für die Bewertung einer Masterarbeit würden nach § 21 POMAInfuInfwirtschaft drei Monate eingeräumt, so dass die 14-tägige Frist nicht einzuhalten sei. Dass für eine Anrechnung nach § 14 POMAInfuInfwirtschaft der Nachweis des Bestehens maßgeblich sei, widerspreche § 18 Abs. 6 POMAInfuInfwirtschaft, der auf die Abgabe der Prüfungsleistung abstelle.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 führte die Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers dazu aus, dass die Anrechnung der Masterarbeit auf Grundlage des § 18 Abs. 3 POMAInfuInfwirtschaft abgelehnt worden sei, weil der Kläger die Voraussetzungen für das Bestehen des Masterstudiengangs „Informatik und Informationswirtschaft“ nicht mehr innerhalb der zur Verfügung stehenden Studienzeit von sechs Semestern erbringen könne. Zum Zeitpunkt des Anrechnungsantrags habe mangels Bestätigung über das Bestehen der abgegebenen Masterarbeit keine anrechenbare Prüfungsleistung vorgelegen. §§ 18 Abs. 6 und 21 POMAInfuInfwirtschaft stünden dem nicht entgegen, da diese nur für im Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ abgelegte Prüfungsleistungen gälten. Im Anrechnungsverfahren erfolge keine Korrektur von Prüfungsleistungen, sondern nur die Feststellung, ob keine wesentlichen Unterschiede in den Qualifikationszielen zwischen der zur Anrechnung gestellten und geforderten Leistung lägen. Die Voraussetzungen des einschlägigen § 14 POMAInfuInfwirtschaft seien demgegenüber nicht gegeben. Die Norm verlange, dass alle Voraussetzungen vorlägen, so dass die Anrechnung nur noch von der Feststellung des Prüfungsausschusses abhänge, dass keine wesentlichen Unterschiede in den Qualifikationszielen vorlägen. Dies sei hier aber nicht der Fall, da noch andere Stellen außerhalb des Studiengangs „Informatik und Informationswirtschaft“ darüber zu entscheiden hätten, ob der Kläger die Prüfungsleistung bestanden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für das Bestehen des Masterstudiengangs „Informatik und Informationswirtschaft“ nicht mehr innerhalb der zur Verfügung stehenden Studienzeit von sechs Semestern beibringen könne und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anrechnung habe. Diese wäre bloße Förmelei.

Auf den Widerspruchsbescheid wird im Einzelnen Bezug genommen.

Dagegen ließ der Kläger am 14. Mai 2018 Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, dass dem Kläger in der Betreuungszusage des betreuenden Dozenten mitgeteilt worden sei, die Betreuungszusage für die abgegebene Masterarbeit wäre auch für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ erteilt worden. Damit habe der Kläger darauf vertrauen können, dass es keine wesentlichen Unterschiede in den Qualifikationszielen gebe.

Auf die Klageschrift wird im Einzelnen verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid vom 7. Juli 2017 über den Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen Az.: ... und den ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2018 Az.: ... aufzuheben.

Dem ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, dass die Betreuungszusage für die Anrechnung unerheblich sei. Gemäß § 14 Abs. 4 POMAInfuInfwirtschaft entscheide nicht der Betreuer über die Anrechnung. Mit der Betreuungszusage sei nicht auch die Aussage verbunden, dass die zu erstellenden Prüfungsleistungen keine wesentlichen Unterschiede in den Qualifikationszielen aufweisen würden.

Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Hierauf erwiderte die Klägerseite, dass der Betreuer als Professor die Betreuungszusage im Rahmen seiner Kompetenzen vorgenommen habe. Mit dieser sei es zu einem Vertrauenstatbestand für den Kläger gekommen, so dass sie entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden könne. Des Weiteren sei es für den Kläger unmöglich gewesen, den Nachweis des Bestehens der Masterarbeit zwischen dem 26. September 2016 und dem 30. September 2016 - also innerhalb von vier Tagen - vorzulegen.

Die Beklagte trug daraufhin vor, dass sich aus der Betreuungszusage schon nach dem Wortlaut kein Vertrauenstatbestand herleiten lasse. Der Kläger sei bereits im Jahr 2014 von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Anerkennung von der Entscheidung des Prüfungsausschusses abhänge.

In der Sache wurde am 26. März 2019 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Versagung der Anrechnung der im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ angefertigten Masterarbeit für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ ist rechtswidrig, da sie ohne Rechtsgrundlage erfolgte.

a) Die landesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Kompetenzen, wie vom Kläger begehrt, findet sich in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG). Danach sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).

Nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG regelt die Prüfungsordnung die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren. Sie muss gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG insbesondere das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des Art. 63 BayHSchG auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen sowie für außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen auch den Umfang der anrechenbaren Kompetenzen regeln.

Konkretisiert wird dies auf Hochschulebene durch § 14 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik und Informationswirtschaft der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität... vom 6. Juli 2011 (POMAInfuInfwirtschaft), der die Regelung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG wiederholt. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft setzt die Anrechnung einen Antrag der Studierenden an den Prüfungsausschuss voraus. Der Antrag ist dabei unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der korrespondierenden Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 2 POMAInfuInfwirtschaft).

Eine weitere Konkretisierung findet sich in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität... in Fassung vom 10. April 2006 (APrüfO). Danach werden einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen, soweit sie nachgewiesen werden und sofern Gleichwertigkeit besteht, angerechnet.

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben durfte dem Kläger die Anrechnung der im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ erbrachten Masterarbeit für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ nicht deshalb versagt werden, weil er innerhalb von 14 Tagen nach Erreichen der Höchststudiendauer keinen Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ erbracht hat.

aa) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger aus der ihm im Rahmen seiner Masterarbeit im Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ erteilten Betreuungszusage keinen Anspruch auf die Anrechnung für den Studiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ herleiten kann. Gemäß § 14 Abs. 4 POMAInfuInfwirtschaft ist der Antrag auf Anrechnung an den Prüfungsausschuss zu richten. Dieser entscheidet folglich darüber, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen, insbesondere darüber, ob wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dafür, dass diese Einschätzung auch durch den betreuenden Dozenten vorgenommen werden könnte, bietet die Prüfungsordnung keine Anhaltspunkte.

bb) Obwohl der Kläger seine Masterarbeit an derselben Hochschule abgelegt hat, an der er auch ihre Anrechnung beantragt, kommen Art. 63 Abs. 1 BayHSchG und § 14 Abs. 1 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft zur Anwendung. Sowohl in Art. 63 Abs. 1 BayHSchG, als auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft ist nur die Anrechnung einer Prüfungsleistung, die in einem Studiengang an einer anderen Hochschule erbracht worden ist, geregelt. Ein Anspruch auf Anerkennung einer an derselben Hochschule erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistung ergibt sich jedoch schon aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ein Prüfling muss eine Prüfung nicht noch einmal ablegen, wenn er die in dieser Prüfung abgeforderten Kenntnisse und Kompetenzen bereits nachgewiesen hat (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 743). Ob dieser Nachweis an einer anderen Hochschule erbracht wurde oder an derselben Hochschule in einem anderen Studiengang, kann keinen Unterschied machen. Den Kläger von vornherein deshalb von der Anrechnung seiner Prüfungsleistung auszuschließen, weil er diese an derselben Hochschule erbracht hat, würde eine nicht zu rechtfertigende Berufszugangsbeschränkung darstellen. Es ist davon auszugehen, dass einer Hochschule die Durchführung eines Anrechnungsverfahrens für eine Prüfungsleistung, die bei ihr selbst erbracht wurde, unter erleichterten Bedingungen möglich ist. Sachliche Gründe, die gegen eine Anrechnung von an derselben Hochschule erbrachten Prüfungsleistungen sprächen, sind nicht ersichtlich.

Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des über § 1 Abs. 2 POMAInfuInfwirtschaft anwendbaren § 4 Abs. 1 Nr. 1 APrüfO, der an die Erbringung von Studienleistungen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes anknüpft. Die Beklagte ist als Universität wissenschaftliche Hochschule i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG (Scholz in Maunz/Dürig/ Scholz, GG, 85. EL November 2018, Art. 5 Abs. 3 Rn. 131). Eine Anrechnung der bei der Beklagten im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ angefertigten Masterarbeit für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ kommt daher grundsätzlich auch nach dieser Vorschrift in Betracht.

cc) Zu Unrecht hat die Beklagte von dem Kläger verlangt, innerhalb von 14 Tagen nach Erreichen der Höchststudiendauer einen Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ zu erbringen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Bestehen einer anzurechnenden Prüfungsleistung spätestens bis zum Ablauf des sechsten Master-Fachsemesters nachgewiesen werden müsse. Diese Auffassung findet jedoch keine Grundlage im Gesetz.

Richtig ist zunächst, dass nur bestandene Leistungen angerechnet werden können. Von einer Prüfungsleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BayHSchG und § 14 Abs. 1 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung tatsächlich erbracht, also bestanden wurde. Wurde die Leistung bestanden, ist es zudem Aufgabe des Studierenden, das Ergebnis der für die Anrechnung zuständigen Stelle mitzuteilen. Auch wenn das Ergebnis dem Studierenden in einem Internetportal bekanntgegeben wird, bedeutet das nicht, dass das zuständige Prüfungsamt automatisch Kenntnis davon hat. Ob es anrechnungsfähige Prüfungsleistungen der einzelnen Studierenden kennt oder nicht, ist vielmehr Zufall (VG München, B.v. 5.2.2014 - M 3 E 13.5437 - juris Rn. 149).

Das Bestehen der anzurechnenden Masterarbeit musste von dem Kläger jedoch erst nachgewiesen werden, nachdem ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben worden war. Für die Forderung der Beklagten, einen Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit vor Bekanntgabe des Ergebnisses zu erbringen, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG verlangt, dass die Prüfungsordnung das Verfahren zur Anrechnung von Prüfungsleistungen regelt. Eine Vorschrift über die Anrechnung von Prüfungsleistungen enthält vorliegend nur § 14 POMAInfuInfwirtschaft. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft erfolgt die Anrechnung auf Antrag des Studierenden an den Prüfungsausschuss. Darüber hinaus enthält § 14 POMAInfuInfwirtschaft keine verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Anrechnungsverfahren. Insbesondere ist nicht ausdrücklich geregelt, ob und welche Unterlagen für eine Anrechnung vorgelegt werden müssen und in welcher Frist dies zu erfolgen hat.

Dass der Studierende den Nachweis über das Bestehen der Prüfungsleistung innerhalb der Höchststudiendauer erbringen müsste, ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 3 POMAInfuInfwirtschaft. Danach ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt sechs Fachsemestern die geforderten 120 Leistungspunkte und die hierfür erforderlichen Modulprüfungen nicht erfolgreich erbracht wurden. Der Kläger hat die Masterarbeit und somit auch die entsprechenden Leistungspunkte im Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ unstreitig innerhalb von sechs Fachsemestern erbracht. Ob die erforderlichen Punkte von dem Kläger auch im Studiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ rechtzeitig erbracht wurden, hängt vom Erfolg der beantragten Anrechnung ab. Eine Aussage zu den Voraussetzungen der Anrechnung einer in einem anderen Studiengang erbachten Prüfungsleistung trifft § 18 Abs. 3 POMAInfuInfwirtschaft jedoch nicht, vielmehr sind diese nur in § 14 POMAInfuInfwirtschaft enthalten. Im Unterschied zu der in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, B.v. 5.2.2014 - M 3 E 13.5437 - juris Rn. 49) maßgeblichen Prüfungsordnung sieht dieser wie bereits dargestellt keine über das Antragserfordernis hinausgehenden Verfahrensvorschriften vor. Die im Fall des Verwaltungsgerichts München maßgebliche Prüfungsordnung normiert demgegenüber ausdrücklich, in welcher Frist die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Die Anrechnung durfte im konkreten Fall somit nicht deshalb von vornherein versagt werden, weil der Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit nicht innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist eingereicht wurde. Darüber, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Anrechnung tatsächlich vorliegen, insbesondere ob wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen, hat die Beklagte noch nicht entschieden.

dd) Der weiter von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass eine anzurechnende Prüfungsleistung gegebenenfalls so frühzeitig abgelegt werden müsse, dass auch ihre Bewertung innerhalb der in dem Studiengang, in dem die Prüfungsleistung angerechnet werden soll, geltenden Höchststudiendauer erfolgen könne, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies würde bedeuten, dass dem Studierenden in dem Studiengang, in dem die anzurechnende Prüfungsleistung erbracht wurde, die sechs Fachsemester nicht mehr voll zur Verfügung stünden. Wie viel Zeit die Bewertung seiner Prüfungsleistung in Anspruch nimmt, entzieht sich im Regelfall der Kenntnis des Studierenden. § 21 Abs. 2 POMAInfuInfwirtschaft sieht beispielsweise vor, dass die Bewertung der Masterarbeit innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen soll. Ob diese Vorgabe tatsächlich eingehalten wird, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Studierenden. Es ist nicht hinnehmbar, ihm das nicht beeinflussbare Risiko einer längeren Korrekturdauer und eines damit verbundenen Ausschlusses der Anrechnungsmöglichkeit aufzuerlegen.

ee) Auch die Allgemeine Prüfungsordnung der Beklagten enthält keine weitergehenden Verfahrensvorschriften, aus denen sich das Erfordernis eines Nachweises über das Bestehen der Masterarbeit ergibt. Gemäß § 1 Abs. 2 POMAInfuInfwirtschaft wird die Allgemeine Prüfungsordnung von der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik und Informationswirtschaft ergänzt. Unabhängig von der Frage, welche der beiden Prüfungsordnungen die speziellere ist, ändert auch die Anrechnungsvorschrift der Allgemeinen Prüfungsordnung nichts an dem Ergebnis, dass die Ablehnung des Anrechnungsantrags ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. Eine solche ergibt sich nämlich auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 APrüfO nicht. Im Gegensatz zu § 14 POMAInfuInfwirtschaft enthält dieser überhaupt keine Regelungen über das Anrechnungsverfahren.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.