Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Nov. 2017 - Au 8 K 17.1422

published on 21/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Nov. 2017 - Au 8 K 17.1422
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Nach dem Ergebnis polizeilicher Ermittlungen wird der Kläger verdächtigt, am 15. März 2017 vor einer Gaststätte aufgrund eines Streites mit einem Dritten eine Körperverletzung begangen zu haben. Aufgrund dessen wurde die Polizei verständigt. Bei der Durchsetzung eines von den Polizeibeamten erteilten Platzverweises und eines anschließend angeordneten Sicherheitsgewahrsams leistete der Kläger massiven Widerstand und beleidigte wiederholt die Polizeibeamten.

Vor diesem Ereignis ist der Kläger strafrechtlich bereits einmal mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 4. Januar 2016 wegen Sachbeschädigung und Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu 100 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt worden. Der Kläger hat am 13. September 2015 in einer Gaststätte eine Glastür beschädigt. Die anschließend hinzugerufenen Polizeibeamten hat der Kläger beleidigt und versucht zu schlagen. Der sodann erfolgten Fixierung hat er sich widersetzt.

Die Ereignisse im März 2017 nahm der Beklagte zum Anlass, mit Bescheid vom 21. August 2017 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anzuordnen. Diese erstreckt sich auf die Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messung der Körpergröße und des Körpergewichts, Aufnahme einer Personenbeschreibung und von persönlichen Merkmalen (Ziffer 1a). Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der Kläger aufgefordert, sich nach telefonischer Anmeldung und Terminvereinbarung bei der zuständigen Polizeiinspektion Augsburg Mitte einzufinden. Hierfür wurde dem Kläger eine Frist von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids gesetzt (Ziffer 1 b). In Ziffer 2 a) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht, für den Fall, dass der Aufforderung nach Ziffer 1 ohne hinreichenden Grund keine Folge geleistet wird. Dieses Zwangsgeld wurde gleichzeitig festgesetzt, sofern der Vorladung ohne hinreichenden Grund binnen zwei Wochen nach Bestandskraft nicht nachgekommen wird. Nach Ziffer 2 b) wurde eine erneute Frist von zwei weiteren Wochen gesetzt, um der Aufforderung gemäß Ziffer 1 nachzukommen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung, Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei. Der Kläger sei in der Vergangenheit bereits wiederholt strafrechtlich auffällig geworden. Aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang und der Art und Weise der Begehung der Anlasstat ergebe sich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch geeignet, den Kläger aufgrund des erhöhten Entdeckungsrisikos von neuen Taten abzuhalten und ihn im Falle neuer Taten zu überführen bzw. zu entlasten. Um eine effektive Ermittlungsarbeit sicherzustellen, sei die Maßnahme auch erforderlich und verhältnismäßig. Die Maßnahme sei auch ermessensgerecht.

Am 8. September 2017 erhob die Staatsanwaltschaft ... aufgrund der Vorfälle im März 2017 Anklage beim Amtsgericht ... wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen. Zugleich wurde das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten eingestellt.

Hiergegen erhob der Kläger am 19. September 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage. Er beantragt,

den Bescheid vom 21. August 2017 aufzuheben.

Die Vorladung sei für ihn nicht nachvollziehbar, nachdem er keine schweren Straftaten begangen habe.

Der Beklagte trat der Klage unter dem 10. Oktober 2017 entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten legten eine Wiederholungsgefahr nahe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch künftig wieder als Verdächtiger in den Kreis potentiell Beteiligter einbezogen werden müsse. Das erkennungsdienstliche Material sei geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern und aufgrund des Entdeckungsrisikos den Kläger von der weiteren Begehung von Straftaten abzuhalten.

In der vom Beklagten am 15. November 2017 vorgelegten Lagekurzauskunft sind mehrere Anzeigen gegen den Kläger enthalten u.a. vom 17. Oktober 2014, 5. März 2017, 25. April 2017, 6. Mai 2017, 2. August 2017 und 24. September 2017 jeweils wegen von Streitigkeiten ausgehenden Beleidigung- und Körperverletzungsdelikten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte einschließlich der beigezogenen Strafakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten eines Strafverfahrens auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen und dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 18 m.w.N.).

a) Nach dem Wortlaut des § 81b Alt. 2 StPO darf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur gegen den Beschuldigten eines Strafverfahrens erfolgen. Damit wird deutlich, dass diese Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls sich auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BayVGH, B.v. 27.12.2010 – 10 ZB 10.2847 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Staatsanwaltschaft ... erhob am 8. September 2017 aufgrund der Vorfälle im März 2017 Anklage beim Amtsgericht ... wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen. Lediglich das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beleidung und der Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten wurde ebenfalls am 8. September 2017 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eingestellt.

b) Hinsichtlich der vom Kläger ausgehenden Gefahr einer künftigen Begehung sowohl ähnlicher als auch anderer Straftaten hat der Beklagte die Prognose einer Wiederholungsgefahr ausreichend und nachvollziehbar begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird zum Klagevorbringen ausgeführt:

Durch das Kriterium der Wiederholungsgefahr schließt der Gesetzgeber die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in den Fällen aus, in denen unter Berücksichtigung der kriminalistischen Erfahrung der Polizei und der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erneute Begehung von Straftaten durch den von der erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffenen nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit allein danach, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene zukünftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BayVGH, 27.12.2010 – 10 ZB 10.2847 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 22). Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist dabei nicht nur auf die konkrete Anlasstat abzustellen. Vielmehr sind sämtliche Umstände, aus denen sich die Gefahr zukünftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Betroffenen ergibt, in die Betrachtung einzubeziehen.

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang des Klägers und der Art und Weise der Begehung der Anlasstat eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt. Bei der Anlasstat handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um bloße Bagatellkriminalität. Der Auszug des Klägers aus dem Zentralregister weist bereits eine strafrechtliche Verurteilung auf, ohne dass erkennbar wäre, dass diese den Kläger zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen konnte. Jedenfalls hielt die Verurteilung den Kläger weder von der Begehung der Anlasstat noch von weiteren Taten ab, die zumindest polizeiliche Ermittlungsverfahren auslösten. Vielmehr ergeben sich aus der vom Beklagten am 15. November 2017 vorgelegten Lagekurzauskunft mehrere Anzeigen gegen den Kläger u.a. vom 17. Oktober 2014, 5. März 2017, 25. April 2017, 6. Mai 2017, 2. August 2017 sowie 24. September 2017 ebenfalls jeweils wegen Beleidigungen und Körperverletzungsdelikten. Dass angesichts eines solchen Verhaltens nicht nur die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit einer Rückfalltat, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der erneuten Tatbegehung besteht, steht außer Frage. Auch von Seiten des Klägers fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, weshalb trotz der vorliegenden Erkenntnisse eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein sollte. Der Hinweis darauf, dass keine schwere Straftat begangen worden sei, geht fehl. Diese Anforderung bezüglich der Anlasstat findet weder in der gesetzlichen Regelung noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Stütze. Auch aus dem Umstand, dass am 8. September 2017 das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beleidigung und der Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn auch insofern gilt, dass selbst wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen bleibt, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 7). Dies ist ausweislich der Begründung der (Teil-)Einstellungsverfügung vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten festgehalten, dass sich nicht feststellen lasse, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe und letztlich Aussage gegen Aussage stehe. Im Ergebnis kann die kriminalistische Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Frage, ob der Kläger in Zukunft in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, deshalb nicht beanstandet werden.

c) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten sind auch geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern. Insbesondere erscheint die Anlasstat in besonderem Maße geeignet, die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu rechtfertigen, da sich in solchen Fällen ein wesentlicher Teil der Ermittlungsarbeit auf die Auswertung von Zeugenaussagen und Fingerabdrücken stützen dürfte. Sollte es erneut zu vergleichbaren Vorfällen wie in den beiden Januarnächten des Jahres 2016 kommen, kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen oder der Abgleich sichergestellter Fingerabdrücke mit denjenigen des Klägers die Ermittlungen fördern. Auch dürfte durch die Personenbeschreibung für Zeugen eine Identifizierung des Täters möglich sein. Nicht zuletzt können die erkennungsdienstlichen Unterlagen auch dazu dienen, den Kläger bei Verdachtsfällen von einem unzutreffenden Verdacht zu befreien.

d) Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in seinem Ermessen steht, dieses ausgeübt und alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Bei der Anlasstat handelt es sich nicht um bloße Bagatellkriminalität, sondern um ein die Allgemeinheit massiv beeinträchtigendes strafbares Verhalten. Zudem ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers für diesen nur mit einer geringen Beeinträchtigung verbunden und damit zumutbar ist.

2. Die unter Ziffer 1.b des Bescheids verfügte Vorladung des Klägers findet in Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Sie ist Folge der Pflicht zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und wurde vom Beklagten ausreichend und zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Begründung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Nr. 2, Art. 56 und Art. 59 PAG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.5.2014 – Au 1 K 13.1564 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B
published on 06/05/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet s
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.