Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... 1998 in der Provinz Baghlan (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit der Paschtunen. Er reiste nach eigenen Angaben Mitte 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 18. August 2015 einen Asylantrag.

In seiner auf Paschto geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. November 2016 gab der Kläger an (BAMF-Akte Bl. 51 ff.), dass er acht Jahre lang in Afghanistan zur Schule gegangen sei und aufgrund der sehr guten finanziellen Situation der Familie nie gearbeitet habe. Der Vater sei Geschäftsmann und Eigentümer vieler Grundstücke gewesen. Die Taliban, die die Region kontrollierten, hätten von seinem Vater verlangt, ein Grundstück an sie herauszugeben, damit die Taliban dort eine Koranschule und eine Moschee errichten könnten. Als sein Vater sich geweigert habe, sei er von den Taliban massiv bedroht worden, so dass er nachgegeben und das Grundstück den Taliban zur Verfügung gestellt habe. Die Taliban hätten daraufhin auf dem Grundstück eine Moschee erbaut, eine Koranschule unterhalten und dort nachts Waffen gelagert. Als die Regierung erfahren habe, dass der Vater des Klägers den Taliban sein Grundstück überlassen habe, sei der Vater des Klägers festgenommen, geschlagen und aufgefordert worden, sich das Grundstück zurückzuholen. Nach seiner Entlassung sei der Vater zusammen mit dem Kläger zu den Taliban gegangen und habe sie gebeten, das Grundstück zurückzugeben. Die Taliban hätten sich jedoch geweigert und gedroht, die ganze Familie auszulöschen. Drei Tage später habe die Polizei die Moschee angegriffen, bei dem Kampf seien acht Kämpfer der Taliban getötet worden. Nach Ende des Kampfes habe sich der Kläger am nächsten Morgen auf den Weg zur Hochzeit eines Freundes gemacht. Als er nachts auf der Hochzeit gewesen sei, hätten die Taliban das Haus des Klägers angriffen. Die Taliban hätten seinen Vater festgenommen und ihn für den Tod der acht Taliban-Kämpfer verantwortlich gemacht. Die Taliban hätten seinen Vater auch gefragt, wo der Kläger sei, aber der Vater habe geantwortet, dies nicht zu wissen. Daraufhin hätten die Taliban den Kläger im Dorf gesucht. Nachdem sie den Kläger jedoch nicht gefunden hätten, hätten sie den Vater am nächsten Morgen im Dorf öffentlich aufgehängt und erschossen. Die Taliban hätten der Mutter des Klägers ein Foto des Klägers gezeigt und angekündigt, auch den Kläger zu suchen und zu töten. Den Ablauf der Geschehnisse im Haus der Familie wisse er von seiner Mutter, die ihn noch auf der Hochzeit angerufen habe. Seit den Vorkommnissen gehe es ihm schlecht; er sei aktuell in psychologischer Behandlung. Seine Mutter und seine Geschwister (drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester) würden vermisst. Er vermute, dass sie von den Taliban getötet worden seien. Eine Tante väterlicherseits lebe in Pakistan; zu den Verwandten mütterlicherseits (fünf Onkeln und einer Tante) bestehe kein Kontakt. Zwischen seinem Vater und der Familie seiner Mutter habe eine Feindschaft bestanden. In Afghanistan habe er noch manchmal aus Angst vor seinem Vater, den Mitbewohnern und den Taliban gebetet; seit er in Deutschland sei, gehöre er keiner Religion mehr an.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziffer 4). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, da der Kläger in Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch die Taliban eine inländische Fluchtalternative, zum Beispiel in Kabul, zur Verfügung gestanden hätte. Die Familienstreitigkeiten habe der Kläger nicht substantiiert, weswegen sie nicht zu berücksichtigen seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt in Afghanistan könne zwar zumindest nicht ausgeschlossen werden, dem Kläger würden jedoch – insbesondere in Kabul – keine erheblichen individuellen Gefahren drohen, da für den Kläger, einen Paschtunen sunnitischer Religionszugehörigkeit, keine gefahrerhöhenden Umstände vorlägen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und könne für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nach seinen eigenen Angaben stünden mehrere Grundstücke im Eigentum seiner Familie, die diese mit Hilfe der Polizei auch für sich beanspruche. Mehrere Verwandte des Klägers lebten zudem noch in Afghanistan. Aus dem vom Kläger vorgelegten Entwicklungsbericht seiner Unterkunft, nach dem der Kläger an Beklemmungsängsten, Atemnot und Erstickungsangst gelitten habe, folge kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da die Symptome nach Einnahme des Arzneimittels Mitrazipin nicht mehr vorhanden seien. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehe daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden.

Gegen den Bescheid ließ der Kläger Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids (Az: ...) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017, zugestellt am 4. Februar 2017, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise: dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen;

hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Die Auseinandersetzung des Vaters mit den Taliban habe ungefähr sechs Monate vor der Ausreise des Klägers begonnen; der Kläger kenne die Taliban und die Bezirkspolizisten jedoch nicht namentlich. Die Taliban hätten ein Grundstück des Vaters gefordert, um dort eine Koranschule für Kinder zu unterhalten. Die Polizei habe hingegen seinen Vater unter Druck gesetzt, das Grundstück zurückzufordern. Sein Vater sei deshalb ungefähr eine Woche lang in Polizeigewahrsam gewesen. Der Kläger habe die Schüsse gehört, mit denen die Polizei die Taliban-Kämpfer erschossen habe. Als der Kläger von der Tötung des Vaters durch die Taliban erfahren habe, sei die Ausreise von seiner Mutter bereits in die Wege geleitet worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Kläger nicht, da ihn die Taliban überall finden würden. In andere mehrheitlich von Darisprechenden Tadschiken oder Hazara bewohnte Provinzen könne der Kläger als Paschtosprechender Paschtune nicht umziehen, selbst die Reise dorthin sei zu gefährlich. Kabul sei nicht sicher, zudem habe der Kläger ohne familiären Rückhalt wegen der hohen Zahl an Arbeitslosen keine Chance auf einen Arbeitsplatz. Der Kläger habe keine Großfamilie in Afghanistan, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könne. Er habe in Afghanistan zusammen mit drei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern gelebt. Kontakt habe man nur zu einer Tante väterlicherseits gehabt, die derzeit in Pakistan lebe. Zu den Verwandten der Mutter (fünf Onkeln und einer Tante) habe der Kläger schon in Afghanistan keinen Kontakt gehabt. Es sei davon auszugehen, dass diese Verwandten ihn auch dann nicht unterstützen würden, wenn er sie ausfindig machen könnte. Zu seiner Mutter, zu seinen Geschwistern und zu anderen Dorfbewohnern habe der Kläger ebenfalls keinen Kontakt mehr. Der Kläger habe in Afghanistan auch nicht gearbeitet und damit keine berufliche Erfahrung, sondern sei zur Schule gegangen, da sein Vater, ein selbstständiger Großhändler von Lebensmitteln, für den Lebensunterhalt gesorgt habe. Der Verselbstständigungsprozess des noch jungen Klägers habe erst begonnen. Auch leide der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weswegen er nicht zur Gruppe der gesunden, arbeitsfähigen Männer gehöre. Die Erkrankung sei erst nach einiger Zeit in Deutschland ausgebrochen. Zudem zeige er ausweislich der fachärztlichen Atteste vom 15. November 2016, vom 20. Februar 2017 und vom 13. März 2017 weiterhin Symptome einer Angststörung und einer Phobie, zudem leide er an psychosomatischen Beschwerden wie beispielsweise quälender Atemnot trotz fehlender organischer Ursache. Der Kläger sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan überfordert und wisse auch nicht, wie er erfolgreich untertauchen sollte. Daher sei von der Gefahr akuter Suizidalität auszugehen, sollte der Kläger abgeschoben werden. Der Kläger nehme wegen seiner Erkrankung auch mehrere Psychopharmaka und sei in psychotherapeutischer Behandlung. Da der Kläger daher auch in Afghanistan auf medizinische Versorgung angewiesen sei, müsse er dort Kontakt mit öffentlichen Stellen aufnehmen, wodurch ihn wiederum die Taliban leichter fänden. Auch sei der Kläger inzwischen überzeugter Atheist und pflege eine westliche Lebensweise.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 10. November 2017 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste.

Am 18. April 2018 teilte die Regierung von ... mit, dass der Kläger untergetaucht sei. Der Kläger sei seit dem 15. August 2017 nach unbekannt verzogen und seit dem 29. Januar 2018 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Rechtsschutzinteresse besteht und der Kläger keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat.

1. Der Kläger kann kein Rechtsschutzinteresse geltend machen.

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses abhängig zu machen, ist Ausdruck des Verbots, das Klagerecht zu missbrauchen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn es dem Kläger gar nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt und er am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert ist (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., Vor §§ 40-53 Rn. 21). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger untergetaucht ist. Hierdurch bringt der Kläger zum Ausdruck, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist (VG Greifswald, U.v. 27.9.2017 – 6 A 1128/17 As HGW – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 25.11.2016 – Au 4 K 15.1656 – juris Rn. 27, 30). Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen der Kläger untergetaucht ist (BayVGH, B.v. 6.6.2006 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 14).

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist der Kläger untergetaucht und weder für das Gericht noch für die Behörden noch für seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar. Aus der ihm zugewiesenen Unterkunft zog der Kläger spätestens am 15. August 2017 und damit vor über acht Monaten aus. Unter Verstoß gegen seine Pflichten nach § 10 Abs. 1 AsylG teilte er seinen neue Anschrift weder den Behörden noch dem Gericht mit, weswegen er seit dem 29. Januar 2018 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Auch sein Bevollmächtigter gab sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit längerem keinen Kontakt mehr zum Kläger habe und dessen Aufenthalts- und Wohnort nicht kenne. Auf Nachrichten des Klägerbevollmächtigten an die vom Kläger angegebene E-Mail-Adresse antworte der Kläger nicht. Der Kläger hat damit zu erkennen gegeben, dass er an einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren kein Interesse (mehr) hat, so dass ihm ein Rechtsschutzinteresse fehlt.

2. Des Weiteren ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil es an einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers fehlt.

§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt eine zwingende Verfahrensvorschrift dar (BayVGH, B.v. 6.6.2006 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 15). Nach § 82 Abs. 1 VwGO gehört zu den für eine Klage notwendigen Angaben bei natürlichen Personen die Angabe der Wohnungsanschrift. Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr durch Namen und Wohnanschrift individualisiert, insbesondere wenn die Person – wie hier der Kläger als Asylbewerber nach § 10 AsylG – zur Mitteilung eines Wohnungswechsels verpflichtet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 28; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 3) und sein Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 AsylG noch dazu auf den Bezirk der für ihn zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist, er sich also außerhalb gar nicht aufhalten darf. Wohnanschrift ist aber die Adresse, unter welcher die Person tatsächlich erreichbar ist. Die Angabe einer Adresse, über welche Zustellungen erfolgen können, genügt hierfür nicht (zum Postfach BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 32 ff.), denn das Gericht hat ein öffentliches Interesse an der Kenntnis des tatsächlichen Aufenthalts eines Klägers, insbesondere auch für Vollstreckungen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 38).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine Wohnanschrift mitgeteilt, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse genügt demgegenüber nicht, wobei der Kläger im Übrigen auch über seine E-Mail-Adresse nicht erreichbar ist.

3. Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Apr. 2018 - Au 6 K 17.30738 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 56 Räumliche Beschränkung


(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Auslände

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2016 - Au 4 K 15.1656

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihm der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition unbefristet untersagt wurde.

Die Beklagte erließ am 6. Oktober 2015 gegen den Kläger einen Bescheid, mit dem ihm sofort vollziehbar der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition i. S. d. § 1 Abs. 2 und 4 Waffengesetz (WaffG) i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG unbefristet untersagt wurde. In der Begründung des Bescheides wurde u. a. ausgeführt, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG fehle. Er sei am 9. November 2009 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bezüglich Zahlungsunfähigkeit und vorsätzlichem Bankrott in zwei Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen sowie Bankrotts und Körperschaftssteuerhinterziehung verurteilt worden. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 9. November 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2015 - Az. ... - aufzuheben.

In der Klagebegründung vom 29. Januar 2016 machte der Bevollmächtigte des Klägers neben weiteren Ausführungen u. a. klar, dass der Kläger zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in ... aufgegeben habe und einen Wohnsitz im Ausland begründet habe. Auf die Ausführungen im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 28 - 30 Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die wohl zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 41 WaffG vor. Auf die Begründung des Schriftsatzes im Übrigen wird verwiesen (Bl. 32 - 34 Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 28. September 2016 an den Bevollmächtigten des Klägers meldete der Berichterstatter erhebliche Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage an. Hintergrund sei, dass dem Gericht vom Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt worden sei, dass sich der Kläger in die ... abgesetzt haben soll und für den Klägerbevollmächtigten nicht mehr erreichbar sei. Daraus sei zu schließen, dass die bisherige Angabe der Adresse des Klägers, ..., nicht mehr zutreffend sei. Eine Äußerung des Klägerbevollmächtigten zur Problematik sei seit einem Telefonat mit dem Gericht im Frühsommer 2016 nicht mehr erfolgt. Der Klägerbevollmächtigte werde darauf hingewiesen, dass nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die nun geplante Ladung des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers notwendig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers solle nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellungen von Entscheidungen, Ladungen und gerichtlichen Verfügungen ermöglichen. Sie solle vielmehr auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen könne. Dementsprechend werde ein Rechtsschutzgesuch unzulässig, wenn der Rechtssuchende einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkomme. Auch die Gerichtskosten hätten von der Dienststelle des Verwaltungsgerichts Augsburg bisher nicht eingetrieben werden können. Dem Klägerbevollmächtigten werde daher gemäß § 82 Abs. 2 VwGO mit ausschließender Wirkung eine Frist zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift bis spätestens Freitag, den 28. Oktober 2016, gesetzt. Er werde ausdrücklich darüber belehrt, dass eine danach erfolgende Klageergänzung nicht mehr zu berücksichtigen sei, es sei denn, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO lägen vor. Sollte keine ladungsfähige Anschrift des Klägers benannt werden können, wäre die Klage unzulässig.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass eine neue ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht angegeben werden könne. Er vermöge sich aber der Auffassung, dass eine Klage unzulässig werde, wenn ein Kläger während des Verfahrens seine geänderte Anschrift dem Gericht nicht mitteile, nicht anzuschließen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür bestehe nicht. § 82 Abs. 1 VwGO bestimme im Einzelnen den notwendigen Inhalt der Klageschrift. Diese Voraussetzungen seien mit Klageerhebung erfüllt worden, nachdem in der Klage auch die damals ladungsfähige Anschrift des Klägers angegeben worden sei. Dass die ladungsfähige Anschrift im Laufe des Prozesses unrichtig geworden sei und es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht möglich gewesen sei, eine neue ladungsfähige Anschrift beizubringen, könne nicht dazu führen, dass die Klage allein aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen werde.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2016 teilte die Beklagte mit, dass es zur Zulässigkeit der Klage am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlen dürfte. Dieser Fall sei zu behandeln, wie wenn der Kläger untergetaucht wäre. Gängige Rechtsprechung sei in Fällen des Untertauchens eines Rechtsmittelführers (hauptsächlich im Ausländer- und Asylrecht), dass es dem Rechtsmittel bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen man untergetaucht sei. Auch hier habe der Kläger durch sein Untertauchen zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr habe. Fehle die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, stelle dies sehr wohl einen Verstoß gegen die zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO dar, wonach natürliche Personen dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihre Änderung anzugeben hätten. Die Bezeichnung des Klägers sei nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift könne nicht durch die Bestellung eines Bevollmächtigten ersetzt werden, weil es von der Mitwirkung des Klägers abhänge, ob er postalisch zu erreichen sei. Die Berufung sei nunmehr bereits unzulässig, weil eine ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht beigebracht werden könne und er somit quasi untergetaucht sei.

Mit Schreiben vom 9. November 2016 verzichtete der Bevollmächtigte des Klägers auf eine mündliche Verhandlung.

Mit Schreiben vom 15. November 2016 verzichtete auch die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte.

Gründe

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet werden, da sowohl der Klägerbevollmächtigte als auch die Beklagte damit einverstanden waren.

1. Die Klage des Klägers ist unzulässig geworden, da dieser trotz Aufforderung mit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat.

a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i. V. m. § 130 Abs. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes gehört. Gemeint ist damit der tatsächliche Wohnort des Klägers, also die ladungsfähige Anschrift, unter der die Partei auch tatsächlich zu erreichen ist. Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Klägers entbehrlich (BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - DVBl 1999, 989; BayVGH, B. v. 23.5.2011 - 10 ZB 10.1532 - juris Rn. 12 - 14; zum Ganzen VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10.12.2012 - Au 7 K 12.1293 - juris Rn. 13).

Die geltenden Prozessvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Demgemäß hat eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift" anzugeben. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. Vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - DVBl 1999, 989 = NJW 1999, 2608; ThürOVG, B. v. 2.7.1999 - 3 ZEO 1154/98 - NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, S. 5 = AuAS 1999, 266; OVG NW, B. v. 22.9.2000 - 17 E 735/99 -; OVG NW, B. v. 30.7.2003 - 17 B 1070/03 - juris Rn. 3 f.)

Daneben dient die Wohnungsanschrift einer sinnvollen Unterrichtung des Gerichts über die Erreichbarkeit des Klägers. Das Gericht muss in manchen Fällen wissen, wo der Kläger tatsächlich wohnt (vgl. HessVGH, NJW 1990, 138 (139)), etwa, wenn zu entscheiden ist, zu welcher Uhrzeit er geladen werden soll, ob man einem nicht am Gerichtssitz wohnenden Kläger persönliches Erscheinen zumuten kann (BGHZ 102, 332 (335)) oder ob die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts angemessen ist und die dadurch ausgelösten Kosten erstattungsfähig sind. Das alles gilt unabhängig davon, ob der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BayVGH, B. v. 28.4.2003 - 24 ZB 02.3108 - juris Rn. 5)

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll also nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dementsprechend wird ein Rechtsschutzgesuch unzulässig, wenn der Rechtssuchende einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt (vgl. OVG NW, B. v. 30.7.2003 - 17 B 1070/03 - juris Rn. 5; Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Auflage 2014 - § 82 Rn. 8)

Das Erfordernis, dem Gericht seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben, ist auch mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot vereinbar, dem Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist allerdings unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfG, B. v. 2.2.1999 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272; BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 40). Daraus folgt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - a. a. O.; BGH, U. v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 = NJW 1988, 2114.). Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. (Vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - a. a. O.; BayVGH, B. v. 1.6.1992 - 12 CE 92.1201 - BayVBl 1992, 594.) In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - a.a.O m. w. N.).

Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt kein ordnungsgemäßes Rechtsschutzgesuch vor (vgl. OVG NW, B. v. 30.7.2003 - 17 B 1070/03 - juris Rn. 15). Solche Gründe wurden jedoch nicht vorgetragen.

b) Entsprechen Klage oder Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen, so führt dies allerdings nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger bzw. Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung bzw. der Angabe der Hinderungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 82 Rn. 13 f.). Kommt ihr der Rechtssuchende innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist sein Rechtsschutzgesuch unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und er sich ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitteilung seiner neuen Anschrift nachzukommen (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 30.7.2003 - 17 B 1070/03 - juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine derzeitige Anschrift entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angegeben. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 29. Januar 2016 zu erkennen gegeben, dass der Kläger zwischenzeitlich seinen Wohnsitz im Ausland begründet hat. Interne Recherchen des Gerichts und ein Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers führten zu der Erkenntnis, dass sich der Kläger zunächst in ... aufgehalten haben muss, sich dann aber in die ... (unbekannten Aufenthaltsorts) abgesetzt hat. In einem Telefonat im Frühsommer machte der Bevollmächtige des Klägers deutlich, dass er versuche, den Kläger zu erreichen, dieser aber auf keine Emails antworte.

Nach ein paar Monaten des Zuwartens teilte der Berichterstatter schließlich mit Schreiben vom 29. September 2016, dass nun erhebliche Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage bestünden. Er gab durch Verfügung vom selben Tag auf, bis zum 28. Oktober 2016 mit ausschließender Wirkung der Frist eine ladungsfähige Anschrift des Klägers zu benennen. Dabei wies er auf die Rechtsfolgen in dem Falle hin, in dem diese Anschrift nicht beigebracht werden könne. Der Bevollmächtigte des Klägers konnte diese nicht ermitteln. Der Kläger selbst hat sich bis heute nicht gemeldet. Die Voraussetzungen einer Aufforderung durch das Gericht sind damit gegeben. Erhebliche Gründe, die den Kläger vorliegend ausnahmsweise berechtigen könnten, von einer Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift abzusehen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24. 97 - juris Rn. 40) sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

2. Die Klage ist ferner deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch Untertauchen des Klägers entfallen ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, S. 17 = DVBl 1999, 166.).

Der Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kommt im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn das Verhalten eines Rechtssuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - a. a. O.).

Es muss dem Kläger jedoch Gelegenheit gegeben werden, etwaige Zweifel auszuräumen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - a. a. O.).

Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Beteiligte "untergetaucht" ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - a. a. O.; BVerwG, U. v. 6.8.1996 - 9 C 169.95 - NVwZ 1997, 1136 = InfAuslR 1996, 418; OVG NW, B. v. 24.5.2000 - 17 B 519/00 -, vom 1.10.2002 - 17 B 1605/02 - und vom 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A -).

Nach derzeitiger Sachlage lassen die Umstände - unabhängig von der gerichtlichen Aufforderung nach Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - daher nur den Schluss zu, dass der Kläger an der Entscheidung in der Sache kein Interesse (mehr) hat. Er ist vor oder nach Klageerhebung unbekannt verzogen und ließ sowohl das Gericht als auch seinen Bevollmächtigten im Unklaren über seinen derzeitigen Aufenthaltsort. Die Dauer der Abwesenheit geht mittlerweile über normale Abwesenheitszeiten (Urlaub o.ä.) deutlich hinaus. Dass diverse Versuche des Bevollmächtigten, den Kläger zu erreichen, unbeantwortet blieben und sich der Kläger bisher auch nicht mehr bei Gericht gemeldet hat, macht hinreichend klar, dass kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden kann. Entgegenstehende Gründe wurden nicht vorgetragen (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2003 - 24 ZB 02.3108 - juris Rn. 7).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO daher abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Haupanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hauptanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hauptanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

...

...

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Ha...nschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

...

...

...

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.