Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Apr. 2015 - Au 6 K 14.1592

published on 23/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Apr. 2015 - Au 6 K 14.1592
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens im Wege einer Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, mit dem seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet bestätigt wurde.

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 27. Oktober 2009 aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Die Ausweisung beruhte auf einer strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht ..., mit dem der Kläger wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden war. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage blieb mit Urteil vom 24. November 2010 (Az. Au 6 K 09.1795) erfolglos. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass ein zwingender Ausweisungsgrund infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren vorliege und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers eine Ausweisung verhältnismäßig sei. Er sei im kosovarischen Kulturkreis verwurzelt, eine nachhaltige Entfremdung zu seinem Heimatstaat sei nicht gegeben. In den Urteilsgründen wurde auch ausgeführt, dass die Ausweisung angesichts der noch vorhandenen Beziehungen zu seinem Heimatstaat nicht gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK verstoße. Auf die Ausführungen des Gerichts in den Urteilgründen wird verwiesen.

Die Bevollmächtigte des Klägers stellte gegen das Urteil vom 24. November 2010 einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Zur Begründung führte sie aus, zugunsten des Klägers wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit hätte erwerben können. Weiterhin wurde vorgetragen, dass die Ausweisung des Klägers angesichts seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet, seiner sozialen, kulturellen und familiären Verwurzelungen in der Bundesrepublik und der fehlenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine unverhältnismäßige Beschränkung seines Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle. Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 (Az. 10 ZB 11.41) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und führte aus, dass der Umstand einer Einbürgerungsmöglichkeit einer Ausweisung nicht entgegenstehe, solange die Beziehung des Betroffenen zu seinem Heimatstaat nicht so abgerissen sei, dass er sich in einem ihm völlig entfremdeten Umfeld zurecht finden müsste. Die Ausführungen hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung angesichts seines langen Aufenthaltes und seiner sozialen Verwurzelung im Bundesgebiet seien im Übrigen nicht fristgerecht vorgetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgerichthof eingegangen am gleichen Tag, erhob die Bevollmächtigte des Klägers Restitutionsklage und beantragte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2010 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das in der Republik Kosovo gelegene Elternhaus des Klägers sei während des Kosovokrieges Ende der 1990er Jahre völlig zerstört worden. Dem Antrag des Vaters des Klägers, den Wert seines Inlandsvermögens wegen der Zerstörung des Hauses so niedrig anzusetzen, dass der bei der kosovarischen Vermögenssteuer geltende Freibetrag nicht überschritten werde, sei durch die Heimatgemeinde ... mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 in vollem Umfang stattgegeben worden. In unmittelbaren Anschluss habe der Vater des Klägers eine beglaubigte amtliche Übersetzung anfertigen lassen, die gemeinsam mit dem Original bei der Bevollmächtigten am 10. Januar 2012 eingegangen sei. Noch am gleichen Tag seien diese beiden Urkunden per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof übersandt worden. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in seinem Heimatstaat vor dem Nichts stehen würde, könne ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden. Da die Urkunde der Heimatgemeinde erst am 27. Dezember 2011, und somit nach Erlass des Urteils vom 24. November 2010, ausgefertigt worden sei, handele es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO, das einen Restitutionsgrund darstelle und somit ein Wiederaufnahmeverfahren begründe. Weder das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2010 noch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2013 hätten sich mit dem Befreiungsbescheid der Gemeinde ... vom 27. Dezember 2011 befasst, gleiches gelte für die Tatsache, dass das Elternhaus wertlos und unbenutzbar sei. Der Wiederaufnahmegrund sei auch fristgerecht vorgetragen worden. Die Zerstörung des Elternhauses und die Tatsache, dass für den Kläger keine sonstigen persönlichen Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland mehr bestehen, seien im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände sei es für den Kläger unzumutbar, in den Kosovo zurückzukehren.

Mit gleichem Schriftsatz wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 legte die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend eine Bescheinigung der Gemeinde ... vom 18. Juni 2013 vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger kein steuerpflichtiges Vermögen im Kosovo besitzt.

Der Beklagte führt aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits unzulässig sei, da der Bescheid der Gemeinde ... vom 27. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 bereits im Rahmen der beantragten Zulassung der Berufung vorgelegt worden sei. Die Restitutionsklage könne daher darauf nicht mehr gestützt werden. Wie die Sitzungsniederschrift belege, habe die Klagepartei bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vorgetragen, dass das elterliche Haus des Klägers im Kosovokrieg zerstört worden sei. Auch die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 ergänzend vorgelegte Bescheinigung vom 18. Juni 2013 rechtfertige nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, da der Kläger sie schon zu einem Zeitpunkt hätte einholen können, zu dem sie noch im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung hätte berücksichtigt werden können. Im Übrigen sei der Wiederaufnahmeantrag auch unbegründet, da die vorgelegten Urkunden nicht dazu führen würden, dass eine für den Kläger günstigere Entscheidung hätte getroffen werden müssen. Denn auch in Kenntnis der nunmehr vorgelegten Urkunden wäre die angefochtene Entscheidung nicht anders ausgefallen, da Vermögenslosigkeit kein Hindernisgrund für eine Ausweisung sei. Der Kläger habe soziale Beziehungen im Kosovo und beherrsche die Sprache seines Heimatlandes. Es sei bei einem 32jährigen Mann davon auszugehen, dass er im Kosovo eine Beschäftigung oder eine Wohnung finden könne, ohne auf vorhandenes Vermögen zurückgreifen zu können.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen und dort unter dem Aktenzeichen Au 6 K 13.1012 fortgeführt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2013 übertrug die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung.

Mit Bescheid vom 2. August 2013 befristete die Ausländerbehörde die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab Ausreise. Am 28. August 2013 reiste der Kläger freiwillig aus. Er hält sich seitdem im Kosovo auf.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 25. September 2013 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte die Bevollmächtige Beschwerde ein. Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde statistisch für erledigt erklärt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.Oktober 2014 wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Az. 10 C 13.2182). In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass weder die Bescheinigung der Republik Kosovo - Gemeinde ..., Direktion für Budget und Finanzen - vom 27. Dezember 2011 noch eine weitere Bescheinigung der gleichen Stelle vom 18. Juni 2013 der Restitutionsklage zum Erfolg verhelfen könnten, da sie keine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Gleiches gelte für den Vortrag, dass der Kläger im Kosovo angesichts der dort bestehenden hohen Arbeitslosigkeit und seiner fehlenden Berufsausbildung zu den klassischen Risikogruppen des Arbeitsmarktes gehöre. Auch der Vortrag, die Ausweisung habe zur Folge, dass der Kläger seine erheblichen Schulden gegenüber den Opfern seiner Straftat nicht einmal ansatzweise tilgen könne, führe im Hinblick auf die vorgelegte Bescheinigung zu keiner günstigeren Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Klägers reiche es für die Begründetheit einer Restitutionsklage auch nicht aus, dass die vorgelegte Urkunde lediglich im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung geeignet sei, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen. Dieses müsse allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen Streitstoff bewiesen werden. Es sei nicht ausreichend, wenn die Urkunde nur Anlass zu weiteren Beweiserhebungen gebe.

Aufgrund der Entscheidung über die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss wurde das Verfahren wieder aufgegriffen und unter dem Aktenzeichen Au 6 K 14.1592 fortgeführt.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 (fälschlicherweise mit dem Datum 31.10.2013 versehen) beantragte die Bevollmächtigte des Klägers erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung bezieht sie sich wiederum auf die Bescheinigung der Republik Kosovo - Gemeinde ..., Direktion für Budget und Finanzen - vom 27. Dezember 2011 sowie die weitere Bescheinigung der gleichen Stelle vom 18. Juni 2013. Auch laufe die Ausweisung den Interessen des Gläubigers zuwider, da er seine Schulden im Falle einer Ausweisung nicht ansatzweise tilgen könne. Die vorgelegten Bescheinigungen fielen unter den Urkundenbegriff und seien geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Kläger habe diese unverschuldet nicht schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorlegen können. Es handle sich somit um neue Beweismittel im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO. Weder das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2010 noch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2013 hätten sich mit dem Befreiungsbescheid der Gemeinde ... vom 27. Dezember 2011 befasst, gleiches gelte für die Tatsache, dass das Elternhaus wertlos und unbenutzbar sei. Der Wiederaufnahmegrund sei auch fristgerecht vorgetragen worden. Die Zerstörung des Elternhauses und die Tatsache, dass für den Kläger keine sonstigen persönlichen Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland mehr bestehen, seien im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände sei es für den Kläger unzumutbar, in den Kosovo zurückzukehren. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 24. Oktober 2014 genüge es, wenn die nachträglich aufgefundene Urkunde im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung geeignet sei, zu einer günstigeren Entscheidung zu führen. Der Kläger habe sein Klagerecht nicht dadurch verwirkt, dass er am 28. August 2013 formell freiwillig in seine Heimat ausgereist sei.

Mit Beschluss vom 6. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als unzulässig ab, weil dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht. Eine Änderung der bisherigen Beurteilung sei daher von vornherein ausgeschlossen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2015 erfolglos (Az. 10 C 14.2542).

Mit Schreiben vom 14. April 2015 bzw. vom 22. April 2015 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens sowie der vorangegangenen Verfahren (Az. Au 6 K 13.1012 und Au 6 K 09.1795) verwiesen.

Gründe

1. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sogenannten Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Endurteils, dass den Kläger beschwert, sowie ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO und die unverschuldete Unmöglichkeit früherer Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes (§ 582 ZPO).

a) Der Kläger stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme des durch das rechtskräftige Urteil vom 24. November 2010 abgeschlossenen Verfahrens auf das Vorliegen einer am 27. Dezember 2011 erstellten Urkunde der Heimatgemeinde der Familie des Klägers. In dieser wird bescheinigt, dass der Wert des Inlandsvermögens des Vaters des Klägers so niedrig anzusetzen sei, dass der bei der kosovarischen Vermögenssteuer geltende Freibetrag nicht überschritten werde. Weiterhin wird der Antrag auf Wiederaufnahme auf einer Urkunde der gleichen Gemeinde vom 18. Juni 2013 gestützt, in der bescheinigt wird, dass der Kläger in seiner Heimatgemeinde kein steuerpflichtiges Vermögen besitzt. Bei beiden Bescheinigungen handelt es sich um Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO.

b) Beide Urkunden wurden erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ausgestellt, so dass der Kläger nicht in der Lage war, die Urkunden in das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung einzubeziehen (§ 582 ZPO). Nach Auffassung des Gerichts führt der Umstand, dass die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Antrags der Zulassung der Berufung vorgelegte Bescheinigung vom 27. Dezember 2011 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht berücksichtigt wurde, nicht zur Unzulässigkeit der Restitutionsklage. Denn die Urkunde stand dem Kläger erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Verfügung.

2. Die Restitutionsklage ist jedoch unbegründet, weil auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beiden vorgelegten Bescheinigungen eine für den Kläger günstigere Entscheidung nicht herbeigeführt worden wäre.

a) Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu rechtfertigen, muss die mittlerweile zur Verfügung stehende Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Urkunde zu einem anderen Beweisergebnis als im Vorprozess führt und das neue Beweisergebnis nach der Rechtsauffassung des Restitutionsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1969 - V C 27.68 u. a. - juris Rn. 47 ff.; B.v. 31.7.2012 - 4 A 6001.11 u. a. - juris Rn. 35) tatsächlich eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.

b) Die dem Kläger nunmehr zur Verfügung stehenden Bescheinigungen hätten keine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt.

aa) Die Ausweisung des Klägers beruht wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren auf § 53 Nr. 1 AufenthG. Weil er aber nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz besaß, konnte nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Ausweisung nur bei schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Solche Gründe liegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel vor, wenn die Ausweisung - wie im Falle des Klägers - auf § 53 AufenthG gestützt ist. Allerdings darf die Ausweisung nur aufgrund einer behördlichen Ermessensentscheidung erfolgen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24). Da der 1981 im Kosovo geborene Kläger seit 1989 in der Bundesrepublik lebt und seit dem Jahr 2000 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt und da deshalb die Ausweisung sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt, liegt ein solcher Ausnahmefall hier vor. Im Rahmen der folglich gebotenen Ermessensentscheidung sind dabei neben den in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Belangen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit die Beeinträchtigung des Rechts auf Privatleben insbesondere die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Klägers zu seinem Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. EGMR [GK], U.v. 18.10.2006 - Üner, Nr. 46410/99 - juris Rn. 58).

bb) Auf der Grundlage dieser Rechtslage hätten die Urkunden, auf die der Kläger seine Restitutionsklage stützt, aber nicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt. Beide Bescheinigungen sollen belegen, dass der Kläger und seine Familie kein Vermögen in der Heimatgemeinde besitzen, auf das der Kläger im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Dieser Umstand ist jedoch für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Tatsache, dass das Elternhaus des Klägers in seinem Heimatort im Kosovokrieg zerstört worden ist, fand bereits bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im erstinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung. Dieser Umstand war bereits in der mündlichen Verhandlung von der Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen worden. Dass die Zerstörung des Elternhauses in den Urteilsgründen keine ausdrückliche Erwähnung findet, belegt nicht, dass der Gesichtspunkt der Vermögenslosigkeit vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wäre. Da im Falle einer Ausweisung der Betroffene üblicherweise im Heimatstaat kein Vermögen besitzt, bestand keine Notwendigkeit, diesen Gesichtspunkt näher auszuführen. Im Übrigen hat das Gericht seine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung tragend darauf gestützt, dass der Kläger in seinem Heimatland nicht derart entfremdet ist, dass es ihm als erwachsenem Mann, der mit dem albanischen Kulturkreis vertraut und in der dortigen Kultur noch stark verwurzelt ist, möglich sein wird, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. In die Entscheidung wurde insbesondere einbezogen, dass ein familiärer Bezug im Heimatland noch vorhanden ist. Dem Umstand, dass der Kläger dort über kein Vermögen verfügt, kommt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisung keine ausschlaggebende Rolle zu. Denn insoweit unterscheidet er sich in keiner Weise von anderen Ausländern, die nach einem langjährigen Aufenthalt im Ausland in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren müssen. Es entspricht dem Regelfall, dass die Betroffenen in ihrem Heimatland über kein Vermögen oder eine Immobilie verfügen. Das Vorhandensein einer eigenen Wohnung oder von Vermögen erleichtert zwar die Wiedereingliederung in dem Heimatstaat, das Fehlen dieser Voraussetzungen schließt aber die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung nicht aus. Auch in Kenntnis des Umstandes, dass kein nennenswertes Vermögen im Kosovo mehr vorhanden ist, sind die Anknüpfungspunkte des Klägers dort ausreichend, um eine Rückkehr für zumutbar zu halten. Es wäre somit auch unter Berücksichtigung der nun vorgelegten Urkunden nicht zu einer günstigeren Entscheidung gekommen. Das Vermögen der Familie spielt bei der Einschätzung des Gerichts im Übrigen keine Rolle, da die Situation des Klägers aufgrund seines Alters unabhängig von seiner Familie beurteilt wird. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der möglichen Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Verwandten wird er selbst in der Lage sein, sich wieder eine eigene Vermögensgrundlage aufzubauen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger es offensichtlich selbst nicht für unzumutbar hielt, in den Kosovo zurückzukehren, da er am 23. August 2013 freiwillig ausgereist ist und sich nach Kenntnis des Gerichts seitdem dort aufhält.

cc) Soweit in der Klagebegründung darauf abgestellt wurde, dass die Ermessensausübung im Urteil vom 24. November 2010 fehlerhaft sei, weil eine Rückkehr in den Kosovo angesichts der dort bestehenden hohen Arbeitslosenquote unzumutbar sei und der Kläger seine erheblichen Schulden gegenüber den Gläubigern nicht zurückzahlen könne, steht dies nicht in Zusammenhang mit den vorgelegten Bescheinigungen vom 27. Dezember 2011 und 18. Juni 2013. Diese bestätigen nur das Nichtvorhandensein steuerpflichtigen Vermögens beim Kläger und seinem Vater, lassen aber keine Rückschlüsse auf die Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder auf Gläubigerinteressen zu. Die im Rahmen einer Restitutionsklage vorgetragenen, neuen entscheidungserheblichen Tatsachen müssen allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen Streitstoff bewiesen werden. Wegen des ihnen zukommenden besonderen Beweiswerts ist nur der Beweis durch Urkunden geeignet, die Rechtskraft zu durchbrechen. Nicht ausreichend ist es, wenn die Urkunde nur Anlass zu weiteren Beweiserhebungen gibt. Dementsprechend sind andere Beweismittel in § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 580 ZPO nicht zugelassen. Es genügt gerade nicht, dass die der Restitutionsklage zugrunde liegende Urkunde lediglich im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung geeignet ist, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen. Vielmehr ist es erforderlich, dass sie tatsächlich eine solche Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.2012 - 4 A 6001.11 u. a. - juris Rn. 35). Das ist aber - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.