Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Sept. 2017 - Au 5 K 17.1195

published on 28/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Sept. 2017 - Au 5 K 17.1195
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich zuletzt gegen eine Kostenforderung für einen brandschutzrechtlichen Zweitbescheid in Höhe von 129,11 EUR.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches mit einem u.a. von der Klägerin zu 1 bewohnten Mehrfamilienhaus bebaut ist.

Mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger,, vom 26. Juli 2014 wurden der Klägerin zu 1 23 näher bezeichnete Arbeiten an dem im vorbezeichneten Anwesen vorhandenen Feuerstätten auferlegt. Als Zeiträume für die Erledigung wurden der Klägerin zu 1 dabei jeweils die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. April 2015 bzw. 2017 benannt. In Nr. 3 des Bescheides wurde die Klägerin zu 1 aufgefordert, die fristgerechte Durchführung der genannten Arbeiten über ein Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung spätestens durchzuführen sind, nachzuweisen.

Auf den weiteren Inhalt des Feuerstättenbescheides vom 26. Juli 2014 wird verwiesen.

Mit Telefax des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ... vom 15. Mai 2017 erklärte dieser gegenüber der Beklagten, dass die Klägerin zu 1 die von ihr geforderten Unterlagen gemäß dem Feuerstättenbescheid nicht fristgerecht vorgelegt habe und daher zu vermuten sei, dass auch die hierin geforderten Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt worden seien.

Mit Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2017 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie Nachweise über die Reinigung und Überprüfung der kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen gemäß Feuerstättenbescheid vom 26. Juli 2014 nicht fristgerecht erbracht hätten. Die insoweit erforderlichen Formblätter über die durchgeführten Arbeiten seien bislang nicht vorgelegt worden. Die Kläger wurden aufgefordert, die Formblätter über die Durchführung der notwendigen Arbeiten bis spätestens 6. Juni 2017 an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu übersenden. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurden die Kläger auf eine dann erfolgende kostenpflichtige Anordnung verwiesen. Weiter wurden sie im vorbezeichneten Schreiben vom 18. Mai 2017 zu der dann beabsichtigten Maßnahme angehört und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2017, bei der Beklagten eingegangen am 7. Juni 2017, führte die Klägerin zu 1 aus, dass sie die Arbeiten wegen vorrangiger privater Angelegenheiten bislang nicht habe erledigen können. Sie habe den Bezirksschornsteinfeger ... mit Schreiben vom 7. Mai 2017 um Fristverlängerung gebeten. Weiter wies die Klägerin zu 1 darauf hin, dass die Warmwasserversorgung im Anwesen elektrisch erfolge. Es sei daher keine Eile geboten. Die Kläger seien seit 1987 Eigentümer des Anwesens. Alle Arbeiten seien immer rechtzeitig und ordnungsgemäß erledigt worden.

Mit Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2017 wurde den Klägern Fristverlängerung zur Durchführung der notwendigen Arbeiten bis zum 19. Juni 2017 gewährt.

Unter dem 28. Juni 2017 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Beklagten mit, dass er bislang keine Rückmeldung der Kläger erhalten habe.

Mit Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 wurden die Kläger verpflichtet, die mit Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 26. Juli 2014 festgesetzten Arbeiten an den Feuerstätten im Anwesen ... bis spätestens 21. Juli 2017 zu veranlassen (Nr. 1.1) und die Erledigung der Arbeiten vom zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mittels Übersendung der ausgefüllten und abgestempelten Formblätter bis spätestens 21. Juli 2017 der Beklagten nachzuweisen (Nr. 1.2). Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Nr. 1.1 des Bescheides wurde den Klägern in Nr. 2 die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 75,00 EUR veranschlagt. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Nr. 1.2 des Bescheides wurde den Klägern in Nr. 3 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung angedroht. Nr. 4 bestimmt die Kostenpflicht der Kläger. Nr. 5 des Bescheids setzt die Kosten (Gebühren und Auslagen) auf insgesamt 129,11 EUR fest.

In den Gründen ist ausgeführt, dass die Kläger als Eigentümer des Anwesens ... gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) verpflichtet seien, die notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen berechtigten Kaminkehrer durchführen zu lassen. Der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten sei über Formblätter zu führen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG könne das Amt für Brand- und Katastrophenschutz in einem sog. Zweitbescheid gegenüber den Klägern festsetzen, dass die Reinigung und Überprüfung der kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entsprechend der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) fristgerecht durchzuführen sei. Ohne die fristgerechte Durchführung der Arbeiten könnten Mängel an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die zu unmittelbaren Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit führten, nicht rechtzeitig erkannt und behoben werden. Die Androhung der Ersatzvornahme Nr. 2 beruhe auf Art. 29, 30, 32, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG. Die Kosten der Ersatzvornahme würden nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG auf vorläufig 75,00 EUR veranschlagt. Die Zwangsgeldentscheidung in Nr. 3 stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Fristsetzung zur Vorlage der Nachweise sei angemessen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 3. Juli 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin zu 1 hat gegen den vorbezeichneten, mit Postzustellungsurkunde am 7. Juli 2017 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 2. August 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 3. August 2017, Klage erhoben und zunächst beantragt,

1. der Bescheid des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, Gz.:, eingegangen am 7. Juli 2017, ist aufzuheben,

2. das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR ist aufzuheben,

3. die Stadt ... trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung ist vorgetragen, dass der Bescheid vom 3. Juli 2017 unvollständig sei. Die Seite 2 des Bescheides fehle. Somit könne die Rechtsgrundlage nicht nachvollzogen werden. Beim zuständigen Kaminkehrer ... und auch beim Amt für Katastrophenschutz sei Fristverlängerung beantragt worden. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 sei der Kaminkehrer ... mit der Durchführung der anstehenden Arbeiten beauftragt worden. Am 24. Juli 2017 habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten vollständig erledigt. Eine Kopie der Terminankündigung sei am 18. Juli 2017 der Beklagten übersandt worden. Auf die Terminplanung des Kaminkehrers bestehe kein Einfluss. Aus all diesen Gründen sei Klage geboten.

Die Klageschrift vom 2. August 2017 trägt die Unterschrift der Klägerin zu 1. Eine Unterschrift des Klägers zu 2 fehlt.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 12. September 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass Klägerin nach dem eingereichten Schriftsatz ausschließlich die Klägerin zu 1 sei. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 sei bereits unzulässig. Die Durchführung der im Feuerstättenbescheid geforderten Arbeiten sei nach Erlass des Bescheides unstreitig erfolgt. Dies sei am 24. Juli 2017 noch vor Klageerhebung erfolgt. Die Auslegung des Antrages als Fortsetzungsfeststellungklage oder als allgemeine Feststellungsklage sei möglich, jedoch fehle der Klägerin das Fortsetzungs-Feststellungsinteresse. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt und habe sich mit der Erfüllung der Verpflichtung erledigt. Gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG sei die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachgekommen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Der Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig und verletze die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 3. Juli 2017 mit den darin getroffenen Anordnungen stütze sich als sog. Zweitbescheid auf § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Demnach könne die Beklagte den Bescheid erlassen, wenn die Eigentümer die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten nicht erfüllt und die geforderten Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt hätten. Der Bescheid sei auch formell rechtmäßig, insbesondere sei eine ordnungsgemäße Anhörung vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erfolgt. Die Begründung des Bescheides sei in den Akten vollständig enthalten. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin zu 1 habe nicht nur die Maßnahmen nach dem Feuerstättenbescheid zunächst nicht veranlasst und die Nachweise nicht vorgelegt, sie habe zudem noch eine zweimalige Fristverlängerung bis zum 6. Juni 2017 und nochmals bis zum 19. Juni 2017 erhalten. Trotz dieser Fristverlängerungen seien die geforderten Nachweise über die Durchführung der Arbeiten nicht vorgelegt worden. Auch zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei lediglich in Aussicht gestellt worden, die Arbeiten demnächst zu erledigen. Im Übrigen wurde auf die Bescheidsgründe Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. September 2017 hat die Klägerin zu 1 die Klage gegen Bescheidsziffern 1 bis 3 für erledigt erklärt und beantragt,

die Kostenerhebung für den Bescheid vom 3. Juli 2017 in Höhe von 129,11 EUR für nichtig zu erklären.

Am 28. September 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat den erledigten Teil der Klage nach Zustimmung der Beklagten vom Verfahren Au 5 K 17.1195 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 5 K 17.1460 fortgeführt und eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Kläger an der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Kläger sind zur mündlichen Verhandlung am 28. September 2017 form- und fristgerecht geladen worden.

1. Nach erfolgter Beschränkung der Klage im Schriftsatz vom 22. September 2017 ist ausschließlicher Gegenstand des Verfahrens Au 5 K 17.1195 nur noch die von der Klägerin zu 1 begehrte Aufhebung der Kostenentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 (Nrn. 4 und 5).

Die dergestalt beschränkte Klage erweist sich im Hinblick auf den Kläger zu 2 bereits als unzulässig. Die Klage wurde für den Kläger zu 2 bereits nicht wirksam erhoben.

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie herrührt, mit hinreichender Sicherheit entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Urhebers dem Gericht zugeleitet worden ist. Schriftform im prozessrechtlichen Sinn bedeutet, dass das Schriftstück von dem Kläger eigenhändig unterschrieben sein muss. Im Rechtsverkehr ist die Unterschrift das typische Merkmal, dass das Schriftstück – das bis dahin nur ein unterfertiges Internum bzw. ein Entwurf war – nunmehr für den Rechtsverkehr bestimmt ist (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 81 Rn. 5, 5a).

Diese Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift oder eine sonstige individualisierte Zuordnungsmöglichkeit des Schriftstückes an den Kläger zu 2 sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Schriftsatz vom 2. August 2017, mit dem die Klägerin zu 1 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben hat, trägt lediglich ihre eigene Unterschrift. Für den Kläger zu 2 wurde ebenfalls keine Vollmacht zur Klageerhebung vorgelegt. Dass der Kläger zu 2 nach dem dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszug Miteigentümer des betroffenen Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) ist, und damit auch zutreffend Adressat des mit der Klage angegriffenen Zweitbescheides der Beklagten vom 3. Juli 2017 war, bleibt in Bezug auf eine wirksame Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 VwGO unbeachtlich.

Die fehlende Schriftlichkeit der Klage des Klägers zu 2 führt zu deren (teilweiser) Unzulässigkeit, auch wenn gleichwohl Rechtshängigkeit eintritt (Geiger in Eyermann, a.a.O., § 81 Rn. 15).

2. Soweit sich die Klägerin zu 1 mit ihrer Klage gegen ihre Kostenpflicht in Nr. 4 des Bescheids und den in Nr. 5 des Bescheids von der Beklagten geforderten Betrag in Höhe von 129,11 EUR wendet, ist die Klage zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Kostenerhebung zu Lasten der Klägerin zu 1 erfolgte rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht legt dabei die im Schreiben der Klägerin zu 1 vom 22. September 2017 beantragte Nichtigkeitsfeststellung der Kostenerhebung als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, gerichtet auf Aufhebung der Kostenforderung unter gleichzeitiger Rückgewähr des von der Klägerin zu 1 entrichteten Betrags in Höhe von 129,11 EUR, aus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO).

Der so verstandene Klageantrag ist zulässig und insbesondere statthaft.

Nach Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz (KG) kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Da mithin auch eine von Anfang auf die Kostenentscheidung beschränkte Klage zulässig gewesen wäre, begegnet die Fortführung der Klage nach Beschränkung des Klageantrages auf die Nrn. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. Juli 2017 keinen rechtlichen Bedenken.

Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) steht weiter nicht die unstreitig erfolgte Zahlung der Klägerin zu 1 auf die Kostenforderung der Beklagten entgegen. Insoweit ist eine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten.

Erledigung tritt ein durch den Wegfall der mit einer angefochtenen Regelung verbundenen Beschwer, also durch den Wegfall ihrer intendierten Regelungswirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 102). Fälle der Erledigung eines Verwaltungsaktes sind in Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genannt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes „auf andere Weise“ ist etwa dann anzunehmen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt als obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ anzusehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 102, Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 196).

Die freiwillige Befolgung bzw. die im Wege des Verwaltungszwangs erfolgende Durchsetzung einer durch Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung allein führt noch nicht zur Erledigung, solange die Folgen noch rückgängig gemacht werden können und dies bei objektiver Betrachtung noch sinnvoll erscheint oder der Kläger durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen des Verwaltungsaktes noch beschwert ist, z.B. wenn noch ein Kostenersatzanspruch (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) in Betracht kommt, für den der Verwaltungsakt die Grundlage bildet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 104, 106; BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – juris; BayVGH, B.v. 25.2.2005 – 25 ZB 04.1538 – juris). Da vorliegend ein möglicher Anspruch der Klägerin zu 1 auf Rückgewähr des von ihr aufgewendeten Betrages in Höhe von 129,11 EUR jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, kann ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die Kostenerhebung in Nrn. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. Juli 2017 nicht verneint werden. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist insoweit nicht eingetreten.

3. Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil die Kostenerhebung rechtmäßig ist und die Klägerin zu 1 hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Die Klage war deshalb abzuweisen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Weder der in Nr. 4 des streitgegenständlichen Zweitbescheids getroffene grundsätzliche Kostenlastausspruch noch der zugehörige, in Nr. 5 vorgenommene konkrete Kostenansatz (125,00 EUR Bescheidsgebühr zuzüglich 4,11 EUR Auslagenersatz) sind rechtswidrig, so dass die Klägerin zu 1 hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird.

a) Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 3, Art. 2, Art. 6 KG. Für die Auslagenerhebung gilt Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung bestehen nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin zu 1 davon ausgeht, dass ihr die Seite 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. Juli 2017 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde. Für die Klägerin zu 1 hätte insoweit unschwer die Möglichkeit bestanden, dieses Versäumnis der Beklagten anzuzeigen und diese um Übersendung der noch fehlenden Bescheidsseite zu ersuchen.

b) Die Kostenerhebung ist auch materiell rechtmäßig. Kosten können demnach nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden. Dies folgt aus Art. 16 Abs. 5 KG und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Offenbleiben kann, ob eine solche inzidente Überprüfung der der Kostenerhebung zugrunde liegenden Maßnahme (Nr. 1 des Bescheids vom 3. Juli 2017) auch dann geboten ist, nachdem bezüglich der Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten abgegeben wurden (vgl. zu dieser Konstellation BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris Rn. 11).

Der von der Beklagten erlassene Zweitbescheid begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ein Zweitbescheid muss nach dem unmittelbaren Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zwingend ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger nicht innerhalb der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid genannten Frist die vollständige Durchführung der ebenfalls im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid bezeichneten Schornsteinfegerarbeiten in dem in § 4 SchfHwG genannten Verfahren mittels des vorgeschriebenen Formblatts nachgewiesen worden ist. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Bescheids-erlasses an sich kommt der zuständigen Behörde hierbei nicht zu. Ein Ermessensspielraum verbleibt lediglich hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts, zu dem sie den Zweitbescheid erlässt, ferner hinsichtlich der Bemessung der im Zweitbescheid zu setzenden Nachfrist für die Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten.

Unstreitig unter den Beteiligten ist, dass die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 26. Juli 2014 bestimmten Fristen für die im Kalenderjahr 2017 vorzunehmen Schornsteinfegerarbeiten am 30. April 2017 abgelaufen sind, ohne dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Ausführung der Arbeiten nachgewiesen worden wäre. Auch die der Klägerin von der Beklagten zweimalig gesetzte Nachfrist, zuletzt bis zum 19. Juni 2017, ist ergebnislos verstrichen.

Aus welchen Gründen die Klägerin zu 1 die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid gesetzten Fristen und die ihr von der Beklagten eingeräumten Nachfristen versäumt hat, ist angesichts der mit der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid verbundenen Wahrung der Brand- und Feuersicherheit unerheblich.

Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlasses des Zweitbescheides bzw. hinsichtlich der Dauer der im Zeitbescheid gesetzten Nachfrist Ermessensfehler vorliegen, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Damit erweisen sich die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärungen und unter Berücksichtigung des gerichtlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabes aus § 114 Satz 1 VwGO bei Ermessensentscheidungen als rechtmäßig.

Nachdem die Klägerin zu 1 den Erlass des Zweitbescheides vom 3. Juli 2017 selbst durch ihre Untätigkeit veranlasst hat, ist sie gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur Kostenpflicht in Nr. 4 des Zweitbescheides erfolgte damit zu Recht.

c) Auch der konkrete Kostenansatz gemäß Art. 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.IV.8 Tarifstelle 8 i.V.m. Tarifnummer 1.I.8 Tarifstelle 1 des Kostenverzeichnisses zum KG bleibt nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO unbeanstandet. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der der Beklagten zur Verfügung stehende Kostenrahmen bereits bei einem Betrag von 150,00 EUR endet, oder ob der obere Gebührenrand aufgrund des Wortlautes von Tarifnummer 2.IV.8 Tarifstelle 8 („erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarifnummer 1.I.8 Tarifstelle 1“) erst bei einem Betrag von 230,00 EUR erreicht wird. Diese Streitfrage bedarf vorliegend keiner Klärung, da der von der Beklagten festgesetzte Gebührenbetrag (125,00 EUR) jedenfalls unter dem Betrag von 150,00 EUR bleibt. Eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1 im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Auslagenerhebung in Höhe von 4,11 EUR begegnet keinen Bedenken und entspricht der Regel bei Postzustellung (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG).

4. Nach allem war die Klage daher kostenpflichtig abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin zu 1 als alleinige Veranlasserin des gerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.