Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Juni 2015 - Au 5 K 15.193, Au 5 K 15.194

01.06.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 15.1722, 24.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage im Verfahren Au 5 K 15.193 gegen eine Gewerbeuntersagung und mit ihrer Klage im Verfahren Au 5 K 15.194 gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis.

Das Landratsamt … (Landratsamt) hat der Klägerin mit Bescheid vom 19. März 2002, Az. 33-823/2-49/02, die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt. Laut Bescheid gilt die Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit, den Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie die Abgabe von kleinen Imbissgerichten.

Am 23. Januar 2002 meldete die Klägerin bei der Stadt W* … rückwirkend zum 17. Dezember 2001 den Betrieb der Gaststätte an.

Am 27. September 2002 meldete die Klägerin bei der Stadt W* … rückwirkend zum 1. September 2002 den Betrieb eines Getränkehandels unter derselben Adresse wie der der Gaststätte an.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2006, Az. 34-8231.1-98/06, erteilte das Landratsamt der Klägerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Erweiterung der Schank- und Speisewirtschaft. Die Erlaubnis gilt laut Bescheid für eine Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit und den Ausschank 1 alkoholischer Getränke unter Erweiterung der Betriebsräume um einen Wirtschaftsgarten.

Im August 2011 leitete das Landratsamt ein Verfahren zur Überprüfung der gaststättenrechtlichen bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin ein.

Laut Schreiben des Finanzamtes … (Finanzamt) an das Landratsamt vom 29. August 2011 hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt Steuerrückstände in Höhe von 3.470,89 EUR, auf die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt monatliche Raten in Höhe von je 500,00 EUR leistete. Mangels Vorlage von Steuererklärungen hätten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen.

Laut Auskunft der AOK vom 1. September 2011 an das Landratsamt bestanden dort zu diesem Zeitpunkt für den Getränkehandel der Klägerin Beitragsrückstände für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2011 in Höhe von 309,58 EUR.

Nach Mitteilung des Finanzamtes vom 15. Dezember 2011 betrugen die Steuerrückstände der Klägerin beim Finanzamt zu diesem Zeitpunkt 7.690,46 EUR für die Gaststätte und den Getränkehandel. Steuererklärungen wurden laut Mitteilung des Finanzamtes seit dem Jahr 2007 nicht mehr vorgelegt.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 gab das Landratsamt der Klägerin unter Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis bzw. zur Gewerbeuntersagung.

Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 14. Februar 2012, in dem sie unter anderem geltend machte, dass sie eine monatliche Rückzahlung der Steuerschulden in Höhe von 500,00 EUR, beginnend ab dem 1. Januar 2012, mit dem Finanzamt vereinbart habe.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte das Finanzamt dem Landratsamt mit, die Steuerrückstände der Klägerin beliefen sich dort derzeit auf 6.822,46 EUR. Ein am 14. Februar 2012 durchgeführter Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen der Klägerin sei erfolglos geblieben. Die Besteuerungsgrundlagen würden nach wie vor geschätzt.

Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks hat das Finanzamt dem Landratsamt am 23. Februar 2012 auf Anfrage telefonisch mitgeteilt, dass die Klägerin weiterhin Ratenzahlungen in Höhe von 500,00 EUR monatlich auf ihre Steuerschulden bezahle, jedoch weiterhin keine Steuererklärungen abgebe.

Ausweislich eines Schreibens der AOK vom 27. Februar 2012 an das Landratsamt waren die zu diesem Zeitpunkt bei der AOK bestehenden Beitragsrückstände beglichen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2012, Az. …, wurde die Klägerin wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Im Zeitraum vom 24. April 2005 bis 31. Dezember 2008 stellte die Klägerin insgesamt 5.542,71 Liter Brandwein, davon 1.027,5 Liter gemeinschaftlich mit ihrem ebenfalls verurteilten Sohn, her. Dabei unterließ sie es, eine Steueranmeldung abzugeben und hinterzog hierdurch Steuern in Höhe von 72.221,51 EUR.

Das Urteil vom 30. Oktober 2012 ist seit dem 5. Mai 2014 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte das Finanzamt dem Landratsamt mit, dass die Klägerin dort derzeit Steuerrückstände in Höhe von 11.976,78 EUR aufweise. Die Besteuerungsgrundlagen würden weiterhin geschätzt.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 gab das Landratsamt der Klägerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 7. November 2014 teilte das Finanzamt dem Landratsamt mit, die aktuellen Steuerschulden der Klägerin betrügen 13.095,16 EUR. Die Besteuerungsgrundlagen würden seit dem Jahr 2007 geschätzt. In unregelmäßigen Abständen gingen Steuerzahlungen in Höhe von ca. 100,00 EUR ein. Bei der Bank würden monatliche Beträge zwischen 100,00 EUR und 200,00 EUR gepfändet.

Laut Auskunft der AOK an das Landratsamt vom 7. November 2014 sind, nachdem die Beitragsschulden in der Vergangenheit komplett abgebaut waren, für die Monate September und Oktober 2014 keine Beiträge bezahlt worden und Beitragsrückstände in Höhe von 402,86 EUR entstanden.

Laut Mitteilung des Finanzamtes an das Landratsamt vom 12. November 2014 betrugen die Steuerrückstände der Klägerin zu diesem Zeitpunkt 13.953,74 EUR, die durch kleine Beträge im Rahmen einer laufenden Bankpfändung und durch monatliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe an den Vollziehungsbeamten bedient würden. Mit einer Gesamttilgung sei nicht zu rechnen.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2015, Az. 34-8221.4-51/14, widerrief das Landratsamt die der Klägerin am 19. März 2002 erteilte unbefristete Gaststättenerlaubnis und die am 10. Juli 2006 erteilte unbefristete Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Gaststätte um einen Wirtschaftsgarten (Nr. 1 des Bescheides). Der Klägerin wurde aufgegeben, die genannten Gaststättenerlaubnisse innerhalb von drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2 des Bescheides). Der Klägerin wurde die Ausübung des Gewerbes Schank- und Speisewirtschaft „Zum Deutschen Kaiser“, … Straße, in W* …, in Bezug auf die Abgabe alkoholfreier Getränke und das Verabreichen zubereiteter Speisen sowie die Ausübung des Gewerbes „Getränkehandel“ sowie jegliche weitere selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) fällt, ganz untersagt (Nr. 3 des Bescheides). Der Klägerin wurde aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides die ausgeübten Gewerbetätigkeiten in der Gaststätte und im Getränkehandel einzustellen und den Betrieb geschlossen zu halten (Nr. 4 des Bescheides). Für den Fall, dass die Klägerin den in den Nrn. 2 und 4 beschriebenen Verpflichtungen nicht nach Ablauf der dort bestimmten Frist nachgekommen sein sollte, wurde ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Rückgabe der beiden Gaststättenerlaubnisse sowie gegen die Untersagung des derzeit betriebenen Gewerbes als auch den Betrieb jeden anderen Gewerbes jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 5 des Bescheides).

Das Landratsamt hat den Widerruf der Gaststättenerlaubnis auf § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG gestützt. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin wegen Steuerhinterziehung und der Nichterfüllung ihrer steuerlichen Zahlungsverpflichtungen biete die Klägerin nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie künftig ihre Gaststätte ordnungsgemäß führen werde. Das Landratsamt sei im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu dem Ergebnis gekommen, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit nur durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ausreichend Rechnung getragen werden könne. Weniger einschneidende Maßnahmen, die den angestrebten Zweck erreichten, seien nicht ersichtlich. Das Interesse der Klägerin als Gaststättenbetreiberin müsse hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Die Untersagung der Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken und die Untersagung des Betriebes des Getränkehandels hat das Landratsamt auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken sei erforderlich, da die Gaststättenerlaubnis vor dem 1. Juli 2005 erteilt worden sei. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei ein Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe belegten und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Die Klägerin biete nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung ihres Gewerbes. Nach Abwägung der Interessen und Würdigung aller bekannten Tatsachen könne daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch die vollständige Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausreichend Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Gaststättenerlaubnis stütze sich auf Art. 52 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Rückforderung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Da der Erlaubnisbescheid dem Nachweis einer gewerberechtlichen Legitimation diene, besitze er einen hohen Beweiswert. Die Androhung der Zwangsgelder sei erforderlich, um sicherzustellen, dass die Klägerin den in dem Bescheid ausgesprochenen Verpflichtungen nachkomme.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 14. Januar 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 13. Februar 2015, hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen Au 5 K 15.193 bei Gericht Klage erhoben und beantragt,

die Nrn. 3,4 und 5 des Bescheides des Landratsamtes vom 13. Januar 2015 aufzuheben.

Mit dem Schreiben vom 13. Februar 2015, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 13. Februar 2015, hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen Au 5 K 15.194 Klage erhoben und beantragt,

die Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 des Bescheides des Landratsamtes vom 13. Januar 2015 aufzuheben.

Mit Bescheid vom 9. März 2015 hat das Landratsamt den Bescheid vom 13. Januar 2015 dahingehend geändert, dass die Nr. 3 des Bescheides vom 13. Januar 2015 folgende Fassung erhält:

Ihnen wird die Ausübung des Gewerbes Schank- und Speisewirtschaft „Zum Deutschen Kaiser“ … Str., in W* …, in Bezug auf die Abgabe alkoholfreier Getränke und das Verabreichen zubereiteter Speisen sowie die Ausübung des Gewerbes „Getränkehandel“ ganz untersagt.

Die Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 des Bescheides vom 13. Januar 2015 bleiben unberührt.

Zur Begründung des Änderungsbescheides hat das Landratsamt ausgeführt, dass es für die Erstreckung der Untersagung der aktuell betriebenen Gewerbe „Abgabe alkoholfreier Getränke und das Verabreichen zubereiteter Speisen sowie Getränkehandel“ auf jegliche weitere selbständige gewerbliche Tätigkeit an einer entsprechenden Begründung des Bescheides fehle und dieser daher insoweit rechtwidrig sei.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25. März 2015 das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit das Landratsamt durch den Bescheid vom 9. März 2015 den Bescheid vom 13. Januar 2015 aufgehoben hat, indem es den Bescheid vom 13. Januar 2015 dahingehend abgeändert hat, dass sich die Gewerbeuntersagung nicht mehr über die Untersagung der ausgeübten Gewerbe hinaus auf jegliche weitere selbständige gewerbliche Tätigkeit bezieht.

Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 27. März 2015 der Erklärung der Erledigung der Hauptsache zugestimmt, soweit Gegenstand der Anfechtungsklage ursprünglich auch die erweiterte Gewerbeuntersagung im Bescheid vom 13. Januar 2015 war.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. März 2015 vom Verfahren Au 5 K 15.193 das Verfahren abgetrennt, soweit Gegenstand der Klage die erweiterte Gewerbe-untersagung in Nr. 3 des Bescheides des Landratsamtes vom 13. Januar 2015 ist und das Verfahren insoweit unter dem Aktenzeichen Au 5 K 15.414 fortgeführt. Das Gericht hat weiter mit Beschluss vom 27. März 2015 das Verfahren Au 5 K 15.414 eingestellt. Es hat in dem Beschluss festgestellt, dass der Beklagte die Kosten dieses Verfahrens trägt und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Am 1. Juni 2015 fand in den Verfahren Au 5 K 15.193 und Au 5 K 15.194 die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamtes vom 13. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes vom 13. Januar 2015, mit der das Landratsamt die der Klägerin am 19. März 2002 erteilte unbefristete Gaststättenerlaubnis und die am 10. Juli 2006 erteilte unbefristete Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Gaststätte um einen Wirtschaftsgarten erteilt hat, ist rechtmäßig.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides als eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - juris Rn. 16).

Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GastG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Danach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG stimmt dabei mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (BVerwG, B.v. 23.9.1991 BayVBl. 1992, S. 281).

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei 41 insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris).

Dabei ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Gewerbetreibende künftig das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird oder nicht.

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 -juris Rn. 4). Unzuverlässig ist auch ein Gewerbetreibender, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BayVBl. 1982, S. 501).

Danach begegnet die Einschätzung des Landratsamtes, nach der die Klägerin die zur Ausübung des Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und ihr bisheriges Verhalten keine Gewähr für eine künftige, ordnungsgemäße Ausübung des Gaststättenbetriebes bietet, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Für die Klägerin sind beim Finanzamt seit dem Jahr 2011 Steuerrückstände in erheblichem Umfang aufgelaufen, die sich überdies bis zum Erlass des Widerrufsbescheides noch deutlich erhöht haben.

Das Finanzamt hat dem Landratsamt erstmals am 29. August 2011 mitgeteilt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt Steuerschulden in Höhe von 3.470,89 EUR hatte. Am 15. Dezember 2011 betrugen die Steuerschulden der Klägerin nach Aussage des Finanzamtes bereits 7.690,46 EUR. Zwar konnte die Klägerin die Steuerrückstände im Februar 2012 vorübergehend etwas zurückführen, nämlich auf 6.822,46 EUR. Gleichwohl blieb ein am 14. Februar 2012 bei der Klägerin durchgeführter Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen erfolglos. Danach stiegen die Steuerschulden der Klägerin erneut an und betrugen nach der Auskunft des Finanzamtes vom 23. Juni 2014 11.976,78 EUR. Am 12. November 2014, also ca. acht Wochen vor dem Erlass des Widerrufsbescheides, hatten sich die Steuerschulden der Klägerin laut Mitteilung des Finanzamtes nochmals, nämlich auf 13.953,74 EUR erhöht.

Darüber hinaus hat die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzamtes bereits seit dem Jahr 2007 keine Steuererklärungen mehr vorgelegt, so dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten.

Die gaststättenrechtliche bzw. gewerberechtliche Zuverlässigkeit wird gerade auch durch Steuerschulden bzw. die Nichtabgabe von Steuererklärungen in Frage gestellt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes, auch eines Gaststättenbetriebes, gehört es insbesondere, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt. Steuerverbindlichkeiten können im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose dann negativ bewertet werden, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe, als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind (BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - GewArch 1995, S. 115; B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 GewArch 1988, S. 162). Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Müssen Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, weil der Gewerbetreibende seiner steuerlichen Erklärungspflicht nicht nachkommt, so ist die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO grundsätzlich nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt. Auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen, aber nicht entrichteten Steuern kommt es nicht an (BVerwG, B.v. 2.6.1994 - 1 B 114/94 - GewArch 1995, S. 111). Maßgeblich ist nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind, der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist.

Die Entwicklung der Steuerschulden der Klägerin seit dem Jahr 2011 zeigt, dass sie bereits über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr in der Lage ist, ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar hat die Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen und auch vorübergehend monatliche Raten in Höhe von jeweils 500,- EUR geleistet. Das kann allerdings allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Klägerin nicht leistungsunwillig ist. Insgesamt zeigt die Tendenz der seit dem Jahr 2011 stetig angewachsenen Steuerschulden aber, dass die Klägerin bereits seit längerem wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist. Dabei ist unerheblich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerschulden der Klägerin nicht nur aus dem Gaststättenbetrieb herrühren, sondern es sich zumindest zum Teil auch um Steuerschulden des von der Klägerin betriebenen Getränkehandels handeln kann.

Insgesamt zeigen die in den letzten Jahren in erheblichem Umfang angefallenen Steuerrückstände, die zudem kontinuierlich angewachsen sind, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wirtschaftlich nicht leistungsfähig und damit als unzuverlässig im gaststättenrechtlichen bzw. gewerberechtlichen Sinne einzustufen war.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzamtes bereits seit dem Jahr 2007 keine Steuererklärungen mehr vorgelegt hat. Auch dieser über Jahre andauernde Verstoß gegen die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten legt nahe, dass die Klägerin auch in Zukunft nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gaststättenbetriebes bietet und als gaststättenrechtlich bzw. gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen ist.

Dass die Klägerin im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Landratsamt zwischenzeitlich monatliche Raten in Höhe von 500,- EUR geleistet hat, ändert daran nichts. Auch in dieser Zeit ist es der Klägerin nicht gelungen, ihre Steuerschulden signifikant zurückzuführen; diese sind vielmehr bis zum Erlass des Widerrufsbescheides kontinuierlich angestiegen.

Unabhängig davon ergibt sich im vorliegenden Fall die gaststättenrechtliche bzw. gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin aber auch aus der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 30. Oktober 2012, Az. …, durch die die Klägerin wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden ist, weil sie es im Rahmen der Herstellung von Brandwein unterlassen hat, beim Hauptzollamt Augsburg die erforderliche Steueranmeldung vorzunehmen und dadurch Steuern in Höhe von 72.221,50 EUR hinterzogen hat.

Die gaststättenrechtliche bzw. gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich auch aus strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben, insbesondere wenn die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist und von einigem Gewicht ist. Beides ist vorliegend gegeben. In diesem Fall kann auch eine einzige Straftat eine ausreichende Grundlage für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit sein. Beides ist vorliegend der Fall. Zum einen handelt es sich bei der Straftat, die der Verurteilung vom 30. Oktober 2012 zu Grunde liegt, um eine eindeutig gewerbebezogene Straftat. Zum anderen ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung von durchaus erheblichem Gewicht. Darüber hinaus ist es abgesehen von dem der Allgemeinheit entstandenen Schaden durch die fehlende Steueranmeldung und die dadurch hinterzogenen Steuern in Höhe von 72.221,51 EUR auch in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin die hinterzogenen Steuern nachträglich noch begleichen könnte.

2. Soweit der Klägerin in Nr. 3 des Bescheides vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides vom 9. März 2015 die Ausübung des Gewerbes Schank- und Speisewirtschaft in Bezug auf die Abgabe alkoholfreier Getränke und das Verabreichen zubereiteter Speisen sowie die Ausübung des Gewerbes „Getränkehandel“ untersagt worden ist, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig.

2.1 Gegenstand der Untersagungsverfügung ist insoweit zunächst der Gaststättenbetrieb, soweit er nach § 2 Abs. 2 GastG keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG bedarf und deshalb von dem in der Nr. 1 des Bescheides erfolgten Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht betroffen ist.

Das Landratsamt hat die Untersagungsverfügung insoweit rechtmäßig auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt.

Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Wie oben unter 1. bereits dargelegt, sind die Kriterien, anhand derer die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu beurteilen ist, mit dem Begriff der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit identisch.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der einfachen Gewerbeuntersagung ist ebenfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. BVerwG, B.v. 15.2.1995 - 1 B 19/95 - GewArch 1995, S. 200).

Die vom Landratsamt ermittelten Tatsachen geben hinreichend Anlass für die Prognose, dass die Klägerin auch zukünftig keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung in Bezug auf den Betrieb der Gaststätte bietet, soweit dieser keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Zur 60 weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.

2.2 Darüber hinaus ist auch die angeordnete Untersagung des ausgeübten Gewerbes „Getränkehandel“ rechtmäßig.

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen seit dem Jahr 2007, die seit dem Jahr 2011 bestehenden Steuerschulden in erheblichem Umfang sowie die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin wegen einer gewerbebezogenen Straftat rechtfertigen den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin und die Untersagung des Gewerbes „Getränkehandel“ im Rahmen einer einfachen Gewerbeuntersagung auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.

3. Soweit der Klägerin in der Nr. 2 des Bescheides vom 13. Januar 2015 aufgegeben wird, die Gaststättenerlaubnisse innerhalb von drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an das Landratsamt zurückzugeben, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 52 BayVwVfG. Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch die gesetzte Frist von drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides ist angemessen.

4. Die in Nr. 4 des Bescheides vom 13. Januar 2015 angeordnete Verpflichtung,

innerhalb von drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides die ausgeübten Tätigkeiten in der Gaststätte und im Getränkehandel einzustellen und den Betrieb geschlossen zu halten, ist ebenfalls rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Einstellung des Gaststättenbetriebes ist § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO bzw. hinsichtlich der ausgeübten Gewerbetätigkeiten § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, nach dem, wenn ein Gewerbe, für dessen Ausübung eine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Das Landratsamt hat zwar hierzu nicht ausdrücklich sein Ermessen ausgeübt. Die im Rahmen des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nicht erforderlichen, aber gleichwohl erfolgten Ermessenserwägungen des Landratsamtes tragen aber auch die angeordnete Einstellung des Betriebes.

5. Soweit in Nr. 5 des Bescheides vom 13. Januar 2015 der Klägerin für den Fall,

dass sie den in den Nrn. 2 und 4 beschriebenen Verpflichtungen nicht nach Ablauf der dort bestimmten Frist nachgekommen sein sollte, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Rückgabe der beiden Gaststättenerlaubnisse sowie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung des derzeit betriebenen Gewerbes ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht wird, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohung genügt insoweit den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG).

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klagen abzuweisen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

Gaststättengesetz - GastG | § 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung


Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werd

Referenzen

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.