Die Klägerin wendet sich gegen Abmarkungsbescheide.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr., Gemarkung ... Südlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... an, welches im Eigentum der Stadt ... steht.
Mit beim Vermessungsamt ... am 24. März 2017 eingegangenen Unterlagen stellte die Stadt ... einen Vermessungsantrag betreffend die Grundstücke Fl.Nr. ... und, Gemarkung .... Anlass der Vermessung sei eine Grenzwiederherstellung. In dem Antrag wurde weiter ausgeführt, dass die Mauer zwischen den beiden Grundstücken teilweise abgetragen worden sei. Die Grenzwiederherstellung (mindestens vier Messpunkte) solle schnellstmöglich durchgeführt werden.
Das Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokoll 2717 des Vermessungsamts ... vom 2. Juni 2017 weist aus: Die von der Stadt ... beantragten Grenzpunkte zwischen den Flurstücken ... und ... der Gemarkung ... seien in der Örtlichkeit überprüft worden. Keiner der beantragten Grenzpunkte sei vorgefunden worden. Zwei Grenzpunkte seien wiederhergestellt, den anwesenden Beteiligten vorgewiesen und mit zwei Grenznägeln abgemarkt worden. Zwei Grenzpunkte seien aufgrund von nachfolgenden Baumaßnahmen (neue Mauer) zurückgestellt worden. Die Grenzpunkte seien abgesteckt und allen Beteiligten vorgewiesen worden. Die überprüften bzw. festgestellten Grenzpunkte stimmten mit dem Katasternachweis überein. Die Klägerin verweigerte die Unterschrift des Protokolls.
Am 13. Juni 2017 erließ das Vermessungsamt ... einen Abmarkungsbescheid gemäß Art. 17 Abs. 2 AbmG. Die am 2. Juni 2017 vorgenommenen Abmarkungen könne die Klägerin der beigefügten Skizze entnehmen.
Gegen den Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 ließ die Klägerin am 11. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1057). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Grenzverlauf werde durch die vorgenommene Abmarkung falsch dargestellt. Die Abmarkungen befänden sich nicht auf dem Grenzverlauf, sondern auf dem Grundstück der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Stadt, welche die Vermessungen in Auftrag gegeben habe, bestehe Streit über den Grenzverlauf im abgemarkten Bereich. Dort sei von der Stadt ... eine Mauer entfernt worden, welche sich aus klägerischer Sicht auf ihrem Grundstück befunden habe. Die Abmarkung sei dergestalt getroffen worden, dass sich die Stelle der Mauer nicht mehr auf dem Grundstück der Klägerin befinde. Dies sei unzutreffend. Der Abmarkungsbescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil sich die Abmarkung und der abgemarkte Grenzverlauf aus dem Bescheid nicht ergäben. Der Bescheid sei nicht bestimmt genug.
Am 31. Juli 2017 erließ das Vermessungsamt ... einen weiteren Abmarkungsbescheid gemäß Art. 17 Abs. 2 AbmG. Die auf Seite 2 des Bescheids beigefügte Skizze ersetze die Skizze des Abmarkungsbescheids vom 13. Juni 2017.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2017 teilten die Klägerbevollmächtigten im Verfahren Au 4 K 17.1057 mit, die Klägerin stehe mit der Stadt ... im Rahmen eines Zivilrechtsstreits in Vergleichsverhandlungen.
Im Verfahren Au 4 K 17.1057 erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2017 und beantragte Klageabweisung. Beim am 2. Juni 2017 durchgeführten Vermessung- und Abmarkungstermin habe die Vermessungsgruppe des ADBV ... keinen der zur Wiederherstellung beantragten Grenzpunkte vorgefunden. Die fraglichen Grenzpunkte seien dem einwandfreien Katasternachweis entsprechend über Anmessung von einigen Hausecken, die gleichzeitig Grenzpunkte repräsentierten, in der Örtlichkeit abgesteckt worden. Die Grenzpunkte A und B seien jeweils mit einem Nagel im Mauerwerk in einer Höhe von 0,8 m bzw. 0,6 m abgemarkt und der Klägerin und dem Vertreter der Stadt ... vorgewiesen worden. Die beiden weiteren wiederherzustellenden Grenzpunkte C und D seien ebenfalls vorgewiesen worden. Deren Abmarkung sei jedoch wegen den von der Stadt ... noch beabsichtigten Bauarbeiten im Mauerbereich – vollständiger Abbruch der alten und Erstellung einer neuen Mauer – zurückgestellt worden. Der Vertreter der Stadt ... habe die Grenzpunkte A bis D durch Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls anerkannt, die Klägerin habe dies verweigert.
In der darauffolgenden Woche sei die Klägerin in Begleitung ihres Ehemanns persönlich beim ADBV ... vorbeigekommen, um dort Einsicht in die neuen Messungsunterlagen – Abmarkungskarte und zugehörige Protokollniederschriften – aus dem Jahre 1965 zu nehmen. Diese seien ihnen vom ADBV ausführlich erläutert worden. Die Klägerin habe weiterhin die Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls Nr. 2717 vom 2. Juni 2017 verweigert. Daraufhin seien ihr die Abmarkungen und die in der Abmarkung zugestellten Punkte am 13. Juni 2017 mit streitgegenständlichem Abmarkungsbescheid bekanntgegeben worden.
Da die Klägerin zu Recht moniere, dass die vorgenommenen Abmarkungen aus dem Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 nicht eindeutig ersichtlich seien, sei der von der Klägerin bevollmächtigten Anwaltskanzlei mit Abmarkungsbescheid vom 31. Juli 2017 eine überarbeitete Skizze zugesandt worden, die die Skizze im streitgegenständlichen Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 ersetze.
Die Grenze zwischen den Grenzpunkten A, B, C und D sei im Rahmen einer Zerlegungsmessung am 3. März 1960 dem Willen der damaligen Eigentümer entsprechend neu gebildet, im Fortführungsriss Nr. 1295 der Gemarkung ... dokumentiert und katastertechnisch erfasst worden. In diesem Fortführungsriss sei gut zu erkennen, dass die neue Grenze entlang der nördlichen Seite der Einfriedungsmauer in einem Bogen verlaufe, der zur eindeutigen Festlegung an drei Punkten aufgemessen worden sei. In Übereinstimmung dazu sei im zugehörigen Abmarkungsprotokoll Nr. 1074 der Gemarkung ... Folgendes protokolliert und von den Beteiligten anerkannt worden: „Als neue Grenze gegen das städtische Grundstück wird die südliche Umfassungsmauer der Autogarage und die Nordseite der westwärts anschließenden städtischen Einfriedungsmauer festgelegt“. Während die Abmarkung des als Bogen definierten Grenzverlaufs nur in Bogenanfangs- und Endpunkt – Punkte B und D – erfolgt sei, sei der Bogenscheitelpunkt – Punkt C – lediglich zahlenmäßig erfasst worden. Für kreisförmige Eckenabrundungen mit kleinen Kreisradien – hier Kreisradius 3,80 m – werde die damals durchgeführte Kenntlichmachung der Grenze als ausreichend erachtet. Punkt A sei von der Abmarkungspflicht befreit worden, da er hinreichend und dauerhaft durch die Mauerecke der Autogarage gekennzeichnet gewesen sei (vgl. Art. 6 Nr. 4 AbmG).
Bei der wenige Jahre später vorgenommenen Katasterneuvermessung – Vermessung im Juni 1966 – sie die streitgegenständliche Grenze lediglich überprüft und unverändert übernommen sowie die Grenzpunkte A und B zahlenmäßig erfasst worden, während die Punkte C und D wiederhergestellt und mit jeweils einem Meißelzeichen abgemarkt worden seien. Die erneute Anerkennung dieser Vermessung und Abmarkung sei in dem Abmarkungsprotokoll Nr. 654 vom 27. Oktober 1965 bzw. Nr. 1037 vom 25. Oktober 1966 der Protokollbände zur Katasterneuvermessung ... dokumentiert. Die technische Dokumentation sei im Neumessungsriss Nr. 85 und der Abmarkungskarte NB XXII.35.25C zur Katasterneuvermessung ... erfolgt. Im Neumessungsriss Nr. 85 sei der Bogen vermutlich wegen seiner geringen Abweichung von max. 4 cm von der Geraden als gerade dargestellt. Tatsächlich stelle jedoch nach wie vor die kreisförmige Verbindung zwischen den Grenzpunkten B, C und D den rechtsgültigen Grenzverlauf dar.
Die beiden genannten Messungen vom 4. März 1960 und vom Juni 1966 stimmten im Rahmen der Katastergenauigkeit überein und entsprächen den aktuellen, im Liegenschaftskataster abgelegten Koordinaten der Grenzpunkte A, B, C und D. Damit entspreche der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf dem rechtmäßigen Standpunkt; der Katasternachweis der streitgegenständlichen Grenzpunkte sei einwandfrei.
Aus programmtechnischen Gründen würden gebogene Grenzlinien in den digitalen Daten des Liegenschaftskatasters durch Annäherung als eine Folge von Geraden dargestellt. So sei auch die bogenförmige Grenze zwischen den Punkten B und C sowie C und D als Gerade ausgewiesen worden. Zur besseren Visualisierung des bogenförmigen Grenzverlaufs sei zwischen den Punkten B und C der Punkt E und zwischen den Punkten C und D der Punkt F rechnerisch eingefügt worden. Damit reduziere sich die maximale Abweichung des dargestellten Grenzverlaufs mit Geraden zum tatsächlichen bogenförmigen Grenzverlauf von max. 4 cm auf max. 1 cm. Eine Abmarkungspflicht bestehe nach Nr. 16.2 der Abmarkungsbekanntmachung für die Punkte E und F nicht, denn diese sehe für kreisförmige Eckenabrundungen mit einem Kreisradius von bis zu 10 m lediglich die Abmarkung von Bogenanfang, Bogenende und Scheitelpunkt ohne weitere Zwischenpunkte vor.
Mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster sei eindeutig zu belegen, dass die streitgegenständliche Grenze im Bereich der Grenzpunkte A bis D seit ihrer Entstehung unverändert sei und entlang der Nordseite der Mauer verlaufe. Folglich befinde sich die Mauer in diesem Bereich eindeutig auf Fl.Nr., nicht auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin.
Die Vermessung und Abmarkung bzw. Vorweisung der Grenzpunkte A, B, C und D vom 2. Juni 2017 weise weder technische noch rechtliche Mängel auf. Der Anlass für die Abmarkung sei durch den Antrag der Stadt ... gegeben gewesen. Die Ankündigung des Abmarkungstermins sei fristgerecht erfolgt. Obwohl die vorgewiesenen bzw. abgemarkten Grenzpunkte von der Klägerin bestritten worden seien, habe die Abmarkung der Grenzzeichen A und B gemäß Art. 2 Abs. 2 AbmG auf Grundlage des einwandfreien Nachweises im Liegenschaftskataster erfolgen können. Die Zurückstellung der Abmarkung für die vorgewiesenen Grenzpunkte C und D beruhe auf Art. 7 Abs. 3 AbmG, da die Stadt... den noch bestehenden Mauerrest sobald als möglich vollständig abtragen wolle und die Erstellung einer neuen Mauer beabsichtige. Die Abmarkung solle nach Abschluss der Arbeiten nachgeholt werden.
Wegen der Verweigerung der Anerkennung des vorgewiesenen Grenzverlaufs sei der Klägerin ein Abmarkungsbescheid zu erteilen gewesen. Die dem Bescheid vom 13. Juni 2017 beigefügte Skizze sei wegen der aus Sicht der Klagepartei mangelnden Bestimmtheit des Bescheids durch den Abmarkungsbescheid vom 31. Juli 2017 ersetzt worden, wodurch eventuell bestehende Zweifel am Inhalt des Abmarkungsbescheids vom 13. Juni 2017 vollständig ausgeräumt worden seien.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Katasternachweis für die Grenze zwischen den Punkten A bis D einwandfrei und korrekt in die Natur übertragen worden sei. Der vorgewiesene und abgemarkte Grenzverlauf entspreche dem rechtmäßigen Stand.
Am 1. September 2017 ließ die Klägerin gegen den Abmarkungsbescheid vom 31. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1325). Auch in der abgeänderten Form seien die vorgenommene Abmarkung und der Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 rechtswidrig. Der Grenzverlauf bzw. die Abmarkung entspreche weiter nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Der Grenzverlauf werde auch durch die neue Skizze falsch dargestellt. Die Abmarkungen befänden sich immer noch nicht auf dem Grenzverlauf, sondern auf dem Grundstück der Klägerin. Die Abmarkung sei auch nach der neuen Skizze dergestalt getroffen worden, dass sich die Stelle der Mauer nicht mehr auf dem Grundstück der Klägerin befinde. Dies sei unzutreffend. Auch seien die Abmarkung sowie der abgemarkte Grenzverlauf aus dem Bescheid weiter nicht ersichtlich. Der Bescheid sei nicht bestimmt genug.
Im Verfahren Au 4 K 17.1325 verwies der Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2017 auf seine Erwiderung im Verfahren Au 4 K 17.1057.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 teilten die Klägerbevollmächtigten in beiden Verfahren mit, dass die Vergleichsverhandlungen der Klägerin mit der Stadt ... gescheitert seien. Das zivilrechtliche Verfahren werde weiterbetrieben. Bestritten werde, dass die damaligen Eigentümer Folgendes wirksam festgelegt hätten: „Als neue Grenze gegen das städtische Grundstück werde die südliche Umfassungsmauer der Autogarage und die Nordseite der westwärts anschließenden städtischen Einfriedungsmauer festgelegt“. Weiter werde bestritten, dass dies den Grundstücksteil betreffe, der von der zuletzt entfernten Mauer bebaut gewesen sei.
Darauf wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 die Stadt ... beigeladen. Diese äußerte sich schriftlich nicht.
Am 14. März 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Darin wurde das Verfahren Au 4 K 17.1057 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Verfahren Au 4 K 17.1325 wurde für die Klägerin beantragt,
den Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 in Gestalt des Abmarkungsbescheids vom 31. Juli 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Die Beigeladene stellte keinen Antrag.
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 in Gestalt des Abmarkungsbescheids vom 31. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gegenstand der vorliegenden Klage können die am 2. Juni 2017 vorgenommen Abmarkung sowie die hierzu ergangenen Abmarkungsbescheide nur insoweit sein, als zwei Grenzpunkte mit Grenznägeln abgemarkt wurden, wie im Riss 3393 eingetragen und in den den Abmarkungsbescheiden vom 13. Juni 2017 (dort wohl nicht auf den ersten Blick erkennbar) und vom 31. Juli 2017 beigefügten Skizzen dargestellt. Soweit hinsichtlich zweier weiterer Grenzpunkte die Abmarkung gem. Art. 7 Abs. 3 AbmG zurückgestellt wurde, ist insoweit eine Abmarkung gerade nicht erfolgt, so dass sich die Klage zulässigerweise hierauf nicht erstrecken kann. Ein Betroffener muss, will er die Aufhebung der in der Natur erfolgten Abmarkung – diese stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6) – erreichen, gegen diesen, ihm durch den Abmarkungsbescheid bekanntgegebenen Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO vorgehen (VG München, U.v. 25.10.2017 – M 23 K 17.589 – juris Rn. 16). Allerdings kann der „Abmarkungsbescheid” als solcher nicht isoliert und getrennt von der Abmarkung angefochten werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6). Hat daher hinsichtlich der zurückgestellten Grenzpunkte keine Abmarkung stattgefunden, kann eine solche auch nicht mittels Klage gegen die entsprechenden – die Zurückstellung auch kennzeichnenden – Abmarkungsbescheide angefochten werden.
Die Abmarkung der beiden Grenzpunkte war rechtmäßig.
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Abmarkung beschränkt sich auf die Frage, ob die Abmarkung mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. der Katasternachweise (insbesondere der Fortführungsrisse) übereinstimmt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbmG; vgl. VG München, U.v. 30.1.2013 – M 23 K 12.156 – juris Rn. 16). Geprüft wird mithin nur die Übereinstimmung der festgestellten Grenze mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters, nicht aber die Übereinstimmung des Grenznachweises im Liegenschaftskataster mit der materiell rechtmäßigen Grenze (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.1.2014 – Au 4 K 13.1299 – juris Rn. 40 m.w.N.). Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AbmG); bei der Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und der Klärung von Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (VG München, U.v. 30.1.2013 – M 23 K 12.156 – juris Rn. 17).
Nach diesen Maßgaben sind Rechtsfehler der Abmarkung sowie der hierzu gem. Art. 17 Abs. 2 AbmG ergangenen Abmarkungsbescheide nicht erkennbar.
Die Klägerin hat (pauschal) vorgetragen, die Abmarkung entspreche nicht den „tatsächlichen Verhältnissen“; die Abmarkung sei so erfolgt, dass sich die Stelle der Mauer (an der die Abmarkung erfolgt ist) unzutreffend nicht mehr auf ihrem Grundstück befinde. Damit macht sie einen anderen Verlauf der Eigentumsgrenze aus ihrer Sicht geltend; dies zu klären ist jedoch, wie sich aus den dargestellten Maßstäben ergibt, weder Aufgabe der Vermessungsverwaltung noch der der Verwaltungsgerichte. Zur hier interessierenden Frage, ob die Abmarkung den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. der Katasternachweise entspricht, ist für die Klägerin näheres, insbesondere substantiiert, nichts vorgetragen worden.
Unabhängig davon ergibt sich aus den vom Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Unterlagen sowie deren schriftlichen und mündlichen Erläuterungen eindeutig, dass die am 2. Juni 2017 erfolgte Abmarkung der beiden Grenzpunkte den abmarkungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Aus dem Fortführungsriss 1295 betreffend die Vermessung / Abmarkung vom 3. März 1960 ist klar erkennbar, dass die Abmarkung des Grenzverlaufs an der Nordseite der in Rede stehenden Mauer, d.h. zum jetzt im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstück hin vorgenommen wurde, so dass sich diese Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden sollte. Dies verbalisiert das zugehörige Abmarkungsprotokoll 1074 mit den Worten, dass als neue Grenze gegen das städtische Grundstück (d.h. das Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ...) die südliche Umfassungsmauer der Autogarage und die Nordseite der westwärts anschließenden städtischen Einfriedungsmauer festgelegt wird. Ohne Erfolg bestreitet die Klägerseite, dass diese Festlegung wirksam erfolgt sei. Diese Aussage findet sich so im von den Rechtsvorgängern der Klägerin am 3. März 1960 unterschriebenen Abmarkungsprotokoll. Das pauschale, unsubstantiierte Bestreiten der Klägerseite ist auch insoweit nicht ausreichend. Vielmehr lässt sich dem – von den Voreigentümern unterschriebenen – Abmarkungsprotokoll weiter entnehmen, dass die seinerzeit Beteiligten (Rechtsvorgänger der Klägerin und Beigeladene) diese neugebildete Grenze sowie die vollzogene Abmarkung „als ihrem Willen entsprechend“ bzw. „als gesetzlich gültig“ anerkannt haben.
Dass seinerzeit in Wahrheit das nördliche Ende eines weiteren auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Mauerteils gemeint gewesen sein könnte, erschließt sich nicht. Ausweislich des genannten Fortführungsrisses wurden die beiden Grenzpunkte eindeutig auf der Nordseite der Mauer abgemarkt. Das Abmarkungsprotokoll differenziert ebenso eindeutig zwischen der Umfassungsmauer der Autogarage und der (hieran) anschließenden Einfriedungsmauer, deren Nordseite für die Grundstücksgrenze maßgeblich sein sollte. Zudem ist von der „städtischen“ Einfriedungsmauer die Rede; dass die seinerzeit Beteiligten eine städtische Mauer dem Grundstück der Rechtsvorgänger der Klägerin und nicht der Beigeladenen zuweisen wollten, ist nicht anzunehmen.
Bei späteren, ebenfalls noch in den 1960er Jahren erfolgten vermessungsbzw. abmarkungsrechtlichen Vorgängen haben sich keine Änderungen hinsichtlich des Nachweises der maßgeblichen Grenzpunkte ergeben, wie der Beklagte in Erwiderung auf die Klagen sowie in der mündlichen Verhandlung ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar erläutert hat. Insbesondere weist der Neumessungsriss Nr. 85 wiederum eindeutig aus, dass (weiterhin) die Nordseite der in Rede stehenden Mauer die Grenze zum klägerischen Grundstück bildet. Dass die Rechtsvorgänger der Klägerin im Rahmen dieser weiteren vermessungsbzw. abmarkungsrechtlichen Vorgänge – entgegen ihrer Zustimmung am 3. März 1960 – ihre Zustimmung nicht erteilt hätten, ist den vom Beklagten vorgelegten und erläuterten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Mithin ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Katasternachweis hinsichtlich der streitgegenständlichen Grenzpunkte einwandfrei ist und eine entsprechende Feststellung des Grenzverlaufs zugelassen hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 AbmG). Infolgedessen wurden im Rahmen der streitgegenständlichen Abmarkung die beiden Grenzpunkte zutreffend an der Südwest-Ecke der Umfassungsmauer und an der Nordseite der auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Mauer abgemarkt.
Der Abmarkung mangelt es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Nicht der „Abmarkungsbescheid“ gem. Art. 17 Abs. 2 AbmG, sondern die Abmarkung samt der ihr zur Grenzermittlung eines Grundstücks unter Umständen vorangegangenen Vermessung selbst stellt einen Verwaltungsakt dar. Der „Abmarkungsbescheid” bildet lediglich die förmliche Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes im Sinne von Art. 41 BayVwVfG, ist aber selbst ist kein Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6). Inwieweit die eindeutige Abmarkung mittels zweier Grenznägel – bei der die Klägerin zugegen war – unbestimmt gewesen sein könnte, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin die den Abmarkungsbescheiden beigefügten Skizzen beanstandet, lässt sich jedenfalls der dem Bescheid vom 31. Juli 2017 beigefügte Skizze eindeutig entnehmen, welche Grenzzeichen wo in welcher Form abgemarkt sind. Diese Skizze hat diejenige des Bescheids vom 31. Juni 2017 ersetzt.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.