Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. März 2018 - Au 4 K 17.1325

bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Abmarkungsbescheide.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr., Gemarkung ... Südlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... an, welches im Eigentum der Stadt ... steht.

Mit beim Vermessungsamt ... am 24. März 2017 eingegangenen Unterlagen stellte die Stadt ... einen Vermessungsantrag betreffend die Grundstücke Fl.Nr. ... und, Gemarkung .... Anlass der Vermessung sei eine Grenzwiederherstellung. In dem Antrag wurde weiter ausgeführt, dass die Mauer zwischen den beiden Grundstücken teilweise abgetragen worden sei. Die Grenzwiederherstellung (mindestens vier Messpunkte) solle schnellstmöglich durchgeführt werden.

Das Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokoll 2717 des Vermessungsamts ... vom 2. Juni 2017 weist aus: Die von der Stadt ... beantragten Grenzpunkte zwischen den Flurstücken ... und ... der Gemarkung ... seien in der Örtlichkeit überprüft worden. Keiner der beantragten Grenzpunkte sei vorgefunden worden. Zwei Grenzpunkte seien wiederhergestellt, den anwesenden Beteiligten vorgewiesen und mit zwei Grenznägeln abgemarkt worden. Zwei Grenzpunkte seien aufgrund von nachfolgenden Baumaßnahmen (neue Mauer) zurückgestellt worden. Die Grenzpunkte seien abgesteckt und allen Beteiligten vorgewiesen worden. Die überprüften bzw. festgestellten Grenzpunkte stimmten mit dem Katasternachweis überein. Die Klägerin verweigerte die Unterschrift des Protokolls.

Am 13. Juni 2017 erließ das Vermessungsamt ... einen Abmarkungsbescheid gemäß Art. 17 Abs. 2 AbmG. Die am 2. Juni 2017 vorgenommenen Abmarkungen könne die Klägerin der beigefügten Skizze entnehmen.

Gegen den Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 ließ die Klägerin am 11. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1057). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Grenzverlauf werde durch die vorgenommene Abmarkung falsch dargestellt. Die Abmarkungen befänden sich nicht auf dem Grenzverlauf, sondern auf dem Grundstück der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Stadt, welche die Vermessungen in Auftrag gegeben habe, bestehe Streit über den Grenzverlauf im abgemarkten Bereich. Dort sei von der Stadt ... eine Mauer entfernt worden, welche sich aus klägerischer Sicht auf ihrem Grundstück befunden habe. Die Abmarkung sei dergestalt getroffen worden, dass sich die Stelle der Mauer nicht mehr auf dem Grundstück der Klägerin befinde. Dies sei unzutreffend. Der Abmarkungsbescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil sich die Abmarkung und der abgemarkte Grenzverlauf aus dem Bescheid nicht ergäben. Der Bescheid sei nicht bestimmt genug.

Am 31. Juli 2017 erließ das Vermessungsamt ... einen weiteren Abmarkungsbescheid gemäß Art. 17 Abs. 2 AbmG. Die auf Seite 2 des Bescheids beigefügte Skizze ersetze die Skizze des Abmarkungsbescheids vom 13. Juni 2017.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2017 teilten die Klägerbevollmächtigten im Verfahren Au 4 K 17.1057 mit, die Klägerin stehe mit der Stadt ... im Rahmen eines Zivilrechtsstreits in Vergleichsverhandlungen.

Im Verfahren Au 4 K 17.1057 erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2017 und beantragte Klageabweisung. Beim am 2. Juni 2017 durchgeführten Vermessung- und Abmarkungstermin habe die Vermessungsgruppe des ADBV ... keinen der zur Wiederherstellung beantragten Grenzpunkte vorgefunden. Die fraglichen Grenzpunkte seien dem einwandfreien Katasternachweis entsprechend über Anmessung von einigen Hausecken, die gleichzeitig Grenzpunkte repräsentierten, in der Örtlichkeit abgesteckt worden. Die Grenzpunkte A und B seien jeweils mit einem Nagel im Mauerwerk in einer Höhe von 0,8 m bzw. 0,6 m abgemarkt und der Klägerin und dem Vertreter der Stadt ... vorgewiesen worden. Die beiden weiteren wiederherzustellenden Grenzpunkte C und D seien ebenfalls vorgewiesen worden. Deren Abmarkung sei jedoch wegen den von der Stadt ... noch beabsichtigten Bauarbeiten im Mauerbereich – vollständiger Abbruch der alten und Erstellung einer neuen Mauer – zurückgestellt worden. Der Vertreter der Stadt ... habe die Grenzpunkte A bis D durch Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls anerkannt, die Klägerin habe dies verweigert.

In der darauffolgenden Woche sei die Klägerin in Begleitung ihres Ehemanns persönlich beim ADBV ... vorbeigekommen, um dort Einsicht in die neuen Messungsunterlagen – Abmarkungskarte und zugehörige Protokollniederschriften – aus dem Jahre 1965 zu nehmen. Diese seien ihnen vom ADBV ausführlich erläutert worden. Die Klägerin habe weiterhin die Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls Nr. 2717 vom 2. Juni 2017 verweigert. Daraufhin seien ihr die Abmarkungen und die in der Abmarkung zugestellten Punkte am 13. Juni 2017 mit streitgegenständlichem Abmarkungsbescheid bekanntgegeben worden.

Da die Klägerin zu Recht moniere, dass die vorgenommenen Abmarkungen aus dem Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 nicht eindeutig ersichtlich seien, sei der von der Klägerin bevollmächtigten Anwaltskanzlei mit Abmarkungsbescheid vom 31. Juli 2017 eine überarbeitete Skizze zugesandt worden, die die Skizze im streitgegenständlichen Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 ersetze.

Die Grenze zwischen den Grenzpunkten A, B, C und D sei im Rahmen einer Zerlegungsmessung am 3. März 1960 dem Willen der damaligen Eigentümer entsprechend neu gebildet, im Fortführungsriss Nr. 1295 der Gemarkung ... dokumentiert und katastertechnisch erfasst worden. In diesem Fortführungsriss sei gut zu erkennen, dass die neue Grenze entlang der nördlichen Seite der Einfriedungsmauer in einem Bogen verlaufe, der zur eindeutigen Festlegung an drei Punkten aufgemessen worden sei. In Übereinstimmung dazu sei im zugehörigen Abmarkungsprotokoll Nr. 1074 der Gemarkung ... Folgendes protokolliert und von den Beteiligten anerkannt worden: „Als neue Grenze gegen das städtische Grundstück wird die südliche Umfassungsmauer der Autogarage und die Nordseite der westwärts anschließenden städtischen Einfriedungsmauer festgelegt“. Während die Abmarkung des als Bogen definierten Grenzverlaufs nur in Bogenanfangs- und Endpunkt – Punkte B und D – erfolgt sei, sei der Bogenscheitelpunkt – Punkt C – lediglich zahlenmäßig erfasst worden. Für kreisförmige Eckenabrundungen mit kleinen Kreisradien – hier Kreisradius 3,80 m – werde die damals durchgeführte Kenntlichmachung der Grenze als ausreichend erachtet. Punkt A sei von der Abmarkungspflicht befreit worden, da er hinreichend und dauerhaft durch die Mauerecke der Autogarage gekennzeichnet gewesen sei (vgl. Art. 6 Nr. 4 AbmG).

Bei der wenige Jahre später vorgenommenen Katasterneuvermessung – Vermessung im Juni 1966 – sie die streitgegenständliche Grenze lediglich überprüft und unverändert übernommen sowie die Grenzpunkte A und B zahlenmäßig erfasst worden, während die Punkte C und D wiederhergestellt und mit jeweils einem Meißelzeichen abgemarkt worden seien. Die erneute Anerkennung dieser Vermessung und Abmarkung sei in dem Abmarkungsprotokoll Nr. 654 vom 27. Oktober 1965 bzw. Nr. 1037 vom 25. Oktober 1966 der Protokollbände zur Katasterneuvermessung ... dokumentiert. Die technische Dokumentation sei im Neumessungsriss Nr. 85 und der Abmarkungskarte NB XXII.35.25C zur Katasterneuvermessung ... erfolgt. Im Neumessungsriss Nr. 85 sei der Bogen vermutlich wegen seiner geringen Abweichung von max. 4 cm von der Geraden als gerade dargestellt. Tatsächlich stelle jedoch nach wie vor die kreisförmige Verbindung zwischen den Grenzpunkten B, C und D den rechtsgültigen Grenzverlauf dar.

Die beiden genannten Messungen vom 4. März 1960 und vom Juni 1966 stimmten im Rahmen der Katastergenauigkeit überein und entsprächen den aktuellen, im Liegenschaftskataster abgelegten Koordinaten der Grenzpunkte A, B, C und D. Damit entspreche der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf dem rechtmäßigen Standpunkt; der Katasternachweis der streitgegenständlichen Grenzpunkte sei einwandfrei.

Aus programmtechnischen Gründen würden gebogene Grenzlinien in den digitalen Daten des Liegenschaftskatasters durch Annäherung als eine Folge von Geraden dargestellt. So sei auch die bogenförmige Grenze zwischen den Punkten B und C sowie C und D als Gerade ausgewiesen worden. Zur besseren Visualisierung des bogenförmigen Grenzverlaufs sei zwischen den Punkten B und C der Punkt E und zwischen den Punkten C und D der Punkt F rechnerisch eingefügt worden. Damit reduziere sich die maximale Abweichung des dargestellten Grenzverlaufs mit Geraden zum tatsächlichen bogenförmigen Grenzverlauf von max. 4 cm auf max. 1 cm. Eine Abmarkungspflicht bestehe nach Nr. 16.2 der Abmarkungsbekanntmachung für die Punkte E und F nicht, denn diese sehe für kreisförmige Eckenabrundungen mit einem Kreisradius von bis zu 10 m lediglich die Abmarkung von Bogenanfang, Bogenende und Scheitelpunkt ohne weitere Zwischenpunkte vor.

Mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster sei eindeutig zu belegen, dass die streitgegenständliche Grenze im Bereich der Grenzpunkte A bis D seit ihrer Entstehung unverändert sei und entlang der Nordseite der Mauer verlaufe. Folglich befinde sich die Mauer in diesem Bereich eindeutig auf Fl.Nr., nicht auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin.

Die Vermessung und Abmarkung bzw. Vorweisung der Grenzpunkte A, B, C und D vom 2. Juni 2017 weise weder technische noch rechtliche Mängel auf. Der Anlass für die Abmarkung sei durch den Antrag der Stadt ... gegeben gewesen. Die Ankündigung des Abmarkungstermins sei fristgerecht erfolgt. Obwohl die vorgewiesenen bzw. abgemarkten Grenzpunkte von der Klägerin bestritten worden seien, habe die Abmarkung der Grenzzeichen A und B gemäß Art. 2 Abs. 2 AbmG auf Grundlage des einwandfreien Nachweises im Liegenschaftskataster erfolgen können. Die Zurückstellung der Abmarkung für die vorgewiesenen Grenzpunkte C und D beruhe auf Art. 7 Abs. 3 AbmG, da die Stadt... den noch bestehenden Mauerrest sobald als möglich vollständig abtragen wolle und die Erstellung einer neuen Mauer beabsichtige. Die Abmarkung solle nach Abschluss der Arbeiten nachgeholt werden.

Wegen der Verweigerung der Anerkennung des vorgewiesenen Grenzverlaufs sei der Klägerin ein Abmarkungsbescheid zu erteilen gewesen. Die dem Bescheid vom 13. Juni 2017 beigefügte Skizze sei wegen der aus Sicht der Klagepartei mangelnden Bestimmtheit des Bescheids durch den Abmarkungsbescheid vom 31. Juli 2017 ersetzt worden, wodurch eventuell bestehende Zweifel am Inhalt des Abmarkungsbescheids vom 13. Juni 2017 vollständig ausgeräumt worden seien.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Katasternachweis für die Grenze zwischen den Punkten A bis D einwandfrei und korrekt in die Natur übertragen worden sei. Der vorgewiesene und abgemarkte Grenzverlauf entspreche dem rechtmäßigen Stand.

Am 1. September 2017 ließ die Klägerin gegen den Abmarkungsbescheid vom 31. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1325). Auch in der abgeänderten Form seien die vorgenommene Abmarkung und der Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 rechtswidrig. Der Grenzverlauf bzw. die Abmarkung entspreche weiter nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Der Grenzverlauf werde auch durch die neue Skizze falsch dargestellt. Die Abmarkungen befänden sich immer noch nicht auf dem Grenzverlauf, sondern auf dem Grundstück der Klägerin. Die Abmarkung sei auch nach der neuen Skizze dergestalt getroffen worden, dass sich die Stelle der Mauer nicht mehr auf dem Grundstück der Klägerin befinde. Dies sei unzutreffend. Auch seien die Abmarkung sowie der abgemarkte Grenzverlauf aus dem Bescheid weiter nicht ersichtlich. Der Bescheid sei nicht bestimmt genug.

Im Verfahren Au 4 K 17.1325 verwies der Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2017 auf seine Erwiderung im Verfahren Au 4 K 17.1057.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 teilten die Klägerbevollmächtigten in beiden Verfahren mit, dass die Vergleichsverhandlungen der Klägerin mit der Stadt ... gescheitert seien. Das zivilrechtliche Verfahren werde weiterbetrieben. Bestritten werde, dass die damaligen Eigentümer Folgendes wirksam festgelegt hätten: „Als neue Grenze gegen das städtische Grundstück werde die südliche Umfassungsmauer der Autogarage und die Nordseite der westwärts anschließenden städtischen Einfriedungsmauer festgelegt“. Weiter werde bestritten, dass dies den Grundstücksteil betreffe, der von der zuletzt entfernten Mauer bebaut gewesen sei.

Darauf wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 die Stadt ... beigeladen. Diese äußerte sich schriftlich nicht.

Am 14. März 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Darin wurde das Verfahren Au 4 K 17.1057 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Verfahren Au 4 K 17.1325 wurde für die Klägerin beantragt,

den Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 in Gestalt des Abmarkungsbescheids vom 31. Juli 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Abmarkungsbescheid vom 13. Juni 2017 in Gestalt des Abmarkungsbescheids vom 31. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der vorliegenden Klage können die am 2. Juni 2017 vorgenommen Abmarkung sowie die hierzu ergangenen Abmarkungsbescheide nur insoweit sein, als zwei Grenzpunkte mit Grenznägeln abgemarkt wurden, wie im Riss 3393 eingetragen und in den den Abmarkungsbescheiden vom 13. Juni 2017 (dort wohl nicht auf den ersten Blick erkennbar) und vom 31. Juli 2017 beigefügten Skizzen dargestellt. Soweit hinsichtlich zweier weiterer Grenzpunkte die Abmarkung gem. Art. 7 Abs. 3 AbmG zurückgestellt wurde, ist insoweit eine Abmarkung gerade nicht erfolgt, so dass sich die Klage zulässigerweise hierauf nicht erstrecken kann. Ein Betroffener muss, will er die Aufhebung der in der Natur erfolgten Abmarkung – diese stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6) – erreichen, gegen diesen, ihm durch den Abmarkungsbescheid bekanntgegebenen Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO vorgehen (VG München, U.v. 25.10.2017 – M 23 K 17.589 – juris Rn. 16). Allerdings kann der „Abmarkungsbescheid” als solcher nicht isoliert und getrennt von der Abmarkung angefochten werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6). Hat daher hinsichtlich der zurückgestellten Grenzpunkte keine Abmarkung stattgefunden, kann eine solche auch nicht mittels Klage gegen die entsprechenden – die Zurückstellung auch kennzeichnenden – Abmarkungsbescheide angefochten werden.

Die Abmarkung der beiden Grenzpunkte war rechtmäßig.

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Abmarkung beschränkt sich auf die Frage, ob die Abmarkung mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. der Katasternachweise (insbesondere der Fortführungsrisse) übereinstimmt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbmG; vgl. VG München, U.v. 30.1.2013 – M 23 K 12.156 – juris Rn. 16). Geprüft wird mithin nur die Übereinstimmung der festgestellten Grenze mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters, nicht aber die Übereinstimmung des Grenznachweises im Liegenschaftskataster mit der materiell rechtmäßigen Grenze (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.1.2014 – Au 4 K 13.1299 – juris Rn. 40 m.w.N.). Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AbmG); bei der Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und der Klärung von Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (VG München, U.v. 30.1.2013 – M 23 K 12.156 – juris Rn. 17).

Nach diesen Maßgaben sind Rechtsfehler der Abmarkung sowie der hierzu gem. Art. 17 Abs. 2 AbmG ergangenen Abmarkungsbescheide nicht erkennbar.

Die Klägerin hat (pauschal) vorgetragen, die Abmarkung entspreche nicht den „tatsächlichen Verhältnissen“; die Abmarkung sei so erfolgt, dass sich die Stelle der Mauer (an der die Abmarkung erfolgt ist) unzutreffend nicht mehr auf ihrem Grundstück befinde. Damit macht sie einen anderen Verlauf der Eigentumsgrenze aus ihrer Sicht geltend; dies zu klären ist jedoch, wie sich aus den dargestellten Maßstäben ergibt, weder Aufgabe der Vermessungsverwaltung noch der der Verwaltungsgerichte. Zur hier interessierenden Frage, ob die Abmarkung den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. der Katasternachweise entspricht, ist für die Klägerin näheres, insbesondere substantiiert, nichts vorgetragen worden.

Unabhängig davon ergibt sich aus den vom Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Unterlagen sowie deren schriftlichen und mündlichen Erläuterungen eindeutig, dass die am 2. Juni 2017 erfolgte Abmarkung der beiden Grenzpunkte den abmarkungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Aus dem Fortführungsriss 1295 betreffend die Vermessung / Abmarkung vom 3. März 1960 ist klar erkennbar, dass die Abmarkung des Grenzverlaufs an der Nordseite der in Rede stehenden Mauer, d.h. zum jetzt im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstück hin vorgenommen wurde, so dass sich diese Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden sollte. Dies verbalisiert das zugehörige Abmarkungsprotokoll 1074 mit den Worten, dass als neue Grenze gegen das städtische Grundstück (d.h. das Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ...) die südliche Umfassungsmauer der Autogarage und die Nordseite der westwärts anschließenden städtischen Einfriedungsmauer festgelegt wird. Ohne Erfolg bestreitet die Klägerseite, dass diese Festlegung wirksam erfolgt sei. Diese Aussage findet sich so im von den Rechtsvorgängern der Klägerin am 3. März 1960 unterschriebenen Abmarkungsprotokoll. Das pauschale, unsubstantiierte Bestreiten der Klägerseite ist auch insoweit nicht ausreichend. Vielmehr lässt sich dem – von den Voreigentümern unterschriebenen – Abmarkungsprotokoll weiter entnehmen, dass die seinerzeit Beteiligten (Rechtsvorgänger der Klägerin und Beigeladene) diese neugebildete Grenze sowie die vollzogene Abmarkung „als ihrem Willen entsprechend“ bzw. „als gesetzlich gültig“ anerkannt haben.

Dass seinerzeit in Wahrheit das nördliche Ende eines weiteren auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Mauerteils gemeint gewesen sein könnte, erschließt sich nicht. Ausweislich des genannten Fortführungsrisses wurden die beiden Grenzpunkte eindeutig auf der Nordseite der Mauer abgemarkt. Das Abmarkungsprotokoll differenziert ebenso eindeutig zwischen der Umfassungsmauer der Autogarage und der (hieran) anschließenden Einfriedungsmauer, deren Nordseite für die Grundstücksgrenze maßgeblich sein sollte. Zudem ist von der „städtischen“ Einfriedungsmauer die Rede; dass die seinerzeit Beteiligten eine städtische Mauer dem Grundstück der Rechtsvorgänger der Klägerin und nicht der Beigeladenen zuweisen wollten, ist nicht anzunehmen.

Bei späteren, ebenfalls noch in den 1960er Jahren erfolgten vermessungsbzw. abmarkungsrechtlichen Vorgängen haben sich keine Änderungen hinsichtlich des Nachweises der maßgeblichen Grenzpunkte ergeben, wie der Beklagte in Erwiderung auf die Klagen sowie in der mündlichen Verhandlung ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar erläutert hat. Insbesondere weist der Neumessungsriss Nr. 85 wiederum eindeutig aus, dass (weiterhin) die Nordseite der in Rede stehenden Mauer die Grenze zum klägerischen Grundstück bildet. Dass die Rechtsvorgänger der Klägerin im Rahmen dieser weiteren vermessungsbzw. abmarkungsrechtlichen Vorgänge – entgegen ihrer Zustimmung am 3. März 1960 – ihre Zustimmung nicht erteilt hätten, ist den vom Beklagten vorgelegten und erläuterten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Mithin ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Katasternachweis hinsichtlich der streitgegenständlichen Grenzpunkte einwandfrei ist und eine entsprechende Feststellung des Grenzverlaufs zugelassen hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 AbmG). Infolgedessen wurden im Rahmen der streitgegenständlichen Abmarkung die beiden Grenzpunkte zutreffend an der Südwest-Ecke der Umfassungsmauer und an der Nordseite der auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Mauer abgemarkt.

Der Abmarkung mangelt es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Nicht der „Abmarkungsbescheid“ gem. Art. 17 Abs. 2 AbmG, sondern die Abmarkung samt der ihr zur Grenzermittlung eines Grundstücks unter Umständen vorangegangenen Vermessung selbst stellt einen Verwaltungsakt dar. Der „Abmarkungsbescheid” bildet lediglich die förmliche Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes im Sinne von Art. 41 BayVwVfG, ist aber selbst ist kein Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6). Inwieweit die eindeutige Abmarkung mittels zweier Grenznägel – bei der die Klägerin zugegen war – unbestimmt gewesen sein könnte, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin die den Abmarkungsbescheiden beigefügten Skizzen beanstandet, lässt sich jedenfalls der dem Bescheid vom 31. Juli 2017 beigefügte Skizze eindeutig entnehmen, welche Grenzzeichen wo in welcher Form abgemarkt sind. Diese Skizze hat diejenige des Bescheids vom 31. Juni 2017 ersetzt.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. März 2018 - Au 4 K 17.1325

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. März 2018 - Au 4 K 17.1325

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Abmarkung.

Er ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern (FlNr.) 1164/2 und 1160 der Gemarkung S. Das zuerst benannte Flurstück – ein F. Weg – grenzt westlich und letzteres umschließt die übrigen Grenzen des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks mit der FlNr. 1160/1, Gemeinde S. Auf Antrag des Beigeladenen zu 2.) auf Grenzfeststellung seines Grundstücks (FlNr. 1160/1) erfolgte am 6. Dezember 2016 der Vermessungstermin. Das Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokoll 944 führt hierzu aus, in der Örtlichkeit seien vier Grenzpunkte vorgefunden worden. Vier weitere seien wiederhergestellt, den anwesenden Beteiligten vorgewiesen und mit drei Granitsteinen und einem Eisenrohr mit Grenzpunktmarke abgemarkt worden. Auf Wunsch des Beigeladenen zu 2.) sei in die Nordostgrenze des Flurstücks ein zusätzlicher Grenzstein eingeschaltet worden. Das Protokoll ist ausschließlich von den Beigeladenen und den Vermessungsbeamten unterschrieben. Dokumentiert ist die Vermessung in dem Fortführungsriss 1621. Darin sind auf der nordöstlich zum klägerischen Grundstück mit der FlNr. 1160 gekennzeichneten Grenze (Nordostgrenze) vier Grenzsteine rot eingezeichnet. Diese geben den Verlauf der Nordostgrenze in südlichen Verlauf mit den Grenzpunkten 53, 55 und 58 wieder. Zum Grenzpunkt 53 findet sich die Anmerkung „ER mit Grenzmarke“. Zwischen den Grenzpunkten 53 und 55 ist der auf Wunsch des Beigeladenen zu 2.) eingeschaltete Grenzstein mit einem roten Unterstich gekennzeichnet. Auf der zum klägerischen Grundstück mit der FlNr. 1164/2 rot gekennzeichneten südwestlichen Grenze (Südwestgrenze) ist der Grenzpunkt 57 am südlichen Ende der gemeinsamen Grenze rot eingetragen. Die weiteren auf der Südwestgrenze eingetragenen Grenzpunkte sind jeweils mit roten Haken versehen. Dabei finden sich in dem Riss zu den jeweils auf der Südwestgrenze weiter gekennzeichneten Grenzsteinen die nachfolgend aufgeführten Anmerkungen: 5024 „aufged.“, 5023 „aufged.“, 5021 „aufged.“, 5646 „vorgef.“.

Mit Abmarkungsbescheid vom 16. Januar 2017 gab das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung T (Vermessungsamt) dem Kläger die vorgenommene Abmarkung bekannt. Dem Abmarkungsbescheid lag eine Abmarkungsskizze bei. Danach wurde der Grenzpunkt 53 wiederhergestellt und die Grenzpunkte 55, 58 und 57 wiederhergestellt. Der Zwischen den Grenzpunkten 53 und 58 in der Skizze gekennzeichnete Grenzstein wurde neu gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten hiergegen Anfechtungsklage.

Mit Schriftsätzen vom 29. Mai 2017 und 16. Oktober 2017 führte der Bevollmächtigte zur Begründung im Wesentlichen aus, es liege für die abgemarkten Grenzpunkte kein eindeutiger Katasternachweis vor. Das Vermessungsamt habe bereits die falschen Risse zugrunde gelegt. Maßgeblich sei ausschließlich der Riss 648, nicht aber der verwendete Riss 489, da in der dem Riss 648 zugrunde liegenden Vermessung der gesamte Grenzverlauf des Grundstücks FlNr. 1160/1 in Abgrenzung zu den klägerischen Flurstücken neu ermittelt bzw. abgesteckt, abgemarkt und auch anerkannt worden sei.

Im Hinblick auf die einzelnen Grenzpunkte führt der Kläger aus, dass der Grenzpunkt 5646 in der Natur als Mast mittels Abmarkungsprotokoll und Fortführungsriss anerkannt sei. Im Vermessungstermin sei der Grenzstein 5646 neu und zwar um etwa 1m weiter westlich gesetzt worden. Im Übrigen sei der neu gesetzte Grenzpunkt 5646 nicht in der dem Abmarkungsbescheid beiliegenden Abmarkungsskizze aufgeführt. Der neu gesetzte Grenzpunkt 57 müsste dem Riss 648 zufolge in einer geraden Linie zwischen dem Punkt 5024 und einem Festpunkt mit der laufenden Nummer 7 liegen. Tatsächlich weiche der Punkt 57 nun mit über einem Meter von der Lage im Katasternachweis ab und verlaufe nicht mehr in einer geraden Linie. Auch die Grenzpunkte 58 und 53 würden aufgrund der Zugrundelegung des nicht einschlägigen Risses 489 von den Nachweisen im maßgeblichen Riss 648 abweichen. Letztlich sei der zwischen den Grenzpunkten 53 und 56 neu gesetzte Grenzstein auf der Nordostgrenze nicht erforderlich, da die Grenze bereits durch die Risse 489 und 648 eindeutig bestimmt sei. Zur weiteren Darlegung reichte der Kläger u.a. Lichtbilder, eine dem Kaufvertrag über das Grundstück vom 20. August 1972 zugehörige Skizze sowie eine selbst angefertigte Skizze über den vom Kläger angenommenen korrekten Grenzverlauf ein.

Der Beklagte, vertreten durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt), beantragte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stellte der Beklagte klar, dass der Grenzpunkt 5646 im Vermessungstermin vorgefunden und daher gerade nicht neu gesetzt worden sei. Der Grenzpunkt 55 sei in 50 cm Tiefe vorgefunden worden, was durch das Aufsetzen eines neuen Grenzsteins an der Oberfläche sichtbar gemacht worden sei. Für die vorgefundenen Grenzpunkte spreche die aus Art. 1 Abs. 4 AbmG folgende Vermutung der Richtigkeit. Die fehlenden Grenzsteine 57, 58 und 53 seien wiederhergestellt worden. Deren örtliche Lage entspreche dem Liegenschaftskataster. Die Wiederherstellung sei zudem technisch und rechtlich einwandfrei durchgeführt worden. Die Grenze zwischen den Punkten 53 und 57 sei durch einen Läuferstein sichtbar gemacht worden. Hierbei seien weder technische noch rechtliche Mängel erkennbar. In tatsächlicher Hinsicht wurde ergänzt, die Grenzpunkte 5024, 57, 58 und 55 seien erstmalig im Jahr 1964 und die Grenzpunkte 53, 5646, 5021 und 5023 erstmalig im Jahr 1973 gesetzt und anerkannt worden.

Mit Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 2017 wurden die Eigentümer des Nachbargrundstücks FlNr. 1160/1 zum Verfahren beigeladenen.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2017 führten diese insbesondere aus, der Grenzstein 5646 sei nicht neu gesetzt worden, sondern sei unter der Wiese vorhanden gewesen. Die Beigeladenen verzichteten in der mündlichen Verhandlung auf eine eigene Antragstellung.

Am 25. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Klägerbevollmächtigte beantragte zuletzt,

die abgemarkten Grenzzeichen in den Punkten 5646, 53, 55, 58 und 57 sowie den Läuferstein aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Grenzpunkts 5646 (hierzu 1.) sowie der durch den Abmarkungsbescheid vom 16. Januar 2017 bekanntgegebenen Abmarkungen (hierzu 2.), da die Grenzzeichen in den Punkten 55, 57, 58 und 53 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.

Die Klage ist zulässig. Die Abmarkung samt der ihr zur Grenzermittlung eines Grundstücks unter Umständen vorangegangenen Vermessung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar. Der Abmarkungsbescheid, der einem Betroffenen zugeht, enthält keine eigene Regelung, sondern macht das Ergebnis der Abmarkung als solcher gegenüber dem betroffenen Adressaten lediglich bekannt. Er stellt somit die Bekanntgabe i.S.d. Art. 41 BayVwVfG des vorausgegangenen Verwaltungsakts „Abmarkung“ dar. Will ein Betroffener die Aufhebung der in der Natur erfolgten Abmarkung erreichen, so muss er gegen diesen, ihm durch den Abmarkungsbescheid bekanntgegebenen Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO vorgehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6).

Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Abmarkung der Grenzpunkte jedoch den Vorschriften des Abmarkungsrechts.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) ist Zweck der Abmarkung, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu machen. Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen (Art. 1 Abs. 3 AbmG). Der Abmarkung hat die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen durch die zuständigen Behörden voranzugehen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbmG). Maßgebend für die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen ist der Nachweis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbmG).

Wird eine abzumarkende Grenze – wie hier – bestritten, kann die Abmarkung gemäß Art. 2 Abs. 2 AbmG gleichwohl vollzogen werden, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulässt. Wird eine Abmarkung samt der vorangehenden Grenzermittlung angefochten und dabei die Richtigkeit der Grenzfeststellung bestritten, so hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die abgemarkte Grenze mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. des Katasternachweises übereinstimmt oder ob insoweit ein Abmarkungsmangel vorliegt. Die Richtigkeit der Abmarkung besagt damit noch nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen. Die Abmarkung hat keine konstitutive Wirkung bezüglich der Grundstücksgrenze, sondern sie schafft lediglich ein (widerlegliches) Beweismittel dafür, wie weit das jeweilige Eigentum reicht. Nach Art. 1 Abs. 4 AbmG wird lediglich vermutet, dass die abgemarkte Grenze die richtige ist, sofern diese mit dem Nachweis aus dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Gegen diese gesetzliche Vermutung ist der Nachweis der Unrichtigkeit zulässig, was regelmäßig nur durch eine zivilgerichtliche Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse möglich ist, die dann zu einer Änderung des Liegenschaftskatasters und damit zu einer Änderung der Abmarkung führen kann. Der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Abmarkung anhand der katastermäßigen Aufzeichnungen nachvollziehbar ist oder ob ein Abmarkungsmangel vorliegt (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.1.2015 – W 6 K 13.957 – juris Rn. 27 m.w.N.).

Nach diesem rechtlichen Rahmen ist die Festlegung der Grenzzeichen in den Grenzpunkten 5646, 53, 55, 58, 57 sowie dies des Läufersteins nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit den vorliegenden Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster überein, die eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulassen, und erweisen sich daher als rechtmäßig. Der Vertreter des Beklagten hat das Vorgehen der Vermessungsverwaltung in der mündlichen Verhandlung fachlich erläutert und anhand der – auch historischen – Unterlagen für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Abmarkung haben sich für das Gericht hierbei nicht ergeben.

1. Der Grenzpunkt 5646 ist – entgegen der Behauptung des Klägers – im Vermessungstermin vom 6. Dezember 2016 nicht neu gesetzt, sondern tatsächlich lediglich vorgefunden worden. Nachdem seine Lage mit den Nachweisen im Liegenschaftskataster übereinstimmt, wurde keine Abmarkung vorgenommen, sondern lediglich die Entscheidung getroffen, dass der Grenzstein bestehen bleiben soll.

Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.1976 (Az. 4 B 111.76, juris Rn. 10) hängt die Frage, ob die Grenzvorweisung die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt von ihrem sich aus dem Landesrecht ergebenden Gehalt ab. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Grenzvorweisung des Punkts 5646 ein feststellender Verwaltungsakt ist, mit dem Inhalt, dass der vorgefundene Grenzpunkt an dieser Stelle bestätigt wird, so kann mit einer Anfechtungsklage hiergegen lediglich gerügt werden, dass der Grenzpunkt tatsächlich nicht den bisher festgestellten Koordinaten der ursprünglichen Abmarkung des Grenzpunkts entspricht (VG München, U.v. 30.1.2013 – M 23 K 12.156, juris; vgl zum Stand der Rechtsprechung insgesamt auch: Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 11 sowie Art. 21 Rn. 8 m.w.N.). Hingegen kann nicht gerügt werden, dass bereits die damalige Abmarkung aus dem Jahr 1973 falsch erfolgt sei.

Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass der Grenzpunkt 5646 im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 um etwa einen Meter westlich von dem Telefonmast und damit abweichend von den im Riss 648 festgestellten Koordinaten neu angebracht worden sei. Für seinen Vortrag finden sich jedoch unter Zugrundelegung der einschlägigen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster und unter Einbeziehung des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte. Der Grenzpunkt 5646 wurde erstmals im Rahmen der Zerlegung des Flurstücks 1160 im Jahre 1973 festgelegt, dokumentiert und ausweislich des Abmarkungsprotokolls 428 zum Riss 648 vom 10. Oktober 1973 unterschriftlich anerkennt und anschließend unverändert in der Örtlichkeit belassen. Tatsächlich wurde der Grenzstein im Grenzpunkt 5646 im Vermessungstermin 2016 lediglich vorgefunden und nicht neu gesetzt oder umgesetzt. Folgerichtig hat das Vermessungsamt den Grenzpunkt 5646 auch nicht in der dem Abmarkungsbescheid beiliegenden Abmarkungsskizze als neu abgemarkten Grenzpunkt aufgeführt.

Die hiervon abweichende Behauptung des Klägers wiederspricht den Aufzeichnungen im Riss 1621, welche als öffentliche Urkunde ein hoher Beweiswert zukommt, sowie den Angaben der übrigen Beteiligten. Die im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 anwesenden Beigeladenen haben schriftsätzlich und der Beigeladene zu 2.) auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Grenzstein 5646 nicht neu gesetzt worden sei. Vielmehr hätten sie die Freilegung dieses Grenzzeichens gesehen. Der Kläger konnte diese Angaben auch nicht zur Überzeugung des Gerichts erschüttern. Er selbst hat keine Angaben zu den tatsächlichen Geschehnissen rund um den Grenzstein 5646 gemacht. Er hat in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass der Grenzstein nach seiner Besichtigung im Anschluss an die Vermessung farbig markiert gewesen sei, was dafür spräche, dass der Grenzstein neu gesetzt worden sei. Zwar mag es zu treffen, dass der Grenzstein im Termin farbig markiert wurde. Keineswegs aber bedeutet dies, dass der Grenzstein neu gesetzt wurde. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hatte, entspricht es der vermessungstechnischen Praxis, auch vorgefundene Grenzsteine frisch mit Farbe zu besprühen. Hiermit stimmt die Angabe des Beigeladenen zu 2.) überein, wonach sämtliche Steine, also auch die übrigen vorgefundenen Steine farbig besprüht worden seien. Der Kläger war auch tatsächlich nicht in der Lage über die Geschehnisse im Vermessungstermin Auskunft zu geben, da er – im Gegensatz zu den Beigeladenen – am Vermessungstermin gar nicht und auch sein Sohn lediglich vor der eigentlichen Abmarkung anwesend war. Zudem bestätigen die Katasterunterlagen als öffentliche Urkunden sowie die Äußerung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, dass der Grenzstein lediglich vorgefunden wurde.

Auch wenn der Kläger meint, eine Neufestlegung des Grenzpunkts 5646 ergebe sich bereits daraus, dass der in den Katasterunterlagen quadratisch gekennzeichnete Grenzpunkt erstmalig in dem Riss 1621 mittig einen Punkt aufweise, ist dem Kläger auch insoweit nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Riss 648 unter Heranziehung des Abmarkungsprotokolls 428 als Auslegungshilfe (VG München U.v. 2.7.2003 – M 23 K 02.5194, unveröffentlicht) eindeutig zu entnehmen, dass der Grenzpunkt bereits im Jahr 1973 rechtsverbindlich abgemarkt, worden ist. Auch ohne einen solchen Punkt in der Mitte ist das Zeichen zum Grenzpunkt 5656 als eine Markierung eines Grenzzeichens eindeutig erkennbar. Aus dem Abmarkungsprotokoll 428 geht nämlich hervor, dass im Jahr 1973 vier Grenzpunkte mit Granitsteinen abgemarkt worden sind. Als solche kommen ausschließlich die im Riss 648 rot markierten Grenzpunkte – darunter ist auch der Grenzpunkt 5646 – in Betracht. Eine weitere von dieser Abmarkung abweichende (Neu-)Festlegung des Grenzpunkts in den Katasterunterlagen oder eine abweichende Kenntlichmachung des Grenzpunkts in der Örtlichkeit durch Neu- oder Versetzung des Grenzsteins im Grenzpunkt 5646 hat nicht stattgefunden. Insbesondere findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Grenzpunkt 5646 ursprünglich unter einem vorgefundenen Telefonmast gelegen habe, nunmehr aber inmitten des Weges liege. Dem Riss 1621 ist vielmehr im Hinblick auf den Grenzstein 5646 ausdrücklich die Anmerkung zu entnehmen, dass der Grenzstein „vorgefunden“ wurde. Entsprechend der vermessungstechnischen Praxis wurde der Grenzstein in dem Riss 1621 mit einem roten Häkchen versehen, ohne dass der Grenzstein selbst rot gekennzeichnet wurde, was nochmals verdeutlicht, dass der Grenzstein lediglich vorgefunden wurde. Dies wurde durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ein gleiches Vorgehen findet sich auch hinsichtlich der in dem Riss 1621 dokumentierten Grenzpunkten 5021, 5023 und 5024. Deren Übereinstimmung mit den Katasterunterlagen erkennt der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 auch ausdrücklich an. Weiterhin sind dem Abmarkungsprotokoll keine Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, dass das Vermessungsamt den Grenzstein 5646 im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 abweichend vom bisherigen Standort neu gesetzt oder diesen umgesetzt hat. Das Gericht sieht sich daher auch nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst.

2. Auch das Anbringen der Grenzzeichen in den Punkten 55, 57 und 58 (a.) in dem weiteren Grenzpunkt 53 (b.) sowie des Läufersteins (c) erweist sich als rechtmäßig.

a. Die im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 vorgenommenen Abmarkungen in den Grenzpunkten 57, 58 und 55 durch Wiederherstellung stimmen mit den vorliegenden Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster überein, die eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulassen. Das Vermessungsamt hat der Vermessung – entgegen der Ansicht des Klägers – mit dem Riss 489 auch nicht einen falschen Katasternachweis zugrunde gelegt. Die Grenzpunkte 55, 58, 57 wurden erstmalig im Jahr 1964 im Zuge einer Zerlegung des Flurstücks 1160 mit Grenzsteinen abgemarkt, von den damaligen Eigentümern rechtsverbindlich anerkannt und in dem Riss 489 dokumentiert. Diese Grenzpunkte sind in der Folge im Rahmen der Vermessung im Jahre 1973 nicht geändert und abweichend abgemarkt worden. Ausweislich des Abmarkungsprotokolls 428 zum Riss 648 wurden die Abmarkungen der alten Grenzen lediglich aufgedeckt und überprüft. Die in der Örtlichkeit vorgefundenen Grenzsteine in den Grenzpunkten 55, 58 und 57 wurden demnach nicht abgemarkt, sondern lediglich auf ihre Richtigkeit geprüft und hieraufhin bestätigt. Eine Abmarkung in den Grenzpunkten 55, 58 und 57 ist im Jahre 1973 gerade nicht erfolgt, was sich graphisch aus dem Riss 648 auch dadurch ergibt, dass diese Grenzpunkte – ständiger fachlicher Praxis entsprechend – im Gegensatz zu den vier neu abgemarkten Grenzpunkten 53, 5646, 5021 und 5023 nicht rot markiert sind. Als Nachweis aus dem Liegenschaftskataster war demnach neben dem die Grenzpunkte 55, 58 und 57 bestätigendem Riss 648 auch der Riss 489 heranzuziehen. Letzterer ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht obsolet geworden.

Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, ergeben sich aus dem Riss 489 die den jeweiligen Grenzpunkten zugehörigen Spannmaße. Danach beträgt das Spannmaß zwischen den Grenzpunkten 5024 und 57 „17,79“ m und zwischen den Grenzpunkten 57 und 58 „30,35“ m. Diese Spannmaße halten die wiederhergestellten Grenzpunkte ein. Ausweislich des von dem Beklagten schriftsätzlich vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster vom 24. Juli 2017 beträgt das Spannmaß nach der Vermessung am 6. Dezember 2016 zwischen den Grenzpunkten 5024 und 57 „17,77“ m, zwischen den Grenzpunkten 57 und 58 „30,39“ m und zwischen den Grenzpunkten 58 und 55 „21,84“m. Das bedeutet eine Abweichung von zwei Zentimetern zwischen den Punkten 5024 und 57 sowie von vier Zentimetern zwischen den Punkten 57 und 58 gegenüber den sich aus dem Fortführungsriss 489 ergebenden Spannmaßen, wobei die Abweichung im Punkt 58 nach eigenen Angaben des Klägers ohnehin nicht zu seinen Lasten ginge.

Auch das Spannmaß zwischen den Grenzpunkten 58 und 55 lässt sich anhand der im Riss eingetragenen Maße ohne weiteres unter Anwendung des Satzes des Pythagoras mit 21,81 m errechnen: Das Maß der Ankathete ist mit „21,74“ m gekennzeichnet. Die Ankathete verläuft auf der blau gekennzeichnete Linie vom Grenzpunkt 58 in nördliche Richtung, wo sie mit der nördlichen Grenzlinie abschließt (vom Gericht in Folgenden „X“ genannt). Das Maß der hierzu in einem rechten Winkel anschließenden Gegenkathete beträgt 1,78 m, was sich aus der Differenz der Maße 34,58 m und 32,80 m (Maße zwischen Grenzpunkt 55 und dem Festpunkt 5022 bzw. X und dem Festpunkt 5022) ergibt. Unter Angabe dieser Maße (Maß der Ankathete zwischen 58 und X: „21,74“ m; Maß der Gegenkathete zwischen X und 55: 1,78 m) lässt sich das Spannmaß zwischen den Grenzpunkten 55 und 58, das die Hypotenuse des rechtwinkligen Dreiecks beschreibt, durch den Satz des Pythagoras ohne weiteres mit 21,81 m errechnen. Dies entspricht einer Abweichung von drei Zentimetern gegenüber dem sich aus dem Liegenschaftskatasterauszug vom 24. Juli 2017 ergebenden Spannmaß von 21,84 cm.

Aus der Differenz der Maße zwischen dem Grenzpunkt 55 und dem auf gerader Linie in südlicher Richtung befindlichen Festpunkt („26,07“ m) und dem Maß zwischen diesem Festpunkt und dem Grenzpunkt 58 („4,27“ m) ergibt sich das Spannmaß zwischen den Punkten 58 und 55 mit 21,80 m und somit mit einer Abweichung von lediglich einem Zentimeter zum oben errechneten Spannmaß. Dies entspricht einer Abweichung von vier Zentimetern gegenüber dem sich aus dem Liegenschaftskatasterauszug vom 24. Juli 2017 ergebenden Spannmaß von 21,84 cm.

Diese Abweichungen (zwischen 5024 und 57: 2 cm; zwischen 57 und 58: 4 cm; zwischen 58 und 55: 3 cm bzw. 4 cm) liegen angesichts der zwischen den Punkten bestehenden Distanzen von 17,19 m bis zu 30,35 m ohne weiteres im Bereich einer hinzunehmenden Fehlertoleranz (vgl. allg. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.1.2016 – 1 A 10955/13; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.2.2006 – 2 L 69/06; VG Würzburg, U.v. 28.1.2015 – W 6 K 13.957; – jeweils juris). Gemäß Art. 17 Abs. 4 AbmG sind die Grenzzeichen so durch Messungszahlen zu dokumentieren, dass ihre Lage jederzeit überprüft und bei Verlust mit hinreichender Genauigkeit wieder bestimmt werden kann. Aus der Gesetzesformulierung („hinreichende Genauigkeit“) ergibt sich bereits, dass gewisse Toleranzen möglich sind. So muss eine Entfernung von wenigen Metern zwischen zwei Grenzpunkten auf sehr wenige Zentimeter richtig sein (Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 17 Rn. 20, Art. 2 Rn. 1a und 6a). Dementsprechend werden auch in der Katasteranweisung Messtoleranzen bestimmt. Diese sind im vorliegenden Fall eingehalten. ist bei den vorgenannten Abweichungen der Fall.

Der Einwand des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Grenzpunkts 57 ergebe sich daraus, dass dieser nunmehr entgegen dem Riss 648 nicht mehr auf einer geraden Linie zwischen dem Grenzpunkt 5024 und dem Katasterfestpunkt mit der laufenden Nummer 7 (bzw. 3319) verlaufe, ist nicht nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass der Riss rein optisch eine gerade Linie zwischen den Punkten 57, 5024 und 3319 suggerieren mag. Keineswegs ist dies im Riss 648 aber so grafisch – etwa durch eine durchgehend gekennzeichnete Linie – festgehalten. Im Übrigen suggeriert auch der auf dem Vermessungstermin vom 6. Dezember 2016 beruhende Riss 1621 eine gerade Linie zwischen diesen Punkten.

b. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Grenzpunkt 53 nicht den Nachweisen im Liegenschaftskataster entspricht. Vielmehr ist unter Zugrundelegung des Risses 648 eine einwandfreie Feststellung des Grenzpunkts möglich.

Der Grenzpunkt 53 wurde – wie der Grenzpunkt 5646 – erstmalig im Zuge einer Zerlegung der FlNr. 1160 im Jahre 1973 abgemarkt. Ausweislich des dem damaligen Vermessungstermin zugrundeliegendem Abmarkungsprotokolls 428 zum Riss 648 wurde die Abmarkung durch die Beteiligten rechtsverbindlich unterschriftlich anerkannt. Aus dem Riss 648 ersichtlich sind auch die jeweiligen Spannmaße zu den angrenzenden Grenzpunkten. Diese betragen zwischen dem Grenzpunkt 53 und 55 „77,30“ m und zwischen den Grenzpunkten 53 und 5646 „25,36“ m. Gegenüber dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 24. Juli 2017 bedeutet dies eine Abweichung von einem Zentimeter zwischen den Punkten 53 und 55 sowie von zwei Zentimetern zwischen den Punkten 53 und 5646. Diese Abweichungen liegen ohne weitere im Bereich hinzunehmender Fehlertoleranzen (s.o.).

c. Ebenso wenig erweist sich der im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 neu gesetzt Läuferstein als rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten.

Ein Läuferstein kennzeichnet und wiederholt als Zwischenmarke lediglich eine bereits bestehende abgemarkte Grenze und dient ausschließlich der Erkennbarkeit des Grenzverlaufs. Durch einen Läuferstein wird somit bereits keine neue Grenze geschaffen und eine bestehende Grenze auch nicht geändert. Er ist vielmehr abhängig von der Verbindlichkeit der an den Endpunkten abgemarkten Grenzpunkte. Da ein Läuferstein lediglich die bestehende Grenze wiedergibt, könnte gegen einen solchen allenfalls eingewendet werden, dass er die Grenzlinie falsch wiedergibt.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nachdem sich die die Grenzgerade abschließenden Grenzpunkte 53 und 55 anhand der Nachweise im Liegenschaftskataster eindeutig entnehmen lassen (s.o.), kann sich der Kläger gegen den abgemarkten Läuferstein nicht mit Erfolg wenden. Daneben würde die Aufhebung der Abmarkung in diesem Punkt für den Kläger schon keine Rechtsvorteile begründen.

Da die örtliche Lage der verfahrensgegenständlichen Grenzpunkte 57, 58, 55, 53 und 5646 somit anhand der zutreffenden Nachweise im Liegenschaftskataster einwandfrei feststellbar sind und auch kein Abmarkungsmangel vorliegt sowie keine Einwände gegen den Läuferpunkt bestehen, war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Etwaige Änderungen am vorzufindenden Grenzverlauf können für die Zukunft jederzeit nach entsprechender eigentumsrechtlicher Einigung der Grundstücksnachbarn erfolgen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.