Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Feb. 2015 - Au 4 K 14.1710, Au 4 K 14.1717

bei uns veröffentlicht am27.02.2015

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung seines Jagdscheines.

Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. 1..., in die insgesamt sechs Waffen eingetragen sind. Zudem hat er einen bis 31. März 2017 gültigen Jagdschein Nr. 2...

Auf Grund einer Mitteilung des Fachbereiches Veterinärwesen beim Landratsamt ... am 17. Oktober 2013 wurde die Jagd- und Waffenbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger vom Amtsgericht ... am 10. Oktober 2013 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu 60 Tagessätzen verurteilt worden sei.

Durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhielt das Landratsamt ... Kenntnis von einer Eintragung zu Lasten des Klägers. Danach wurde dieser mit Urteil vom 10. Oktober 2013, rechtskräftig seit 17. Juni 2014, wegen Tierquälerei durch Unterlassen zu 60 Tagessätzen zu je 23,00 EUR Geldstrafe verurteilt.

Der Kläger wurde daraufhin durch das Landratsamt mit Schreiben vom 19. August 2014 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und zur beabsichtigten Ungültigerklärung seines Jagdscheines angehört.

Hierzu hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. November 2014 Stellung genommen. Ausgeführt wurde, dass der Behörde bei einer - wie hier vorliegenden - Regelvermutung durchaus ein Ermessensspielraum zustünde, welcher auch pflichtgemäß ausgeübt werden müsse. Es werde daher beantragt, von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte und der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines abzusehen. Im Falle seines Mandanten würde die Regelvermutung nicht greifen. Unter Zitierung der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts sei Sinn und Zweck der Mindestverurteilung zu 60 Tagessätzen, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass bei einer erstmaligen Verurteilung Baga-telldelikte waffenrechtlich unberücksichtigt blieben und sich bei Berücksichtigung der gängigen Spruchpraxis der Strafgerichte geringfügige Strafaussprüche insgesamt nicht auf die waffenrechtliche Beurteilung des Klägers auswirken würden. Die Behörde dürfe sich daher nicht starr an der Grenze von 60 Tagessätzen orientieren. Bei der vermuteten Regelunzuverlässigkeit handele es sich vielmehr um eine widerlegbare Vermutung. Die Regelvermutung auf Grund der erfolgten Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz sei bei dem Kläger schon deshalb ausgeräumt, weil diese Verurteilung (Tierquälerei durch Unterlassen) rein überhaupt nichts mit der Jagdausübung seines Mandanten zu tun habe. Insbesondere ergäben sich aus dem Urteil keinerlei Schlüsse dahingehend, dass der Kläger im Hinblick auf den Umgang mit Waffen unzuverlässig sei oder dass diesbezüglich gar eine Gefahr von ihm ausginge. Sowohl dem Kläger als auch seinem damaligen Rechtsanwalt sei nicht bekannt gewesen, dass das Erreichen von 60 Tagessätzen irgendwelche Auswirkungen auf den Jagdschein oder die waffenrechtlichen Erlaubnisse hätte haben können. Andernfalls wäre das Rechtsmittel der Berufung nicht beschränkt worden. Überdies sei der Kläger bislang in keinster Weise in Erscheinung getreten, so dass auch schon deswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger in Bezug auf Waffen irgendwie unzuverlässig sein könnte.

Mit Bescheid vom 21. November 2014 erklärte der Beklagte den Jagdschein für ungültig (Nr. 1 im Tenor des Bescheids) und widerrief die waffenrechtliche Erlaubnis (Nr. 2 im Tenor des Bescheids). In Nr. 3 im Tenor des Bescheids vom 21. November 2014 wird der Kläger verpflichtet, die genannten Dokumente innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids abzugeben und in Nr. 4 wurde dem Kläger aufgegeben, die eingetragenen Waffen einem Berechtigen zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Nach fruchtlosem Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist ordnete das Landratsamt die Sicherstellung der Schusswaffen und vorhandener dazugehöriger Munition an (Nr. 6.). Im Falle der Sicherstellung werden, sofern der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt, die sichergestellten Waffen und die Munition eingezogen und verwertet (Nr. 7.). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Dokumente wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR pro Erlaubnisurkunde angedroht (Nr. 8). Für die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids vom 21. November 2014 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Kläger die Zuverlässigkeit für eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht mehr besitze. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 10. Oktober 2013 wegen Tierquälerei durch Unterlassen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe der Kläger über seinen Strafverteidiger sowie die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die in der Berufungshauptverhandlung zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden sei. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 17. Juni 2014 habe der Kläger mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft seine Berufung dann auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt. Das Landgericht habe die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts ... mit der Maßgabe verworfen, dass auf die auf die Tagessatzhöhe beschränkte Berufung des Klägers die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 23,00 EUR festgesetzt worden sei. Das vorstehende Urteil des Amtsgerichts ... sei im Rechtsfolgenausspruch seit 17. Juni 2014 rechtskräftig. Damit liege ein Fall der Re-gelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG bzw. § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG vor.

Die Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit könne nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichneten. Maßgebend sei dabei der Zweck der Vermutungsregelung. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die abgeurteilte Straftat in einem besonders milden Licht erscheinen ließe. Der Umstand, dass der Kläger „nur“ zu 60 Tagessätzen verurteilt worden sei, und dass es sich dabei um die Mindeststrafe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG bzw. § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst, d BJagdG handele, könne die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht widerlegen. Ein Strafmaß von 60 Tagessätzen sei keine bloße Bagatellstrafe. Auch der Einwand des Bevollmächtigten, dass die Verurteilung des Klägers wegen Tierquälerei durch Unterlassen überhaupt nichts mit der Jagdausübung zu tun habe, sei nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit zu begründen. Auf Grund seiner Unzuverlässigkeit sei dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und zum Erwerb und Besitz von Munition in Form der Waffenbesitzkarte zu widerrufen und der Jagdschein für ungültig zu erklären.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. November 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. November 2014 aufzuheben.

Das Verfahren Au 4 K 14.1710 betrifft dabei die Ungültigerklärung des Jagdscheines, das Verfahren Au 4 K 14.1717 den Widerruf der Waffenbesitzkarte.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Unzuverlässigkeit vorliege, da die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen lediglich eine Regelvermutung normiere, so dass ein Ermessensspielraum seitens der Behörde bestehe, von einem Widerruf abzusehen. Dieses Ermessen müsse die Behörde pflichtgemäß ausüben. Der Beklagte verkenne, dass die Regelvermutung vorliegend gar nicht greife, sondern widerlegt sei. Die Regelvermutung werde schon dadurch ausgeräumt, dass die Verurteilung mit der Jagdausübung des Klägers rein überhaupt nichts zu tun habe. Insbesondere ergäben sich aus dem Urteil keine Schlüsse dahingehend, dass der Kläger im Hinblick auf den Umgang mit Waffen unzuverlässig wäre, oder dass diesbezüglich gar eine Gefahr von ihm ausgehen würde. Die Umstände, die zu der Verurteilung geführt hätten, seien dem Kläger äußerst unangenehm. Er habe jedoch die eingelegte Berufung in dem Strafverfahren schließlich auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, da dem Kläger und auch seinem damaligen Rechtsanwalt nicht bekannt gewesen sei, dass das Erreichen der Zahl von 60 Tagessätzen irgendwelche Auswirkungen auf den Jagdschein oder die waffenrechtlichen Erlaubnisse haben könnte. Ansonsten hätte der Kläger die Berufung sicherlich nicht beschränkt. Eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze wäre im Rahmen der Berufung durchaus möglich bzw. sogar wahrscheinlich gewesen. Die Strafe sei angesichts des Tatvorwurfs sehr hoch ausgefallen. Der Vorwurf, der ihm gemacht werden könne, betreffe seine hobbymäßige Schafzucht bezüglich mangelnder Pflege eines Tieres.

Für den Freistaat Bayern hat das Landratsamt ... die

Abweisung der Klagen beantragt.

Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 9. Januar 2015 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 wurden die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (Au 4 S. 14.1758 und Au 4 S. 1759). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2015 wurden die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten, die Gerichtsakte und die Akten der Staatsanwaltschaft ... (.........) Bezug genommen (auch Au 4 S. 14.1758 und 1759).

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. November 2014 bezüglich des Entzugs der Waffenbesitzkarte ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes ... ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sind erfüllt, da die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht mehr gegeben ist.

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG bestimmt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger wurde wegen Tierquälerei durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts ... ist seit 17. Juni 2014 rechtskräftig. Seit dem Eintritt der Rechtskraft sind daher noch keine fünf Jahre vergangen. Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Oktober 2013 durch Urteil des Amtsgerichts ... wegen der vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen besteht nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ein Fehlverhaltensrisiko, das mit dem Besitz und dem Führen von Waffen nicht vereinbar ist.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ist allerdings ausgeräumt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlungen in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist die Schwere der konkreten Verfehlung zu würdigen, z.B. dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat, sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG vom 13.12.1994 BVerwGE 97, 245; vom 16.10.1995 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74).

Es ist festzuhalten, dass das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, so dass es weder positiv noch negativ auf außerhalb dieser Umstände liegendes Verhalten ankommt. Vielmehr ist allein zu berücksichtigen, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind.

Das Landratsamt hat einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ohne Rechtsverstoß verneint. Eine Ausnahme von der Regelvermutung kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und -umgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. VG Würzburg, U.v. 2.4.2009 - W 5 K 08.1328 - juris, m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die konkreten Umstände der Tatbegehung an (BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 9 ZS 08.1471), nicht aber auf die subjektive Betroffenheit des Klägers (VG Würzburg, U.v. 22.3.2007 - W 5 K 06.553 - juris). Maßgeblich ist allein, ob der abgeurteilte Sachverhalt Besonderheiten aufweist.

Bei der Prüfung, ob atypische Umstände vorliegen, die die abgeurteilte Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, können Behörden und Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres ausgehen und sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen. Eine Überprüfung strafrechtlicher Entscheidungen durch die Verwaltung oder durch das Verwaltungsgericht ist nur in absoluten Ausnahmefällen veranlasst, etwa wenn für die Behörde oder das Gericht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Behörde oder das Gericht den Vorfall ausnahmsweise besser als die Straf 20 verfolgungsbehörden aufzuklären vermögen (BayVGH, B.v. 15.11.2008 - 21 CS 08.2753 - juris). Beides ist hier nicht der Fall.

Gründe, die vorliegend auf einen atypischen Fall schließen lassen, ergeben sich weder aus den vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsakten noch den Akten der Staatsanwaltschaft. Hieraus ist zu entnehmen, dass der Kläger bei dem Tier über die Dauer von mehreren Wochen entgegen seiner Verpflichtung aus § 2 Nr. 1 TierSchG, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren und zu pflegen, dies unterlassen hat, so dass sich die bei der Sektion festgestellten Beeinträchtigungen ergeben haben, die zum Tode geführt haben. Dem Tier habe der Kläger so länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt.

Die von dem Kläger begangene Tierquälerei durch Unterlassen ist weder im Hinblick auf die abgeurteilte Rechtsfolge von 60 Tagessätzen noch hinsichtlich des entstandenen Schadens (Tod des Tieres mit erheblich zugefügten Schmerzen) ein bloßes Bagatelldelikt. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, von dem im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, die Allgemeinheit vor einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen zu schützen, gerechtfertigten strengen Maßstab bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abzurücken. Dieser strenge Maßstab gilt umso mehr seit Erlass des Waffengesetzes 2002, in dem nicht nur die Begehung bestimmter Straftaten, sondern die Begehung von Straftaten allgemein ein wichtiges Indiz dafür darstellt, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, in diesem sicherheitsrechtlich sensiblen Bereich verantwortungsvoll zu handeln. Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und dieses nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen stellt im Übrigen ein durchaus erhebliches Urteil dar, dass einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt (VG Würzburg, a.a.O.; Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/7758, S. 54).

Da der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgegeben wurde, kann ein Ausnahmefall auch nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte. Aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG folgt unzweifelhaft, dass die Straftat keinen Bezug zum Umgang mit Waffen oder Munition voraussetzt oder dass sie mit Waffeneinsatz begangen werden müsste. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist, und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen (BayVGH, B.v. 6.11.2000 - 21 B 98.11 - juris). Unberücksichtigt muss ferner bleiben, dass der Kläger mit Ausnahme der streitgegenständlichen Verurteilung seit längerem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Von einem Waffenbesitzer wird generell verlangt, dass er sich in jeder Hinsicht gesetzestreu verhält.

Gründe, die vorliegend auf einen atypischen Fall schließen lassen, ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, dass der Kläger und sein damaliger Bevollmächtigter nicht gewusst hätten, welche Folgen die Verurteilung zu 60 Tagessätzen für den Jagdschein bzw. die Waffenbesitzkarte haben werde. Das Amtsgericht ... weist in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es sich bewusst sei, dass die Anzahl der Tagessätze eine Zuverlässigkeitsprüfung für den Angeklagten im Rahmen seiner Eigenschaft als Jäger bedeute. Auf der anderen Seite sei das Gericht der Auffassung, dass diese Prüfung beim Angeklagten auf Grund des langjährigen Gesamtverhaltens auch erforderlich sei.

Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines ist § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Insoweit war der Beklagte - unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen - ver 29 pflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen (Nr. 1 im Tenor des Bescheids vom 21.11.2014).

Die Rückgabeverpflichtung betreffend die waffenrechtlichen Erlaubnisse ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Insoweit ist eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für die Verpflichtungen in Nr. 4, 6 und 7 im Tenor des Bescheids vom 21. November 2014, die ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG und § 46 Abs. 5 WaffG finden. Der Beklagte hat insoweit auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 8 im Tenor des Bescheids) sind Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rückgabeverpflichtung des Jagdscheines aufgrund der Ungültigerklärung ergibt sich aus § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. Art. 52 Satz 1 BayVwVfG. Auch insoweit ist eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Feb. 2015 - Au 4 K 14.1710, Au 4 K 14.1717 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Referenzen

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.