Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. März 2016 - Au 3 K 15.1794

published on 22/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. März 2016 - Au 3 K 15.1794
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Der Kläger beantragte am 1. Dezember 2015 bei der Beklagten die Ausstellung eines Berechtigungsscheins zum Erwerb vergünstigter Monatskarten für öffentliche Verkehrsmittel (Sozialticket). Er legte dabei die Kopie einer Bestätigung des Jobcenters ... vom 30. November 2015 vor, wonach er am gleichen Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt und angegeben habe, aktuell über keinerlei Einkünfte, Vermögenswerte etc. zu verfügen. Nach dem Betreff des Schriftstücks dient dieses als „Bestätigung zur Vorlage bei der Tafel“.

Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, den kompletten Leistungsbescheid (des Jobcenters ...) über den Bezug von Arbeitslosengeld II in Kopie bis spätestens 7. Januar 2016 vorzulegen. Da - ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten - der Kläger nicht auf den Bescheid des Jobcenters habe warten wollen und eine sofortige Entscheidung der Beklagten verlangt habe, lehnte diese den Antrag auf Ausstellung eines Sozialtickets mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Sozialticket nur ausgestellt werden könne, wenn der Betroffene den Bezug von Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nachweist. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sobald dem Antragsteller ein entsprechender Leistungsbescheid vorliege, könne er einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Sozialtickets stellen.

Am 9. Dezember 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Sozialtickets. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat die Beklagte (erneut) um Vorlage einer Kopie des Bescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld II.

2. Mit seiner am 10. Dezember 2015 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Sozialticket zu erteilen.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er sich in einer akuten Notlage befinde. Er sei mittellos und auf ein Sozialticket angewiesen.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom18. Dezember 2015 erfolglos.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erfülle derzeit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt eines Sozialtickets, da er weder eine der einschlägigen Sozialleistungen beziehe noch einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft angehöre. Er habe zwar beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, doch bislang keinen Leistungsanspruch nachgewiesen.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 wird auf die betreffende Niederschrift verwiesen.

5 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Gründe

Die als Versagungsgegenklage statthaft und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung eines Sozialtickets gegen die Beklagte hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Eine unmittelbare gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen zum Erwerb verbilligter Monatskarten, wie sie der Kläger begehrt, gibt es nicht. Grundlage der Gewährung eines Sozialtickets sind daher (nur) die vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen „Richtlinien“ zur Einführung eines Sozialtickets, wie sie auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht sind.

Die Beklagte ist grundsätzlich darin frei, in Richtlinien Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen. Dabei handelt es sich um keine nach außen wirkenden und anspruchsbegründenden Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Allerdings entfalten diese in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG], Art. 118 Abs.1 Verfassung des Freistaats Bayern [BV]; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 8.4.1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104, 220; zum Sozialticket der Beklagten VG Augsburg, U. v. 7.10.2014 - Au 3 K 14.1030 u. a. - juris). Der Zuwendungsbewerber hat so Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Den Gerichten ist es dabei verwehrt, durch Auslegung der Richtlinien die Bewilligungspraxis selbst zu bestimmen. Vielmehr haben sie die Richtlinien als Willenserklärung der Beklagten unter Berücksichtigung der von dieser gepflogenen Handhabung zu beachten. Die gerichtliche Prüfung hat sich somit darauf zu beschränken, ob das Handeln der Behörde willkürfrei ist und sich im Rahmen der Zweckbestimmung der jeweiligen Förderung bewegt (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2000 - 1 C 19/99 - BVerwGE 112, 63).

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend kann die Versagung der Ausstellung eines Sozialtickets nicht beanstandet werden, denn der Kläger erfüllt - jedenfalls bislang - nicht die Anforderungen, die nach den Zuwendungsrichtlinien der Beklagten und der von dieser gepflogenen Verwaltungspraxis vorliegen müssen. Wie sich aus

- den auch im Internet veröffentlichten und für jedermann abrufbaren Hinweisen (siehe u. a. www...de/umwelt-soziales/soziales/sozialticket-oepnv/),

- der verwaltungsinternen „Richtlinie zur administrativen Umsetzung des Sozialtickets (Stand: 22.05.2015)“ (siehe dort § 2 „Anspruchsvoraussetzungen“ und § Abs. 1 „Verfahren“),

- der ebenfalls verwaltungsinternen „Erläuterung der Richtlinie zur administrativen Umsetzung des Sozialtickets (Stand: 22.05.2015)“ (siehe dort: Punkt 2. „Zu § 2 Anspruchsvoraussetzungen“ und Punkt 5. „Zu § 5 Verfahren“ [hier: Unterpunkte 5.1, 5.2 und 5.3] und

- den sich auf der Rückseite des von der Beklagten allgemein verwendeten Formblatts „Antrag auf Erhalt eines Sozialtickets der Stadt ...“ befindenden „Hinweise(n) zum Ausfüllen des Antrags“

ergibt, ist Leistungsvoraussetzung, dass der Bewerber um die Ausstellung eines Sozialtickets im Gebiet der Beklagten seinen Wohnsitz und einen entsprechenden Antrag gestellt hat, Leistungen der in § 2 der Richtlinie zur administrativen Umsetzung des Sozialtickets (Stand: 22.05.2015) - u. a. von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - zum Zeitpunkt der Antragstellung bezieht und die Anspruchsvoraussetzungen nachweist, wobei der Nachweis des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II durch Vorlage einer Kopie des vollständigen „ALG II-Bescheids“ zu erfolgen hat. Hiergegen bestehen unter dem Blickwinkel der oben dargelegten Erwägungen keine rechtlichen Bedenken.

Dass Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II - anders als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - den Nachweis der Leistungsberechtigung durch Vorlage einer Kopie des vollständigen „ALG II-Bescheids“ nachzuweisen haben, stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstößt damit auch nicht gegen das Willkürverbot. Diese Verfahrensweise findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Beklagte selbst für die Erbringung der genannten Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG zuständig ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII, Art. 80 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze [AGSG]; § 10 AsylbLG, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 17 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes [Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl]), somit auch Zugriff auf die entsprechenden Daten hat, während für die genannten Leistungen nach dem SGB II das Jobcenter... (§§ 6d, 44b SGB II) zuständig ist, auf dessen Daten die Beklagte nicht, zumindest nicht unmittelbar zugreifen kann. Diese Differenzierung in Bezug auf die Erbringung eines Nachweises ist sachgerecht.

Der Kläger hat unstreitig einen Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II nicht vorgelegt und bezieht, ebenfalls unstreitig, keine Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG. Die Versagung der Ausstellung eines Sozialtickets kann daher nicht beanstandet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Drucksache der Beklagten Nr. 04/00153 (Beschluss des Sozialhilfeausschusses vom 21.4.2004).

Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass er vom Jobcenter zur Überbrückung Essensgutscheine erhalten habe und deshalb - aufgrund des Gleichheitssatzes - auch im Hinblick auf das Sozialticket eine „Zwischenbewilligung“ möglich sein müsse. Der Kläger verkennt insoweit, dass es bei den Leistungen nach dem SGB II, über die das Jobcenter zu entscheiden hat, um normativ festgelegte Hilfen geht, auf die grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht. Beim Sozialticket handelt es sich demgegenüber um eine freiwillige (im Übrigen auch unter Haushaltsvorbehalt stehende) Leistung der Beklagten, deren Voraussetzungen ausschließlich von der Beklagten festgelegt werden können. Wie bereits dargelegt, steht der Beklagten insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu; dieser ist nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV begrenzt. Die Beklagte hat in ihren o.g. Richtlinien zum Sozialticket eine „Zwischenbewilligung“ - wie vom Antragsteller begehrt - nicht vorgesehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass die Beklagte im praktischen Vollzug anderen potentiell Berechtigten ohne Prüfung der Leistungsvoraussetzungen vorab ein Sozialticket ausgestellt oder Vorschussleistungen in irgendeiner Form erteilt hätte. Die Beklagte behandelt vielmehr insoweit alle Bewerber für ein Sozialticket gleich.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Verfahren nach der Rechtsprechung der Kammer gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 7.10.2014 - Au 3 K 14.1030 u.a - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger jeweils vom 16. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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published on 18/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. 1. Der Antragsteller beantragte am 1. Dezemb
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.