Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Apr. 2016 - Au 2 K 16.13

published on 21/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Apr. 2016 - Au 2 K 16.13
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 4 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 7. Oktober 2015 verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1974 geborene Kläger steht als am 1. Mai 2014 zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A10) ernannter (Aufstiegs-)Beamter im Dienst des Beklagten. Seine Dienstverrichtung erfolgt derzeit als Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene (3. QE) Schwerverkehr und Gefahrgut (A09/11) bei der Verkehrspolizeiinspektion ....

Der Kläger wurde unter dem 5. Juni 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 periodisch beurteilt und ließ gegen die am 13. Juli 2015 eröffnete dienstliche Beurteilung durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. August 2015 hiergegen Einwendungen erheben, die als Widerspruch betrachtet wurden.

Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 7. Oktober 2015 wurde dem Widerspruch abgeholfen und dem Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Der Widerspruch sei begründet, da unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger die Tätigkeit eines Dienstgruppenleiters tatsächlich länger als sechs Monate ausgeübt habe. Unter Nr. 4. des Widerspruchsbescheids wurde festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig war. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen sei, da der Kläger als Beamter bereits im Umgang mit Behörden nicht unerfahren zu gelten habe und es ihm auch ansonsten zuzumuten gewesen sei, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

Am 3. November 2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, unter Aufhebung der Nr. 4 des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2015 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig sei, eine Einzelfallprüfung unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen sei. Maßgeblich sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig sei die Zuziehung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sei, das Vorverfahren selbst zu führen.

Bei einer Regelbeurteilung als Streitgegenstand sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts in der Regel als vernünftig anzusehen, da es sich bei diesem Streitgegenstand um das wichtigste Instrument der Personalauswahl handle. Dementsprechend komme der Beurteilung die entscheidende Bedeutung bei Auswahlentscheidungen des Dienstherrn zu. Aufgrund dieser Bedeutung für das berufliche Fortkommen eines Beamten sei davon auszugehen, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eher der Regel als der Ausnahme entspreche und jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn der Sachverhalt tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfe, die sich nicht ohne weiteres beantworten ließen. Dies sei bei der Entscheidung des Beklagten nicht berücksichtigt worden.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten in Beurteilungsangelegenheiten auch deshalb regelmäßig notwendig sei, da der Beurteilte aufgrund seiner starken emotionalen Beteiligung am Streitgegenstand, einem Werturteil über seine Leistungen und Fähigkeiten, regelmäßig nicht in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren emotionsfrei und sachbezogen zu wahren. Ein vernünftiger Bürger werde unabhängig von seinem Kenntnisstand bereits deshalb einen Bevollmächtigten beauftragen, um die Rechtsdurchsetzung nicht durch seine unmittelbare emotionale Betroffenheit zu gefährden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Mit Schriftsatz des Polizeipräsidiums ... vom 4. Februar 2016 wandte sich der Beklagte gegen das Klagebegehren. Es sei zwar zutreffend, dass die Beurteilung, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei, im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu treffen sei. Grundsätzlich gelte aber, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Vorverfahren nicht als Regel, sondern als Ausnahme konzipiert sei. Art. 80 BayVwVfG bringe zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich sei.

Bei der Anfechtung einer Regelbeurteilung sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten in der Regel nicht unvernünftig. Angesichts der Bedeutung der Beurteilung, insbesondere der abschließenden Gesamtnote, entspreche die Notwendigkeit der Zuziehung eher der Regel als der Ausnahme. Die Hinzuziehung sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfe, die sich nicht ohne weiteres beantworten ließen. Es gebe jedoch auch Fälle, in denen die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung aus Umständen herzuleiten sei, die offensichtlich seien und in denen es deshalb keiner Zuziehung eines Rechtsanwalts bedürfe. Dies sei z. B. bei versehentlicher Nichtberücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags oder im Fall von Schreib- bzw. Rechenfehlern bei der Bildung des Gesamturteils der Fall. Hier sei die Beurteilung aufzuheben gewesen, weil bei der Erstellung der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, dass das Amt des Klägers zwar das eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters gewesen sei, dieser jedoch tatsächlich seit dem 1. März 2013 und damit länger als sechs Monate die Tätigkeit eines Dienstgruppenleiters ausgeübt habe. Damit habe die aufgehobene Beurteilung an einem formellen Fehler gelitten, der offensichtlich gewesen sei. Dies hätte der Kläger ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts vortragen können, zumal er als Beamter des gehobenen Dienstes im Umgang und mit der Erstellung von Beurteilungen nicht unerfahren sei. Als Beamter der dritten Qualifikationsebene wirke er insbesondere bei der Beurteilung der ihm unterstellten Beamten des mittleren Dienstes mit. Zudem habe er auch entsprechende Schulungen im Rahmen von Fortbildungen durchlaufen. Vom 18. bis 22. November 2013 habe er am Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei an einem Seminar für Dienstgruppenleiter „Führungstraining DGL“ teilgenommen, bei dem auch das Beurteilungswesen Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 führte der Kläger hierzu aus, es werde nicht deutlich, weshalb der Beklagte zu der Einschätzung gelangt sei, der Fehler im Beurteilungsverfahren sei offensichtlich gewesen. Dieser sei weder im Rahmen der verschiedenen Reihungsgespräche vor der Erstellung der Beurteilung, noch im Rahmen der eingeholten Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten bemerkt worden. Der Beklagte verkenne zudem, dass die Beurteilung des Klägers in vielfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen sei. Eine vernünftige Partei werde regelmäßig bemüht sein, innerhalb des Widerspruchsverfahrens wegen einer dienstlichen Beurteilung alle Aspekte die zur Rechtswidrigkeit und Unzweckmäßigkeit führten, darzustellen, da der Zweck des Widerspruchsverfahrens darin bestehe, eine vollumfängliche Überprüfung unter allen für erheblich erachteten Gesichtspunkten herbei zu führen. Der Beklagte übersehe zudem, dass das Beurteilungswesen im Polizeivollzugsdienst der 2. QE, in der regelmäßig gleichartige Dienstposten der beurteilten Beamten vorlägen, vom Beurteilungsgeschehen in der 3. QE zu unterscheiden sei. Es werde auch nicht deutlich, wie der Kläger sein Wissen über die Beurteilung eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters, der die Aufgaben eines Dienstgruppenleiters ausübe, im Rahmen des Fortbildungsseminars „Führungstraining DGL“ erworben haben könnte.

Mit Beschluss vom 21. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz des Polizeipräsidiums ... vom 16. März 2016 wurde nochmals zur Sache Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass eine Übernahme der Parteiaufwendungen deshalb nicht habe stattfinden können, weil der Kläger als Beamter der 3. QE sowie der Offensichtlichkeit des Fehlers selbst habe sehen können, dass der Widerspruch erfolgreich sein werde. Die Beurteilung des Klägers sei auch nicht in vielfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen, sondern sei unter Änderung des formellen Fehlers mit dem gleichen Inhalt erneut erstellt worden. Insoweit habe lediglich eine Änderung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale stattgefunden, nachdem der Kläger als Führungskraft zu beurteilen war. Inhalt des Seminars „Führungstraining DGL“ sei unter anderem die Beurteilung von Führungskräften und Sachbearbeitern gewesen, insbesondere, welche Einzelmerkmale doppelt zu gewichten seien und ab welchem Zeitpunkt die Beurteilung als Führungskraft zu erfolgen habe. Es sei einem Beamten der 3. QE, der mehr als zwei Jahre als Dienstgruppenleiter und damit als Führungskraft eingesetzt gewesen sei, zumutbar, bei der Feststellung eines einfachen Formfehlers zunächst seine Einwendungen selbstständig und formlos beim zuständigen Personalsachgebiet vorzubringen. Insbesondere, da es sich bei der Erstellung von Beurteilungen um Massenverwaltung handle, könnten hier Fehler passieren, die dann nach entsprechenden Hinweisen des Beamten durch den zuständigen Sachbearbeiter behoben werden könnten. Vorliegend hätte dieser die Beurteilung geprüft und festgestellt, dass bei Erstellung der Beurteilung ein falsches Formblatt verwendet worden sei. Die Kosten für den Bevollmächtigten seien in diesem Fall einfach zu vermeiden gewesen.

Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz vom 30. März 2016 abschließend zur Sache. Es wurde dargelegt, dass er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. August 2015 ausdrücklich Einwendungen habe erheben lassen. Diese seien durch den Beklagten aus inhaltlich nicht nachvollziehbaren Gründen als Widerspruch gewertet worden, was sich aus dem Schreiben vom 1. September 2015 ergebe. Aus diesseitiger Sicht bestehe hier ein Widerspruch zwischen den Handlungen des Beklagten auf der einen Seite und dem Vortrag im hiesigen Verfahren auf der anderen Seite. Einen Nachweis für die von der Beklagten behaupteten Seminarinhalte habe dieser nicht vorgelegt.

Am 21. April 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Vertreterin des Beklagten wies darauf hin, dass die Details der Beurteilung von Führungskräften regelmäßig Gegenstand der auch vom Kläger im November 2013 besuchten Fortbildung „Führungstraining DGL“ seien und den Teilnehmern hierzu auch ein Skript zur Verfügung gestellt werde. Der Klägerbevollmächtigte führte aus, dass die für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren anfallenden Anwaltsgebühren etwa 550,00 EUR betragen dürften. Für den Kläger ist beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Nr. 4 des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 7. Oktober 2015 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die in Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... insoweit getroffene Ablehnungsentscheidung konnte daher keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 79 Abs. Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Mit der Entscheidung über die Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte zugleich darüber zu entscheiden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (Art. 80 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8.08 - NJW 2009, 2968 = BayVBl 2009, 735; B. v. 21.8.2003 - 6 B 26.03 - NVwZ-RR 2004, 5; B. v. 14.1.1999 - 6 B 118.98 - NVwZ-RR 1999, 357).

Bei der Anfechtung einer periodischen dienstlichen Beurteilung durch den betroffenen Beamten ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht unvernünftig und entspricht angesichts der Bedeutung einer periodischen Beurteilung für das berufliche Fortkommen eines Beamten eher der Regel als der Ausnahme (s. auch BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O.). Sie ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt tatsächliche und rechtliche Fragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. Zwar mag es Fälle geben, in denen die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung aus Umständen herzuleiten ist, die offensichtlich sind und in denen es deshalb keiner Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf (z. B. versehentliche Nichtberücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags, Schreib- oder Rechenfehler bei der Bildung der abschließenden Gesamtnote). Im vorliegenden Fall lagen aber keine derartigen Fehler vor. Der zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führende Mangel lag hier darin, dass die vertretungsweise tatsächlich länger als sechs Monate ausgeübte Führungsfunktion des Klägers als Dienstgruppenleiter unberücksichtigt geblieben ist und daher bei der dienstlichen Beurteilung von anderen doppelt gewichteten Einzelmerkmalen auszugehen war. Dabei handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler, da diese Konstellation weder in den gesetzlichen Bestimmungen noch in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien (Abschnitt 3 VV-BeamtR) geregelt ist. Vielmehr wird diese Verfahrensweise mittels Ministerialschreiben vorgegeben. Gegen die Offensichtlichkeit des Fehlers spricht auch, dass er während des gesamten Beurteilungsverfahrens keinem der beteiligten Vorgesetzten aufgefallen ist.

Dass der Kläger vom 18. bis 22. November 2013 das Fortbildungsseminar „Führungstraining DGL“ besucht hat, in dem auch das Beurteilungsrecht besprochen und den Teilnehmern hierzu ein umfangreiches Skript ausgehändigt wird, führt nicht dazu, dass dem Kläger das Recht, einen Rechtsanwalt im Vorverfahren zuzuziehen, abgesprochen werden kann. Zum einen handelt es sich bei der Materie des Beurteilungsrechts um ein relativ komplexes Geflecht aus gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und allgemeinen Weisungen, das nur rudimentär normativ, aber in großem Umfang durch Richtlinien bzw. Ministerialschreiben geregelt ist und häufigen rechtlichen Änderungen unterliegt, so dass auch die 2013 erworbenen Kenntnisse dem Kläger keine sichere Bewertung der Rechtslage zum Beurteilungsstichtag Mai 2015 ermöglichten. Zum anderen war aus der Sicht des Beamten nicht auszuschließen, dass die Beurteilung auch an einem Fehler leidet, der sich aus den im Rahmen der Fortbildung erworbenen Kenntnissen zum Beurteilungsverfahren nicht erschließt. Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass Polizeivollzugsbeamte der 3. QE generell über fundierte Kenntnisse im Beurteilungsrecht verfügen, die erwarten lassen, dass ihnen eine zuverlässige Einschätzung der Rechtmäßigkeit einer periodischen dienstlichen Beurteilung möglich ist. Dies kann allenfalls in Einzelfällen angenommen werden, der Regel dürfte es jedoch nicht entsprechen. Deshalb ist im Grundsatz, von dem hier abzuweichen kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, das die Überprüfung einer periodischen dienstlichen Beurteilung zum Gegenstand hat, notwendig ist (so auch VG Ansbach, U. v. 5.7.2011 - AN 1 K 11.00632 - juris Rn. 74 ff.; siehe auch VG Würzburg, U. v. 22.2.2011 - W 1 K 10.904 - juris Rn. 36).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 550,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.