Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.1001

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.1001
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ...1950 geborene Klägerin stand bis zu ihrer auf Antrag erfolgten Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Mai 2014 zuletzt als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A12) im Dienst der Beklagten.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. März 2014 die Versorgungsbezüge für die Klägerin fest und ermittelte dabei auf der Grundlage einer anrechenbaren Dienstzeit von 39 Jahren und 165,80 Tagen einen Ruhegehaltssatz von 70,76 v. H.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Sie führte zur Begründung aus, dass der von ihr in der Zeit vom 1. September 1966 bis 6. Mai 1968 geleistete Vorbereitungsdienst als Dienstanfängerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe in dieser Zeit den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst als Dienstanfängerin absolviert. In der am 24. September 2009 für sie erstellten Versorgungsauskunft des Landesamts für Finanzen sei diese Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Umfang von 310,00 Tagen anerkannt worden. Sie habe auf dieser Grundlage beschlossen, ihre Altersteilzeit ab 1. Dezember 2009 zu beginnen. Die Zeit des Vorbereitungsdienstes müsse entsprechend der Versorgungsauskunft im Umfang von 310,00 Tagen bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei am 1. September 1967 als Dienstanfängerin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vor ihrem Vorbereitungsdienst bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) ... eingestellt worden. Als Zulassungsvoraussetzungen für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge seien gemäß § 36 LbV vom 17. Oktober 1962 ein Mindestalter von 18 Jahren, u. a. - wie im vorliegenden Fall - ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule (Zeugnis der Mädchenrealschule ..., ..., vom 19.7.1966) und die bestandene Einstellungsprüfung (Prüfungszeugnis vom 10.7.1966) gefordert gewesen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Bestehens der Einstellungsprüfung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, habe die Berufung in ein Beamtenverhältnis noch nicht erfolgen können. Erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 17. Mai 1968 habe die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zur Ableistung des vollen Vorbereitungsdienstes (§ 37 Abs. 1 LbV) der LVA... zugeteilt werden können.

Der Vorbereitungsdienst habe sich über den Zeitraum vom 7. Mai 1968 bis zum 30. November 1971 erstreckt und mit der Anstellung zur Regierungsinspektorin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe am 1. Dezember 1971 geendet. Die Zeit als Dienstanfängerin könne nicht als ruhegehaltsfähig eingestuft werden, weil es sich bei dieser Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht um eine vorgeschriebene Ausbildung gehandelt habe. Das Dienstanfängerverhältnis habe dazu gedient, Bewerbern, die unmittelbar nach dem Schulabschluss die Aufnahme in den öffentlichen Dienst mit dem Ziel der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebten, die Voraussetzungen dafür aber noch nicht vorgelegen hätten, im Fall der Klägerin die Vollendung des 18. Lebensjahres, zu ermöglichen, die Zeit im öffentlichen Dienst bis zur Erfüllung aller Voraussetzungen zu überbrücken.

Soweit sich die Klägerin auf Vertrauensschutz in Bezug auf die Versorgungsauskunft vom 24. September 2009 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dabei nur die Standardvariante des Ruhestandseintritts mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und einer Vollbeschäftigung bis dahin berechnet worden sei. Der errechnete Ruhegehaltssatz sowie die Höhe des fiktiv ermittelten Ruhegehalts seien korrekt. Die Dienstanfängerzeit habe dabei keine Relevanz besessen. Die Klägerin sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Auskunft keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründen könne. Hinzu komme, dass die nunmehrige - verbindliche - Festsetzung des Ruhegehalts auf einer anderen Konstellation beruhe als die Standardauskunft aus dem Jahr 2009. Seit 2011 gelte ein neues Dienstrecht, die Klägerin habe Altersteilzeit statt Vollzeitbeschäftigung gewählt, der Ruhestand sei auf Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG erfolgt. Eine Aussage, dass auf der Grundlage dieser abweichenden Umstände nach wie vor der Höchstruhegehaltssatz erreicht würde, sei in der Auskunft nicht getroffen worden.

Am 3. Juli 2014 erhob die Klägerin Klage. Sie stellt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. August 2014 den Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 den Zeitraum vom 1. September 1966 bis 6. Mai 1968 als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte verkenne, dass es sich bei der als Dienstanfängerin absolvierten Dienstzeit um eine vorgeschriebene Ausbildungszeit gehandelt habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit seien auch Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die spätere Berufstätigkeit im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben worden. Die Versorgungsauskunft habe sie erst dazu veranlasst, Altersteilzeit und Antragsruhestand in Anspruch zu nehmen. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass die Ausbildungszeit vom 1. September 1966 bis 6. Mai 1968 als ruhegehaltsfähig betrachtet werde.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 14. Juli 2014 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Sache sei auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 zu verweisen. Das Dienstanfängerverhältnis habe lediglich der Überbrückung des Zeitraums bis zum 18. Lebensjahr gedient, der Erfüllung der Bedingung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis und habe keine vorgeschriebene Ausbildung dargestellt. Daher habe der Zeitraum vom 1. September 1966 bis 6. Mai 1968 nicht als ruhegehaltsfähige Zeit berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 führte die Beklagte ergänzend aus, dass auch im vorliegenden Fall die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Mai 1993 an den Vorsitzenden der Bayerischen Finanzgewerkschaft mitgeteilte Rechtslage gelte. Danach komme eine Anerkennung der Tätigkeit als Dienstanfängerin im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei der LVA ... als ruhegehaltsfähig nicht in Betracht.

Die Klägerin vertiefte mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ihr bisheriges Vorbringen und legte im Wesentlichen dar, dass sich aus den seinerzeit geltenden Bestimmungen der Laufbahnverordnung und des Beamtengesetzes ergebe, dass die Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Dienstes vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt würden und dieses Ausbildungsverhältnis durch schriftliche Einberufung als Dienstanfänger begründet werde. Die theoretische und praktische Ausbildung sei ohne Unterschied mit den Beamtenanwärtern des gehobenen Dienstes erfolgt. Bei der im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Ausbildung handle es sich deshalb um eine Zeit, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis notwendig gewesen sei.

Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO),

ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die im Zeitraum vom 1. September 1966 bis 6. Mai 1968 bei der LVA ... in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierte Zeit als Dienstanfängerin als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG beginnend vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der im Zeitraum vom 1. September 1966 bis 6. Mai 1968 bei der LVA ... in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierte Zeit als Dienstanfängerin als ruhegehaltsfähig kann aus - dem hierfür ausschließlich in Betracht kommenden - Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nicht abgeleitet werden. Die Ausbildungszeit als Dienstanfängerin im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei der LVA ... ist nicht ruhegehaltswirksam. Sie stellt weder die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG dar, noch handelt es sich um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist im Sinn von Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG.

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dem einzelnen Beamten einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass bei verschiedenen Fachrichtungen in einer Laufbahn neben der allgemeinen Schulbildung zusätzliche Vorbildungszeiten festgelegt sein können, die dazu führen, dass bei Angehörigen einer Laufbahn unterschiedlich lange Ausbildungszeiten gefordert werden, die zu unterschiedlichen ruhegehaltsfähigen Zeiten führen können (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1972 - VI C 4.70 - BVerwGE 41, 89; BayVGH, B.v. 17.1.1994 - 3 B 93.2316 - juris Rn. 14).

Nach Art. 27 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin bei der LVA... geltenden Fassung konnten Bewerber für die Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wurde nach dem Bestehen einer vorgeschriebenen Einstellungsprüfung durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. durch Entlassung. Art. 27 Abs. 3 BayBG a. F. bestimmte ergänzend, dass das Nähere die Laufbahnvorschriften regeln.

Nach § 36 der für die Beurteilung der seinerzeitigen Rechtslage maßgeblichen Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 17. Oktober 1962 (GVBl, S. 251) in der bei der Einstellung der Klägerin maßgeblichen Fassung war als Zulassungsvoraussetzung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge ein Mindestalter von 18 Jahren, ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule und die bestandene Einstellungsprüfung gefordert.

Waren die Bewerber bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen noch keine 18 Jahre alt, bestand nach § 24 LbV a. F. die Möglichkeit, dass Bewerber für die Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (als sog. Dienstanfänger) beschäftigt werden bis alle Voraussetzungen für die erstmalige Ernennung zum Beamten auf Widerruf gegeben waren. Für dieses öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis waren die beamtenrechtlichen Regelungen zum Teil entsprechend anwendbar (§ 28 Satz 1 LbV a. F.). Die Möglichkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vor der erstmaligen Ernennung zum Beamten auf Widerruf war dafür gedacht, Bewerber, die im Zeitpunkt des Eintritts in den öffentlichen Dienst das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wie dies bei der am ...1950 geborenen Klägerin am 1. September 1966 der Fall war, vor dem Hintergrund der damaligen Arbeitsmarktsituation im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung bis zur Berufung in ein Beamtenverhältnis bereits an den Dienstherrn binden und die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres überbrücken zu können (s. hierzu BayVGH, B.v. 17.1.1994 - 3 B 93.2316 - juris Rn. 15; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2015, Art. 14 BayBeamtVG Rn. 31; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2014, Art. 30 LlbG Rn. 2 f.).

Die Beschäftigung in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger war jedoch keine gesetzlich geforderte Zulassungsvoraussetzung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge und keine Einstellungsvoraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Es handelte sich nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, U.v. 26.9.1996 - 2 C 28.95 - ZBR 1997, 93) folglich auch nicht um eine vorgeschriebene Ausbildung (s. hierzu auch VG München, U.v. 10.7.2009 - M 21 K 08.4734 - juris; Weinbrenner/Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2015, § 6 BeamtVG Rn. 84). Damit scheidet eine Anerkennung der von der Klägerin vom 1. September 1966 bis 6. Mai 1968 als Dienstanfängerin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierten Zeit bei der LVA ... als Ausbildungszeit auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG - unabhängig davon, ob sie dabei bereits für die spätere Beamtentätigkeit förderliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und sich die Ausbildung von der der bereits in ein Beamtenverhältnis berufenen Beamten auf Widerruf nicht unterschieden hat - aus.

Auch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieser Zeit als Ausbildungszeit gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG liegen nicht vor. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Dienstanfängerin im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis handelt es sich nicht um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Wie oben bereits dargelegt, regeln ausschließlich die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen verbindlich, welche Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt werden müssen. Die Absolvierung einer Ausbildungszeit als Dienstanfängerin gehört nach den insoweit maßgeblichen Vorgaben von Art. 25 BayBG a. F. bzw. § 36 LbV a. F. jedoch nicht dazu. Damit kommt auch nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG eine Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei der LVA... als ruhegehaltswirksam nicht in Betracht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die fragliche Zeit in der Versorgungsauskunft vom 24. September 2009 als ruhegehaltsfähig berücksichtigt war. Versorgungsauskünfte sind bereits ihrem Wesen nach unverbindlich und daher grundsätzlich nicht geeignet, Versorgungsansprüche abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu begründen bzw. schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf den Inhalt der Auskunft entstehen zu lassen (vgl. z. B. OVG NW, B.v. 5.4.2012 - 3 A 2663/09 - ZBR 2012, 418/420 zu § 49 Abs. 10 BeamtVG; s. auch VG Augsburg, U.v. 13.3.2014 - Au 2 K 13.35 - juris Rn. 29 f.).

Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.