Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juli 2014 - 6 K 14.91

published on 09/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juli 2014 - 6 K 14.91
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Lastenzuschusses.

Er bewohnt eine Eigentumswohnung im Landkreis des Beklagten. Am 4. September 1996 beantragte der Kläger erstmals einen Lastenzuschuss, der ihm vom Beklagten durch Bescheid vom 14. November 1996 mit Wirkung ab dem 1. September 1996 in Höhe von monatlich 173 DM bis zum 31. August 1997 bewilligt worden war. Die Weitergewährung eines Lastenzuschusses ab dem 1. April 1998 wurde durch Bescheide des Beklagten vom 14. Mai 1998, 14. Juli 1999 sowie vom 28. Juli 2000 wiederholt abgelehnt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Oktober 2006 verkaufte der Kläger die von ihm bewohnte Wohnung. Anstelle der Zahlung eines Kaufpreises verpflichtete sich der Käufer zur Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 75 Euro. Der Eigentumsübergang erfolgt erst zum Zeitpunkt des Todes des Klägers. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger das Recht, die Wohnung ohne Zahlung einer Miete oder sonstigen Nutzungsentschädigung zu bewohnen und zu nutzen. In der darauffolgenden Zeit beantragte der Kläger erneut einen Lastenzuschuss, der ihm abermals durch Bescheide vom 1. Januar 2009 sowie vom 31. Mai 2013 abgelehnt worden war.

Mit Antrag vom 22. November 2013 begehrte der Kläger erneut die Gewährung eines Lastenzuschusses. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 611,61 Euro monatlich erhält. Nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden ihm monatlich 547,39 Euro überwiesen. Darüber hinaus erhält er aus dem Verkauf der Wohnung eine monatliche Geldrente in Höhe von 75 Euro.

Der Beklagte lehnte den Antrag vom 22. November 2013 auf Leistung eines Lastenzuschusses mit Bescheid vom 11. Dezember 2013, zur Post gegeben am 12. Dezember 2013, ab. Der Wohngeldantrag müsse abgelehnt werden, weil dem Kläger aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens Wohngeld nicht zustehe.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013, das persönlich an eine Mitarbeiterin des Amtes für Soziales und Senioren gerichtet war und beim Beklagten am 19. Dezember 2013 einging, erhob der Kläger „Gegenklage zu dem Bescheid vom 11. Dezember 2013 ihrer Behörde“. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wies der Beklagte den Kläger auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 11. Dezember 2013 hin. Aus dieser könne der Kläger entnehmen, dass er entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht einreichen könne. Der Beklagte forderte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er mit seinem Schreiben unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben oder Widerspruch einlegen wolle. Falls der Kläger Klage erhebe, werde der Beklagte sein Schreiben an das Verwaltungsgericht Augsburg weiterleiten. Wenn er aber Widerspruch gegen den Bescheid einlege, werde der Beklagte zunächst selbst prüfen, ob er dem Widerspruch abhelfen könne. Falls dies nicht der Fall sei, werde der Widerspruch an die Regierung ... zum Erlass eines Widerspruchsbescheids weitergeleitet. Darüber hinaus wurde der Kläger aufgefordert, mitzuteilen, was er an der Entscheidung des Beklagten für falsch halte. Mit Schreiben vom 12. Januar 2014, beim Beklagten eingegangen am 14. Januar 2014, führte der Kläger aus, dass er Klage erhebe und bat den Beklagten, die Klage gegebenenfalls an das Verwaltungsgericht Augsburg weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014, beim Verwaltungsgericht Augsburg am 20. Januar 2014 eingegangen, übersandte der Beklagte die Klage an das Gericht.

Der Kläger beantragte sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz für die Zeit ab 1. November 2013 zu bewilligen.

Zur Begründung der Klage führte der Kläger aus, dass sein Einkommen von ca. 540 Euro zu gering sei, um auch noch die weiteren zusätzlichen Reparaturkosten (Außensanierung) von 9.045 Euro ausgleichen zu können. Diese würden von der Hausverwaltung eingeklagt werden. Auch eine monatliche Ratenzahlung von ca. 200 bis 300 Euro könne bei diesem geringen Einkommen nicht verwirklicht werden. Daher sei eine Wohngeldhilfe angebracht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Wohngeld sei der Beklagte vom angegebenen und belegten Einkommen des Klägers sowie der nachgewiesenen monatlichen Belastung ausgegangen. Aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens habe sich kein Anspruch auf Wohngeld ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die von dem Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.

a) Die Klagefrist beträgt gem. § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts. Der Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2013 wurde am 12. Dezember 2013 zur Post gegeben. Er gilt gem. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - demnach am 15. Dezember 2013 - als bekannt gegeben. Die Klagefrist begann deshalb gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 16. Dezember 2013 und endete mit Ablauf des 15. Januar 2014. Beim Verwaltungsgericht Augsburg ging das vom Landratsamt weitergeleitete Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2013, in dem der Kläger „Gegenklage zu dem Bescheid vom 11. Dezember 2013“ erhob, erst am 20. Januar 2014 ein. Dieses nach dem Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 12. Januar 2014 als Klage zu wertende Schreiben ging daher beim Verwaltungsgericht Augsburg verspätet ein. Durch Einreichung der Klage beim Landratsamt am 19. Dezember 2013 und damit noch vor Ablauf der Monatsfrist wurde die Klagefrist nicht gewahrt (BVerwG, U. v. 25.11.1977 - V C 12.77 - BVerwGE 55, 61). Denn die Klage ist erst dann im Sinne des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben, wenn eine den Mindestanforderungen der §§ 81 ff. VwGO entsprechende Klageschrift bei dem Gericht eingeht, an das die Klageschrift gerichtet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 74 Rn. 8).

b) Dem Kläger kann wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung kann gem. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch von Amts wegen erfolgen, vorausgesetzt die Fristversäumung war unverschuldet. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v. 27.2.1976 - IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248 [254]). Der Kläger war hier jedoch weder objektiv an einer fristgerechten Klageerhebung gehindert, noch war ihm dies subjektiv nicht zumutbar. Der Ablehnungsbescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Diese bezeichnete unter Angabe der Postadresse zutreffend das Verwaltungsgericht Augsburg als für die Klage zuständige Stelle. Der Kläger hat seine Klage gleichwohl an das Landratsamt ... unter deren Adresse gerichtet.

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil das für die Klage unzuständige Landratsamt die ihr noch innerhalb der Klagefrist zugegangene Klage erst nach Fristablauf an das zuständige Gericht weitergeleitet hat. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht im Falle einer Weiterleitung nach Fristablauf nur dann, wenn die Klagefrist bei pflichtgemäßer Weiterleitung im regulären Geschäftsgang noch gewahrt worden wäre, die Behörde die Weiterleitung also pflichtwidrig verzögert hat (VG Augsburg, U. v. 18.10.2011 - Au 3 K 11.766 - juris Rn. 19). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Für die Behörde war aufgrund der mehrdeutigen Formulierung und der Adressierung des Schreibens vom 17. Dezember 2013 an die Mitarbeiterin des Amtes für Soziales und Senioren zunächst unklar, ob der Kläger mit dem Schreiben Klage bei Gericht erheben oder Widerspruch bei der Behörde einlegen wollte. Erst auf Nachfrage des Landratsamts stellte der Kläger einen Tag vor Ablauf der Klagefrist klar, dass er Klage bei Gericht erheben will. Daraufhin wurde die Klage am übernächsten Tag an das Verwaltungsgericht Augsburg weitergeleitet. Eine noch zügigere Weiterleitung kann im normalen Geschäftsgang von einer Behörde nicht verlangt werden, insbesondere ist die Behörde nicht dazu verpflichtet, die im Verantwortungsbereich des Klägers liegende fristgerechte Klageerhebung durch Ergreifen von Eilmaßnahmen sicherzustellen. Auch eine unverzügliche Weiterleitung des Schreibens durch das Landratsamt unmittelbar nach Eingang am 19. Dezember 2013 war nicht angezeigt, weil zunächst beim Kläger zu ermitteln war, worauf sein Begehren gerichtet ist.

d) Auch durfte der Kläger aufgrund der Ausführungen des Landratsamtes im Schreiben vom 8. Januar 2014, wonach sein Schreiben an das Verwaltungsgericht Augsburg weitergeleitet werde, falls er Klage erhebe, nicht davon ausgehen, dass das Landratsamt eine fristgerechte Weiterleitung zusichere bzw. ein fristgerechter Eingang beim Verwaltungsgericht Augsburg entbehrlich sei. Die Zusicherung einer fristgerechten Weiterleitung im Schreiben vom 8. Januar 2014 kam schon nach dem objektiven Erklärungswert deshalb nicht in Betracht, weil die eventuell vorzunehmende Weiterleitung durch das Landratsamt noch von einer Antwort des Klägers abhängig war, deren Zeitpunkt allein in der Hand des Klägers, nicht aber in der Hand der Behörde lag. Ebenfalls durfte der Kläger die Erklärung im Schreiben vom 8. Januar 2014 nicht dahingehend verstehen, dass ein fristgerechter Eingang der Klage beim Landratsamt für die Fristwahrung ausreichend sei und es auf einen fristgerechten Zugang bei Gericht nicht (mehr) ankomme. Zum einen hat das Landratsamt noch einmal explizit auf die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheids hingewiesen und zugleich ausgeführt, dass eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Zum anderen wurde nur die Weiterleitung des als „Gegenklage“ bezeichneten Schreibens an das Verwaltungsgericht Augsburg angeboten, falls der Kläger „Klage erhebe“. Durch diese Äußerung brachte die Behörde gerade zum Ausdruck, dass eine Klage erst noch zu erheben sei, entweder durch unmittelbare Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Augsburg durch den Kläger selbst oder durch fristwahrende Weiterleitung des Schreibens vom 17. Dezember 2013 durch das Landratsamt. Jedenfalls durfte ein gewissenhafter, seine Rechte und Pflichten wahrnehmender Beteiligter nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Behörde eine fristgerechte Weiterleitung der Klage zusichern wollte oder gar der Eingang des Schreibens vom 17. Dezember 2013 beim Landratsamt ... eine fristwahrende Klageerhebung darstellt. Spätestens beim nochmaligen Hinweis auf die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung hätte ein gewissenhafter, seine Rechte und Pflichten wahrnehmender Beteiligter bei einem genauen Blick auf die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung den drohenden Fristablauf erkannt und die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der Klagefrist ergriffen. Zu diesem Zeitpunkt wäre dem Kläger auch noch ausreichend Zeit verblieben, dem Verwaltungsgericht Augsburg unmittelbar selbst eine Klage zukommen zu lassen.

2. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2013 ist rechtmäßig, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld gem. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 19 WoGG im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ab dem 1. November 2013 zusteht und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten nach § 113 Abs. 5 VwGO. Einen Fehler bei der Berechnung des Wohngelds hat der Kläger weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger in der Klagebegründung erwähnten Reparaturkosten i. H. v. 9045 Euro geboten. Soweit es sich bei den nicht näher belegten Kosten um Maßnahmen der Instandhaltung handelte, wurden diese durch die vom Beklagten nach § 10 Abs. 1 WoGG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 Wohngeldverordnung - WoGV zutreffend angesetzte Pauschale von 20 Euro pro qm Wohnfläche abgegolten. Sollte es sich um Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt haben, wäre nur eine Berücksichtigung der hierfür aufgewendeten Kosten für den Kapitaldienst möglich (§§ 11, 12 WoGV). Diese werden vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,15·(M – (a + b·M + c·Y)·Y) Euro.
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.

(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 57 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.

(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.

(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen.

(2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.

(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finanzierung folgender Zwecke gedient haben:

1.
des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes;
2.
der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung durch Modernisierung im Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes;
3.
der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses an Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;
4.
des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
Zu den mit dem Nennbetrag auszuweisenden Fremdmitteln gehören auch Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen sowie Annuitätsdarlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte.

(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen Fremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzierungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln treten.

(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fremdmittel Kapitaldienst nicht, noch nicht oder nicht mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszuweisen.

(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:

1.
die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,
2.
die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
3.
die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
4.
die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.
Als Tilgungen sind auch die
a)
Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
b)
Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.