Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2014 - 4 K 13.1783

bei uns veröffentlicht am04.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Überdachung für einen Abstellplatz.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung ..., das mit einem Einfamilienhaus und im Westen mit einer von der Straße ...-weg zurückversetzten Garage bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer der westlich angrenzenden Flur-Nr. ... der Gemarkung ..., die im Osten ebenfalls mit einer Grenzgarage, allerdings fast unmittelbar beginnend am ...-weg, bebaut ist. Beide Grundstücke liegen zwischen ...-weg und Üweg im unbeplanten Innenbereich.

Mit Unterlagen vom 26. August 2013 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung zur Einhausung des Balkons auf der Ostseite ihres Gebäudes im Obergeschoß sowie die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes im unmittelbaren Anschluss nach Südwesten an die Garage entlang der Grundstücksgrenze. Der Abstellplatz befindet sich zwischen Gebäude und Garage mit Ausmaßen von 3,05 m x 4,25 m. Der Markt ...-... erteilte hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte Genehmigung.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. November 2013 hat der Kläger hiergegen Klage erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Die Beigeladenen hätten im Jahr 1993 eine Grenzgarage zum Grundstück des Klägers hin errichtet und etwa 1995 wegen der Errichtung eines grenznahen Unterstellhauses für Gartengeräte nachgefragt. Der Standort dieses Gebäudes sei in der Folgezeit mehrmals und wiederholt verändert worden. Im Jahr 2005 sei die entlang der Grundstücksgrenze von der Garage bis zum ...-weg verlaufende Thuja-Hecke entfernt worden.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Wand zur Garage sei lediglich mit einer Folie versehen und die Trägerbalken würden 0,35 m auf das klägerische Grundstück ragen und in die dortige Garagenwand eingedübelt sein. Im Übrigen handle es sich nicht um einen Abstellplatz, sondern um einen Wintergarten. Der Raum beinhalte eine vollständige Kücheneinrichtung, u. a. mit Kühlschrank, Grill, Herd, Dunstabzugshaube usw. Bei der Ortseinsicht des Beklagten sei ein Abstellraum vorgetäuscht und die Geräte entfernt worden. Die Einhausung eines Raumes stelle jedoch keinen Abstellplatz dar.

Darüber hinaus sei die Statik der Dachkonstruktion mangelhaft. Die Dacheindeckung halte den ortsüblichen Schneelasten nicht stand.

Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da keine drittschützenden Rechte, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien, verletzt seien. Mangels Sonderbau sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden. Die vom Kläger gerügte mangelhafte Statik der Dachkonstruktion sowie die Möblierung des Abstellraumes sei nicht Gegenstand des Prüfprogramms.

Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Februar 2014 Stellung genommen.

Das Grundstück des Klägers sei erst 1979 bebaut worden und die Garage des Klägers sei keine Grenzgarage, sondern halte einen Abstand von ca. 30 cm zur Grundstücksgrenze. Der Abstellraum sei Ende 1995 mit Wissen des Klägers errichtet worden und im Jahr 2010 in Absprache mit dem Kläger das überstehende Dach zum Grundstück bzw. zur Garage des Klägers entfernt worden. Als Trennwand sei eine ca. 2 m hohe Holzwand auf dem Grundstück der Beigeladenen erstellt worden. Die offene Stelle sei mit einer weißen Plane verschlossen, da dort Brennholz gelagert werde. Die Konstruktion halte bereits sei 1995 jeder Schneelast stand, sei von einem erfahrenen Zimmermann ausgelegt worden und auch nicht am Nachbargebäude angedübelt. Bei den dort zwischengelagerten Teilen handelte es sich um ersetzte Möbel aus Küche und Wintergarten, die inzwischen teilweise entsorgt worden seien oder auf der Terrasse verwendet würden. Eine Täuschung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Thuja-Hecke sei erst im Jahr 2008 entfernt worden. Da durch das Auffüllen des klägerischen Grundstücks der Grenzzaun und die Hecke in Schieflage geraten seien, sei bei einem gemeinsamen Gespräch beschlossen worden, eine Grenzmauer zu erstellen.

Ein Antrag wurde seitens der Beigeladenen nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 hat der Klägerbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, dass die Beigeladenen zwischenzeitlich den Durchlass vom Hofgrundstück bis zur Garage vollständig überdacht hätten. Dies entspreche nicht den Planunterlagen. Die Garage der Beigeladenen sei zudem vollständig eingeblecht und die Blechteile stießen an die Gebäudemauer, die sich auf dem Grundstück des Klägers befinde an. Auch diese Bauausführung entspreche nicht den Planunterlagen. Darüber hinaus handle es sich nicht um einen Abstellraum, sondern um einen bewohnten Wintergarten mit unmittelbarem Zugang zu bzw. in das Anwesen der Beigeladenen. Aufgrund der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen sei es dem Kläger nicht mehr möglich, das Dach seines Anwesens durch ein Fallrohr ordnungsgemäß zu entwässern.

Der Berichterstatter hat das klägerische Grundstück und die nähere Umgebung am 20. März 2014 in Augenschein genommen. Der Beklagte und die Beigeladenen haben hierbei auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 ergänzte der Klägerbevollmächtigte sein Vorbringen und führte aus, dass die Bauausführung nicht mit den Planzeichnungen übereinstimme. Der Trägerbalken für das Dach des sogenannten „Wintergartens“ sei an der Garagenwand des Klägers befestigt und befinde sich ca. 0,35 m auf dem Grundstück des Klägers. Die Seitenwand des Wintergartens entspreche nicht der Planzeichnung. Ein Stützpfosten unterhalb der Einhausung „Balkon“ sei nicht vorhanden. Für das Bauvorhaben liege auch kein Statik-Plan vor. Zudem sei eine Türe auf das Garagendach in der Einhausung „Balkon“ vorhanden, die sich nicht in den genehmigten Plänen befinde. Die Entwässerung des Wintergartens erfolge durch ein Fallrohr, das oberhalb des Erdreiches ende und nicht an den Kanal angeschlossen sei, so dass das Wasser ungehindert gegen die Begrenzungsmauer des Klägers laufe und diese durchfeuchte. Das Oberflächenwasser sei ordnungsgemäß in eine Drainage einzuleiten. Der Abstellraum werde - was die Anbringung von Sonnen-Jalousien belege - als Wintergarten genutzt; lediglich für den Zeitraum des Ortstermins sei er als Abstellraum umgestaltet worden. Da genehmigter Bauantrag und tatsächliche Bauausführung nicht identisch seien, sei die Klage begründet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Mai 2014 verzichtete auch der Klägerbevollmächtigte auf mündliche Verhandlung und beantragte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die nach Einverständnis aller Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig aber unbegründet.

Die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen öffentlichrechtlich geschützten Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit genügt eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit nicht, vielmehr muss der Kläger durch die Baugenehmigung auch gerade in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 34). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus auch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der hier erteilten Baugenehmigung reicht (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsumfang gem. Art. 59 BayBO beschränkt, da es sich bei den genehmigten (unselbstständigen) Gebäudeteilen (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO - Kommentar, 12/2013 - Art. 57 Rn. 52) und dem Wohngebäude der Beigeladenen um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 59 Rn. 10), nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit auch keine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2013 in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3). Soweit der Kläger vorliegend sicherheitsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Statik des Daches des Abstellraumes, die Auflage des Balkons auf der Nachbargarage oder die Betretungsmöglichkeit des Nachbargaragendaches hat, sind diese Belange weder im Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde noch im öffentlichrechtlichen Sinne nachbarschützend. Gleiches gilt für die Frage der Oberflächen- und Niederschlagswasserentwässerung (BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 1 CS 14.2015 - juris Rn. 3).

Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich um einen Abstellraum und eine Balkoneinhausung eines Wohngebäudes. Beide Maßnahmen sind bauplanungsrechtlich nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im vorliegenden Gebiet ohne Weiteres zulässig. Einwendungen oder Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO sind insoweit weder vorgetragen noch nach dem Ergebnis des Augenscheinstermins ersichtlich.

Soweit der Kläger geltend macht, der Abstellraum beeinträchtige sein Eigentumsrecht, da ein Trägerbalken und ein Teil der bestehenden Garage auf sein Grundstück übergebaut sei, kann dies nicht zum Erfolg der verwaltungsrechtlichen Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2013 führen. Denn die Baugenehmigung wird gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, so dass im öffentlichrechtlichen Verfahren nicht überprüft wird, ob oder wie ein durch ein Bauvorhaben erfolgter Überbau das Eigentum des Klägers beeinträchtigt (vgl. Lechner in Simon/Busse, a. a. O., Art. 68 Rn. 258). Private Rechte sind vielmehr im Baugenehmigungsverfahren nur ausnahmsweise zu beachten (VGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215). Da das Zivilrecht kein Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung ist (Art. 68 Abs. 4 BayBO), kann insoweit auch durch die Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich kein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten erfolgen (VGH BW, B. v. 4.3.1996 - 5 S 17989/95 - juris Rn. 23). Ein Ausnahmefall, dass durch die Baugenehmigung unmittelbar in das Eigentumsrecht eines Dritten eingegriffen wird, ist vorliegend nicht gegeben, da der Überbau sich weder aus den genehmigten Plänen ergibt noch die Baugenehmigung zur Begründung eines Notwegerechts führt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 458). Das Eigentum des Klägers wird durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in seinem Bestand nicht tangiert (vgl. BayVGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215), so dass der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Überbaus allein auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Die erteilte Baugenehmigung nimmt insoweit dem Bauherrn auch nicht das Risiko der zivilrechtlichen Realisierbarkeit ab (BayVGH, B. v. 8.12.2011 - 15 ZB 11.1882 - juris Rn. 10; BGH, U. v. 6.7.2000 - III ZR 340/98 - BayVBl 2001, 505; vgl. Lechner in Simon/Busse, a. a. O., Art. 68 Rn. 73 ff).

Soweit der Kläger vorträgt, Baugenehmigung und Bauausführung seien nicht identisch, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Insoweit wäre der Kläger - vorausgesetzt, eine Verletzung drittschützender öffentlichrechtlicher Normen käme überhaupt in Betracht - gegebenenfalls auf die Geltendmachung eines aufsichtlichen Einschreitens des Beklagten zu verweisen. Dies ist jedoch nicht Klagegegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre mangels Antrags bei der Behörde derzeit im Übrigen auch unzulässig. Gleiches gilt für eine nicht der Baugenehmigung entsprechende Nutzung.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2000 - III ZR 340/98

bei uns veröffentlicht am 06.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 340/98 Verkündet am: 6. Juli 2000 P r e u ß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 340/98 Verkündet am:
6. Juli 2000
P r e u ß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu
erteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch
Baulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab,
daß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil
die bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung
nicht abdeckt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1995 weiter abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der beklagte Kreis erteilte als Bauaufsichtsbehörde am 19. November 1990 der D. GmbH die Baugenehmigung, auf einem in ihrem Eigentum stehenden , mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück unter Abbruch der vorhandenen Gebäude vier Einfamilienwohnhäuser nebst Stellplätzen zu errichten. Das Grundstück wurde durch eine den Nachbarn gehörende private Wegeparzelle erschlossen, auf der zu seinen Gunsten eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) lastete; hingegen bestand keine Baulast.
Am 21. Dezember 1990 verkaufte die D. GmbH das Grundstück mit Baugenehmigung an die Klägerin. Diese begann im Februar 1991 mit der Ausführung des Bauvorhabens gemäß dem Bauschein des Beklagten. Am 21. März 1991 erwirkten die Grundstücksnachbarn gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung, durch die ihr untersagt wurde, die auf dem privaten Wegegrundstück errichtete und den Weg sichernde Stützmauer zu entfernen. Um den Abriß der Stützmauer entbehrlich zu machen, reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für eine geänderte Planung zur Errichtung von vier Wohneinheiten nebst Tiefgaragen ein. Der Beklagte lehnte diese Voranfrage durch Bescheid vom 3. Dezember 1991 mit der Begründung ab, zur Sicherung der Erschließung und Zuwegung sei eine Baulast erforderlich. Nach weiteren Verhandlungen mit den Grundstücksnachbarn und Eigentümern der privaten Wegeparzelle erreichte die Klägerin am 3. Juni 1993 den Abschluß einer Vereinbarung , durch die ihr eine Baulast für die Erschließung des Grundstücks bei Bebauung mit drei Wohneinheiten und einer verminderten Wohn- und Nutzfläche bewilligt wurde. Nachdem die Baulast eingetragen und eine neue Planung
erstellt worden war, erteilte der Beklagte der Klägerin am 26. November 1993 eine entsprechende Baugenehmigung.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 19. November 1990 eine Amtspflichtverletzung zu ihren Lasten begangen. Im Vertrauen auf die durch diese Baugenehmigung ausgewiesene Bebaubarkeit mit vier Wohneinheiten habe sie das Grundstück zu einem überhöhten Preis erworben. Außerdem habe sie überhöhte Maklercourtage und Grunderwerbsteuer gezahlt sowie nutzlose Planungskosten aufgewendet. Ferner seien ihr durch die verzögerte Fertigstellung des Vorhabens in erheblichem Umfang Zinsschäden entstanden.
Das Landgericht hat der Amtshaftungsklage in Höhe von 1.071.858,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf 356.230,82 DM nebst Zinsen herabgesetzt. Gegen das Berufungsurteil haben der Beklagte Revision und die Klägerin selbständige Anschlußrevision eingelegt. Der Beklagte erstrebt volle Klageabweisung, die Klägerin eine Erhöhung der ihr zugesprochenen Forderung. Der Senat hat durch Beschluß vom 16. Dezember 1999 die Revision des Beklagten in vollem Umfang und die Anschlußrevision der Klägerin insoweit angenommen, als die Klage in Höhe eines Betrages von 183.405,63 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet, die Anschlußrevision der Klägerin hingegen unbegründet.

I.


Der Klägerin steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen den Beklagten nicht zu.
1. Allerdings war, wie die Revision selbst einräumt, die Baugenehmigung vom 19. November 1990 rechtswidrig gewesen. Es fehlte an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO (in der damals geltenden Fassung vom 20. Juli 1990 GVBl. I S. 475), wonach das Grundstück eine solche öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben mußte, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich war. Diese öffentlich-rechtliche Sicherung hätte eine Baulast nach § 109 HBO erfordert, die aber nicht bestand und von den Grundstücksnachbarn verweigert wurde. Außer Streit steht ferner, daß die handelnden Amtsträger des Beklagten insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft.
2. Die Erteilung der solchermaßen rechtswidrigen Ursprungsgenehmigung war amtspflichtwidrig. Die verletzte Amtspflicht bestand auch zu Gunsten der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Antragstellerin; die
Klägerin war insoweit geschützter "Dritter" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 321; Senatsurteil vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130).
3. War die Baugenehmigung vom 19. November 1990 rechts- und amtspflichtwidrig , so kann doch die Klägerin den Ersatz nur solcher Schäden verlangen , deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist. In solchen Fällen richtet sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie die Baugenehmigung geht, die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll (st. Rspr. vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11).

a) Die Baugenehmigung sollte klären, ob das Bauvorhaben den öffentlich -rechtlichen Vorschriften entsprach bzw. ob dem Vorhaben öffentlichrechtliche Hindernisse entgegenstanden. Der Bauherr durfte nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben konnte und unter Umständen wieder beseitigt werden mußte; insoweit sollte ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (Senatsurteil BGHZ 109, 380, 394 m.w.N.).

b) Dementsprechend wurden von dem Schutzzweck der bei der Erteilung der Baugenehmigung wahrzunehmenden Pflichten von vornherein solche Nachteile nicht erfaßt, die sich daraus ergaben, daß das Bauvorhaben private Rechte der Nachbarn beeinträchtigte und deshalb nicht verwirklicht werden konnte. Dies folgt aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 96
Abs. 7 Satz 1 HBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit des Vorhabens fiel daher ausschließlich in den eigenen Risikobereich der Klägerin und nicht in denjenigen der Baugenehmigungsbehörde.

c) Im vorliegenden Fall war die Baugenehmigung trotz ihrer Rechtswidrigkeit bestandskräftig geworden und geblieben, da der Beklagte sie nicht zurückgenommen hatte. Ebenso trifft der Hinweis der Revision zu, daß der Magistrat der Stadt K. nicht berechtigt gewesen war, die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Der diesbezügliche Bescheid vom 5. April 1991 entbehrte einer Rechtsgrundlage. Die Gemeinde selbst war nicht Bauaufsichtsbehörde. Eine Einstellungsanordnung wäre daher nur unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 HBO zulässig gewesen, die aber nicht erfüllt waren. Das Scheitern des genehmigten Ursprungsprojektes beruhte darauf, daß die im Eigentum der Nachbarn stehende Stützmauer nicht beseitigt werden durfte. Dieses rein privatrechtliche Hindernis ist der Bauaufsichtsbehörde nicht anzulasten.

d) Die Klägerin hatte dies jedoch zum Anlaß genommen, das Vorhaben so umzuplanen, daß die Mauer nicht beseitigt zu werden brauchte und das Eigentum der Nachbarn insoweit nicht tangiert wurde. Der entsprechend geänderte Bauantrag der Klägerin wurde vom Beklagten ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, daß die wegemäßige Erschließung des Grundstücks nicht durch Baulast gesichert sei. Dies bedeutete, daß der Genehmigungsfähigkeit des geänderten Vorhabens ein rechtlicher Gesichtspunkt entgegengesetzt wurde , der bereits die Rechtswidrigkeit der Ursprungsgenehmigung begründet hatte und schon zu deren Versagung hätte führen müssen. Es kann indessen
offenbleiben, ob die Ursprungsgenehmigung - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahin begründet hatte, daß dem angestrebten Maß der baulichen Nutzbarkeit auch bei einer solchermaßen geänderten Planung keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstanden. Ebensowenig bedarf es einer Klärung, ob die Klägerin sich darauf hatte verlassen dürfen, daß einer Umplanung des Vorhabens, die lediglich den berechtigten privaten Belangen der Nachbarn Rechnung tragen wollte, aber die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unberührt ließ, mit der Baugenehmigung jedenfalls keine solchen Hindernisse entgegengesetzt würden , die schon bei der Ursprungsgenehmigung erkennbar und berücksichtigungsfähig gewesen waren.

e) Denn selbst wenn diese Fragen in einem der Klägerin günstigen Sinne zu beantworten sein sollten, so wäre damit noch nicht gesagt, daß das geänderte Vorhaben tatsächlich realisierbar gewesen wäre. Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war nämlich die Zuwegung zu dem Grundstück der Klägerin privatrechtlich nicht gesichert. Die Grunddienstbarkeit bezog sich zwar nach dem Inhalt der Grundbucheintragung auf ein Geh- und Fahrrecht, ohne daß die Nutzung des herrschenden Grundstücks auf die Bebauung mit einem Einfamilienhaus beschränkt gewesen wäre. Mochte die Dienstbarkeit somit nach ihrem Wortlaut auch Geh- und Fahrrechte zugunsten mehrerer Wohneinheiten auf dem Grundstück abdecken, so war nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu verkennen, daß sie ursprünglich lediglich ein Wegerecht zugunsten eines Einfamilienhausgrundstücks gewährleistet hatte und gewährleisten sollte. Deswegen waren die Nachbarn zumindest nicht von vornherein verpflichtet, einer Baulast für das von der Klägerin angestrebte Projekt mit mehreren Wohneinheiten zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil
vom 30. September 1994 - V ZR 1/94 = WM 1995, 165; Urteil vom 3. Juli 1992 - V ZR 203/91 = WM 1992, 1784). Dies bedeutete, daß das Fehlen der Baulast auf einem Mangel der privatrechtlichen Nutzbarkeit des Grundstücks beruhte. Dieser Mangel fällt jedoch, wie bereits dargelegt, in den Risikobereich der Klägerin und nicht in denjenigen der Bauaufsichtsbehörde. Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch Baulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab, daß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil die bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung nicht abdeckt. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich insoweit durch den Vorbehalt von kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüchen gegenüber der Verkäuferin abzusichern.

f) Deswegen genügt es im vorliegenden Fall für die Haftungsbegründung nicht, daß zwischen der rechtswidrigen Erteilung der Baugenehmigung und den von der Klägerin getätigten Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Da das Scheitern des ursprünglich geplanten Projektes auf Gründen beruht, die in den Risikobereich der Klägerin fallen, kann diese sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte ohne die rechtswidrige Ursprungsgenehmigung vom 19. November 1990 den Erwerb des Grundstücks unterlassen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).

II.


1. Da nach alledem ein Amtshaftungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann die auf die Anspruchshöhe beschränkte Anschlußrevision der Klägerin keinen Erfolg haben, ohne daß es auf eine Einzelprüfung der geltend gemachten Schadenspositionen noch ankommt.
2. Weiterer tatrichterlicher Sachverhaltsaufklärung - und damit einer Zurückverweisung an die Vorinstanz - bedarf es nicht; die Sache ist vielmehr im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.