Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Sept. 2014 - 3 K 14.360

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der IHK-Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“.

1. Der 1983 geborene Kläger absolviert bei der Beklagten eine Weiterbildungsmaßnahme zum „Geprüften Technischen Betriebswirt IHK“. Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess (schriftlich)

- Management und Führung (schriftlich und mündlich)

- Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil (schriftlich und mündlich)

Den Prüfungsteil „Management und Führung“ legte der Kläger im Oktober 2012 erfolgreich ab, im März 2013 folgte - im zweiten Versuch - der Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“. Im Rahmen des „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils“ fertigte der Kläger im Juni/Juli 2013 eine Projektarbeit mit dem Thema „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von dentalen Austausch-Instrumentenschläuchen der Reparaturen- & Retourenabteilung bei der ... GmbH“.

Mit Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Projektarbeit mit 53 P. als bestanden gewertet werde. Er sei damit zum Fachgespräch zugelassen, das ausweislich eines beigefügten Ladungsschreibens am 27. September 2013 stattfinde. Weiter wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im 30-minütigen Fachgespräch ausgehend von der Projektarbeit nachzuweisen habe, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in den betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Für die zu Beginn des Fachgesprächs erfolgende Präsentation der Projektarbeit nebst Ergebnis seien „maximal 10 Minuten“ vorgesehen. Dem Schreiben waren auch die in Präsentation und Fachgespräch unterteilten Bewertungskriterien für das projektarbeitsbezogene Fachgespräch beigefügt (Präsentation: u. a. „Zusammenfassung erfolgt“, „Zeitrahmen eingehalten“; Fachgespräch: „Beantwortung der Fachfragen“, „Ergebnisse können begründet werden“, „Thematische Durchdringung ist erkennbar“).

Am 27. September 2013 fand sodann das Fachgespräch des Klägers in den Räumen der Beklagten statt.

2. Mit Prüfungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der „Fachübergreifende technikbezogene Prüfungsteil“ insgesamt mit 47 P. bewertet worden und damit nicht bestanden sei. Im Prüfungsteil der Projektarbeit habe der Kläger 54 P., im Prüfungsteil des Fachgesprächs 36 P. erzielt. Die Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswert“ sei damit insgesamt nicht bestanden. Mit ergänzendem Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2013 wurde der Kläger auf eine versehentlich unrichtige Punktedarstellung im Bescheid hinsichtlich der Bewertung der Projektarbeit (54 P. statt richtigerweise 53 P.) hingewiesen.

Gegen den Prüfungsbescheid vom 10. Oktober 2013 legte der Kläger nach Einsicht in die Prüfungsunterlagen mit Schreiben vom 6. November 2013 - eingegangen am 11. November 2013 - Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass seine Präsentation der Projektarbeit nach elf Minuten abgebrochen worden sei, obwohl er vorab auf kein zeitliches Limit hingewiesen worden sei und die Prüfungsordnung eine 15-minütige Obergrenze vorsehe. Er habe daher auch die Schlussfolgerungen der Arbeit nicht mehr darstellen können. Folge sei ein nicht gerechtfertigter doppelter Punktabzug (Überschreitung des Zeitlimits, fehlende Zusammenfassung). Unabhängig davon seien ihm im anschließenden Fachgespräch - entgegen den mit der Ladung ausgehändigten Bewertungskriterien - ganz überwiegend Fragen gestellt worden, die keinerlei Bezug zu seiner Projektarbeit aufgewiesen hätten. So hätten von den drei Prüfern die beiden Beisitzer seine Projektarbeit erst zu Beginn des Fachgesprächs erhalten. Das Fachgespräch habe daher unzulässigerweise den Charakter einer zweiten allgemeinen mündlichen Prüfung gehabt. Schließlich entspreche die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung nicht § 8 Abs. 5 der Prüfungsverordnung, nach dem die Projektarbeit zu zwei Dritteln und das Fachgespräch zu einem Drittel zu werten seien.

3. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2014 zurück.

4. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2014 erneut zum Fachgespräch des „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils“ im Sinne einer Erstablegung zuzulassen.

Die Bewertung des Fachgesprächs stehe im Widerspruch zur einschlägigen Prüfungsverordnung. Mit Blick auf die in § 6 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsverordnung geregelte Obergrenze von 15 Minuten für die Präsentation habe der Kläger trotz der der Ladung beigefügten Information davon ausgehen dürfen, dass keine strikte Handhabung des zehnminütigen Zeitlimits erfolgen werde. Vor bzw. während der Präsentation selbst sei zudem kein Hinweis an den Kläger auf das Zeitlimit erfolgt. Durch den unzulässigen plötzlichen Abbruch der Präsentation durch die Prüfer sei der Kläger zudem in einen „Schockzustand“ verfallen, der auch das anschließende Fachgespräch negativ beeinflusst habe. Unabhängig davon seien dem Kläger unzulässigerweise überwiegend nicht projektarbeitsbezogene Fragen gestellt worden, obwohl § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung ausdrücklich von einem „projektarbeitsbezogenen“ Fachgespräch ausgehe. Es handele sich insoweit gerade nicht um eine zweite allgemeine mündliche Prüfung.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch den Abbruch der Präsentation der Projektarbeit nach elfeinhalb Minuten sei der Kläger nicht unzulässig benachteiligt worden; diese Vorgehensweise sei vielmehr dem Grundsatz der Chancengleichheit geschuldet gewesen. Denn bereits der Ladung zur Prüfung vom 4. September 2013 sei eine ausdrückliche Information beigefügt gewesen, nach der für die Vorstellung der Projektarbeit nebst Ergebnis eine maximale Zeitspanne von zehn Minuten vorgesehen sei. Aus § 6 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsverordnung ergebe sich nichts anderes. Denn diese Norm enthalte nur die Aussage, dass die Präsentation nicht länger als 15 Minuten dauern solle; hier werde lediglich im Wege einer Soll-Vorschrift eine zeitliche Obergrenze festgelegt. Ein aus dem Abbruch der Präsentation resultierender „Schockzustand“ des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten. Auch seien im Fachgespräch keine unzulässigen Fragen gestellt worden. Nach § 6 Abs. 1 der Prüfungsverordnung könne die Themenstellung im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ alle in den §§ 4, 5 der Prüfungsverordnung genannten Prüfungsanforderungen aus den zwei vorangegangenen Prüfungsteilen umfassen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung solle „ausgehend“ von der Projektarbeit in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das Fachgespräch sei daher insoweit durchaus als allgemeine mündliche Prüfung anzusehen, in der der Prüfling die erlernten Kernkompetenzen auf die Projektarbeit zu transferieren habe. Dieser über die Projektarbeit hinausgehende Ansatz komme auch in den vorab ausgehändigten Bewertungskriterien zum Ausdruck. Auch der Umstand, dass die beiden beisitzenden Prüfer die Projektarbeit erst am Tage des Fachgesprächs erhalten hätten, sei nicht zu beanstanden. Erst so sei vielmehr ein von den Eindrücken der schriftlichen Projektarbeit unvoreingenommenes Fachgespräch ermöglicht worden. Letztlich sei auch die vom Kläger im Widerspruchsverfahren noch gerügte Ermittlung des Gesamtergebnisses ordnungsgemäß erfolgt. Zwar sehe § 8 Abs. 5 der Prüfungsverordnung tatsächlich eine doppelte Gewichtung der Projektarbeit im Vergleich zum Fachgespräch vor. Gemäß § 8 Abs. 1 der Prüfungsverordnung müssten jedoch in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden, damit die Prüfung insgesamt bestanden ist; dies sei beim nur mit 36 P. bewerteten Fachgespräch nicht der Fall gewesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens im Wege einer Wiederholung des gegenständlichen projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs im Rahmen des Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils der IHK-Weiterbildung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Grund hierfür ist, dass das Prüfungsverfahren bei der Durchführung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs im Rahmen des Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils nicht an relevanten Verfahrensfehlern leidet. Der Anspruch des Klägers auf ein fehlerfreies Prüfungsverfahren ist nicht verletzt (vgl. VG München, U. v. 31.1.2011 - M 3 K 10.3703 - juris Rn. 20).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U. v. 11.7.2003 - 22 B 02.3037 - juris Rn. 20; Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 493). Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B. v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

Auch vorliegend wäre somit im Falle eines wesentlichen Verfahrensfehlers grundsätzlich eine Wiederholung des Fachgesprächs erforderlich. Die im Verwaltungsverfahren seitens der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung, es sei in jedem Fall - unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens - zunächst die Fertigung einer neuen Projektarbeit als Grundlage für ein neues Fachgespräch erforderlich, trifft nicht zu. § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl I S. 2907 - PrüfV) regelt zwar, dass für die Wiederholungsprüfung die technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden muss, soweit das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden ist. Diese Vorschrift findet jedoch ausweislich ihres Wortlauts lediglich auf ein Nichtbestehen des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs Anwendung; den Fall eines verfahrensfehlerhaften Fachgesprächs betrifft § 9 Abs. 3 PrüfV hingegen nicht.

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend jedoch kein relevanter Fehler im Prüfungsverfahren ersichtlich, der eine Wiederholung des Fachgesprächs erfordern würde.

aa) Ziel der gegenständlichen Prüfung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PrüfV der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu gehört nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PrüfV, insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:

1. Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozesse unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Terminaspekten,

2. Leiten und technischwirtschaftliches Unterstützen von Projekten,

3. Koordinieren technischwirtschaftlicher Prozessschnittstellen,

4. Führen von Mitarbeitern und Prozessbeteiligten.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PrüfV eine vertiefte betriebswirtschaftliche Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden.

Die Prüfung gliedert sich gemäß § 3 Abs. 1 PrüfV in die Prüfungsteile:

1. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,

2. Management und Führung,

3. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.

Ausweislich § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfV ist im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 PrüfV zu prüfen. Im Prüfungsteil „Management und Führung“ ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PrüfV sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 PrüfV zu prüfen. Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PrüfV in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 PrüfV zu prüfen.

Weiter einschlägig ist schließlich die Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 1. März 2010 (veröffentlicht in Bayerisch-Schwäbische Wirtschaft Nr. 5 vom 15. Mai 2010). Gemäß deren § 16 Satz 1 sind die Prüfungen nicht öffentlich. Nach § 17 Abs. 4 ist über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen. § 21 der Prüfungsordnung der Beklagten enthält einen Punkte- und Notenschlüssel. Danach ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mit 66 bis 50 Punkten zu bewerten, was zu Note 4 = ausreichend führt. Der Punkterahmen für die Note 5 = mangelhaft reicht von 49 bis 30 Punkten (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen degressiven Punkte- und Notensystems, bei dem die Abstände nach oben stetig geringer werden: VGH BW, U. v. 11.4.1989 - DVBl. 1989, 1262; siehe zum Ganzen bereits VG Augsburg, U. v. 5.3.2013 - Au 3 K 12.1505 - juris Rn. 25).

bb) Der Umstand, dass im gegenständlichen Fachgespräch die Präsentation der Projektarbeit des Klägers durch die Prüfer nach elfeinhalb Minuten vorzeitig beendet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bereits das Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013, das der mit gleichem Datum erfolgten Ladung zum Fachgespräch beigefügt war, enthielt folgenden ausdrücklichen Hinweis (Blatt 39 der Verwaltungsakte; Hervorhebung nicht im Original):

„Zu Beginn des Fachgesprächs ist Ihre Projektarbeit mit vorbereiteten Unterlagen (in Hausarbeit zu erstellen) kurz vorzustellen und das Ergebnis zu erläutern (maximal 10 Minuten).“

Hiervon ausgehend musste dem Kläger bewusst sein, dass die zeitliche Obergrenze für die Präsentation der Projektarbeit im Rahmen des Fachgesprächs vorab für alle Prüflinge im Interesse der Chancengleichheit grundsätzlich auf zehn Minuten festgelegt worden war. Ein weiterer Hinweis des Klägers auf das Zeitlimit vor bzw. während der Präsentation selbst war vor dem Hintergrund der im Rahmen der Ladung ausdrücklich erfolgten Information nicht erforderlich. Eine klägerseitig gerügte Intransparenz ist nicht gegeben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel mit § 6 Abs. 3 Satz 3 PrüfV, nach dem die Präsentation der Projektarbeit nicht länger als 15 Minuten dauern soll. Diese Regelung ist im Kontext des unmittelbar voranstehenden § 6 Abs. 3 Satz 2 PrüfV zu sehen, wonach das projektarbeitsbezogene Fachgespräch in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern soll. Intention von § 6 Abs. 3 Satz 3 PrüfV ist damit augenscheinlich, mit Blick auf die zulässige Gesamtdauer des Fachgesprächs eine regelmäßige Maximallänge der Präsentation von 15 Minuten festzulegen, um sicherzustellen, dass ausreichend Zeit für das nachfolgende projektarbeitsbezogene Fachgespräch verbleibt. Die Norm schreibt jedoch gerade nicht vor, dass die Regel-Höchstdauer der Präsentation von 15 Minuten stets ausgeschöpft bzw. im Sinne einer Mindestdauer gewährt werden müsse; zudem lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 PrüfV ausweislich seines Wortlauts („soll“) ohnehin Abweichungen in Ausnahmefällen zu (vgl. allg. HessVGH, U. v. 26.11.2009 - 7 B 2806/09 - juris Rn. 24).

Die Prüfer haben vorliegend überdies sogar zugunsten des Klägers das vorab bekanntgegebene zehnminütige Zeitlimit nicht strikt durchgesetzt, sondern - unstreitig - dem Kläger einen nicht unerheblichen Zeitzuschlag von 1 ½ Minuten, d. h. um 15 v. H. der Gesamtzeit gewährt. Erst hiernach wurde die Präsentation durch die Prüfer schließlich vorzeitig beendet.

Da somit der vorzeitige Abbruch der Präsentation des Klägers rechtsfehlerfrei erfolgte, scheidet auch eine hierdurch verursachte, nach dem Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens unzulässige Verunsicherung des Klägers im weiteren Fortgang des Fachgesprächs von vornherein aus (vgl. hierzu allg. VG Augsburg, U. v. 15.10.2013 - Au 3 K 13.1262 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Auch die Tatsache, dass der vorzeitige Abbruch der Präsentation des Klägers in gleich zwei präsentationsbezogenen Bewertungskategorien („Zusammenfassung erfolgt“, „Zeitrahmen eingehalten“) zu einer Teilwertung mit 0 P. geführt hat (Blatt 35 f. der Verwaltungsakte), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Doppelbewertung (vgl. hierzu allg. BayVGH, U. v. 3.12.2001 - 7 B 01.774 - juris Rn. 37; OVG Hamburg, U. v. 2.11.2001 - 1 Bf 253/99 - juris Rn. 35) ist hierin nicht zu erblicken. Denn es ist bereits nicht zwingend so, dass bei einem Abbruch der Präsentation stets auch die Zusammenfassung der Ergebnisse gänzlich fehlt; es ist vielmehr durchaus denkbar, dass ein Abbruch einer Präsentation aufgrund Zeitüberschreitung erst während der Zusammenfassung der Ergebnisse erfolgt, so dass im Kriterium „Zusammenfassung erfolgt“ noch positive Bewertungen erfolgen können. Ein Gleichlauf der beiden Wertungskriterien ist mithin nicht denknotwendig. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Kriterium „Zeitrahmen eingehalten“ einen eher formalen Charakter aufweist, während dem Kriterium „Zusammenfassung erfolgt“ auch ein deutlich inhaltlicher Bezug zukommt; eine Bewertung der klägerischen Leistung in gleich zwei Kriterien ist vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zielrichtungen naturgemäß und rechtsfehlerfrei. Unabhängig davon gilt jedoch ohnehin, dass der Kläger auch bei nur einfacher Teilwertung mit 0 P. im Kriterium „Zeitrahmen eingehalten“ nicht genügend Punkte im Bereich der Präsentation erzielt hätte, um das insgesamt mit 36 P. bewertete Fachgespräch zu bestehen. Denn selbst eine maximale Teilwertung von 5 P. im Kriterium „Zusammenfassung erfolgt“ hätte nach dem Berechnungsschlüssel lediglich zu einer Teilbewertung der klägerischen Präsentation von 24,5 P. (statt 21 P.) und damit einem weiterhin mangelhaften Gesamtergebnis von 39,5 P. (24,5 P. aus Präsentation + 15 P. aus nachfolgendem Prüfungsteil) im Fachgespräch insgesamt geführt (siehe Bewertungsblatt der Beklagten, Blatt 36 der Verwaltungsakte), was gemäß § 8 Abs. 1 PrüfV ein Nichtbestehen der Prüfung insgesamt zur Folge hätte.

cc) Mit Blick auf die dem Kläger im gegenständlichen Fachgespräch gestellten Fragen ist ein Fehler im Prüfungsverfahren ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der zulässige Prüfungsstoff nicht verlassen.

(1) Der maßgebliche Prüfungsstoff auch einer mündlichen Prüfung ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen und Prüfungsrichtlinien (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - juris Rn. 22; B. v. 7.5.2009 - 22 ZB 09.343 - juris Rn. 10 zur Weiterbildungsprüfung zum Technischen Betriebswirt; VG Augsburg, U. v. 13.1.2009 - Au 3 K 08.791 - juris Rn. 31-33; VG Ansbach, U. v. 7.3.2002 - AN 2 K 01.291 - juris Rn. 27 ff.).

Der vorliegend insoweit einschlägige § 6 PrüfV lautet wie folgt:

㤠6

Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil

(1) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin einbeziehen.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.“

Zwar kann somit die Themenstellung im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PrüfV grundsätzlich alle in den §§ 4 und 5 PrüfV umfangreich genannten Prüfungsanforderungen aus den vorangegangenen Prüfungsteilen „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ und „Management und Führung“ umfassen. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 1 PrüfV („ausgehend von der Projektarbeit“) bildet jedoch die Projektarbeit den Ausgangspunkt für das nachfolgende, in der Norm ausdrücklich als „projektarbeitsbezogen“ bezeichnete Fachgespräch, das dem Nachweis der Fähigkeit dienen soll, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Es ist somit zwar zulässig, im Fachgespräch dem Prüfling über seine Projektarbeit hinausgehende allgemeine Fragen zu stellen; diese müssen jedoch stets einen hinreichenden thematischen bzw. fachlichen Bezug zur Projektarbeit aufweisen. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, es handele sich beim Fachgespräch um eine allgemeine mündliche Prüfung, ist somit nicht uneingeschränkt zutreffend, auch wenn der erforderliche fachliche Bezug von Fragen zur Projektarbeit im Sinne eines bloßen Anlasstatbestands eher weit zu verstehen sein dürfte.

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die dem Kläger im Fachgespräch prüferseitig gestellten Fragen nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten im Juni/Juli 2013 eine - ohne Literaturverzeichnis und Anhang - 29-seitige Projektarbeit mit dem Thema „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von dentalen Austausch-Instrumentenschläuchen der Reparaturen- & Retourenabteilung bei der ... GmbH“ gefertigt. Hierin erläutert der Kläger nach der Einleitung (S. 1-2) zunächst das Unternehmen (S. 3-4), die Reparaturen- & Retourenabteilung als Teil des sog. After-Sales-Services (S. 5-7), die dentalen Instrumentenschläuche als Austauschteile (S. 7-11) sowie den Austauschprozess (S. 11-17). Sodann führt er eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Berechnung des Deckungsbeitrags pro Stück und des Gesamtdeckungsbeitrags je Schlauchtyp; S. 18-25) durch. Auf Basis einer Internetrecherche wird ein Überblick über die mögliche Konkurrenten und deren Preise gegeben (S. 26-28). Abschließend fasst der Kläger seine Ergebnisse zusammen (S. 29).

Ausweislich der Aufstellung des Klägers, die sich im Kern mit den stichwortartigen Notizen auf der Vor- und Rückseite der Niederschrift zum Fachgespräch (Blatt 34 der Verwaltungsakte) decken, sind ihm im Fachgespräch nach seiner Präsentation folgende Fragen gestellt worden (Blatt 21 der Verwaltungsakte; Nummerierung hinzugefügt):

1. Arten von Kundendienst? (kaufmännisch/technisch)

2. Was machen die?

3. Welche Logistikarten gibt es?

4. Was ist Marketing?

5. Warum macht man Inventur?

6. Inventurarten?

7. Wo (unter welchem Paragraphen) steht, dass man Inventur machen muss?

8. Beschaffungsarten von Material?

9. Wie ist allgemein die Definition von Zielen? (allgemein, nicht auf die Projektarbeit bezogen!)

10. SMART (Begriff)  Bedeutung

11. Zu welcher Gesellschaftsform gehört die GmbH?

12. Nach außen vertreten durch?

13. Was ist der Deckungsbeitrag?

Die Fragen 1. und 2. weisen einen hinreichenden Zusammenhang zur Projektarbeit auf, als sie den Kundendienst als Teilelement des After-Sales-Managements betreffen (vgl. www.wikipedia.de, Artikel „After-Sales-Management“; Seite 7 der Projektarbeit). Die Frage 3. zu den Logistikarten knüpft in zulässiger Weise an den vom Kläger detailliert beschriebenen Austauschprozess der Instrumentenschläuche an, der insbesondere Bestell-, Liefer- und Versandprozesse umfasst (Seite 11-18 der Projektarbeit). In diesem Zusammenhang sind auch die Fragen 5.-7. zur Inventur sowie die Frage 8. zur Materialbeschaffung gerechtfertigt. Die Frage 4. zur Definition des Marketingbegriffs ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das vom Kläger in den Blick genommene sog. „After-Sales-Management“ Marketing-Maßnahmen der Kundenbindung nach dem Geschäftsabschluss beschreibt (vgl. www.wikipedia.de, Artikel „After-Sales-Management“) und der Kläger selbst der Projektarbeit im Anhang 4 und 5 Flyer einer Sales-Promotion-Marketingaktion anfügt (siehe auch Seite 28 der Projektarbeit). Die Frage 9. zu allgemeinen Definitionen von Zielen findet ihren hinreichenden Bezug zur Projektarbeit des Klägers, als er in der Schlussbetrachtung Empfehlungen für die weitere Geschäftsentwicklung des von ihm untersuchten Unternehmens ausspricht (Seite 29 der Projektarbeit). Infolgedessen ist auch Frage 10. ordnungsgemäß, die sich auf das im Projektmanagement gebräuchliche Akronym SMART für „Specific Measurable Accepted Realistic Timely“ (deutsch: Spezifisch - Messbar - Akzeptiert - Realistisch - Terminiert) bezieht, das als Kriterium zur eindeutigen Definition von Zielen im Rahmen einer Zielvereinbarung dient (vgl. www.wikipedia.de, Artikel „SMART - Projekt Management“). Die Fragen 11. und 12. rechtfertigen sich aufgrund des Umstands, dass es sich bei dem vom Kläger untersuchten Unternehmen ausweislich des Titels der Projektarbeit um eine GmbH handelte. Frage 13. ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Kläger im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Projektarbeit den Deckungsbeitrag definiert und berechnet hat (Seite 18 der Projektarbeit).

Sämtlich der obigen Fragen gehören überdies zum im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PrüfV i. V. m. §§ 4 und 5 PrüfV zulässigen Prüfungsstoff. Insoweit ist insbesondere auf den Bereich der Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 PrüfV) hinzuweisen, zu dem nach § 4 Abs. 5 PrüfV die Bewertung der „logistischen Kette“ vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten, die Analyse von Zielkonflikten, ihren Ursachen und Auswirkungen sowie die Vorbereitung und Vornahme von Entscheidungen aus gesamtunternehmerischer Sicht zählt.

Letztlich sind die vorliegenden Prüfungsfragen - die aus Sicht des Gerichts im Kern das erforderliche fachliche Basis- bzw. Grundwissen betreffen - gerade vor dem Hintergrund, dass der vom Kläger angestrebte Abschluss auf Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) angesiedelt ist und damit einem Master-Abschluss gleichsteht (vgl. IHK-Bildungshaus Schwaben, Broschüre „Geprüfte/r Technische/r Betriebswirt/-in“, S. 4, abrufbar unter www.ihkbildungshausschwaben.de), auch mit Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 1 PrüfV rechtsfehlerfrei.

dd) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist, dass nur dem Hauptprüfer des Fachgesprächs als schriftlichem Zweitkorrektor die Projektarbeit des Klägers bereits längere Zeit bekannt war und zwei der drei Prüfer des Fachgesprächs die Projektarbeit erst am Tag des Fachgesprächs erhalten haben.

Wie ausgeführt ist § 6 Abs. 3 Satz 1 PrüfV eine Konzeption des sich der Präsentation der Projektarbeit anschließenden Fachgesprächs zu entnehmen, nach der die Projektarbeit den bloßen fachlichen Ausgangspunkt darstellt, um auch allgemeine Fragen zu stellen. Dies dient der Klärung, ob der Prüfling die Fähigkeit erworben hat, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Im Lichte dieser Prämisse ist es jedoch ausreichend, dass die beiden beisitzenden Prüfer die Projektarbeit erst am Tag der Prüfung erhalten und diese vor dem Fachgespräch nur relativ kurze Zeit sichten können. Denn für die Stellung von an die Projektarbeit anknüpfenden allgemeinen Fachfragen ist keine exakte Detailkenntnis der gesamten Projektarbeit erforderlich, sondern lediglich ein Überblick über die dort behandelten Themenbereiche, die sodann unter dem unmittelbaren Eindruck der Präsentation der Projektarbeit durch den Prüfling im Fachgespräch vertieft werden können. Der klägerseitig gerügte Verfahrensablauf ist letztlich gerade mit Blick auf Funktion und Wesen der Präsentation der Projektarbeit im Rahmen des Fachgesprächs nicht zu beanstanden.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Sept. 2014 - 3 K 14.360 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 6 Besondere Hinweispflichten


Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume,

Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 9 Bewertung


(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Ra

Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 5 Grundsätze zur Berichterstattung


(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. (2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsic

Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte: 1. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,2. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 de

Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten


Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzv

Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 3 Anlagen zu Prüfungsberichten


Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht be

Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 4 Gegenstand der Berichterstattung


Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. De

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Sept. 2014 - 3 K 14.360 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 7 ZB 14.389

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juli 2017 - W 6 K 16.570

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm im Termin 2012/1 am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil (zweite Wiederholungsprüfung). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 teilte ihr das Landesjustizprüfungsamt mit, sie habe die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden (Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,59 - mangelhaft) und könne sie auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht wiederholen.

Zu den von der Klägerin im Überdenkungsverfahren erhobenen Einwänden gegen die Bewertungen haben die Prüfer schriftlich Stellung genommen und an ihren bisherigen Bewertungen festgehalten.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht München die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Neubewertung zu verpflichten, abgewiesen. Die zuletzt auf die mit vier Punkten bewertete Klausur 1 und die mit sechs Punkten bewertete Klausur 9 beschränkten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen seien unbegründet.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Prüfer der Klausur 1 hätten zu Unrecht beanstandet, dass die Klägerin den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und dessen genauen Zeitpunkt im Tatbestand des zu entwerfenden Urteils nicht erwähnt habe. Die Klägerin habe die Tatsache der Trennung der Eheleute durch ihre Formulierung „damalige Ehefrau“ im Tatbestand ausreichend deutlich gemacht. Den Ausführungen des Erstprüfers im erstinstanzlichen Verfahren, es habe sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt, sei entgegenzuhalten, dass er diesen Punkt in seinem Begründungsblatt als Auslassung hervorgehoben habe. Auch die weiteren Fehlzeichen der Korrektoren beim streitigen Teil des Tatbestands seien bewertungsfehlerhaft, da die Klägerin die wesentlichen Punkte erwähnt und den Tatbestand den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vertretbar knapp gehalten habe. Bei der Klausur 9 hätten die Korrektoren bemängelt, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid nicht geprüft habe, der nach dem Begründungsblatt im Rahmen der Rechtmäßigkeit der zurückgeforderten Zuwendung zu erörtern gewesen wäre. Die Klägerin habe den Zuwendungsbescheid jedoch zumindest im Hilfsgutachten angesprochen. Die Prüferbemerkung „fehlt“ hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit der geförderten Baumaßnahme sei daher nicht gerechtfertigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten des Landesjustizprüfungsamts Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist an elf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen [JAPO] vom 13.10.2003 [GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J], zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.9.2013 [GVBl S. 606]). Nur wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 JAPO).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

b) Gemessen daran ergeben sich aus den im Klage- und Zulassungsverfahren erhobenen Rügen der Klägerin zu den Bewertungen der Klausuren 1 und 9 keine Bewertungsfehler.

aa) Hinsichtlich der im Begründungsblatt zur Klausur 1 als fehlend bemängelten Ausführungen zum Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung am 1. Oktober 2009 im zu entwerfenden Tatbestand (unstreitiger Sachverhalt) hat der Erstprüfer mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 im Ausgangsverfahren ausdrücklich erklärt (Bl. 80 der VG-Akte), das Fehlen dieser Angabe habe sich auf die Bewertung nicht ausgewirkt, da es sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt habe. Eine bessere Bewertung der Leistung wäre auch bei Angabe des Trennungszeitpunkts nicht in Betracht gekommen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass allein der Umstand, ob ein Prüfungsteilnehmer im Tatbestand seiner Bearbeitung den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und den genauen Zeitpunkt ausdrücklich erwähnt hat oder nicht, sich nicht entscheidend auf die Bewertung ausgewirkt hat. Die ausführliche Gliederung zur Klausurlösung im Begründungsblatt der Aufgabe 1 erstreckt sich auf mehr als zwei Seiten. Allein zum unstreitigen Teil des Tatbestands enthält die Gliederung zehn Unterpunkte. Auch wenn der Erstprüfer den von der Klägerin gefertigten Tatbestand in der zusammenfassenden Bewertung als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet und sich die Zweitprüferin hiermit einverstanden erklärt hat, haben die Prüfer das Fehlen von Ausführungen zum Unterpunkt C.II.7 („Auszug EM aus Ehewohnung am 01.10.2009“) nicht besonders hervorgehoben. Vielmehr ist lediglich an dieser Stelle der Gliederung - ebenso wie bei weiteren Unterpunkten - ein Fehlzeichen angebracht. Auch die Klausurbearbeitung der Klägerin enthält keine Randbemerkungen, die auf eine besondere Betonung gerade dieses Unterpunkts oder auf eine den prüferischen Bewertungsspielraum überschreitende Überbewertung des Fehlens von Ausführungen im Tatbestand bei der Gesamtbewertung schließen ließen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin gewählte Formulierung „damalige Ehefrau“ den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere den Trennungszeitpunkt der Eheleute, nur ungenau wiedergibt.

bb) Auch aus den Fehlzeichen des Erstprüfers im Begründungsblatt bei sieben von neun Unterpunkten im Rahmen des streitigen Teils des Tatbestands ergeben sich keine Bewertungsmängel. Zu fertigen war laut Bearbeitervermerk die vollständige Entscheidung des Gerichts mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses. Auch wenn im Tatbestand die Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll (§ 313 Abs. 2 ZPO), darf der Tatbestand nicht derart lückenhaft oder unvollständig sein, dass eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Tatbestand der erstgerichtlichen Entscheidung muss daher bei aller Knappheit aus sich heraus verständlich und vollständig sein. Zu den als fehlend gekennzeichneten Unterpunkten enthält die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 4 (streitiges Klägervorbringen) keine Ausführungen. Dass die Prüfer dies bemängelt und den Tatbestand als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet haben, stellt keine Überschreitung ihres prüferischen Bewertungsspielraums dar.

cc) Schließlich ist auch die Bewertung der klägerischen Bearbeitung der Klausur 9 nicht zu beanstanden. Zu entwerfen war ein verwaltungsgerichtliches Urteil über eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid. Nach dem Bearbeitervermerk waren alle aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die nach Ansicht des Bearbeiters in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen war, in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Die Prüferbemerkung „fehlt“ im Begründungsblatt muss im Zusammenhang mit den Ausführungen der Erstprüferin in der zusammenfassenden Bewertung gesehen werden, wonach die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids zumindest tiefergehend im Hilfsgutachten hätte eingehen müssen (ebenso die Stellungnahme der Erstprüferin vom 11.2.2013 im Überdenkungsverfahren). Der Kläger des Klausurfalls hatte sich in seiner Klageschrift ausdrücklich darauf berufen, dass die zurückgeforderte Zuwendung rechtswidrig gewährt worden sei, weil der geförderte Anbau und die Freischankfläche als nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen würden. Wenn sich dies nach Auffassung der Klägerin, die die Prüfer insoweit nicht als fehlerhaft bemängelt haben, auf die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht auswirkt, hätte sie die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des geförderten Vorhabens zumindest im Hilfsgutachten erörtern müssen. Ihre dortigen Ausführungen beschränken sich jedoch unter der Überschrift „Genehmigungspflichtigkeit bzgl. Kühlraum“ auf das Zitat verschiedener baurechtlicher Vorschriften. Abgesehen davon, dass sie die ebenfalls geförderte Freischankfläche in ihrer Bearbeitung nicht erwähnt hat, kann in der bloßen Auflistung von Rechtsnormen ohne Subsumtion keine ausreichende (hilfsgutachterliche) Erörterung der aufgeworfenen Fragen gesehen werden.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert worden ist, beachtet wurden.

(2) Erfolgt die Bewertung

1.
anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;
2.
anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;
3.
mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.

(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.

(4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.

(5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:

1.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
2.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
3.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
4.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.

Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.

Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ des Meldebogens.

Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.

(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.

(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.

(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.

(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.

Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.

Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.

Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.

Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ des Meldebogens.

(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.

(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.

(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.

(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.

Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ des Meldebogens.

(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.

(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.

(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.

(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ des Meldebogens.

Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.