Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:
- 1.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene, - 2.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene, - 3.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und - 4.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.
Referenzen - Gesetze | § 71 BBG 2009
§ 71 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 71 BBG 2009 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 71 BBG 2009.
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:1.die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4...