Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juli 2017 - W 6 K 16.570

bei uns veröffentlicht am05.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einzelner Prüfungsteile der IHK-Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“.

1. Der Kläger meldete sich am 21. November 2014 zur Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ an. Die Prüfung erstreckt sich auf drei Prüfungsgebiete (wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess; Management und Führung; fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil). Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss zur „Geprüften Technischen Betriebswirtin (IHK)/Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)“ (BGBl I, 2004, S. 2907, im Folgenden: Prüfungsverordnung) ist die Prüfung bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern wenigstens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Der zweite Prüfungsteil „Management und Führung“ gliedert sich in drei sogenannte Situationsaufgaben. Die dritte Situationsaufgabe („Organisation und Unternehmensführung“) wurde vom Kläger am 25. April 2015 abgelegt und mit 53 von 100 Punkten (ausreichend) bewertet. Das Ergebnis der dritten Situationsaufgabe wurde dem Kläger mit Notenbescheid vom 27. April 2015 beschieden.

Der dritte Prüfungsteil („Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“) gliedert sich in eine Projektarbeit und ein projektbezogenes Fachgespräch. Die Projektarbeit wurde durch den Kläger im Zeitraum vom 17. Juni 2015 bis 16. Juli 2015 erarbeitet und hatte das Thema „Im Zuge von Reorganisation und Überarbeitung der innerbetrieblichen Logistikkette soll die Erweiterung des Zentrallagerbereichs zur Aufnahme eines internen Lagerbereichs mit der zusätzlichen Möglichkeit zur Reintegration eines ausgelagerten Kundendienstlagers geschaffen und umgesetzt werden“. Die Arbeit wurde von zwei Prüfern bewertet, und zwar vom ersten Prüfer am 20. August 2015 mit 68 von 100 Punkten und vom zweiten Prüfer am 7. September 2015 mit 70 von 100 Punkten. Am 17. September 2015 bewertete der Prüfungsausschuss die Arbeit mit 69 Punkten. Das Ergebnis der Projektarbeit wurde dem Kläger mit Schreiben vom 18. September 2015 mitgeteilt.

Am 17. Oktober 2015 fand das projektarbeitsbezogene Fachgespräch statt. Das Fachgespräch wurde vom Prüfungsausschuss mit 59 von 100 möglichen Punkten bewertet. Auf das Prüfungsprotokoll zum Fachgespräch wird verwiesen.

Mit Notenbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er im „Fachübergreifende technikbezogene Prüfungsteil“ in der Projektarbeit 69 Punkte und im Fachgespräch 59 Punkte erzielt habe.

2. Der Kläger legte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015, bei der Beklagten eingegangen am 10. November 2015, Widerspruch gegen die Bewertung der Projektarbeit und des projektbezogenen Fachgesprächs ein. In der Begründung des Widerspruchs vom 11. Februar 2016 führt der Kläger, nach Einsicht in die Prüfungsakten am 22. Dezember 2015, im Einzelnen aus:

a) Bei der dritten Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Management und Führung“ seien entgegen der Zusage der Beklagten Prüfungsaufgaben an einem Prüfungstag mehrfach verwendet worden. Dem Kläger sei auch keiner der Prüfer bekannt gewesen, obwohl die Beklagte zugesagt habe, dass dem Prüfungsausschuss mindestens eine bekannte Person angehören werde. Inhaltlich seien alle Teile der Aufgabe angesprochen und im geforderten Maß erfüllt worden. Auch im Prüfungsprotokoll seien keine eindeutigen Mängel vom Prüfungsausschuss vermerkt. Die Bewertung hätte deshalb insgesamt besser als 4,3 ausfallen müssen.

b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Projektarbeit wurden verschiedene Punkte beanstandet. Es seien, entgegen der Kritik der Prüfer, alle Aspekte, die grundlegend für das Lagersystem ausschlaggebend seien, in der Arbeit angegeben worden. Es seien auch zwei technische Varianten vorgestellt worden. Die Vorgaben des Betriebs und die Begrenzung der Facharbeit auf 30 Seiten habe eine Betrachtung weiterer Varianten in allen Einzelheiten nicht zugelassen. Umweltaspekte hätten in der Projektarbeit keine Rolle gespielt, da bereits eine Gebäudehülle bestehe und die Emissionseinsparungen durch Wegfall von Pendlerfahrten verschwindend gering seien. Weiter folge die Projektarbeit einer verständlichen und sinnvollen Gliederung, welche die reale Abfolge des Projektes widerspiegle. Entgegen der Kritik der Prüfer seien die Zeiträume zur Umsetzung des Projekts aus der Arbeit zu entnehmen. So sei auf Seite 7 der Arbeit angegeben, dass die Umsetzung bis „Mitte des Jahres 2015“ angestrebt werde. Eine genauere Zeitplanung sei nicht möglich gewesen, da der Zeitraum vom Betrieb nicht näher eingegrenzt worden sei. Der genaue zeitliche Ablauf des Projekts sei insbesondere auch in einem Gantt-Diagramm im Anhang der Arbeit dargestellt, auf das im Fazit der Arbeit auf Seite 32 verwiesen werde. Der Projektarbeit seien auch die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Projekts zu entnehmen. Wer für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sei, ergäbe sich insbesondere aus einer Zusammenschau der Ausführungen unter Gliederungspunkt 4.2 der Arbeit und dem Gantt-Diagramm. Die kritisierten Schätzwerte bezögen sich lediglich auf die Arbeitszeit, die durch den Arbeitsumfang und Aufwand für firmeneigenes Personal entstünde. Die Werte seien durch Begehungen und Absprachen mit den Abteilungsleitern und Mitarbeitern so genau wie möglich abgestimmt und angegeben worden. Das Personal habe sehr viel Erfahrung, was zu einer äußerst genauen Kalkulation führe. Eine genauere Kalkulation sei nicht möglich gewesen. Die Kosten seien dann mit den Verrechnungssätzen aus dem Controlling errechnet worden. Die Durchführung der Nutzwertanalyse könne nicht beanstandet werden. Die Festlegung der Kriterien der Nutzwertanalyse sei durch den Kläger selbst erfolgt, weshalb kein Verweis auf andere Quellen notwendig sei. Weiter sei die Einbeziehung der Investitionskosten in die Nutzwertanalyse nicht zu beanstanden. Zwei Dozenten der Beklagten seien ebenfalls der Auffassung, dass die Investitionskosten Bestandteil der Nutzwertanalyse seien. Die Unstimmigkeiten innerhalb der Beklagten bezüglich dieses Themas sei dem Kläger auch nach dem Fachgespräch vom Prüfungsausschuss betätigt worden. Wenn die Nutzwertanalyse so im Unterricht der Beklagten gelehrt werde, könne dies nicht als falsch gewertet werden. Personalkosten der Firmenangestellten und Kosten für eigene Maschinen habe der Kläger nicht in die Amortisationsrechnung eingestellt, da ihm das durch den Praktikumsbetrieb so vorgegeben worden sei. Dies sei auch in der Arbeit mehrfach erwähnt worden. Auch die Ermittlung und Aufstellung dieser Kosten sei vom Praktikumsbetrieb weder gefordert noch gewünscht worden.

c) Auch hinsichtlich des Fachgesprächs zur Projektarbeit wurden Einwendungen vorgebracht. Entgegen einer ausdrücklichen Bitte des Klägers, Fragen erst nach dem Vortrag zu stellen, sei der Vortrag des Klägers durch den Prüfer Dr. B* … (im Folgenden Dr. B. genannt) mehrfach unterbrochen worden. Dies habe beim Kläger zu Unsicherheit und Verwirrung gesorgt, da die Fragen nicht prüfungsrelevant gewesen seien. Obwohl Hygiene-Reinheitsketten für das Projekt keine Rolle gespielt hätten, seien während des Vortrags wiederholt Fragen zu dieser Thematik gestellt worden. Herr Dr. B. habe sich hinsichtlich der Hygieneaspekte auch nicht mit den Antworten des Klägers zufriedengegeben, obwohl der Kläger seine Informationen hierzu vom Praktikumsbetrieb bezogen habe. Herr Dr. B. sei auch nicht bereit gewesen, die gegebenen Antworten beim Praktikumsbetrieb während des Fachgesprächs zu verifizieren. Überdies hätten die Fragen während des Vortrags zu einer erheblichen Zeitverzögerung geführt. Auch hinsichtlich der Fragen nach der Präsentation werden Rügen vorgebracht. So seien alle Fragen – wie im Einzelnen aufgeführt wird (vgl. die Seiten 6 ff. der Widerspruchsbegründung) – vollständig beantwortet worden. Nach dem Vortrag seien Fragen zu Hygienestandards gestellt worden, obwohl diese nicht relevant seien. Der Prüfer habe dieses Thema auch nach seinen Interessen und seinem Wissensstand und nicht orientiert am Projekt behandelt. Dass das Budget für die Umbaukosten keine Personalkosten enthalte, sei entgegen der Bewertung nicht realitätsfremd sondern praxisnah. Die Frage „Was ist ein Fachbodenregal?“ sei ungenau. Auf diese ungenau gestellte Frage sei es nicht möglich, eine klar definierte und sinnhafte Antwort zu geben. Außerdem sei der Vortrag des Klägers so ausführlich gewesen, dass sich ausgebildetem Fachpersonal danach kaum Fragen stellen sollten.

3. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des Klägers, erfolgte in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 4. April 2016 eine umfassende Überprüfung der Bewertung und eine Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Einwände. Die ursprüngliche Bewertung wurde vom Prüfungsausschuss bestätigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist im Wesentlichen ausgeführt:

a) Der Widerspruch hinsichtlich der dritten Situationsaufgabe sei nicht fristgemäß bei der Widerspruchsbehörde eingegangen. Der Notenbescheid vom 27. April 2015 sei bei Eingang des Widerspruchs bereits bestandskräftig gewesen.

b) Die Gesamtbewertung im Qualifikationsbereich fachübergreifender technikbezogene Prüfungsteil sei gemäß §§ 22 f. der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (FPO) verfahrensfehlerfrei und sachgerecht zustande gekommen und bewege sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraum bei der Bewertung von Prüfungsentscheidungen. So sei die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit nicht zu beanstanden. Die Bewertung der formellen Anforderungen sei korrekt erfolgt. Der Punktabzug sei berechtigt, da die Zielorientierung der Projektarbeit schwer nachvollziehbar sei, da der Kläger an vielen Stellen mit Schätzwerten arbeite. Auch die vielen Querverweise in den Anhang ohne entsprechende Seitenangaben machten die Arbeit schwer nachvollziehbar. Aufgabenstellung von Projektarbeiten sei es, eine betriebswirtschaftlich fundierte Lösung zu einer praxisorientierten, komplexen Problemstellung zu erarbeiten. Bei der Bearbeitung der Aufgabe müssten sowohl Unternehmensinteressen, als auch die Anforderungen seitens der Prüfungsordnung und des Rahmenplans Berücksichtigung finden. Der Prüfling müsse dabei ein Thema wählen, das auf 30 Seiten vollumfänglich bearbeitet werden könne. Die Projektarbeit des Klägers gehe allerdings zu oberflächlich an das Thema heran. Zusammenhänge würden oftmals nicht erläutert und es werde zu oft mit Schätzwerten gearbeitet. Die Arbeit betrachte die Aufgabenstellung auch nicht aus allen verschiedenen Blickwinkeln. So fehlten Aspekte der Arbeitssicherheit, Vorschriften zu Fluchtwegen sowie Lebensmittelvorschriften und Hygieneaspekt. Auch Umweltaspekte behandle der Kläger zu oberflächlich. Der Kläger gebe zwar an, dass diese verschwindend gering seien, Daten dazu liefere er allerdings nicht. Die Einsparung eines Leasingfahrzeuges werde in der Projektarbeit nicht als Ziel des Unternehmens geschildert. Auch die Bewertung des wirtschaftlichen Lösungsansatzes sei nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Kriterien der Nutzwertanalyse sei nicht ausreichend erörtert worden. Auch Angaben aus dem Unternehmen hätten überprüft werden müssen. Daten, die das Unternehmen angibt, müssten verifiziert werden und die Herleitung sei genau zu beschreiben. Außerdem enthalte die Nutzwertanalyse auf Seite 11 einen Rechenfehler, was in der Folge zu einem Fehlurteil und einem Gewichtungsfehler geführt habe. Es bestehe auch keine Divergenz zwischen Dozenten der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob Investitionskosten Faktor der Nutzwertanalyse seien. Die von den benannten Dozenten geäußerten Meinungen, die in diese Richtung gedeutet werden könnten, hätten sich auf unterschiedliche Anknüpfungspunkte bezogen. Die Aufgabe, einen detaillierten Zeitplan für das beschriebene Projekt zu fertigen, sei vom Kläger unzureichend konkret erfüllt worden. Die Angabe „Mitte des Jahres“ sei unkonkret und es fehle an einer gewissen Verbindlichkeit des Zeitplans. Außerdem wäre notwendig gewesen, die Verweisung auf das Gantt-Diagramm zu erläutern. Die Erläuterungen im Widerspruch wären in der Projektarbeit notwendig gewesen. Hinsichtlich der Datenbasis sei auch das auf Seite 12 der Arbeit erwähnte telefonische Angebot zu kritisieren. Dieses Angebot liege über dem Budget und werde nicht erläutert.

c) Auch die Bewertung des Fachgesprächs zur Projektarbeit sei zutreffend. Der Prüfer Dr. B. habe zwar eine Frage während des Vortrags gestellt, doch habe diese Frage direkten Zusammenhang zum Thema der Projektarbeit und sei deshalb nicht zu beanstanden. Außerdem habe die Frage den Sinn gehabt, dem Kläger die Nervosität zu nehmen. Dieser Effekt habe sich beim Kläger auch eingestellt. Die vorgegebene Vortragszeit von 15 Minuten sei vom Kläger nicht eingehalten geworden. Nach Aussage des Klägers sei der Vortrag auf 20 Minuten konzipiert gewesen und habe tatsächlich 23 Minuten gedauert. Die Vortragsweise des Klägers sei von fehlendem Blickkontakt zu den Prüfern und einer zu schnellen und dabei undeutlichen Sprechweise gekennzeichnet gewesen. Der Vortrag sei mit vielen Informationen vollgepackt gewesen und habe an manchen Stellen eine nachvollziehbare Struktur vermissen lassen. Die nach dem Vortrag gestellten Fragen seien allesamt nicht fachfremd und seien von der Prüfungsverordnung gedeckt. Die gestellten Nachfragen zum Vortrag seien aufgrund der Vortragsweise notwendig gewesen. Nach Ansicht der Prüfer hätten sich die Antworten nicht bereits aus dem Vortrag ergeben. Exemplarisch dafür stehe die Frage nach den HACCP-Standards. Die Standards seien Teil des Rahmenplans und stünden auch im Zusammenhang mit der Projektarbeit, die dem Bereich der Lebensmittelbranche zugeordnet werden könne. Die Frage nach Teilhandling sowie andere Fragen – wie z. B. die Frage nach „Lagergut“ – seien unvollständig beantwortet worden. Die offene Frage nach einem Fachbodenregal habe den Kläger dazu bewegen sollen, über Regaltechniken zu berichten. Mit der Frage zur Nutzwertanalyse habe der Kläger noch eine Chance erhalten, seine fehlerhafte Aussage aus der Projektarbeit zu revidieren und weiteres Wissen aus diesem Bereich zu präsentieren. Der Kläger habe aber keine zusätzlichen Aspekte genannt. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 30. April 2016 zu.

4. Am 30. Mai 2016 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit folgendem Antrag:

Der Notenbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Leistungen des Klägers neu zu bescheiden.

Zur Begründung der Klage führt der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2016 im Wesentlichen die Argumente aus der Widerspruchsbegründung an. So führt er aus:

a) Beim dritten Situationsgespräch seien, entgegen der Zusicherung der Beklagten, Prüfungsaufgaben am selben Tag mehrfach verwendet worden. Entgegen der Zusicherung der Beklagten habe dem Prüfungsausschuss beim dritten Situationsgespräch kein dem Kläger bekannter Prüfer angehört. Der Kläger habe alle Teile der Aufgabe im dritten Situationsgespräch richtig gelöst. Die Notengebung sei mit 4,3 somit fehlerhaft.

b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Projektarbeit wurden Rügen vorgetragen. So habe der Kläger das Lagersystem in der Projektarbeit zutreffend beschrieben. Weiter habe der Kläger die Abfolge des Projekts in verständlicher, sinnvoller und praktikabler Abfolge wiedergegeben. Außerdem sei die Kritik an den angegebenen Schätzwerten inhaltlich falsch. Auch die zeitliche Abfolge des Projekts sei in ausreichendem Maße beschrieben. Die Durchführung der Nutzwertanalyse sei nicht zu beanstanden. Die Unstimmigkeiten innerhalb der Beklagten zu der Frage, inwieweit Investitionskosten in die Nutzwertanalyse einzubeziehen seien, sei dem Kläger nach der mündlichen Prüfung bestätigt worden. Im Übrigen sei dem Kläger im Rahmen des Unterrichts eine solche Vorgehensweise unterrichtet worden.

c) Gegen die Bewertung der Fachgesprächs zur Projektarbeit wurde vorgebracht, trotz der Bitte des Klägers, den Vortrag im Rahmen des Fachgesprächs nicht zu unterbrechen, sei der Kläger während seines Vortrags von Herrn Dr. B. mehrfach durch Fragen unterbrochen worden. Die Fragen seien überdies fachfremd gewesen. In der Folge sei die Struktur des Vortrags verloren gegangen. Die Fragen des Prüfers Dr. B. während des Vortrags seien in Unkenntnis der strengen Vorgaben in der Lebensmittelbranche gestellt worden. Die Fragen hätten zu erheblichen Zeitverzögerungen und Irritationen beim Kläger geführt. Diese Irritationen seien dem Kläger dann bei der Bewertung zur Last gelegt worden. Der Kläger habe alle ihm nach dem Vortrag gestellten Fragen vollständig beantwortet. Allein durch die Fragen der Prüfer im Vortrag sei der Zeitrahmen von 20 Minuten für den Vortrag nicht eingehalten worden.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt in ihrer Klageerwiderung vom 10. August 2016 im Wesentlichen aus, es lägen weder Verfahrens- noch Beurteilungsfehler vor.

a) Soweit die Klage das dritte Situationsgespräch betreffe, sei die Klage bereits unzulässig. Schon der Widerspruch gegen diesen Prüfungsteil sei verfristet gewesen. Rein vorsorglich werde die Behauptung des Klägers in Bezug auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsaufgaben am selben Tag bestritten.

b) Außerdem sei die Bewertung der Projektarbeit zutreffend. Der Kläger habe das Lagersystem nicht zutreffend und nicht mit allen notwendigen Erläuterungen beschrieben. Die Projektarbeit sei nach nachvollziehbarer Beurteilung des Prüfungsausschusses sehr oberflächlich und lasse oftmals Zusammenhänge, Nachvollziehbarkeit und fundierte Grundlagen vermissen. Die Beklagte sei durch die Beschränkung des Umfangs der Projektarbeit auf 30 Seiten nicht dafür verantwortlich, dass der Kläger nicht auf alle Einzelheiten habe eingehen können. Der Prüfling könne das Thema der Projektarbeit selbst festlegen. Dabei müsse der Prüfling das Thema so eingrenzen, dass dieses auf 30 Seiten vollumfänglich behandelt werden könne. Schon im Vorbereitungsunterricht sei der Kläger vom Dozenten der Beklagten Herrn F* … (im Folgenden F. genannt) darauf hingewiesen worden, dass der Umfang der Arbeit problematisch werden könne. Die Kritik des Prüfungsausschusses an den angegebenen Schätzwerten sei nicht zu beanstanden. Eine Begründung, warum die Verwendung von bloßen Schätzwerten einer wissenschaftlichen Arbeit gerecht werde, bleibe der Kläger schuldig. Vielmehr erschwerten Schätzwerte die Nachvollziehbarkeit der Projektarbeit. Dass in der Klagebegründung nun erläutert werde, was mit der Angabe „Mitte des Jahres“ gemeint sei, sei für die Bewertung der Projektarbeit irrelevant. Die Erläuterungen hätten in der Projektarbeit erfolgen müssen. Gerade die unklare Formulierung werde der Anforderung an einen technischen Betriebswirt, einen genauen Zeitplan zu erstellen, nicht gerecht. Auch sei die bloße Verweisung auf das Gantt-Diagramm unzureichend, da Erläuterungen zu dem Diagramm fehlten. Auch die Bewertung des wirtschaftlichen Lösungsansatzes sei zutreffend. Die Nutzwertanalyse habe der Kläger unzureichend ausgeführt. Die Kriterien der Nutzwertanalyse seien nicht ausreichend erörtert worden. Angaben des Unternehmens hätten überprüft werden müssen. Die Nutzwertanalyse enthalte zudem einen Rechenfehler auf Seite 11, der zu einem Fehlurteil und einem Gewichtungsfehler geführt habe. Die vermeintliche Divergenz zwischen Dozenten der Beklagten hinsichtlich der Nutzwertanalyse lasse sich ausräumen. Dem Kläger sei auch im mündlichen Gespräch mit dem Prüfungsausschuss nie vermittelt worden, dass Investitionskosten Teil der Nutzwertanalyse seien und dass es hierzu divergierende Meinungen unter den Dozenten der Beklagten gebe. Die Nutzwertanalyse sei auch im Unterricht der Beklagten nie so unterrichtet worden, wie sie in der Projektarbeit des Klägers ausgeführt worden sei.

c) Die Bewertung des Fachgesprächs sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Prüfer Dr. B. habe zwar Fragen während des Vortrags gestellt, dies habe aber nur dazu gedient, dem Kläger die Nervosität zu nehmen. Der gewünschte Effekt habe sich auch eingestellt. Die Frage sei prüfungsrelevant und nicht fachfremd gewesen. Die Fragen während des Vortrages hätten auch nicht zu einer erheblichen Zeitverzögerung geführt. Die Verzögerung habe daraus resultiert, dass der Kläger seinen Vortrag auf 20 Minuten und nicht auf die vorgegebenen 15 Minuten geplant habe. Die Fragen nach dem Vortrag seien vom Kläger entgegen seiner Behauptung nicht vollständig beantwortet worden. Die Fragen seien aufgrund des Vortrags des Klägers auch alle notwendig gewesen. Die Fragen seien auch alle vom Rahmenlehrplan gedeckt und seien nicht fachfremd. Dies zeige exemplarisch die Frage nach den HACCP-Standards. Die Standards seien Teil des Rahmenplans und stünden auch in Zusammenhang mit der Projektarbeit, die auf dem Gebiet der Lebensmittelbranche geschrieben worden sei. Die Frage nach dem Teilhandling habe der Kläger nur unvollständig und mit Hilfestellung beantwortet. Der Kläger habe auch andere Fragen nur unvollständig beantwortet. Die Frage nach dem Fachbodenregal habe den Kläger dazu bewegen sollen, über Regaltechniken zu berichten. Die Frage zur Nutzwertanalyse habe den Kläger dazu bewegen sollen, seine Auffassung aus der Projektarbeit zu revidieren und weiteres Wissen aus dem Bereich zu zeigen. Der Kläger habe aber keine weiteren Punkte nennen können. Der Punktabzug beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch sei deshalb gerechtfertigt.

5. Mit Schriftsatz vom 16. November 2016 nahm der Kläger zu den Ausführungen der Beklagten Stellung: Dass der Prüfling das Thema der Projektarbeit selbst wählen könne, sei unzutreffend. Das Thema werde vom Praktikumsbetrieb auf Anfrage und Bewerbung angeboten. Der Prüfling habe darauf keinen großen Einfluss. Die abgelieferte Arbeit behandle insgesamt alle Hauptthemen ausführlich. Viele Nebenthemen seien deshalb nur kurz geschildert worden, um das Projekt vollumfänglich darstellen zu können. Die Vorgaben der Beklagten seien damit eingehalten worden. Es seien alle betriebswirtschaftlichen Aspekte bei Berechnungen und Betrachtungsweisen eingehalten worden. Auf Seite 6 der Arbeit finde sich auch ein Korrekturvermerk von Frau L* … (im Folgenden L. genannt) mit dem Inhalt „gute Beschreibung“, obwohl sie behaupte, die Facharbeit sei unübersichtlich und verschachtelt. Die Personalkosten seien auf Vorgabe des Praktikumsbetriebs nicht in die Amortisationsrechnung einbezogen worden. Dies sei auch mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Unkenntnis könne dem Kläger hinsichtlich dieses Punkts nicht vorgeworfen werden. Trotz der Zusage der Prüfer im Nachgespräch, dass die Vorgaben des Praktikumsbetriebs sich nicht negativ auf die Bewertung auswirken würden, sei trotzdem ein großer Punktabzug erfolgt. Zuständigkeiten und Absprachen für die Projektausführung seien im Gantt-Diagramm ausführlich beschrieben. Die in der Arbeit gebrauchten Schätzwerte bezögen sich nur auf die Arbeitszeit. Die Schätzwerte hätten zu genaueren Ergebnissen geführt, als dies durch die Einholung von Kostenvoranschlägen möglich gewesen wäre. Für die Berechnungen seien weiter Verrechnungssätze aus den Abteilungen des Praktikumsbetriebs herangezogen worden. Die technischen Aspekte der Arbeit seien ausreichend dargestellt worden. Sie umfassten mit acht Seiten fast ein Drittel der Arbeit. Hygieneaspekte seien nicht dargestellt worden, da sie für das beschriebene Projekt nicht relevant seien. Arbeitssicherheitsrichtlinien und Fluchtwegänderungen seien entgegen der Behauptung der Beklagten in der Arbeit enthalten. Bei der Vorbesprechung des Themas der Projektarbeit am 14. April 2015 sei die Themenauswahl des Klägers vom Dozenten Herrn F. wegen des Umfangs kritisiert worden. Trotz der Kenntnis der Beklagten um die Schwierigkeiten des Projekts sei das Thema von der Beklagten ohne Bemerkungen und Änderungsvorschläge am 16. Juni 2015 genehmigt worden. Dabei handle es sich um eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Beklagte habe dem Kläger noch nicht mitgeteilt, welchen Teil der Arbeit der Kläger ohne Punktverlust hätte weglassen können, ohne dass dies zu einem Punktverlust geführt hätte. Die Auswirkungen des Projekts auf den Umfang Fahrzeugnutzung seien in der Arbeit, entgegen der Kritik der Beklagten, an verschiedenen Stellen thematisiert. Der Ausstoß von CO2 spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da nur 3.360 km im Jahr gefahren würden. Die Zeitangabe „Mitte des Jahres“ sei eine Vorgabe des Betriebs, die deshalb nicht beanstandet werden könne. Auch sonst seien der zeitliche Ablauf des Projekts und die Verantwortlichkeiten ausführlich an verschiedenen Stellen in der Arbeit und im Gantt-Diagramm beschrieben. In Kapitel 3.2 sei auch ausführlich im Text beschrieben, welche Maßnahmen umgesetzt werden müssten und wer diese ausführe. Auch in Kapitel 3.3 sei angegeben, wer die Arbeiten durchführe. Bei dem Fehler bei der Durchführung der Nutzwertanalyse handle es sich nur um einen Formfehler, der keine Auswirkungen auf das Ergebnis habe. Bei der Beurteilung der Nutzwertanalyse sei der Korrektorin Frau L. auch ein Korrekturfehler unterlaufen. Sie habe den Bewertungspunkt statt dem Gewichtungsfaktor um einen Punkt erhöht. Die Auswahl der Kriterien der Nutzwertanalyse sei ausführlich dargestellt. Sie sei in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Lagerabteilung erfolgt. Auch im Übrigen sei die Nutzwertanalyse ausführlich dargestellt worden. Die Kritik der Prüfer sei deshalb nicht nachvollziehbar. Das in der Arbeit erwähnte Angebot über 60.000,00 EUR habe über dem Budget gelegen und sei deshalb nicht näher beschrieben worden. Die Zwischenfragen des Prüfers Dr. B. während des Vortrags hätten nicht zur Beruhigung des Klägers beigetragen. Vielmehr habe sich die Situation in der Folge aufgeschaukelt. Der Prüfer sei dem Kläger mehrmals ins Wort gefallen. Herrn Dr. B. habe von Herrn W* … (im Folgenden W. genannt) auch das Wort entzogen werden müssen. Die Fragen des Prüfers Dr. B. zu Hygieneaspekten seien bezogen auf das Projekt zutreffend und ausführlich beantwortet worden. Eine Nachfrage beim Praktikumsbetrieb hinsichtlich der Richtigkeit der Antwort zu den Hygieneaspekten des Projekts sei trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Kläger nicht erfolgt. Herr Dr. B. verfüge auch nicht über ausreichende Kompetenz, um Fragen zu den Hygieneaspekten des in der Projektarbeit beschriebenen Projekts zu beurteilen. Weiter sei das Prüfungsprotokoll unvollständig. So sei die geforderte Pause zur Nachfrage beim Praktikumsbetrieb nicht aufgenommen worden. Einige Fragen, die sich nicht auf Lagerthemen bezogen, seien nicht in das Protokoll aufgenommen worden. Das Handout zum Vortrag sei sehr umfangreich und ansprechend. Dieser Auffassung sei auch der Prüfer Dr. B. Damit müsse auch der Folienvortrag gut und ansprechend sein, da dieser im Wesentlichen aus dem Handout bestehe. Die Kritik der Prüfer, die Folien seien zu unübersichtlich, sei deshalb nicht berechtigt. Die Nichtberücksichtigung der Personalkosten in die Amortisationsrechnung sei entgegen der Auffassung der Prüfer nicht realitätsfremd. Es sei Vorgabe des Praktikumsbetriebs gewesen, die Personalkosten nicht in die Rechnung mit einfließen zu lassen. Ansonsten seien durch den Kläger alle Fragen richtig beantwortet worden. So wurde die Frage „Was ist Lagergut?“ ausführlich und zutreffend beantwortet. Bei der Frage nach den „Ein- und Auslagerungsstrategien“ sei der Verweis Festplatzstrategie von den Prüfern heftig kritisiert worden. Eine Erkundigung beim Praktikumsbetrieb sei allerdings wieder nicht eingeholt worden. Die Frage „Was ist ein Fachbodenregal?“ sei, trotz mehrmaliger Nachfrage, vom Prüfer nicht präzisiert worden. Aufgrund der Offenheit der Frage sei diese nicht präzise zu beantworten gewesen.

6. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 nahm die Beklagte zum Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus: Die positive Korrekturanmerkung der Prüferin L. hebe lediglich einen gut beschriebenen Punkt hervor, dies stelle aber keineswegs die Gesamtbewertung in Frage. Die Ausführungen des Klägers zum Einsatz firmeneigenen Personals verfingen nicht, da auch die Daten, die vom Praktikumsbetrieb geliefert würden, sinnvoll und nachvollziehbar ergänzt werden müssten. Auch die Ausführungen des Klägers zu Kfz- und Personalkosten verfingen nicht, da die Kritik des Prüfungsausschusses in eine andere Richtung gezielt habe. Die Kritik habe sich nur darauf bezogen, dass hieraus entstehende Umweltaspekte keine Berücksichtigung in der Arbeit gefunden hätten. Die Nutzwertanalyse sei unzureichend erläutert. Zudem habe die Nutzwertanalyse einen Rechenfehler. Insgesamt sei die Nutzwertanalyse unsauber ausgeführt worden. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses seien zur Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet. Die Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses seien fachlich ausreichend qualifiziert, die Prüfung des Klägers durchzuführen. Im Bereich der Projektarbeiten werde die Sachkunde der Prüfer dadurch sichergestellt, dass die Prüfer sich die Themen, in denen sie Projektarbeiten korrigieren, selbst aussuchen dürften. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 16. November 2016 gemachten Angaben zu den Antworten, die er auf die Fragen nach dem Vortag gegeben haben will, entsprächen nicht der Wahrheit. Auch die Ausführungen des Klägers zur Betreuung der Themenfindung durch Herrn F. seien nicht richtig. Zutreffend sei aber, dass sich der Kläger entgegen dem Rat von Herrn F. für die umfangreiche Themenstellung entschieden habe und das Thema dem Kläger vom Prüfungsausschuss zugeteilt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 führte die Beklagte ergänzend aus, der Notenbescheid an den Kläger vom 27. April 2015 sei am 27. April 2015 auf dem Postweg zugesandt worden. Der Zugang gelte somit gemäß § 41 Abs. 2 BayVwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post – also am 30. April 2015 – als erfolgt. Der zunächst nicht begründete Widerspruch des Klägers vom 10. November 2015 sei somit bezüglich der Feststellungen aus dem bereits zu diesem Zeitpunkt bestandskräftigen Notenbescheid verfristet gewesen. Die Themenbeschlussfassung für die Projektarbeit sei auf elektronischem Weg erfolgt. Der Themenvorschlag des Klägers sei den Mitgliedern des thematisch zuständigen Prüfungsausschusses offengelegt worden. Die Mitglieder hätten jeweils unabhängig voneinander die Möglichkeit gehabt, für das Thema Auflagen zu erteilen, die dann von den übrigen Mitgliedern hätten genehmigt werden müssen. Erst wenn auf diesem Wege eine Übereinstimmung hinsichtlich der Freigabe des Themas bestehe, sei das Thema einer Projektarbeit beschlossen. Von der Möglichkeit Auflagen zu erteilen, sei im Falle des Klägers nicht Gebrauch gemacht worden.

7. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 nahm der Kläger nochmals Stellung zu den Ausführungen der Beklagten. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurde folgendes ausgeführt: Die Arbeit sei vollumfänglich beschrieben worden und alle relevanten Themen seien ausgearbeitet worden. Das Thema CO2-Emissionen habe für das Praktikum, den Betrieb und somit für die Facharbeit keine Wichtigkeit gehabt. Außerdem habe der Praktikumsbetrieb die Vorgabe gemacht, dass Arbeiten mit firmeneigenem Personal ausgeführt werden müssten. Es sei daher nicht Pflicht des Klägers gewesen, Konkurrenzangebote einzuholen. Vom Prüfungsausschuss seien auch einige Punkte als fehlend gerügt worden, die in der Projektarbeit ausgeführt worden seien. Dies betreffe die Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit dem Kfz sowie die angeblich fehlenden Arbeitssicherheitsrichtlinien und Fluchtwegänderungen. Diese Fehler bei der Korrektur stellten auch die Fähigkeiten der Prüfer in Frage. Die Nutzwertanalyse sei nicht fehlerhaft ausgeführt. Selbst wenn man die Investitionskosten nicht einbeziehe, würde die Nutzwertanalyse zum selben Ergebnis führen. Ein solch gravierender Punktabzug wie er von den Prüfern vorgenommen worden sei, sei deshalb nicht gerechtfertigt. Es gebe auch keine Vorschrift in der Literatur, die besage, dass die Nutzwertanalyse mit mehr als zwei Alternativen ausgeführt werden müsse. Auch die Berechnung eines Zielführungsgrades sei laut Literatur in einer Nutzwertanalyse zwar möglich, für eine vollständige, korrekte und aussagekräftige Berechnung aber nicht nötig. Hinsichtlich des Fachgesprächs sei zu bemängeln, dass Herr Dr. B. den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehatte, jedoch weder Erstnoch Zweitkorrektur der Projektarbeit gewesen sei.

8. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2017 beantragte der Klägerbevollmächtigte:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Leistungen des Klägers im Prüfungsteil III (fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil – Projektarbeit und Fachgespräch zur Projektarbeit) nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und den Notenbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 aufzuheben, sofern der Kläger hierbei in der Projektarbeit mehr als 69 Punkte und im projektbezogenen Fachgespräch mehr als 59 Punkte erreicht.

Die Beklagte hielt den Antrag auf Klageabweisung aufrecht.

Es erging Beweisbeschluss hinsichtlich Ablauf und Durchführung des dritten Prüfungsteils zum „Geprüften technischen Betriebswirt“ und die erbrachten Leistungen des Klägers in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie hinsichtlich der Beratung des Klägers zum Thema der Projektarbeit durch Einvernahme von Zeugen. Auf den Beweisbeschluss wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung.

9. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Ob die Klage gegen Notenbescheid vom 27. April 2015, in dem der zweite Prüfungsteil „Management und Führung“ und damit auch die dritte Situationsaufgabe vom 25. April 2015 beschieden wurde, fristgerecht erhoben wurde, muss nicht entschieden werden, da dieser Bescheid vom Antrag des Klägers nicht umfasst ist.

1.2 Die Klage gegen den Notenbescheid vom 26. Oktober 2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zulässig. Der Antrag ist dabei auf Neubewertung und Neubescheidung der erbrachten Leistungen beschränkt. Konkret handelt es sich um einen Notenverbesserungsantrag, mit dem die Beklagte zu einer Neubescheidung nur insoweit verpflichtet werden soll, als keine bessere Note erreicht worden ist. Auch das mit der Teilverpflichtungsklage verbundene Begehren auf Aufhebung ist entsprechend begrenzt (vgl. OVG NW, U. v. 16.7.1992 – 22 A 2549/91 – juris).

Ein Rechtsschutzinteresse ist beim Kläger gegeben. Dieses ist im Falle einer bestandenen Erstprüfung bei einem Antrag, der allein auf Verbesserung der Prüfungsbewertung bzw. auf Verbesserung einzelner Noten im Zeugnis gerichtet ist, nur gegeben, wenn die erstrebte Verbesserung reale positive Folgen hat, so z.B. wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 847; vgl. auch BayVGH, B. v. 28.9.2009 – 7 ZB 08.2277 – juris).

Dass die Punktzahl, die bei der Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin“ erzielt wird, Einfluss auf das berufliche Fortkommen hat, wurde vom Kläger ausreichend dargelegt. So führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, dass er mit einer besseren Note die Chance gehabt hätte, eine besser bezahlte Stelle als Projektmanager bei seinem jetzigen Arbeitgeber zu erlangen. Aufgrund seiner gegenüber dem Mitbewerber schlechteren Bewertung sei er bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt worden. Aktuell sei er bei seinem Arbeitgeber nach wie vor als Industriemechaniker und nicht als technischer Betriebswirt tätig. Der Kläger führte weiter aus, dass er bei intern ausgeschriebenen Stellen eine bessere Chance hätte, berücksichtigt zu werden, wenn die Benotung besser ausgefallen wäre. Der geschilderte Einfluss der Note ist – trotz des Umstands, dass hier nur die Bewertung eines von insgesamt drei Prüfungsteilen angegriffen wird – plausibel. In dem Zeugnis, das dem Kläger ausgestellt wurde, sind die in der Projektarbeit und im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch erzielten Bewertungen ausgewiesen, so dass potentielle bzw. der aktuelle Arbeitgeber von den im Einzelnen erzielten Prüfungsleistungen Kenntnis nehmen können. Dass die Bewertung des Prüfungsteils „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ mit der Note „ausreichend“ einen negativen Einfluss auf Bewerbungen haben kann – wie dies vom Kläger vorgetragen wird – ist nachvollziehbar.

2. Die Klage ist vollumfänglich unbegründet.

Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 ist rechtmäßig. Bei der Bewertung der Projektarbeit und des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs können keine Fehler festgestellt werden. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen gilt dabei ein besonderer Prüfungsmaßstab. Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche Werturteile, die – soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten – nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von frachtfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung kann jedoch aus Gründen der Chancengleichheit nicht in den prüfungsspezifischen Bezugs- und Vergleichsrahmen eingreifen. Denn die Bewertung kann nur auf der Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in einem Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne Weiteres isoliert, d. h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung nachvollziehen lassen (BVerwG, B. v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris). Hierzu gehören zum Beispiel die Benotung, die Bewertung des Schwierigkeitsgrades, die Güte der Arbeit bzw. der Darstellung, dass schnelle und genauen Erfassen der Probleme, die geordnete Darlegung sowie die Qualität der Darstellung, die Flexibilität des Prüflings, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, der Gesamteindruck der Leistung des Prüflings und nicht zuletzt die Definition der „durchschnittlichen“ Anforderungen bzw. die „Bestehensgrenze“ als Maßstab für Differenzierung bei der Notenvergabe aufgrund der Erfahrungen der Prüfer und schließlich die Einordnung der festgestellten fachlichen Leistungen in das vorgegebene Notensystem in Vergleich zu anderen Prüflingen, vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben, die das Ziel der Leistungskontrolle definieren (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl, Rn. 881).

Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen hingegen sogenannte fachwissenschaftliche Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung zugänglich sind. Sofern sich eine Antwort im Rahmen einer Bandbreite fachlich vertretbaren Antworten hält, darf diese nicht als falsch gewertet werden; insoweit ist für ein Bewertungsspielraum der Prüfer kein Platz. Dabei reicht aber nicht allein die Behauptung einer fehlerhaften fachlichen Beurteilung aus. Der Kläger muss vielmehr darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist Sache des Prüflings, die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mithilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Dazu gehören etwa Belege durch qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen (BayVGH, B. v. 28.8.2012 – 7 ZB 12.467 – RflR 2013, 46).

Stellt der Kläger – wie in der vorliegenden Konstellation – einen Antrag, der ausschließlich auf die Neubewertung der Prüfungsleistungen gerichtet ist, können nur Fehler zum Erfolg der Klage führen, die eine Neubewertung der Prüfungsleistungen zulassen. Stellt das Gericht allerdings Fehler fest, bei denen nur die Wiederholung der Prüfung in Frage kommt, führt dies zur Unbegründetheit der Klage (Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 893). Grundsätzlich gilt, dass Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.7.2003 – 22 B 02.3037 – juris). Hierfür ist Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B. v. 17.4.1991 – BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U. v. 9.12.1992 – BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. (zum Ganzen BayVGH, B. v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 –juris).

2.1. Das Gericht kann hinsichtlich der Projektarbeit keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler feststellen.

Die Projektarbeit ist Teil des dritten sog. „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils“. Die rechtlichen Anforderungen der Projektarbeit ergeben sich aus § 6 der Prüfungsverordnung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsverordnung soll in diesem Teil der Prüfung die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsverordnung alle in den §§ 4 und 5 der Prüfungsverordnung genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers einbeziehen. Das Thema der Projektarbeit wird gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsverordnung vom Prüfungsausschuss gestellt und soll die Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsverordnung ist die Projektarbeit als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Umfang der Projektarbeit ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsverordnung zu begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 der Prüfungsverordnung 30 Kalendertage.

2.1.1. Gemessen an den dargestellten Maßstäben sind keine Verfahrensfehler erkennbar.

2.1.1.1. Bei dem von der Beklagten gestellten Thema der Projektarbeit handelt es sich – entgegen des vom Kläger vorgebrachten Einwands – um einen tauglichen Prüfungsgegenstand. Dafür ist erforderlich, dass eine gestellte Aufgabe das Fachwissen und die fachliche Qualifikation des Prüflings dem Prüfungszweck angemessen erfragen kann. Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich u. a. danach, ob sie objektiv lösbar ist (BVerwG, U.v. 9.8.1996 – 6 C 3/95 – juris). Kann die Prüfungsaufgabe dagegen nicht mit den vorhandenen Hilfsmitteln oder innerhalb dem vom Prüfer abgesteckten Rahmen gelöst werden, liegt kein tauglicher Prüfungsgegenstand vor (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl, Rn. 881). Im konkreten Fall würde es an einem tauglichen Prüfungsgegenstand fehlen, wenn es nicht möglich wäre, das Thema der Projektarbeit innerhalb der Vorgaben der Beklagten, also insbesondere im Rahmen einer 30-seitigen Ausarbeitung, so auszuarbeiten, dass die volle Punktzahl von 100 Punkten erreicht werden kann.

Das Gericht ist allerdings überzeugt davon, dass es möglich gewesen wäre, das Thema der Projektarbeit so auszuarbeiten, dass die volle Punktzahl erreicht werden kann. Diese Überzeugung stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen F. und L. in der mündlichen Verhandlung. So gab der Zeuge F. – der den Kläger als Dozent der Beklagten im Vorfeld der Erarbeitung der Projektarbeit bei der Themenfindung beraten hat – an, dass das vom Kläger ausgewählte Thema sehr umfangreich gewesen sei. Deshalb sei es aus seiner Sicht eine Herausforderung gewesen, diese Themenstellung zu bearbeiten. Der Zeuge F. äußerte allerdings auch, dass es mit der richtigen Schwerpunktsetzung möglich gewesen wäre, das Thema so darzustellen, dass die volle Punktzahl von 100 Punkten hätte erreicht werden können. Auch die Zeugin L. – die auch eine der Korrektoren der Projektarbeit war – gab an, dass sie im Vorfeld der Einreichung des Themenvorschlags gegenüber dem Kläger Bedenken wegen des Umfangs des Themas geäußert habe. Allerdings habe sie den Themenvorschlag im Prüfungsausschuss ohne Auflage genehmigt, da auch sie zur Überzeugung gelangt sei, dass das Thema mit der richtigen Schwerpunktsetzung bewältigbar gewesen wäre. Dass eine Schwerpunktsetzung erforderlich sei, habe sie dem Kläger auch vor der Genehmigung des Themas mitgeteilt.

Das Gericht hält diese Einschätzungen der Zeugen L. und F. auch für plausibel. Für die Bewertung der Projektarbeit kommt es darauf an, ob und in wieweit die Ausarbeitung der Themenstellung den Anforderungen der Prüfungsordnung gerecht wird. Konkret soll der Prüfungsteilnehmer nach § 6 der einschlägigen Prüfungsverordnung im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ die Fähigkeit nachweisen, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Ob der Prüfungsteilnehmer diese Fähigkeiten besitzt, hängt dabei nicht allein vom Thema der Projektarbeit sondern im Wesentlichen von der konkreten Ausarbeitung ab. Der Nachweis dieser Fähigkeit kann dementsprechend erbracht werden, wenn – wie die Zeugen ausgeführt haben – bei einer umfangreichen Themenstellung der Fokus auf bestimmte Aspekte gelegt wird und anhand dieser Aspekte die von der Prüfungsverordnung geforderten Fähigkeiten nachgewiesen werden. Ist das Thema umfangreich – wie im vorliegenden Fall – ist es gerade nicht notwendig, alle Einzelheiten des Projekts im Detail darzustellen, um eine hohe Punktzahl zu erreichen. Die Güte der Bearbeitung misst sich vielmehr daran, inwieweit es dem Prüfungsteilnehmer gelingt, durch eine geeignete Schwerpunkt- und Zielsetzung zu einer klaren Handlungsempfehlung für eine konkrete Maßnahme zu finden und diese nachvollziehbar zu begründen, um so die von der Prüfungsordnung verlangen Fähigkeiten nachzuweisen. Diese Möglichkeit hatte auch der Kläger.

Entgegen der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung der Beklagten trägt der einzelne Prüfling aber nicht die Verantwortung für die Auswahl des Themas. Gem. § 6 Abs. 2 der Prüfungsverordnung wird das Thema der Projektarbeit vom Prüfungsausschuss gestellt und soll nur Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Würde einem Prüfling also ein untaugliches Thema gestellt, wäre dafür allein die Beklagte und nicht der Kläger verantwortlich. Da gegen die Themenstellung vorliegend keine Bedenken bestehen, kommt es darauf aber nicht an.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines untauglichen Prüfungsgegenstands aufgrund des Antrags des Klägers, der auf die Neubewertung der Prüfungsleistungen beschränkt ist, nicht zu einem Erfolg der Klage hätte führen können. Voraussetzung für eine Neubewertung der Prüfungsleistungen ist, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden (BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – juris). Eine auf Grundlage einer untauglichen Themenstellung ausgearbeitete Arbeit kann gemessen an diesen Maßstäben keine ausreichende Bewertungsgrundlage darstellen. Ist es nicht möglich, eine Themenstellung auf 30 Seiten vollständigen auszuarbeiten, kann eine Ausarbeitung im Umfang von 30 Seiten nicht als Grundlage dafür dienen, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln. Aufgrund der Seitenbegrenzung wäre der Kläger gerade daran gehindert gewesen, seine gesamten Fähigkeiten zu präsentieren. Der Kläger wäre letztlich dazu gezwungen gewesen, notwendige Themenbereiche wegzulassen oder einzelne Themenbereiche so komprimiert darzustellen, dass diese den Anforderungen nicht mehr gerecht geworden wären. Die Beurteilung der wahren Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers hätte eine solche Ausarbeitung nicht zugelassen. Eine hypothetische Beurteilung nicht vorhandenen Ausarbeitungen aufgrund von Ansätzen, die in der bestehenden Ausarbeitung vorhanden sind, muss aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit ausscheiden. Grundlage der Bewertung einer Prüfungsleistung können nur tatsächlich erbrachte Leistungen des Prüfungsteilnehmers sein. Es hätte also nur die Möglichkeiten bestanden, durch Wiederholung der Projektarbeit eine neue Bewertungsgrundlage zu schaffen, was vom Antrag des Klägers jedoch nicht umfasst ist.

2.1.1.2. Entgegen der vom Kläger geäußerten Zweifel ist das Gericht auch überzeugt davon, dass die Korrektoren der Projektarbeit L. und W. als ausreichend sachkundig anzusehen sind, die Projektarbeit im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ in der Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ zu beurteilen. Nach § 56 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 des BerufsbildungsgesetzesBBiG – (s. auch § 2 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S.) müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Beurteilung von Prüfungen darf damit nur Personen übertragen werden, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient (BVerwG, B. v. 18.06.1981 – 7 CB 22/81 – juris, BayVGH, B. v. 7.5..2009 – 22 ZB 09.343 – GewArch 2009, 371). Mindestanforderung ist dabei grundsätzlich die „allgemeine fachliche Qualifikation“. Diese Qualifikation wird in aller Regel dadurch belegt, dass der Prüfer selbst die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, in der er als Prüfer tätig ist. Es gibt aber keinen ungeschriebenen Prüfungsgrundsatz, dass jeder, der eine Prüfung ablegen muss, nur von Prüfern geprüft werden darf, die die gleiche Prüfung selbst erfolgreich abgelegt haben (BVerwG, B. v. 27.03.1992 – 6 B 6/92 – juris). Die Qualifikation kann auch durch eine anderweitige gleichwertige Prüfung belegt werden. Die Anforderungen an die Geleichwertigkeit sind dabei nicht einheitlich zu bestimmen, sondern sind nach Charakter und Bedeutung der Prüfung unterschiedlich zu bemessen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 379). Ohne eine spezielle engere gesetzliche Regelung ist es nicht zwingend geboten, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, beruflich tätig oder auf sonstige Weise spezialisiert sein muss (BVerwG, Bv. 20.8.1997 – 6 B 25/97 – juris).

Der Korrektor der Projektarbeit W. ist „Geprüfter Technischer Betriebswirt“ und hat damit selbst die Prüfung abgelegt, in der er als Prüfer tätig ist. An seiner „allgemeinen fachlichen Qualifikation“ besteht damit kein Zweifel. Die Prüferin L. ist Diplom-Betriebswirtin (FH). Sie verfügt damit über eine akademische Qualifikation im Bereich Betriebswirtschaft. Außerdem gab Frau L. in der mündlichen Verhandlung an, über Berufserfahrung im Bereich Logistik, also in dem Bereich, dem auch die Projektarbeit zuzuordnen ist, zu verfügen. Aufgrund dieses beruflichen Hintergrunds ist Frau L. ausreichend sachkundig, eine Arbeit zu korrigieren, die Problemstellungen an der Schnittstelle zwischen technischen und kaufmännischen Funktionsbereich in einem Betrieb betreffen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsverordnung). An einer zumindest gleichwertigen Qualifikation im Verhältnis zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ besteht damit kein Zweifel. Es existiert auch keine Vorschrift, die verlangt, dass die Korrektoren einer Projektarbeit im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ über eine spezielle fachliche Qualifikation verfügen müssen.

2.1.2. Auch Fehler hinsichtlich der Bewertung der Projektarbeit konnte das Gericht nicht feststellen.

2.1.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Korrektur der Projektarbeit die Einbeziehung von Investitionskosten in die Nutzwertanalyse als falsch gewertet wurde.

Der Einwand des Klägers, die Nutzwertanalyse sei ihm im Unterricht der Beklagten so beigebracht worden, wie er sie in der Projektarbeit ausgeführt habe und diese Vorgehensweise könne deshalb nicht als falsch gewertet werden, kann nicht durchgreifen. Das Gericht ist schon nicht überzeugt davon, dass die Dozenten S* und Dr. S* die Nutzwertanalyse in ihrem Unterricht so lehren bzw. gelehrt haben, wie dies vom Kläger vorgetragen wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erschöpft sich in der bloßen Behauptung. Hingegen wurde von Seiten der Beklagten im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass es eine fehlende Konsistenz unter den Dozenten der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob Investitionskosten in die Nutzwertanalyse einbezogen werden können, nicht gebe. Von der Beklagten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass von den angesprochenen Dozenten nicht gelehrt werde bzw. gelehrt worden ist, dass Kosten in jeder Konstellation in die Nutzwertanalyse einbezogen werden können. So führte die Beklagte aus, dass Herr S* Kosten im Zusammenhang mit der Nutzwertanalyse im Rahmen einer vernetzten Prüfungsaufgabe behandle, bei der sowohl die Kosten als auch die Nutzwertanalyse zur Verfügung gestellt werden (s. Ergebnisniederschrift der Prüfungsausschuss-Sitzung vom 4. April 2016, Behördenakte Seite 224). Der ebenfalls vom Kläger in dieser Sache benannte Dozent Dr. S. lehre in seinem Unterreicht, dass monetäre Aspekte bei der Nutzwertanalyse auf der Ebene einer schlussendlichen „Meta-Analyse“ mit einbezogen werden könnten, nicht aber im Bereich einer Vorauswahl. Der Kläger trat dieser differenzierten Erläuterung durch die Beklagte im Klageverfahren nicht entgegen, sondern hielt im Klageverfahren die pauschale Behauptung aufrecht, dass im Unterricht gelehrt werde, dass Investitionskosten Teil der Nutzwertanalyse seien. Die Frage, inwieweit der Unterricht im Vorfeld der Prüfung überhaupt Einfluss auf die Bewertung der Projektarbeit haben bzw. zu einer fehlerhaften Bewertung der Prüfungsleistung führen kann, muss deshalb nicht geklärt werden.

Unabhängig von den Inhalten des Unterrichts handelt es sich bei der Frage, ob Investitionskosten in die Nutzwertanalyse einbezogen werden können, um eine sogenannte fachwissenschaftliche Frage, die einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung zugänglich ist. Sofern sich eine Antwort im Rahmen einer Bandbreite fachlich vertretbaren Antworten hält, darf diese nicht als falsch gewertet werden; insoweit ist für ein Bewertungsspielraum der Prüfer kein Platz. Dabei reicht aber nicht allein die Behauptung einer fehlerhaften fachlichen Beurteilung aus. Der Kläger muss vielmehr darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist Sache des Prüflings, die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mithilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Dazu gehören etwa Belege durch qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen (BayVGH, B. v. 28.8.2012 – 7 ZB 12.467 – RflR 2013, 46).

Der Kläger behauptet vorliegend, dass die Einbeziehung der Investitionskosten in die Nutzwertanalyse im Rahmen der Projektarbeit nicht falsch sei und beruft sich somit darauf, dass ein vertretbarer Lösungsansatz als falsch bewertet wurde. Dabei bezieht sich der Kläger allerdings nur auf den Vorbereitungsunterricht der Beklagten (s. o.). Damit wird der Kläger seiner Pflicht zur Darlegung der Vertretbarkeit seiner Auffassung nicht gerecht. Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die Dozenten der Beklagten die Nutzwertanalyse so gelehrt haben, wie dies vom Kläger vorgetragen wird. Darüber hinaus liefert der Kläger keine objektiven Kriterien, die seine Auffassung, dass Investitionskosten in der konkreten Konstellation in die Nutzwertanalyse mit einbezogen werden können, stützen. Insbesondere werden vom Kläger keine Stimmen aus der Fachliteratur bemüht, um die Vertretbarkeit seines Lösungsansatzes darzulegen. Die bloße Behauptung der Vertretbarkeit des Lösungsansatzes reicht nicht aus.

Überdies hat die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Einbeziehung der Investitionskosten in die Nutzwertanalyse bei dem vom Kläger beschriebenen Projekts nicht vertretbar ist. Die Zeugin L. führte überzeugend aus, dass Kosten nur bei kleinen Projekten – wie zum Beispiel einem Umzug – in die Nutzwertanalyse einbezogen werden könnten. Bei komplexen Projekten, wie dem vom Kläger beschriebenen, sei dies allerdings nicht möglich. In diesen Fällen gebe es speziellere Betrachtungsverfahren für Kosten, wie z.B. die Amortisationsrechnung, die der Kläger in seiner Arbeit auch ausgeführt hat. An der fachlich zutreffend Beurteilung dieses Themas durch die Korrektoren besteht deshalb kein Zweifel.

2.1.2.2. Der vom Kläger behauptete Korrekturfehler der Prüferin L. im Zusammenhang mit der Nutzwertanalyse kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Korrektorin hat auf Seite 11 der Projektarbeit in der Tabelle, mit der die Nutzwertanalyse ausgeführt wurde, die Gewichtungspunkte für die Investitionskosten eingeklammert und dann die Gesamtpunktzahl ohne diese Bewertungspunkte korrekt berechnet. Damit wollte die Korrektorin zeigen, dass die Investitionskosten eigentlich kein Teil der Nutzwertanalyse sind. Darin kann keine Korrekturfehler erblickt werden.

2.1.2.3. Im Übrigen trägt der Kläger hinsichtlich der Projektarbeit ausschließlich Einwände vor, die in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer betreffen. Das Gericht ist bei der Überprüfung dieser Einwände darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt wurden, insbesondere ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von frachtfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ist allerdings in keinem Fall feststellbar. Im Einzelnen:

Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der Kritik der Beklagten, sei die Projektarbeit in der ausgeführten Reihenfolge logisch ausgeführt und somit verständlich und sinnvoll gegliedert, greift er die Beurteilung der Qualität der Darstellung und damit den Kernbereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums an, in den das Gericht nicht eindringen kann. Eine Überschreitung des Bewertungsermessens ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kritik für das Gericht nach Betrachtung der Ausarbeitung des Klägers nachvollziehbar.

Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der Auffassung der Korrektoren sei es ausreichend gewesen, zwei technische Alternativen darzustellen, rügt er eine Korrektur, die ebenfalls in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt. Auch bei diesem Kritikpunkt ist nicht ersichtlich, dass die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten wurden. V. a. ist es plausibel, dass in einer Projektarbeit, die im „Fachübergreifende technikbezogenen Prüfungsteil“ in der Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ abgelegt wird, die Darstellung mehrerer technischen Alternativen verlangt wird.

Auch der Kritikpunkt der Korrektoren und des Prüfungsausschusses, es seien zu wenige technische Betrachtungsweisen angestellt worden, unterfällt diesem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Auch hier sind durch das Gericht keine Überschreitungen der Grenzen des Bewertungsermessens feststellbar. Zunächst ist es nachvollziehbar, dass das Fehlen technischer Aspekte in einer Arbeit, im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gerügt wird. Gemäß § 6 Abs. 1 der Prüfungsverordnung soll der Prüfling durch die Projektarbeit die Fähigkeit nachweisen, Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Dazu ist auch die Einbeziehung technischer Aspekte notwendig. In welchem Umfang diese technischen Aspekte behandelt werden sollen, unterfällt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe die konkret als fehlend gerügten technischen Aspekte, wie die Fluchtwegänderungen (Ausführungen auf Seite 8 f. der Projektarbeit, Dokument zur Brandschutzbegehung im Anhang Seite 47 ff. der Projektarbeit und Erwähnung im Gannt-Diagramm auf Seite 34 der Projektarbeit) und die Arbeitssicherheitsrichtlinien und Unfallverhütungsvorschriften (Erwähnung auf Seite 17 der Projektarbeit und Erwähnung in Fußnote 2 auf Seite 9 der Projektarbeit) in der Arbeit geschildert, diese seien aber durch die Korrektoren und den Prüfungsausschuss nicht wahrgenommen worden, führt auch dies zu keinem Bewertungsfehler. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die vom Kläger erwähnten Stellen von den Korrektoren nicht wahrgenommen worden wären. Zunächst ist dabei zu beachten, dass allgemein kritisiert wurde, dass zu wenige technische Betrachtungsweisen angestellt wurden (s.o.). Es wurde also nicht kritisiert, dass durch den Kläger gar keine technische Betrachtungsweise erfolgte. Soweit vom Prüfungsausschuss konkret gerügt wurde, dass Vorschriften wie Arbeitssicherheitsrichtlinien nicht erwähnt wurden, zielte dieser Kritikpunkt – wie die Zeugin L. erläuterte – darauf ab, dass die Ausführungen des Klägers in diesem Bereich zu oberflächlich waren. Diese Kritik ist auch nachvollziehbar. Betrachtet man die vom Kläger bezeichneten Stellen zu den Arbeitsschutzbestimmungen, stellt man fest, dass nur auf deren Einhaltung hingewiesen wird, konkrete Vorschriften aber nicht bezeichnet werden. Dasselbe gilt nach Angaben der Zeugin L. für das Thema Fluchtwege. Auch hier zielte die Kritik der Prüfer darauf ab, dass die Ausführungen zu oberflächlich sind. Auch dies ist nach Betrachtung der erwähnten Stellen nachvollziehbar. Es wird nur pauschal erwähnt, dass Fluchtwegänderungen nach technischen Regeln erarbeitet wurden. Wie die Fluchtwegänderungen im Einzelnen aussehen und nach welchen genauen Vorschriften dafür maßgeblich sind, wird nicht erwähnt. Soweit vom Prüfungsausschuss konkret kritisiert wird, die Fluchtweglänge sei nicht erwähnt worden, ist dies zutreffend. Die Arbeit enthält – wie der Kläger richtig ausführt – zwar vereinzelt Ausführungen zu Fluchtwegen, auf die Fluchtweglänge wird allerdings nicht eingegangen. Auch der Verweis des Klägers auf das Dokument zur Änderung des Rettungswegs im Anhang der Arbeit (Seite 47 ff. der Projektarbeit) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ein Verweis auf Dokumente im Anhang kann eine Ausarbeitung in der Arbeit nicht ersetzen. Gegenstand der Bewertung der Projektarbeit ist die 33-seitige Ausarbeitung, nicht jedoch der Anhang der Arbeit.

Auch bei dem Kritikpunkt, Umweltaspekte hätten bei der Ausarbeitung berücksichtig werden müssen, handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung. Diese Wertung ist gemessen am eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Gerichts nicht zu beanstanden. „Umweltbewusstes Handeln“ ist gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 a) 2. Alt. der Prüfungsverordnung als Teil des Prüfungsteils „Management und Führung“ potentieller Prüfungsinhalt. Da der Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gem. § 6 Abs. 1 der Prüfungsverordnung alle in §§ 4 und 5 der Prüfungsverordnung genannten Prüfungsanforderungen umfassen kann, ist es nicht zu beanstanden, die Berücksichtigung von Umweltaspekten in der Projektarbeit zu verlangen. Soweit der Kläger ausführt, Umweltaspekte hätten bei dem konkreten Projekt keine Rolle gespielt, kann auch dies keine andere Bewertung rechtfertigen. Gerade den Umstand, dass Umweltaspekte keine Rolle spielen, hätte der Kläger in seiner Projektarbeit ausführen können. Darin hätte auch eine Thematisierung dieses Aspekts gelegen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter ausführt, er habe die Auswirkungen des Projekts auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen in ausreichendem Maße dargestellt, führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. Kritisiert wurde von der Beklagte nicht, dass zu wenig auf die Auswirkungen des Projekts auf die Kraftfahrzeugnutzung eingegangen wurde, sondern nur, dass die Umweltaspekte des Projekts nicht ausreichend gewürdigt wurden. Nach Kritik der Prüfer wäre es erforderlich gewesen, diese Aspekte in einen umweltbezogenen Kontext zu stellen. Die bloße Darstellung von kraftfahrzeugbezogenen Aspekten hat danach gerade nicht ausgereicht.

Zu einem Bewertungsfehler führt es deshalb auch nicht, wenn der Prüfungsausschuss kritisiert, der Wegfall eines Leasingfahrzeuges werde erst im Widerspruch des Klägers erwähnt (Seite 223 der Behördenakte), dies aber tatsächlich vom Kläger schon in der Projektarbeit auf Seite 22 erwähnt wurde. Die vermeintliche Nichterwähnung des Wegfalls des Fahrzeuges ist kein eigenständiger Kritikpunkt des Prüfungsausschusses. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Erläuterung bzw. nähere Ausführung des Kritikpunkts, dass Umweltaspekte nicht berücksichtigt wurden. Selbst wenn die Korrekturen oder die Mitglieder des Prüfungsausschusses diese Ausführung nicht wahrgenommen hätten, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger nach Auffassung der Beklagten Umweltaspekte in seiner Arbeit nicht ausreichend gewürdigt hat.

Auch der konkrete Kritikpunkt, Hygiene-Aspekte seien nicht ausreichend gewürdigt worden, fällt unter den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum und ist im Hinblick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Gerichts nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich dabei um einen technischen Aspekt, dessen Berücksichtigung in einer Arbeit im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ verlangt werden kann. Zum anderen betraf die Projektarbeit einen Betrieb, der Maschinen zur Lebensmittelherstellung produziert, sodass es nachvollziehbar ist, ein Eingehen auf Hygieneaspekte zu verlangen. Ob Hygieneaspekte für das Projekt tatsächlich eine Rolle spielen oder nicht, ist dabei unerheblich. Haben Hygieneaspekte keinen Einfluss auf das Projekt, hätte auch dies in der Arbeit erläutert werden können. Diese wäre ebenfalls eine Behandlung dieses Aspekts gewesen.

Die Kritik an der unzureichenden Darstellung der zeitlichen Abfolge des Projekts betrifft die Güte der Darstellung und unterfällt damit dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Auch hier sind die Grenzen des Bewertungsspielraums nicht überschritten. Der Prüfungsausschuss hat plausibel dargelegt, dass es Aufgabe eines technischen Betriebswirts ist, einen detaillierten Zeitplan anzufertigen und das die Ausarbeitung des Klägers in der Projektarbeit diesen Anforderungen nicht vollständig gerecht wird. Auch wenn sich die zeitliche Abfolge des Projekts, wie der Kläger ausführt, aus dem Gantt-Diagramm entnehmen lässt, bleibt es der Beklagten unbenommen, die aus ihrer Sicht unzureichende Darstellung des zeitlichen Ablaufs zu kritisieren, insbesondere zu beanstanden, dass ein erläuternder Verweis auf das Diagramm notwendig gewesen wäre.

Nachvollziehbar ist es im Hinblick auf diese Anforderungen auch, dass die Angabe, der Abschluss der Maßnahmen werde bis „Mitte des Jahres 2015“ angestrebt, kritisiert wird und zu Punktabzug führt. Bei der Formulierung „Mitte des Jahres“ handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine genaue Zeitangabe. Wenn der Kläger im Widerspruchverfahren erläutert, was er damit gemeint hat, kann dies für die Bewertung der Arbeit keine Rolle mehr spielen. Gegenstand der Bewertung ist nur die Ausarbeitung der Projektarbeit. Auch wenn dieser Zeitpunkt durch den Praktikumsbetrieb so vorgegeben wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei um eine ungenaue Zeitangabe handelt, die den Anforderungen nicht gerecht wird, die an einen „Geprüften Technischen Betriebswirt“ gestellt werden. Außerdem wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, trotz der Vorgabe, eine Präzisierung dieser Vorgabe vorzunehmen.

Die Beanstandung der Beklagten, die Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Projekts ergebe sich nur unzureichend aus der Projektarbeit des Klägers, fällt ebenfalls in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer und überschreitet nicht die Grenzen des Bewertungsspielraums. Die Zeugin L. erklärte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass in einer Projektarbeit die innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten für die Ausführung eines solchen Projekts dargestellt werden müssten, was der Kläger in seiner Projektarbeit nur unzureichend umgesetzt habe. Soweit der Kläger ausführt, aus verschiedenen Stellen seiner Arbeit ergebe sich, wer die einzelnen Schritte des Projekts ausführe (Fremdunternehmer und eigenes Personal), kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Kritisiert wurde von der Beklagten nicht, dass aus der Arbeit nicht hervorgeht, wer die einzelnen Schritte ausführt, sondern wer in den verschiedenen Phasen des Projekts innerhalb des Betriebes die Verantwortlichkeit für die Durchführung hat.

Dass die Verwendung von Schätzwerten bei der Bestimmung der Arbeitszeit von firmeneigenem Personal durch den Kläger in der Projektarbeit zu Punktabzug geführt hat, begründet auch keinen Fehler bei der Bewertung der Projektarbeit. Die Zeugen L. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Verwendung von Schätzwerten, wie sie vom Kläger vorgenommen wurde, nicht den Anforderungen an eine Projektarbeit gerecht wird. So führte die Zeugin L. aus, dass bei Berechnungen entweder mit Echtdaten aus dem Betrieb oder mit fiktiven Daten, die Nahe an den realen Daten sind, gearbeitet werden müsse. Das Arbeiten mit Schätzwerten könne dagegen nicht akzeptiert werden. Dass in einer Arbeit, die Teil der Prüfung zum „Geprüften technischen Betriebswirt“ ist, nicht mit geschätzten Werten gearbeitet werden sollte, ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Soweit der Kläger ausführt, er habe die Daten durch Befragung der Mitarbeiter im Betrieb so genau wie möglich ermittelt, kann das zu keiner anderen Bewertung führen. Aus der Projektarbeit geht das Verfahren zur Ermittlung der Schätzwerte nicht ausreichend hervor. Selbst wenn es sich bei den vom Kläger verwendeten Daten wegen der Erhebung im Betrieb eigentlich gar nicht um Schätzwerte gehandelt hat, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da dies aus der Ausarbeitung des Klägers in der Projektarbeit nicht hinreichend deutlich hervorgeht. Die Erläuterung im Widerspruchs- und Klageverfahren können für die Bewertung der Arbeit keine Rolle spielen, da diese nicht Teil der Ausarbeitung waren. Inwieweit die Verwendung von Schätzwerten Einfluss auf die Bewertung der Projektarbeit haben, fällt wiederum in den Bewertungsspielraum der Prüfer.

Die Bewertung der Ausführung der Nutzwertanalyse fällt ebenfalls in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Die vorgenommene Bewertung überschreitet auch nicht die Grenzen des Bewertungsspielraums. Die Beklagte hat für das Gericht nachvollziehbar beanstandet, dass Festlegung und Gewichtung der Kriterien der Nutzwertanalyse durch den Kläger nicht in ausreichender Weise erörtert wurden. Soweit der Kläger ausführt, er habe die Kriterien festgelegt und diese bedürften keiner weiteren Erläuterung, stellt er eine eigene Bewertung an, die allerdings für die Bewertung und Benotung der Prüfungsaufgabe nicht relevant ist. Inwieweit der unstreitig vorhandene Rechenfehler des Klägers bei der Bewertung berücksichtigt wird, fällt ebenfalls in den Kernbereich der prüfungsspezifischen Wertungen. Insoweit ist es ebenfalls unerheblich, dass der Kläger den Rechenfehler für nicht gewichtig hält.

Soweit der Kläger vorträgt, es könne bei der Bewertung der Projektarbeit nicht nachteilig berücksichtigt werden, dass die Personalkosten der Eigenleistung durch Firmenangestellte und eigene Maschinen nicht in die Amortisationsrechnung und Kalkulation aufgenommen worden seien, weil dies vom Praktikumsbetrieb so vorgegeben worden sei, geht der Einwand ins Leere. Dieses Vorgehen wurde von der Beklagten nicht kritisiert. Weder die Korrektoren der Arbeit noch der Prüfungsausschuss haben diesen Punkt zulasten des Klägers berücksichtigt. Dies stimmt auch mit der Aussage der Prüferin L. überein, die in der mündlichen Verhandlung erklärte, diesen Punkt an der Projektarbeit des Klägers nicht kritisiert zu haben.

2.2. Auch bei der Bewertung und Durchführung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs am 17. Oktober 2015 konnte das Gericht keine Rechtsfehler feststellen.

Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist Teil des „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“. Gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung soll in diesem, ausgehend von der Projektarbeit einschließlich einer Präsentation, die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten.

2.2.1. Das Gericht konnte bei der Durchführung dieses Prüfungsteils zunächst keine Verfahrensfehler feststellen.

2.2.1.1. Soweit der Kläger vorträgt, das Prüfungsprotokoll sei unvollständig bzw. fehlerhaft, weil einzelne Ereignisse oder Fragen nicht in das Prüfungsprotokoll aufgenommen worden seien, kann dieser Einwand nicht zur Neubewertung seiner Prüfungsleistungen führen. In § 17 Abs. 4 der Prüfungsverordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. ist vorgeschrieben, dass über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen ist, was vorliegend auch geschehen ist.

Mängel des Prüfungsprotokolls haben allerdings keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Sie machen daher das Ergebnis nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur den Beweis des Prüfungshergangs (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 466; OVG Nds., U. v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris).

2.2.1.2. Auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses waren nach § 56 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 BBiG für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses besitzen zumindest die notwendige „allgemeine fachliche Qualifikation“. Herr Dr. B. ist promovierter Ingenieur und verfügt somit über eine akademische Qualifikation im technischen Bereich. Damit hat er eine höherwertige Prüfung als die Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ abgelegt und ist geeignet, eine Prüfung im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ abzunehmen. Auch hinsichtlich der anderen Prüfer bestehen bezüglich der „allgemeinen fachlichen Qualifikation“ keine Bedenken. Herr K* und Herr W. sind beide selbst „Geprüfte Technische Betriebswirte“ und haben damit die Prüfung abgelegt, in der sie als Prüfer tätig sind. Auch sie sind damit fachlich geeignet die Prüfung zum „Geprüfte Technische Betriebswirte“ im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ abzunehmen.

2.2.1.3. Dass der Prüfer Dr. B. Vorsitzender des Prüfungsausschusses beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch war, obwohl er die Projektarbeit des Klägers nicht korrigiert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es existiert keine Vorschrift, wonach als Vorsitzender des Prüfungsausschusses beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nur Personen in Frage kommen, die an der Korrektur der Facharbeit beteiligt waren. So enthält die einschlägige Prüfungsverordnung keine Vorgaben, mit welchem Prüfer der Prüfungsausschuss beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch besetzt sein muss. Auch die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. enthält keine derartigen Vorschriften. In den §§ 1 ff. der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. sind nur allgemeine Vorschriften über die Besetzungen der Prüfungsausschüsse enthalten. Diese enthalten keine besonderen Vorgaben für die Besetzung in den speziellen Fortbildungsprüfungen, so auch keine Vorschriften für die Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“. Auch der Sinn des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs verlangt es nicht, dass Vorsitzender des Prüfungsausschusses nur sein kann, wer mit der Korrektur der Projektarbeit betraut war. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung soll der Prüfungsteilnehmer ausgehend von der Projektarbeit einschließlich einer Präsentation die Fähigkeiten nachweisen, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Damit ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Fähigkeit tatsächlich die Projektarbeit. Allerdings muss der Prüfungsteilnehmer dem Prüfungsausschuss im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch die Projektarbeit präsentieren, sodass aufgrund dieser Präsentation jedes Mitglied des Prüfungsausschusses in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Projektarbeit zu prüfen, ob der Prüfling über ausreichend Berufswissen verfügt. Wegen dieser Präsentation ist es gerade nicht notwendig, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit selbst korrigiert haben.

2.2.1.4. Dass der Prüfer Dr. B. den Vortrag des Klägers während des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs durch eine Zwischenfrage unterbrochen hat, stellt auch keine Verletzung des Gebots der „Fairness und der Sachlichkeit“ dar. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren verpflichtet den Prüfer, darauf zu achten, dass der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (BVerwG, U. v. 11.11.1998 – BVerwGE 107, 363/368 f. m.w.N.). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt andererseits nicht, dass für jeden Prüfling die Prüfungssituation geschaffen wird, die seinen persönlichen Verhältnissen am besten entspricht. Dies gilt auch für die von dem jeweiligen Prüfer hergestellte Atmosphäre. (BayVGH, B. v. 21.12.2009 – 7 ZB 09.1963 – juris). Gegen Unterbrechungen eines Prüfungsvortrags durch eine Zwischenfrage ist dabei grundsätzlich nichts einzuwenden (BVerwG, B. v. 09.10.1984 – 7 B 100.84 – juris). Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob durch die Zwischenfrage eine Atmosphäre entstanden ist, die zu einer psychischen Belastung geführt hat, die die Leistungsfähigkeit verfälscht hat.

Für eine solche Atmosphäre während des Prüfungsvortrags sieht das Gericht allerdings keine Anhaltspunkte. Die Zeugen W. und Dr. B. äußerten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubhaft, dass sich aufgrund der Zwischenfrage die Atmosphäre in der Prüfung nicht verändert habe. Herr W. gab an, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Vortrag durch die Zwischenfrage beeinträchtigt worden sei oder dass der Kläger nach der Frage nervöser gewirkt habe. Entgegen des Vortrags des Klägers habe sich die Stimmung während der mündlichen Prüfung nicht aufgeschaukelt. Herr Dr. B. gab ebenfalls an, dass der Kläger nach Stellung der Frage nicht nervöser und auch nicht verwirrt gewesen sei. Er erklärte weiter, dass der Vortrag des Klägers nach diesem „Break“ souveräner und gefasster gewesen sei. Das Zwiegespräch habe nach Auffassung von Herr Dr. B. auch nur ein bis zwei Minuten gedauert. Außerdem habe es sich nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen hierbei um die einzige Zwischenfrage gehandelt. Ansonsten sei der Kläger während des Vortrags nur noch zweimal auf seine Zeitüberschreitungen hingewiesen worden. Die konkrete Prüfungssituation, wie sich nach der Zeugeneinvernahme dargestellt, war nicht geeignet, die Leistungsfähigkeit des Klägers zu verfälschen.

Allein die Missachtung der Bitte des Klägers, Fragen erst nach dem Vortrag zu stellen, kann ebenfalls keine Verletzung des Gebots der „Fairness und der Sachlichkeit“ begründen. Ein Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass eine Prüfungssituation geschaffen wird, die ihm am besten entspricht. Es liegt – innerhalb der gesetzlichen Vorgaben – im Ermessen der Prüfer, wie diese die Prüfung gestalten bzw. leiten. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob sie in einer bestimmten Prüfungssituation eine Frage stellen oder nicht. Im konkreten Fall sah der Prüfer Dr. B. es als notwendig an, den Vortrag des Klägers zu unterbrechen, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht, insbesondere hinsichtlich der Vortragsweise, unzureichend war. Mit der Zwischenfrage verfolgte er das Ziel, dem Kläger für den weiteren Vortrag die Aufregung zu nehmen. Ein solches Vorgehen ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Der Zeuge W. erklärte außerdem, dass er die Zwischenfrage des Prüfers Dr. B. nach Hygieneaspekten in der konkreten Situation als nahe liegend erachtet habe. Die Stellung der Zwischenfrage war also trotz der Bitte des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2.1.4. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Zwischenfrage während des Vortrags nach Hygiene-Reinheitsketten auch prüfungsrelevant, d.h. vom maßgeblichen Prüfungsstoff abgedeckt. Der maßgebliche Prüfungsstoff einer mündlichen Prüfung, ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen und Prüfungsrichtlinien (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 – 22 ZB 12.2181 – juris; B. v. 7.5.2009 – 22 ZB 09.343 – juris; zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ vgl. VG Augsburg, Urt. v. 23.9.2014 – 3 K 14.360 – juris). Der vorliegend insoweit einschlägige § 6 Prüfungsverordnung lautet wie folgt:

„§ 6 Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil

(1) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin einbeziehen.

(2) […]

(3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.“

Grundsätzlich kann die Themenstellung im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Prüfungsverordnung alle in den §§ 4 und 5 Prüfungsverordnung umfangreich genannten Prüfungsanforderungen aus den vorangegangenen Prüfungsteilen „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ und „Management und Führung“ umfassen. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 1 Prüfungsverordnung („ausgehend von der Projektarbeit“) bildet jedoch die Projektarbeit den Ausgangspunkt für das nachfolgende, in der Norm ausdrücklich als „projektarbeitsbezogen“ bezeichnete Fachgespräch, das dem Nachweis der Fähigkeit dienen soll, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Es ist somit zwar zulässig, im Fachgespräch dem Prüfling über seine Projektarbeit hinausgehende allgemeine Fragen zu stellen; diese müssen jedoch stets einen hinreichenden thematischen bzw. fachlichen Bezug zur Projektarbeit aufweisen (VG Augsburg, U. v. 23.9.2014 – 3 K 14.360 – juris).

Die Frage nach Reinhalteketten bei der Lagerung ist nach diesen Maßstäben vom Prüfungsstoff umfasst. Zum einen stellt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 der Prüfungsverordnung das Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und Lagersysteme und Logistikkonzepte einen potentiellen Prüfungsinhalt dar. Zum anderen sind auch die Felder qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Handeln (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 a) bzw. das Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 c) als Teil des Prüfungsteils „Management und Führung“ potentieller Prüfungsinhalt. Von diesen Themenfeldern ist auch die Frage nach Reinheitsketten bei der Lagerung umfasst. Es besteht auch ein ausreichender Bezug der Frage zur Projektarbeit des Klägers. Die Projektarbeit wurde bei einem Betrieb geschrieben, der Maschinen zur Lebensmittelherstellung produziert. Da Hygieneaspekte bei der Herstellung von Lebensmitteln besonderer Beachtung bedürfen, ist ein ausreichender thematischer Zusammenhang zur Projektarbeit gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn Hygieneaspekte unmittelbar keinen Einfluss auf das Projekt haben. Die Prüfer sind berechtigt im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch auch allgemeine Fragen zu stellen, soweit sie den oben beschriebenen Bezug aufweisen.

Selbst wenn sich die Frage während des Vortrags außerhalb des zulässigen Prüfungsstoffs bewegt hätte, hätte dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prüfung geführt. Der Zeuge Dr. B. erklärte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Beantwortung der Zwischenfrage zu den Reinheitsketten keinen Einfluss auf die Benotung des Fachgesprächs gehabt habe. Die Frage hat also nur dazu gedient, dem Kläger die Nervosität zu nehmen, nicht die Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln.

2.2.1.5. Wendet man die oben dargestellten Maßstäbe für die Zulässigkeit von Prüfungsfragen im facharbeitsbezogenen Fachgespräch auf die Frage nach den „HACCP-Standards“ an, die im Fragenteil des Fachgesprächs gestellt wurde, kommt man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine zulässige Prüfungsfrage gehandelt hat. „HACCP-Standards“ sind ein präventives Konzept zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die zu einer Erkrankung oder Verletzung von Konsumenten führen können. Dieses Konzept hat auch Niederschlag in einigen gesetzlichen Vorschriften gefunden. Ein solches Konzept ist nach der Prüfungsverordnung grundsätzlich tauglicher Prüfungsstoff. Die Felder qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Handeln (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 a), die Berücksichtigung einschlägiger Normen und Gesetze (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 b) sowie das Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 c) sind als Teil des Prüfungsteils „Management und Führung“ potentieller Prüfungsinhalt des Fachgesprächs. Die Frage weist auch ausreichend fachlichen Bezug zur Projektarbeit auf, da diese in einem Betrieb geschrieben wurde, der Maschinen zur Lebensmittelproduktion herstellt. Dass die Frage keinen unmittelbaren Bezug zur Projektarbeit hat, ist dabei unschädlich. Ausgehend von einem Bezugspunkt zur Projektarbeit dürfen auch allgemeine Fragen durch den Prüfungsausschuss gestellt werden.

2.2.1.6. Bei der Frage des Prüfungsausschusses „Was ist ein Fachbodenregal?“ handelt es sich um eine geeignete Fragestellung; ihr fehlt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an Klarheit. Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Dafür muss eine Prüfungsfrage verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. Unverständliche und in sich widersprüchliche Fragestellungen verstoßen gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit, der besagt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sein müssen (BVerwG, U. v. 9.8.1996 – 6 C 3/95 – juris). Die konkrete Frage begegnet im Hinblick auf diesen Prüfungsmaßstab keinerlei Bedenken. Die Frage „Was ist eine Fachbodenregal?“ ist eindeutig und in keinster Weise widersprüchlich. Es ist nicht ersichtlich, wie die Frage hätte noch klarer gestellt werden können. Auf Grundlage dieser Frage hätte der Kläger also die Möglichkeit gehabt, sein Wissen in diesem Bereich zu präsentieren.

2.2.2. Auch Bewertungsfehler sind in Bezug auf das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht festzustellen.

2.2.2.1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zeitüberschreitung beim Vortrag des Klägers negativ bei der Bewertung des Fachgesprächs berücksichtigt wurde. Eine zeitliche Obergrenze für einen Vortrag kann im Interesse der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer festgelegt werden. Außerdem ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsverordnung, dass der Vortrag der Prüfungsteilnehme nicht länger als 15 Minuten dauern soll. Überschreitet ein Vortrag diese Vorgabe, wird er den festgelegten Anforderungen in zeitlicher Hinsicht nicht gerecht, was sich negativ auf die Bewertung des Vortrags auswirken kann. Inwieweit die Zeitüberschreitung zu Punktabzug führt, ist dabei eine prüfungsspezifische Wertung, in die das Gericht nicht eindringen kann.

Da der Vortrag des Klägers laut Prüfungsprotokoll 23 Minuten statt der vorgegebenen 15 Minuten gedauert hat, ist eine negative Berücksichtigung der Zeitüberschreitung bei der Bewertung des Fachgesprächs rechtmäßig. Auch die Unterbrechung des Klägers durch die Zwischenfrage führt zur keiner anderen Bewertung. Auch ohne die Zwischenfragen wäre es zu einer Zeitüberschreitung durch den Kläger gekommen. Nach eigenen Aussagen des Klägers war sein Vortrag auf 20 Minuten und nicht auf 15 Minuten konzipiert. Außerdem gibt der Kläger selbst an, dass die Zwischenfragen nur 3 Minuten seiner Vortragszeit gekostet hätten. Legt man diesen Wert zugrunde, hat der Kläger die zulässige Vortragszeit immer noch um 5 Minuten überschritten. Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Zeitüberschreitung, die Einfluss auf die Bewertung des projektarbeitsbezogene Fachgesprächs haben kann.

2.2.2.2. Der Kritikpunkt des Prüfungsausschusses, die Bilder (der Präsentation) seien zu voll gewesen, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Qualität der Präsentation fällt in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Betrachtet man die Präsentation, ist der Kritikpunkt auch nachvollziehbar. Auf den einzelnen Folien der PowerPoint-Präsentation finden sich zum Teil mehrere Tabellen bzw. Tabellen und Bilder, worunter die Übersichtlichkeit der Folien leidet. Eine andere Betrachtung rechtfertigt es auch nicht, dass Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 6. März 2016 (Seite 216 der Behördenakte) erklärt hat, das Handout zur Präsentation sei ansprechend gewesen. Dass ein Handout ansprechend ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine PowerPoint-Präsentation – selbst wenn sie im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie das Handout hat – gelungen ist.

2.2.2.3. Dass sich die teilweise unzureichende Beantwortung der Fragen nach der Präsentation negativ auf die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs niedergeschlagen hat (Bewertung mit 40 von 70 zu erreichenden Punkten), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung der Leistungen des Klägers im „Fragenteil“ des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs fällt wiederum in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Dieser Spielraum erstreckt sich insbesondere auch auf die Notenvergabe bei mündlichen Prüfungen, welche auch hier streitgegenständlich ist. Gerade hier muss der Prüfer bei seinem wertenden Urteil auch den persönlichen Eindruck, den er im Rahmen der Prüfung gewonnen hat, zugrunde legen können. Er kann keine starren Bewertungsschemata verwenden, da jede mündliche Prüfung für sich einen individuellen Ablauf hat. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der mündlichen Prüfung keine genaue Feinverteilung von Bewertungseinheiten zugrunde liegt, sondern die Note aus einer Gesamtschau der Leistung gebildet wird, die sich aus der im Rahmen der mündlichen Prüfung gezeigten Leistung ergibt. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung insoweit zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde ein gerichtliches Eingreifen zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (VG München, U. v. 24.11.2015 – 3 K 15.299, BeckRS 2016, 44636)

Für das Gericht ist die Bewertung der Leistung durch den Prüfungsausschuss, die der Kläger in diesem Prüfungsteil erbracht hat, auf Grund der Dokumentation während der Prüfung, der Stellungnahmen der Prüfer im Nachprüfungsverfahren, der Nachprüfung der Leistungen des Kläger durch den Prüfungsausschuss sowie der Einlassungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, weshalb keine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums feststellbar ist:

Zunächst ist die Beurteilung der Güte der Antworten des Klägers auf die Fragen des Prüfungsausschusses im Beurteilungsbogen festgehalten. Danach hat der Kläger nur eine von 13 Fragen vollständigen beantwortet. Die anderen Fragen sind dagegen als unzureichend beantwortet, nicht beantwortet oder lückenhaft beantwortet gekennzeichnet. Wird nur eine von 13 Fragen vollständig beantwortet, ist eine Bewertung mit 40 von 70 Punkten nachvollziehbar.

Auch die Einlassungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellungnahmen der Beklagten im Widerspruchverfahren lassen die Bewertung des Fachgesprächs nachvollziehbar erscheinen.

Konkret gab der Prüfer W. in seiner Stellungnahme zum projektarbeitsbezogenen Fachgespräch (Seite 211 f. der Behördenakte) hinsichtlich Frage „Was ist Lagergut?“ an, dass der Kläger nicht alle erwarteten Aspekte zum Thema Lagergut nennen konnte. Dies stimmt auch mit der Bewertung auf dem Beurteilungsbogen überein, auf dem die Antwort des Klägers mit „lückenhaft!“ beschrieben wurde.

Nach der Stellungnahme des Prüfers W. wurde auch die Frage nach „Einlagerungsstrategien“ unzureichend beantwortet. Die verschiedenen Möglichkeiten von Lagerstrategien und Kommissionierungssysteme seien mit Hilfestellung nur unzureichend beantwortet worden. Auch hier stimmt die Einlassung mit der Beschreibung der Güte der Antwort im Beurteilungsbogen („mit Hilfestellung, schwach beantwortet!“) überein.

Zur Frage „Nutzwert mit Kosten?“ führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, dass die Frage darauf abzielte, dem Kläger Gelegenheit zu geben, die in der Projektarbeit gegeben Antworten zu revidieren und weiteres Wissen auf diesem Gebiet zu präsentieren. Allerdings habe der Kläger keine weiteren Aspekte nennen können. Dies stimmt auch mit der Stellungnahme des Prüfers W. überein.

Hinsichtlich der Frage nach den „HACCP-Standards“ führte der Zeuge Dr. B. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass der Kläger diese Frage nicht beantworten konnte. Die angesprochenen Standards seien dem Kläger nicht bekannt gewesen. Dr. B. erklärte in diesem Zusammenhang, dass er sich gerade an diese Frage erinnern könne, da er sie selbst gestellt habe. Diese Aussage stimmt auch hier mit den Aufzeichnungen im Beurteilungsboden überein.

Auch die Frage nach dem Handling schwerer Teile habe der Kläger nach der Stellungnahme des Prüfers W. zu spärlich beantwortet; er habe nur die „Elektroameise“ und keine anderen Systeme benennen können. Auch dies stimmt mit der Bemerkung „lückenhaft!“ im Beurteilungsbogen überein.

Auf die Frage nach der Kommissionierung („Mann zur Ware“, „Ware zum Mann“) habe der Kläger nach der Stellungnahme des Prüfers W. nicht die Sinnhaftigkeit und die Anwendung in Bezug auf seine Projektarbeit erörtern können. Auch dies stimmt mit der Bemerkung im Beurteilungsbogen („lückenhaft!“) überein.

Bei der Frage nach dem „Fachbodenregal“ sei der Kläger nach der Stellungnahme des Prüfers W. auf zu wenige Aspekte eingegangen. Dies stimmt wiederum mit den Aufzeichnungen im Bewertungsbogen („lückenhaft!“) überein. Auch in der mündlichen Verhandlung betätige Herr W. als Zeuge nochmals, dass die Frage unzureichend beantwortet wurde.

In seiner Sitzung vom 4. April 2016 stellte der Prüfungsausschuss entsprechend der Aufzeichnungen im Beurteilungsbogen fest, dass die Fragen durch den Kläger größtenteils unzureichend beantwortet wurden. Es sei eine Fehleinschätzung des Klägers, wenn dieser davon ausgehe, alle Fragen seien zureichend beantwortet worden.

2.2.3. Darüber hinaus hätten letztlich sowohl Verfahrensfehler als auch Fehler bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen beim projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nicht dazu führen können, dass dem Begehren des Klägers gerichtet auf Neubewertung der Prüfungsleistungen hätte entsprochen werden können, da keine ausreichende Bewertungsgrundlage mehr vorlag. Grundsätzlich gilt zwar, dass zumindest Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.7.2003 – 22 B 02.3037 – juris). Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden.

Eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liegt hinsichtlich des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs nicht mehr vor. Die Zeugen W. und Dr. B., die beide Mitglieder des Prüfungsausschusses waren, gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich nicht mehr an Einzelheiten der mündlichen Prüfung erinnern könnten. Beide Zeugen erklärten auch, dass sie die Antworten des Klägers auf die gestellten Fragen – zumindest teilweise – nicht mehr in Erinnerung hätten. Damit fehlt es bei den Prüfern aufgrund der mangelnden Erinnerung an einer ausreichenden Grundlage für die erneute Bewertung der Leistungen, die der Kläger während der mündlichen Prüfung am 28. Oktober 2015 erbracht hat. Es wäre damit nur die Wiederholung des Prüfungsteils in Frage gekommen.

Auch die Wiederholung nur einzelner Frage kommt nicht in Betracht. Die Beurteilung des „Fragenteils“ des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs stellt eine Einheit dar. Bewertet wird der Gesamteindruck, den der Prüfungsteilnehmer in der Prüfung hinterlässt. Damit ist es nicht möglich, nur einzelne Fragen zu wiederholen und die Bewertung dieser Fragen mit der bereits erfolgten Bewertung der anderen Fragen, die nicht wiederholt werden müssten, zusammenzuführen. Ein solches Vorgehen kann nicht die vom Prüfungsteilnehmer erbrachte Gesamtleistung widerspiegeln.

Die Neubewertung der Prüfungsleistungen kommt auch dann nicht infrage, wenn nur einzelne Mitglieder des Prüfungsausschusses die Antworten noch so in Erinnerung haben, dass eine Bewertung möglich wäre. Nach § 22 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK W.-S. ist die Prüfungsleistung durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig bewerten. Kann sich nur ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht mehr an alle Antworten des Prüflings erinnern, scheidet eine selbständige Bewertung der Prüfungsleistung aus.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 40 Zusammensetzung, Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arb

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juli 2017 - W 6 K 16.570 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juli 2017 - W 6 K 16.570 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Sept. 2014 - 3 K 14.360

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der IHK-Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“.

1. Der 1983 geborene Kläger absolviert bei der Beklagten eine Weiterbildungsmaßnahme zum „Geprüften Technischen Betriebswirt IHK“. Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess (schriftlich)

- Management und Führung (schriftlich und mündlich)

- Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil (schriftlich und mündlich)

Den Prüfungsteil „Management und Führung“ legte der Kläger im Oktober 2012 erfolgreich ab, im März 2013 folgte - im zweiten Versuch - der Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“. Im Rahmen des „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils“ fertigte der Kläger im Juni/Juli 2013 eine Projektarbeit mit dem Thema „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von dentalen Austausch-Instrumentenschläuchen der Reparaturen- & Retourenabteilung bei der ... GmbH“.

Mit Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Projektarbeit mit 53 P. als bestanden gewertet werde. Er sei damit zum Fachgespräch zugelassen, das ausweislich eines beigefügten Ladungsschreibens am 27. September 2013 stattfinde. Weiter wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im 30-minütigen Fachgespräch ausgehend von der Projektarbeit nachzuweisen habe, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in den betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Für die zu Beginn des Fachgesprächs erfolgende Präsentation der Projektarbeit nebst Ergebnis seien „maximal 10 Minuten“ vorgesehen. Dem Schreiben waren auch die in Präsentation und Fachgespräch unterteilten Bewertungskriterien für das projektarbeitsbezogene Fachgespräch beigefügt (Präsentation: u. a. „Zusammenfassung erfolgt“, „Zeitrahmen eingehalten“; Fachgespräch: „Beantwortung der Fachfragen“, „Ergebnisse können begründet werden“, „Thematische Durchdringung ist erkennbar“).

Am 27. September 2013 fand sodann das Fachgespräch des Klägers in den Räumen der Beklagten statt.

2. Mit Prüfungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der „Fachübergreifende technikbezogene Prüfungsteil“ insgesamt mit 47 P. bewertet worden und damit nicht bestanden sei. Im Prüfungsteil der Projektarbeit habe der Kläger 54 P., im Prüfungsteil des Fachgesprächs 36 P. erzielt. Die Prüfung zum „Geprüften Technischen Betriebswert“ sei damit insgesamt nicht bestanden. Mit ergänzendem Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2013 wurde der Kläger auf eine versehentlich unrichtige Punktedarstellung im Bescheid hinsichtlich der Bewertung der Projektarbeit (54 P. statt richtigerweise 53 P.) hingewiesen.

Gegen den Prüfungsbescheid vom 10. Oktober 2013 legte der Kläger nach Einsicht in die Prüfungsunterlagen mit Schreiben vom 6. November 2013 - eingegangen am 11. November 2013 - Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass seine Präsentation der Projektarbeit nach elf Minuten abgebrochen worden sei, obwohl er vorab auf kein zeitliches Limit hingewiesen worden sei und die Prüfungsordnung eine 15-minütige Obergrenze vorsehe. Er habe daher auch die Schlussfolgerungen der Arbeit nicht mehr darstellen können. Folge sei ein nicht gerechtfertigter doppelter Punktabzug (Überschreitung des Zeitlimits, fehlende Zusammenfassung). Unabhängig davon seien ihm im anschließenden Fachgespräch - entgegen den mit der Ladung ausgehändigten Bewertungskriterien - ganz überwiegend Fragen gestellt worden, die keinerlei Bezug zu seiner Projektarbeit aufgewiesen hätten. So hätten von den drei Prüfern die beiden Beisitzer seine Projektarbeit erst zu Beginn des Fachgesprächs erhalten. Das Fachgespräch habe daher unzulässigerweise den Charakter einer zweiten allgemeinen mündlichen Prüfung gehabt. Schließlich entspreche die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung nicht § 8 Abs. 5 der Prüfungsverordnung, nach dem die Projektarbeit zu zwei Dritteln und das Fachgespräch zu einem Drittel zu werten seien.

3. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2014 zurück.

4. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2014 erneut zum Fachgespräch des „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils“ im Sinne einer Erstablegung zuzulassen.

Die Bewertung des Fachgesprächs stehe im Widerspruch zur einschlägigen Prüfungsverordnung. Mit Blick auf die in § 6 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsverordnung geregelte Obergrenze von 15 Minuten für die Präsentation habe der Kläger trotz der der Ladung beigefügten Information davon ausgehen dürfen, dass keine strikte Handhabung des zehnminütigen Zeitlimits erfolgen werde. Vor bzw. während der Präsentation selbst sei zudem kein Hinweis an den Kläger auf das Zeitlimit erfolgt. Durch den unzulässigen plötzlichen Abbruch der Präsentation durch die Prüfer sei der Kläger zudem in einen „Schockzustand“ verfallen, der auch das anschließende Fachgespräch negativ beeinflusst habe. Unabhängig davon seien dem Kläger unzulässigerweise überwiegend nicht projektarbeitsbezogene Fragen gestellt worden, obwohl § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung ausdrücklich von einem „projektarbeitsbezogenen“ Fachgespräch ausgehe. Es handele sich insoweit gerade nicht um eine zweite allgemeine mündliche Prüfung.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch den Abbruch der Präsentation der Projektarbeit nach elfeinhalb Minuten sei der Kläger nicht unzulässig benachteiligt worden; diese Vorgehensweise sei vielmehr dem Grundsatz der Chancengleichheit geschuldet gewesen. Denn bereits der Ladung zur Prüfung vom 4. September 2013 sei eine ausdrückliche Information beigefügt gewesen, nach der für die Vorstellung der Projektarbeit nebst Ergebnis eine maximale Zeitspanne von zehn Minuten vorgesehen sei. Aus § 6 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsverordnung ergebe sich nichts anderes. Denn diese Norm enthalte nur die Aussage, dass die Präsentation nicht länger als 15 Minuten dauern solle; hier werde lediglich im Wege einer Soll-Vorschrift eine zeitliche Obergrenze festgelegt. Ein aus dem Abbruch der Präsentation resultierender „Schockzustand“ des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten. Auch seien im Fachgespräch keine unzulässigen Fragen gestellt worden. Nach § 6 Abs. 1 der Prüfungsverordnung könne die Themenstellung im „Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteil“ alle in den §§ 4, 5 der Prüfungsverordnung genannten Prüfungsanforderungen aus den zwei vorangegangenen Prüfungsteilen umfassen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsverordnung solle „ausgehend“ von der Projektarbeit in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das Fachgespräch sei daher insoweit durchaus als allgemeine mündliche Prüfung anzusehen, in der der Prüfling die erlernten Kernkompetenzen auf die Projektarbeit zu transferieren habe. Dieser über die Projektarbeit hinausgehende Ansatz komme auch in den vorab ausgehändigten Bewertungskriterien zum Ausdruck. Auch der Umstand, dass die beiden beisitzenden Prüfer die Projektarbeit erst am Tage des Fachgesprächs erhalten hätten, sei nicht zu beanstanden. Erst so sei vielmehr ein von den Eindrücken der schriftlichen Projektarbeit unvoreingenommenes Fachgespräch ermöglicht worden. Letztlich sei auch die vom Kläger im Widerspruchsverfahren noch gerügte Ermittlung des Gesamtergebnisses ordnungsgemäß erfolgt. Zwar sehe § 8 Abs. 5 der Prüfungsverordnung tatsächlich eine doppelte Gewichtung der Projektarbeit im Vergleich zum Fachgespräch vor. Gemäß § 8 Abs. 1 der Prüfungsverordnung müssten jedoch in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden, damit die Prüfung insgesamt bestanden ist; dies sei beim nur mit 36 P. bewerteten Fachgespräch nicht der Fall gewesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens im Wege einer Wiederholung des gegenständlichen projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs im Rahmen des Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils der IHK-Weiterbildung zum „Geprüften Technischen Betriebswirt“ (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Grund hierfür ist, dass das Prüfungsverfahren bei der Durchführung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs im Rahmen des Fachübergreifenden technikbezogenen Prüfungsteils nicht an relevanten Verfahrensfehlern leidet. Der Anspruch des Klägers auf ein fehlerfreies Prüfungsverfahren ist nicht verletzt (vgl. VG München, U. v. 31.1.2011 - M 3 K 10.3703 - juris Rn. 20).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U. v. 11.7.2003 - 22 B 02.3037 - juris Rn. 20; Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 493). Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B. v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

Auch vorliegend wäre somit im Falle eines wesentlichen Verfahrensfehlers grundsätzlich eine Wiederholung des Fachgesprächs erforderlich. Die im Verwaltungsverfahren seitens der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung, es sei in jedem Fall - unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens - zunächst die Fertigung einer neuen Projektarbeit als Grundlage für ein neues Fachgespräch erforderlich, trifft nicht zu. § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl I S. 2907 - PrüfV) regelt zwar, dass für die Wiederholungsprüfung die technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden muss, soweit das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden ist. Diese Vorschrift findet jedoch ausweislich ihres Wortlauts lediglich auf ein Nichtbestehen des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs Anwendung; den Fall eines verfahrensfehlerhaften Fachgesprächs betrifft § 9 Abs. 3 PrüfV hingegen nicht.

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend jedoch kein relevanter Fehler im Prüfungsverfahren ersichtlich, der eine Wiederholung des Fachgesprächs erfordern würde.

aa) Ziel der gegenständlichen Prüfung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PrüfV der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu gehört nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PrüfV, insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:

1. Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozesse unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Terminaspekten,

2. Leiten und technischwirtschaftliches Unterstützen von Projekten,

3. Koordinieren technischwirtschaftlicher Prozessschnittstellen,

4. Führen von Mitarbeitern und Prozessbeteiligten.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PrüfV eine vertiefte betriebswirtschaftliche Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden.

Die Prüfung gliedert sich gemäß § 3 Abs. 1 PrüfV in die Prüfungsteile:

1. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,

2. Management und Führung,

3. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.

Ausweislich § 3 Abs. 2 Satz 1 PrüfV ist im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 PrüfV zu prüfen. Im Prüfungsteil „Management und Führung“ ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PrüfV sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 PrüfV zu prüfen. Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PrüfV in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 PrüfV zu prüfen.

Weiter einschlägig ist schließlich die Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 1. März 2010 (veröffentlicht in Bayerisch-Schwäbische Wirtschaft Nr. 5 vom 15. Mai 2010). Gemäß deren § 16 Satz 1 sind die Prüfungen nicht öffentlich. Nach § 17 Abs. 4 ist über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen. § 21 der Prüfungsordnung der Beklagten enthält einen Punkte- und Notenschlüssel. Danach ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mit 66 bis 50 Punkten zu bewerten, was zu Note 4 = ausreichend führt. Der Punkterahmen für die Note 5 = mangelhaft reicht von 49 bis 30 Punkten (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen degressiven Punkte- und Notensystems, bei dem die Abstände nach oben stetig geringer werden: VGH BW, U. v. 11.4.1989 - DVBl. 1989, 1262; siehe zum Ganzen bereits VG Augsburg, U. v. 5.3.2013 - Au 3 K 12.1505 - juris Rn. 25).

bb) Der Umstand, dass im gegenständlichen Fachgespräch die Präsentation der Projektarbeit des Klägers durch die Prüfer nach elfeinhalb Minuten vorzeitig beendet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bereits das Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013, das der mit gleichem Datum erfolgten Ladung zum Fachgespräch beigefügt war, enthielt folgenden ausdrücklichen Hinweis (Blatt 39 der Verwaltungsakte; Hervorhebung nicht im Original):

„Zu Beginn des Fachgesprächs ist Ihre Projektarbeit mit vorbereiteten Unterlagen (in Hausarbeit zu erstellen) kurz vorzustellen und das Ergebnis zu erläutern (maximal 10 Minuten).“

Hiervon ausgehend musste dem Kläger bewusst sein, dass die zeitliche Obergrenze für die Präsentation der Projektarbeit im Rahmen des Fachgesprächs vorab für alle Prüflinge im Interesse der Chancengleichheit grundsätzlich auf zehn Minuten festgelegt worden war. Ein weiterer Hinweis des Klägers auf das Zeitlimit vor bzw. während der Präsentation selbst war vor dem Hintergrund der im Rahmen der Ladung ausdrücklich erfolgten Information nicht erforderlich. Eine klägerseitig gerügte Intransparenz ist nicht gegeben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel mit § 6 Abs. 3 Satz 3 PrüfV, nach dem die Präsentation der Projektarbeit nicht länger als 15 Minuten dauern soll. Diese Regelung ist im Kontext des unmittelbar voranstehenden § 6 Abs. 3 Satz 2 PrüfV zu sehen, wonach das projektarbeitsbezogene Fachgespräch in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern soll. Intention von § 6 Abs. 3 Satz 3 PrüfV ist damit augenscheinlich, mit Blick auf die zulässige Gesamtdauer des Fachgesprächs eine regelmäßige Maximallänge der Präsentation von 15 Minuten festzulegen, um sicherzustellen, dass ausreichend Zeit für das nachfolgende projektarbeitsbezogene Fachgespräch verbleibt. Die Norm schreibt jedoch gerade nicht vor, dass die Regel-Höchstdauer der Präsentation von 15 Minuten stets ausgeschöpft bzw. im Sinne einer Mindestdauer gewährt werden müsse; zudem lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 PrüfV ausweislich seines Wortlauts („soll“) ohnehin Abweichungen in Ausnahmefällen zu (vgl. allg. HessVGH, U. v. 26.11.2009 - 7 B 2806/09 - juris Rn. 24).

Die Prüfer haben vorliegend überdies sogar zugunsten des Klägers das vorab bekanntgegebene zehnminütige Zeitlimit nicht strikt durchgesetzt, sondern - unstreitig - dem Kläger einen nicht unerheblichen Zeitzuschlag von 1 ½ Minuten, d. h. um 15 v. H. der Gesamtzeit gewährt. Erst hiernach wurde die Präsentation durch die Prüfer schließlich vorzeitig beendet.

Da somit der vorzeitige Abbruch der Präsentation des Klägers rechtsfehlerfrei erfolgte, scheidet auch eine hierdurch verursachte, nach dem Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens unzulässige Verunsicherung des Klägers im weiteren Fortgang des Fachgesprächs von vornherein aus (vgl. hierzu allg. VG Augsburg, U. v. 15.10.2013 - Au 3 K 13.1262 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Auch die Tatsache, dass der vorzeitige Abbruch der Präsentation des Klägers in gleich zwei präsentationsbezogenen Bewertungskategorien („Zusammenfassung erfolgt“, „Zeitrahmen eingehalten“) zu einer Teilwertung mit 0 P. geführt hat (Blatt 35 f. der Verwaltungsakte), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Doppelbewertung (vgl. hierzu allg. BayVGH, U. v. 3.12.2001 - 7 B 01.774 - juris Rn. 37; OVG Hamburg, U. v. 2.11.2001 - 1 Bf 253/99 - juris Rn. 35) ist hierin nicht zu erblicken. Denn es ist bereits nicht zwingend so, dass bei einem Abbruch der Präsentation stets auch die Zusammenfassung der Ergebnisse gänzlich fehlt; es ist vielmehr durchaus denkbar, dass ein Abbruch einer Präsentation aufgrund Zeitüberschreitung erst während der Zusammenfassung der Ergebnisse erfolgt, so dass im Kriterium „Zusammenfassung erfolgt“ noch positive Bewertungen erfolgen können. Ein Gleichlauf der beiden Wertungskriterien ist mithin nicht denknotwendig. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Kriterium „Zeitrahmen eingehalten“ einen eher formalen Charakter aufweist, während dem Kriterium „Zusammenfassung erfolgt“ auch ein deutlich inhaltlicher Bezug zukommt; eine Bewertung der klägerischen Leistung in gleich zwei Kriterien ist vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zielrichtungen naturgemäß und rechtsfehlerfrei. Unabhängig davon gilt jedoch ohnehin, dass der Kläger auch bei nur einfacher Teilwertung mit 0 P. im Kriterium „Zeitrahmen eingehalten“ nicht genügend Punkte im Bereich der Präsentation erzielt hätte, um das insgesamt mit 36 P. bewertete Fachgespräch zu bestehen. Denn selbst eine maximale Teilwertung von 5 P. im Kriterium „Zusammenfassung erfolgt“ hätte nach dem Berechnungsschlüssel lediglich zu einer Teilbewertung der klägerischen Präsentation von 24,5 P. (statt 21 P.) und damit einem weiterhin mangelhaften Gesamtergebnis von 39,5 P. (24,5 P. aus Präsentation + 15 P. aus nachfolgendem Prüfungsteil) im Fachgespräch insgesamt geführt (siehe Bewertungsblatt der Beklagten, Blatt 36 der Verwaltungsakte), was gemäß § 8 Abs. 1 PrüfV ein Nichtbestehen der Prüfung insgesamt zur Folge hätte.

cc) Mit Blick auf die dem Kläger im gegenständlichen Fachgespräch gestellten Fragen ist ein Fehler im Prüfungsverfahren ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der zulässige Prüfungsstoff nicht verlassen.

(1) Der maßgebliche Prüfungsstoff auch einer mündlichen Prüfung ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen und Prüfungsrichtlinien (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - juris Rn. 22; B. v. 7.5.2009 - 22 ZB 09.343 - juris Rn. 10 zur Weiterbildungsprüfung zum Technischen Betriebswirt; VG Augsburg, U. v. 13.1.2009 - Au 3 K 08.791 - juris Rn. 31-33; VG Ansbach, U. v. 7.3.2002 - AN 2 K 01.291 - juris Rn. 27 ff.).

Der vorliegend insoweit einschlägige § 6 PrüfV lautet wie folgt:

㤠6

Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil

(1) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin einbeziehen.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.“

Zwar kann somit die Themenstellung im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PrüfV grundsätzlich alle in den §§ 4 und 5 PrüfV umfangreich genannten Prüfungsanforderungen aus den vorangegangenen Prüfungsteilen „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ und „Management und Führung“ umfassen. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 1 PrüfV („ausgehend von der Projektarbeit“) bildet jedoch die Projektarbeit den Ausgangspunkt für das nachfolgende, in der Norm ausdrücklich als „projektarbeitsbezogen“ bezeichnete Fachgespräch, das dem Nachweis der Fähigkeit dienen soll, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Es ist somit zwar zulässig, im Fachgespräch dem Prüfling über seine Projektarbeit hinausgehende allgemeine Fragen zu stellen; diese müssen jedoch stets einen hinreichenden thematischen bzw. fachlichen Bezug zur Projektarbeit aufweisen. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, es handele sich beim Fachgespräch um eine allgemeine mündliche Prüfung, ist somit nicht uneingeschränkt zutreffend, auch wenn der erforderliche fachliche Bezug von Fragen zur Projektarbeit im Sinne eines bloßen Anlasstatbestands eher weit zu verstehen sein dürfte.

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die dem Kläger im Fachgespräch prüferseitig gestellten Fragen nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten im Juni/Juli 2013 eine - ohne Literaturverzeichnis und Anhang - 29-seitige Projektarbeit mit dem Thema „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von dentalen Austausch-Instrumentenschläuchen der Reparaturen- & Retourenabteilung bei der ... GmbH“ gefertigt. Hierin erläutert der Kläger nach der Einleitung (S. 1-2) zunächst das Unternehmen (S. 3-4), die Reparaturen- & Retourenabteilung als Teil des sog. After-Sales-Services (S. 5-7), die dentalen Instrumentenschläuche als Austauschteile (S. 7-11) sowie den Austauschprozess (S. 11-17). Sodann führt er eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Berechnung des Deckungsbeitrags pro Stück und des Gesamtdeckungsbeitrags je Schlauchtyp; S. 18-25) durch. Auf Basis einer Internetrecherche wird ein Überblick über die mögliche Konkurrenten und deren Preise gegeben (S. 26-28). Abschließend fasst der Kläger seine Ergebnisse zusammen (S. 29).

Ausweislich der Aufstellung des Klägers, die sich im Kern mit den stichwortartigen Notizen auf der Vor- und Rückseite der Niederschrift zum Fachgespräch (Blatt 34 der Verwaltungsakte) decken, sind ihm im Fachgespräch nach seiner Präsentation folgende Fragen gestellt worden (Blatt 21 der Verwaltungsakte; Nummerierung hinzugefügt):

1. Arten von Kundendienst? (kaufmännisch/technisch)

2. Was machen die?

3. Welche Logistikarten gibt es?

4. Was ist Marketing?

5. Warum macht man Inventur?

6. Inventurarten?

7. Wo (unter welchem Paragraphen) steht, dass man Inventur machen muss?

8. Beschaffungsarten von Material?

9. Wie ist allgemein die Definition von Zielen? (allgemein, nicht auf die Projektarbeit bezogen!)

10. SMART (Begriff)  Bedeutung

11. Zu welcher Gesellschaftsform gehört die GmbH?

12. Nach außen vertreten durch?

13. Was ist der Deckungsbeitrag?

Die Fragen 1. und 2. weisen einen hinreichenden Zusammenhang zur Projektarbeit auf, als sie den Kundendienst als Teilelement des After-Sales-Managements betreffen (vgl. www.wikipedia.de, Artikel „After-Sales-Management“; Seite 7 der Projektarbeit). Die Frage 3. zu den Logistikarten knüpft in zulässiger Weise an den vom Kläger detailliert beschriebenen Austauschprozess der Instrumentenschläuche an, der insbesondere Bestell-, Liefer- und Versandprozesse umfasst (Seite 11-18 der Projektarbeit). In diesem Zusammenhang sind auch die Fragen 5.-7. zur Inventur sowie die Frage 8. zur Materialbeschaffung gerechtfertigt. Die Frage 4. zur Definition des Marketingbegriffs ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das vom Kläger in den Blick genommene sog. „After-Sales-Management“ Marketing-Maßnahmen der Kundenbindung nach dem Geschäftsabschluss beschreibt (vgl. www.wikipedia.de, Artikel „After-Sales-Management“) und der Kläger selbst der Projektarbeit im Anhang 4 und 5 Flyer einer Sales-Promotion-Marketingaktion anfügt (siehe auch Seite 28 der Projektarbeit). Die Frage 9. zu allgemeinen Definitionen von Zielen findet ihren hinreichenden Bezug zur Projektarbeit des Klägers, als er in der Schlussbetrachtung Empfehlungen für die weitere Geschäftsentwicklung des von ihm untersuchten Unternehmens ausspricht (Seite 29 der Projektarbeit). Infolgedessen ist auch Frage 10. ordnungsgemäß, die sich auf das im Projektmanagement gebräuchliche Akronym SMART für „Specific Measurable Accepted Realistic Timely“ (deutsch: Spezifisch - Messbar - Akzeptiert - Realistisch - Terminiert) bezieht, das als Kriterium zur eindeutigen Definition von Zielen im Rahmen einer Zielvereinbarung dient (vgl. www.wikipedia.de, Artikel „SMART - Projekt Management“). Die Fragen 11. und 12. rechtfertigen sich aufgrund des Umstands, dass es sich bei dem vom Kläger untersuchten Unternehmen ausweislich des Titels der Projektarbeit um eine GmbH handelte. Frage 13. ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Kläger im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Projektarbeit den Deckungsbeitrag definiert und berechnet hat (Seite 18 der Projektarbeit).

Sämtlich der obigen Fragen gehören überdies zum im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PrüfV i. V. m. §§ 4 und 5 PrüfV zulässigen Prüfungsstoff. Insoweit ist insbesondere auf den Bereich der Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 PrüfV) hinzuweisen, zu dem nach § 4 Abs. 5 PrüfV die Bewertung der „logistischen Kette“ vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten, die Analyse von Zielkonflikten, ihren Ursachen und Auswirkungen sowie die Vorbereitung und Vornahme von Entscheidungen aus gesamtunternehmerischer Sicht zählt.

Letztlich sind die vorliegenden Prüfungsfragen - die aus Sicht des Gerichts im Kern das erforderliche fachliche Basis- bzw. Grundwissen betreffen - gerade vor dem Hintergrund, dass der vom Kläger angestrebte Abschluss auf Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) angesiedelt ist und damit einem Master-Abschluss gleichsteht (vgl. IHK-Bildungshaus Schwaben, Broschüre „Geprüfte/r Technische/r Betriebswirt/-in“, S. 4, abrufbar unter www.ihkbildungshausschwaben.de), auch mit Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 1 PrüfV rechtsfehlerfrei.

dd) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist, dass nur dem Hauptprüfer des Fachgesprächs als schriftlichem Zweitkorrektor die Projektarbeit des Klägers bereits längere Zeit bekannt war und zwei der drei Prüfer des Fachgesprächs die Projektarbeit erst am Tag des Fachgesprächs erhalten haben.

Wie ausgeführt ist § 6 Abs. 3 Satz 1 PrüfV eine Konzeption des sich der Präsentation der Projektarbeit anschließenden Fachgesprächs zu entnehmen, nach der die Projektarbeit den bloßen fachlichen Ausgangspunkt darstellt, um auch allgemeine Fragen zu stellen. Dies dient der Klärung, ob der Prüfling die Fähigkeit erworben hat, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Im Lichte dieser Prämisse ist es jedoch ausreichend, dass die beiden beisitzenden Prüfer die Projektarbeit erst am Tag der Prüfung erhalten und diese vor dem Fachgespräch nur relativ kurze Zeit sichten können. Denn für die Stellung von an die Projektarbeit anknüpfenden allgemeinen Fachfragen ist keine exakte Detailkenntnis der gesamten Projektarbeit erforderlich, sondern lediglich ein Überblick über die dort behandelten Themenbereiche, die sodann unter dem unmittelbaren Eindruck der Präsentation der Projektarbeit durch den Prüfling im Fachgespräch vertieft werden können. Der klägerseitig gerügte Verfahrensablauf ist letztlich gerade mit Blick auf Funktion und Wesen der Präsentation der Projektarbeit im Rahmen des Fachgesprächs nicht zu beanstanden.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.