Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. März 2014 - 2 K 13.1141

bei uns veröffentlicht am27.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., auf dessen Grenze zum benachbarten Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... sich eine ca. 230 bis 270 Jahre alte, rund 24 Meter hohe sowie einen Stammdurchmesser von 1,2 Meter aufweisende Eiche befindet. Die Krone hat einen Durchmesser von rund 14 Meter, der Stammumfang beträgt 3,7 Meter. Bei der Eiche handelt es sich um einen Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB.

Das Grundstück des Klägers ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Baugenehmigung vom 7. März 1991 enthält unter Ziffer 10 - Naturschutz, Landschaftsbild, Ortsbild - umfangreiche Auflagen zum Schutz der Eiche. Danach war gegenüber dem Wurzelstandraum der zu schützenden Eiche ein mindestens 17 Meter langer und mindestens 30 cm hoher Rundholzzaun zu erstellen und eine näher bestimmte Fläche im Wurzelbereich durfte weder aufgefüllt, noch der Boden abgetragen oder umgebrochen werden. An der Krone des zu schützenden Baums dürfen keine Eingriffe vorgenommen werden.

Mit Schreiben vom 26. April 2011 bat der Kläger die Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... um Zustimmung zur Beseitigung der Eiche, da diese nicht nur bei starkem Wind eine Gefahr für Menschen und Sachen darstelle.

Anlässlich zweier Ortstermine am 24. April und am 7. Juni 2011 mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks sowie dem Kläger stellte die Naturschutzfachkraft der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten fest, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Eiche die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 28 BNatSchG erfülle, da der Baum in seiner Ausprägung klar abgrenzbar sei und erkennbar in Erscheinung trete. Er hebe sich aufgrund seiner Größe und seines Alters von anderen Baumbeständen klar ab. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 schlug die Naturschutzfachkraft die Unterschutzstellung der Eiche vor. Unter dem 9. März 2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Unterschutzstellung angehört.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 verbot der Beklagte dem Kläger, die sich auf dem Grundstück befindliche Eiche zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder insbesondere durch Schnittmaßnahmen zu verändern oder dies anderen Personen zu erlauben oder damit zu beauftragen. Weiter wurde dem Kläger verboten, den Wurzelbereich mit Materialien zu versiegeln, umzubrechen oder insbesondere durch Befahren mit schwerem Gerät zu verdichten oder dort Auffüllungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder dies Personen zu erlauben oder damit zu beauftragen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Gesunderhaltung der Eiche im vorherigen Einvernehmen mit dem Beklagten. (Ziffer 1 des Bescheids). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids). Die Eiche erfülle die Merkmale und Voraussetzungen eines Naturdenkmals, denn sie trete optisch abgrenz- und erkennbar als Einzelschöpfung der Natur in Erscheinung. Wegen ihres Alters und des Habitus hebe sie sich von anderen Bäumen ihrer Art ab und sei daher selten, besonders und unverwechselbar. Die Unterschutzstellung sei vernünftiger Weise geboten, da sie der Abwehr einer konkreten Gefahr diene, denn der Adressat dieses Bescheids verlange von seinen Nachbarn die Beseitigung des Baums. Die angeordneten Verbote seien auch im Hinblick auf den Schutz des Wurzelwerks wegen der Nährstoff- und Wasserversorgung notwendig. Das Beeinträchtigungsverbot im Kronenbereich sei lediglich präventiv, damit angezeigte Maßnahmen zur Verkehrssicherheit in einem Verwaltungsverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck überprüft werden könnten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Eiche an dem Standort schon seit über 250 Jahre bestehe und der Kläger in Kenntnis dessen ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück verwirklicht habe. Dementsprechend seien schon mit der Baugenehmigung Schutzauflagen verbunden gewesen, mithin seien die Beschränkungen nicht völlig neu. Einschränkungen hinsichtlich der (Wohn)Nutzung des Grundstücks im Übrigen seien durch die Anordnung nicht gegeben. Einer von dem Baum möglicherweise ausgehenden Gefährdung könne mit Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen begegnet werden.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Juni 2013 (Az. ...) wurde die zivilrechtliche Klage des Klägers gegen die Nachbarn, mit der er die Beseitigung bzw. die Zustimmung zur Beseitigung der Eiche verlangte, abgewiesen. Nach dem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl. Forstwirts ... - ... - vom 31. Januar 2013 fehle es schon an einer hinreichenden Beeinträchtigung des Klägers durch den Baum. Der Baum weise für sein Alter eine gute Vitalität auf und es gebe keinerlei Anzeichen für eine Erkrankung. Es sei nicht mit dem Herabfallen von größeren Astteilen zu rechnen, vielmehr würden abgestorbene Teile bei Eichen üblicherweise nur in kleinen Stücken nach und nach abfallen und das Gewicht sei dementsprechend gering. Es seien hierdurch bei der derzeitigen Sachlage und dem üblichen Lauf der Dinge weder für das Hausanwesen noch für die Personen oder Fahrzeuge Schäden zu erwarten. Baumpflegerische Maßnahmen könnten diese Gefährdung jedoch endgültig ausschließen. In Verweigerung des empfohlenen Rückschnitts verhalte sich der Kläger treuwidrig. Die im Gutachten empfohlenen Baumpflegemaßnahmen seien geeignet und auch angemessen, um die vage Gefahr weiterer Beeinträchtigungen des Klägers zu beseitigen.

Am 30. Juli 2013 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2013 aufzuheben.

Von der Krone der Eiche würden bei jedem Sturm Totholzteile und Äste auf das Grundstück des Klägers fallen, was eine nicht hinnehmbare Gefahr für Leib und Leben aber auch für Eigentum darstelle. Die Voraussetzungen eines Naturdenkmals lägen nicht vor. Dass die Eiche alleinstehend und damit optisch abgrenzbar sei, sei weder selten, noch ein Alleinstellungsmerkmal und auch nicht besonders schön. Hinzukomme, dass die sich auf einem Privatgrundstück befindliche Eiche nicht für jedermann zugänglich sei, von Nadelbäumen verdeckt werde und damit auch nicht weithin sichtbar sei. Der Wuchs des Baums weise keine Besonderheiten auf, welche die Einordnung als Naturdenkmal rechtfertigen könnte. Als Einzelschöpfung der Natur komme eine Unterschutzstellung ebenfalls nicht in Betracht, da dies ja auf jeden Baum zuträfe. Allein das Alter des Baums reiche dafür jedenfalls nicht, da es sich bei der Eiche um den zweithäufigsten Baum in Deutschland handle und diese zum Teil ein sehr viel höheres Alter erreichen könnten. Auch der Habitus weiche nicht vom Erscheinungsbild anderer Eichen dergestalt ab, dass von einer besonderen Eigenart ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Merkmals der „Schönheit“ sei zu entgegnen, dass sich die Eiche auf Privatgrund befinde und die Grundstücke nicht ohne weiteres einzusehen seien bzw. besonders exponiert lägen. Schließlich erweise sich die Entscheidung als ermessensfehlerhaft, da nicht eingestellt worden sei, dass von dem Baum aufgrund der herabfallenden Äste bei jedem Sturm eine konkrete Gefahr ausgehe. Die hierzu im Bescheid lediglich angeführten Verkehrssicherungsmaßnahmen würden durch die Anordnung erheblich erschwert. Überdies hätte der Bescheid nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber dessen Nachbarn ergehen müssen. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 trat der Beklagte der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beim gegenständlichen Baum handle es sich um eine große alte Eiche, die mit einer weithin sichtbaren, riesigen Krone das lokale Ortsbild beherrsche und die benachbarten Häuser überrage. Zumindest das Merkmal der Schönheit sei erfüllt, da der Baum durch seine beherrschende Erscheinung eigenständig und abgegrenzt als Einzelschöpfung wahrnehmbar sei. Der Kläger sei hinsichtlich des auf seinem Grundstück befindlichen Teils des Grenzbaums schon bisher verkehrssicherungspflichtig und verantwortlich gewesen. Das vorgetragene Herunterfallen von Astmaterial werde als Tatsache nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Durch die Anordnung werde lediglich künftig die Vereinbarkeit der baumpflegerischen Maßnahmen mit dem Schutzzweck geprüft. Auf eine Bekanntgabe der Unterschutzstellung auch gegenüber den Nachbarn könne sich der Kläger mangels Drittschutzes ohnehin nicht berufen.

Mit Beschluss des Landgerichts ... vom 25. September 2013 (Az. ...) wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts ... zurückgewiesen. Dabei führt das Landgericht in seiner Begründung zu den vom Kläger vorgetragenen subjektiven Befürchtungen im Wesentlichen aus, dass, wenn er sich entgegen seiner Verkehrssicherungspflicht der Durchführung solcher Maßnahmen verweigere, dies eine - völlig unnötige - Selbst- und Eigengefährdung darstelle und er dies nicht dazu einsetzen könne, öffentlichrechtliche Verpflichtungen auszuhebeln oder zu umgehen.

Am 5. März 2014 führte das Gericht durch den zuständigen Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 7. März 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag und führt insbesondere an, dass der Baum, da er weder optisch abgrenzbar noch erkennbar sei, die Voraussetzungen für ein Naturdenkmal nicht erfülle. Er sei nur von Süden und Südosten und dies nur entlang eines wenig begangenen Feldwegs parallel zum ...bach sichtbar. Unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht ... eingeholte Gutachten vom 31. Januar 2013, in dem festgestellt worden sei, dass an einem Starkast eine maßvolle Einkürzung um etwa eineinhalb bis zwei Meter vorzunehmen sei und sich im Kronenraum abgestorbene Äste mit einem Durchmesser bis über drei cm befänden, weist der Kläger auf die hohen Kosten für die erforderlichen Pflegemaßnahmen hin - u. a. sei der Einsatz eines Autokrans etc. notwendig -, die auch künftig anfielen, um Gefahr für Leib und Leben abzuwenden.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2014 erwidert der Beklagte, dass für die vom Kläger angeführten Baumpflegemaßnahmen der Einsatz eines Autokrans nicht notwendig sei und die Maßnahmen höchstens alle drei bis fünf Jahre erforderlich wären.

Am 27. März 2014 fand mündliche Verhandlung statt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2012 zur beabsichtigten Unterschutzstellung der Eiche ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist, die auf Bitten der Bevollmächtigten verlängert wurde, gegeben. Dass der Kläger davon erst nach Vorlage eines Gutachtens in einem anderen Rechtsstreit Gebrauch machen wollte und dann letztendlich - auch nach Vorlage dieses Gutachtens Anfang des Jahres 2013 - davon keinen Gebrauch gemacht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn ihm wurde rechtliches Gehör gewährt.

2. In materiellrechtlicher Hinsicht erweist sich der Bescheid ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG. Danach kann durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 1 BNatSchG sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist, insbesondere wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Eine besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit, wie sie für ein Naturschutzgebiet erforderlich ist, wird jedoch nicht verlangt (vgl. VG Regensburg, U. v. 14.10.1982 - RO 7 K 81 A. 3544 - NuR 1983, 127/128). Der Begriff der Schönheit stellt auf das ästhetische Empfinden ab (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 28 Rn. 11). Die hier durch den Beklagten unter Schutz gestellte alte Eiche hat, wie sich aus den dem Gericht vorgelegten Lichtbildern, aber auch aufgrund des im Augenschein gewonnenen Eindrucks, ergibt, eine beherrschende Stellung im Ortsbild von .... Die Krone ist weithin sichtbar und wird weder von den benachbarten Nadelbäumen noch von der umliegenden Bebauung verdeckt, da diese eine sehr viel geringere Höhe als die Eiche aufweisen. Auffallend sind Größe und Alter des Baums. Die Krone ist auch bemerkenswert breit, gleichmäßig geformt und weist ein großes Volumen auf (vgl. VG Würzburg, U. v. 22.10.2013 - W 4 K 12.1099 - juris Rn.16; VG Ansbach, B. v. 27.10.2006 - AN 15 S 06.02975 - juris Rn. 35 f.). Dabei ist es ohne Belang, dass sich der Baum auf Privatgrund befindet und nicht von allen Ortsteilen aus gleichermaßen gut eingesehen werden kann, denn er hat schon aufgrund seiner Höhe und seines Kronenumfangs eine rein optisch hervorgehobene Bedeutung und trägt dadurch erkennbar zur Belebung des Ortsbildes bei. Bei ihrer Entfernung würde sich der Charakter des Ortbildes in diesem Bereich eindeutig negativ verändern. (vgl. VG Regensburg, U. v. 14.10.1982 - RO 7 K 81 A. 3544 - NuR 1983, 127/128). In ihrer Erscheinung ist die Eiche eigenständig und abgegrenzt als Einzelschöpfung deutlich und weithin wahrnehmbar. Sie weist trotz ihres stattlichen Alters eine hervorragende Vitalität auf, was nach naturschutzfachlicher Einschätzung selten der Fall ist und sie damit von anderen Objekten ihrer Art deutlich unterscheidet (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 28 Rn. 11; Appel in: Frenz/Müggenborg, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, 2011, § 28 Rn. 18 und § 23 Rn. 31). Aufgrund dessen bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Naturdenkmaleigenschaft der Eiche.

Die Unterschutzstellung ist vorliegend auch erforderlich. Dies ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unausweichlichkeit der Fall, sondern bereits dann, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.1984 - 9 N 84 A.1579 - NuR 1985, 236/237). Eine unmittelbare Bedrohung der betreffenden Einzelschöpfung ist nicht erforderlich (vgl. VG Ansbach, B. v. 27.10.2006 - AN 15 S 06.02975 - juris Rn. 39). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn zum einen dient die Unterschutzstellung den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 3 BNatSchG und zum anderen verlangt der Kläger, wie sich aus den im Verfahren vorgelegten Schriftsätzen und Entscheidungen in den zivilrechtlichen Streitigkeiten ergibt, die Beseitigung der Eiche (vgl. VG Regensburg, U. v. 14.10.1982 - RO 7 K 81 A. 3544 - NuR 1983, 127/128).

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Ermessensfehler geltend macht, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Beklagte hat das ihm von Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß, d. h. sachorientiert (Art. 40 BayVwVfG) und unter Wahrung des Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) ausgeübt. Wenn dem seitens des Klägers entgegengehalten wird, es wäre fehlerhaft unterlassen worden, in dem Bescheid einzustellen, dass es dem Kläger weniger um die Beeinträchtigung des Grundstücks durch die herabfallenden Äste sondern mehr um den Schutz der menschlichen Unversehrtheit ginge, lässt sich ein Ermessensfehler daraus jedenfalls nicht ableiten. Insofern hat der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger etwaigen Gefahren wirksam begegnen kann, wenn er die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt. Dies ist nach dem Bescheid (weiterhin) zulässig. Die Maßnahmen sind lediglich vorher mit der Behörde abzustimmen. Mithin hat der Beklagte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens diesen Aspekt in seine Entscheidung eingestellt und gewürdigt. Er kommt im Rahmen seiner Abwägung lediglich zu einem anderen Ergebnis als der Kläger. Dies stellt keinen Ermessensfehler dar (§ 114 Satz 1 VwGO).

Schließlich kann auch von einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Rede sein. Insofern weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Unterschutzstellung für den Kläger im Grunde keine neuen Beschränkungen enthält. Zum einen ergeben sich diese bereits aus den Auflagen zur der Baugenehmigung vom 7. März 1991 zum Schutz der Eiche. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Bescheid insofern abgeändert worden sei oder dies beantragt worden wäre. Zum anderen hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch keine Schäden oder Nachteile zu befürchten, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich dem Erhalt der Eiche, stehen. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit erkennbar. Das in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung vom Amtsgericht ... eingeholte Gutachten des Dipl.-Forstwirts ... vom 31. Januar 2013 (Behördenakten Bl. 114 - 125) gelangt hier zu dem schlüssigen und gut nachvollziehbarem Ergebnis, dass Schäden an Personen und Sachen zwar nie völlig ausgeschlossen werden können, aber bei Durchführung der vorgeschlagenen baumpflegerischen Maßnahmen der Gefährdung wirksam entgegnet werden könne. Eben diese Verkehrssicherungsmaßnahmen lässt der Bescheid weiterhin zu. Ferner stellt der Gutachter fest, dass die Eiche standsicher sei und keinerlei Defektsymptome aufzeige. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Eiche um einen Grenzbaum handelt (§ 923 BGB) und der Kläger nach dem Urteil des Amtsgerichts... vom 27. Juni 2013 (Az. ...), bestätigt durch Beschluss des Landgerichts ... vom 25. September 2013 (Az. ...), ohnehin die Beseitigung des Baums bzw. die Zustimmung hierzu nicht verlangen kann, er mithin bereits aus zivilrechtlichen Gründen einer erheblichen Einschränkung unterliegt.

Die im Übrigen auch von der Beklagtenseite nicht bestrittene Tatsache, dass von der Eiche immer wieder kleinere Äste abfallen können, ist demgegenüber vom Kläger hinzunehmen ebenso wie der Umstand, dass er auch weiterhin für die Kosten der notwendigen Pflegemaßnahmen aufzukommen hat. Denn Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Verbote verstoßen nicht gegen Art. 14 GG, weil sie verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergeben sich daraus immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die durch naturschutzrechtliche Regelungen - wie die Anordnung und Auflagen des Beklagten - lediglich nachgezeichnet werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - NJW 1993, 2949/2500f. m. w. N.). Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391/392; B. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37/39). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn die Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, B. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 - NuR 2000, 267; B. v. 18.7.1997, a. a. O.). Derartige Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält der streitgegenständliche Bescheid indessen nicht. Die vom Kläger angeführten Kosten von einigen hundert Euro für die notwendigen Pflegemaßnahmen sind schon im Ansatz nicht geeignet, eine privatnützige Verwendung des Grundstücks unmöglich zu machen oder ihn damit faktisch aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. Im Übrigen fallen diese höchstens nach naturschutzfachlicher Einschätzung ohne nur alle drei bis fünf Jahre an und stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich dem Erhalt der Eiche.

Schließlich greift auch der Einwand, gegenüber den Nachbarn sei zu Unrecht eine Unterschutzstellung unterblieben, nicht durch. Die Nachbarn sprechen sich, wie sich etwa aus einer vorgelegten Unterschriftenliste ergibt, im Gegensatz zum Kläger für den Erhalt des Baumes aus. Damit gibt es keine Anknüpfungspunkte für die Begründung einer Gefahr für den Baumbestand (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.9.2013 - Au 2 K 12.231 - juris Rn. 25). Ungeachtet dessen kann sich der Kläger mangels Drittschutzes hierauf ohnehin nicht mit Erfolg berufen.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 923 Grenzbaum


(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. (2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nac

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 28 Naturdenkmäler


(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen o

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(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.