Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Jan. 2014 - 2 K 12.886

30.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 31. Mai 2012 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 13.301,-- EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung .... Das Grundstück liegt mit seiner Westseite am ca. 80 m langen ...-weg an, der Teil der Erschließungsanlage „...“ ist. Die Anlage ist über die ...-straße, die in einer Sackgasse endet, an das Straßennetz der Beklagten angebunden. Von der ...-straße zweigen nach Westen der ...-weg - eine Stichstraße mit Wendeplatte - und nach Osten zwei Ringstraßen - ...-ring und ...-weg - ab. Die vier Straßen ...-weg, ...-straße, ...-ring und ...-weg wurden mit Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 2. Mai 2006 zu einer Erschließungseinheit verbunden.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.794,17 EUR fest. Aufgrund einer Verrechnung mit einer Vorauszahlung in Höhe von 8.513,01 EUR ergab sich ein zu zahlender Betrag von 5.281,16 EUR. Als Abrechnungsgebiet wurden alle durch ...-weg, ...-straße, ...-ring und ...-weg erschlossenen Grundstücke herangezogen. Als Beitragssatz wurden 14,67 EUR/m² ermittelt.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 22. Juli 2009 Widerspruch mit der Begründung, die Bildung der Erschließungseinheit sei rechtswidrig und damit unwirksam, da zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses jedenfalls die Anlagen ...-weg und ...-ring bereits fertig gestellt gewesen seien. Der ...-weg sei trotz seiner Länge von unter 100 m aufgrund der massiven Bebauung als eigenständige Anlage zu werten.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 15. November 2010, dass der ...-weg zum momentanen Zeitpunkt nicht fertig gestellt sei, da der Bebauungsplan noch grünordnerische Festsetzungen enthalte, die noch nicht umgesetzt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Die Erschließung des „...“ erfolge durch drei eigenständige Anlagen, der westliche Teil der ...-straße, der ...-weg, der nördliche Teil des ...-rings und der ...-weg (Hauptstraßenzug), der nördliche Teil der ...-straße (selbstständiger Stich) und der der südliche Teil des ...-rings (Ringstraße). Die Ringstraße und der selbstständige Stich seien von dem Hauptstraßenzug abhängig, so dass die Bildung einer Erschließungseinheit zulässig gewesen sei. Der diesbezügliche Beschluss des Gemeinderates vom 2. Mai 2006 sei auch nicht zu spät erfolgt. Die Anlagen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht abrechenbar gewesen, wie sich aus dem Schreiben des zuständigen Ingenieurbüros ... GmbH vom 27. Juli 2011 ergebe. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich beim ...-weg nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage. Er habe weder die erforderliche Länge, noch liege eine Bebauungsmassierung vor. Ihm komme auch keine Verkehrsbedeutung zu, die vom Hauptstraßenzug bedeutsam abweiche, da es bei dem gesamten Baugebiet aufgrund der „Insellage“ keinerlei Verkehr gebe, der nicht Anliegerverkehr sei.

Am 4. Juli 2012 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag:

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde ... vom 22. Juni 2009 für das Grundstück ... der Gemarkung ... in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 31. Mai 2012 wird aufgehoben.

Die Erschließungsanlagen ...-weg und ...-ring seien bereits fertig gestellt gewesen, als der Beschluss zur Bildung einer Erschließungseinheit gefasst worden sei. Dass die Anlagen nicht abrechenbar gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere werde die Aussage des Ingenieurbüros ... GmbH unter Hinweis auf den Inhalt der Akten bestritten. Da jedenfalls der ...-weg am 2. Mai 2006 endgültig hergestellt gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob dieser eine selbstständige Anlage aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise darstelle. Wenn die vorhandene Straße bereits fertig gestellt sei, sei der später hinzukommende Stich immer als eigenständige Anlage zu betrachten.

Für die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19. Juli 2012 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage „...“ sei bereits im Jahr 1986 begonnen worden, wobei von Anfang an eine Gesamterschließung geplant gewesen sei. Die Schlussrechnung datiere vom 1. November 2008 und sei durch das Ing.-Büro ... am 29. November 2009 geprüft worden. Zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Mai 2006 sei die Erschließung in ihrer Gesamtheit somit noch nicht abgeschlossen gewesen.

Der ...-weg könne nicht als selbstständige Anlage behandelt werden, da an ihm lediglich sechs freistehende ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser anlägen, was keine „Bebauungsmassierung“ darstelle.

Am 15. April 2013 erhob das Gericht Beweis durch die Vornahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Am 18. Juli 2013 fand mündliche Verhandlung statt. Mit Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 2013 wurde der Beklagten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufgegeben, zu ermitteln, wie hoch der Beitrag des Klägers wäre, wenn die in dem Lageplan zum Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 gelb markierte Anlage (bestehend aus ...-weg, ...-straße West, ...-ring Nord und ...-weg) einzeln abgerechnet worden wäre. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 legte die Beklagte die Vergleichsberechnungen vor. Danach würde sich für den Fall der Einzelabrechnung, sofern der ...-weg als Teil der Haupterschließungsstraße betrachtet wird, ein Beitragssatz von 14,15 EUR/m² ergeben.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 und vom 14. Januar 2014 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtswidrig als ein höherer Erschließungsbeitrag als 13.301,-- EUR festgesetzt wird und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In Höhe von 13.301,-- EUR ist der Bescheid jedoch rechtmäßig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.

Gemäß Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Dabei ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Erschließungsbeiträge entstehen grundsätzlich für jede einzelne Erschließungsanlage gesondert. Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann jedoch durch Bildung einer Erschließungseinheit der Erschließungsaufwand für zwei oder mehr Anlagen gemeinsam ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist neben der funktionalen Abhängigkeit der Nebenstraßen von der Hauptstraße, dass die Erschließungseinheit gebildet wurde, bevor die Beitragspflicht endgültig entstanden ist, d. h. bevor eine der zusammengefassten Anlagen endgültig hergestellt wurde.

Die Rechtsgrundlage für den angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid bilden Art. 5a Abs. 1 KAG, §§ 127 ff. BauGB sowie die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. Juli 1979 - EBS -, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2008. Bedenken in formeller oder materieller Hinsicht bezüglich dieser Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich beim ...-weg nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, da er als Bestandteil der Haupterschließungsanlage „...-straße“ anzusehen ist.

a) Bei der Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen gegeneinander ist zwischen erschließungsrechtlich selbstständigen Anbaustraßen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als augenfällig eigenständigen Elementen des gemeindlichen Straßennetzes einerseits und der erschließungsrechtlich unselbstständigen Zufahrt zu solchen Anbaustraßen andererseits, die als deren Bestandteil („Anhängsel“) zu werten sind, so dass nicht die Zufahrt, sondern die Anbaustraße, von der sie abzweigt, die maßgebende Erschließungsanlage ist, zu unterscheiden. Ausschlaggebend für die Differenzierung ist der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U. v. 2.7.1992 - 8 C 28.81, 8 C 30.81, 8 C 33.81 - DVBl 1982, 1056/1057; U. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247/250). Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbstständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches - „Regelmaß“ für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden könne (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; BayVGH, U. v. 31.8.2006 - 6 B 01.119 - juris Rn. 13). Die Stichstraße sieht danach typischerweise ungefähr wie eine Zufahrt aus, wenn sie bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220). So liegt es hier: Die Länge des ...-wegs beträgt weniger als 100 m, so dass es für dessen Qualifizierung darauf ankommt, ob anderweitige beachtliche Elemente den Eindruck einer Zufahrt entfallen lassen. Dies ist nach dem im Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck sowie unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Pläne und Luftbilder zu verneinen. Als einer typischen Zufahrt widersprechend ist es anzusehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße überproportional große Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine „Bebauungsmassierung“ mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220; BayVGH, B. v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5). Der ...-weg verläuft gerade mit einer seitlichen Wendemöglichkeit, wobei der Wendehammer dem Eindruck als unselbstständige Zufahrt nicht entgegensteht. Auch im Hinblick auf die Bebauungsmassierung sowie die Beschaffenheit und Verkehrsbedeutung kann beim ...-weg nicht von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden. Nach dem im Augenscheinstermin gewonnenen Ergebnis liegt hier eine offene Bauweise vor, die sich weder durch besonders hohe noch durch besonders viele Gebäude auszeichnet. Von einer überdurchschnittlichen baulichen Ausnutzung kann daher nicht gesprochen werden; vielmehr ist die Straße, wie sich auch aus den im Verfahren vorgelegten Luftbildern (Beiakte I Bl. 2) und Lageplänen entnehmen lässt, in üblichem Maß bebaut (vgl. VGH BW, U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 60). Schließlich sind hinsichtlich der Beschaffenheit, also der Breite und Ausstattung des ...-wegs, bedeutsame Unterschiede zur Haupterschließungsanlage weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Dasselbe gilt bezüglich der Verkehrsbedeutung der Sackgasse.

Der ...-weg stellt auch aufgrund seiner früheren Fertigstellung keine eigene Anlage dar; vielmehr erfolgte der Ausbau als Teil der Erschließungsanlage „...-straße“ (= Hauptstraße) in Abschnitten (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 6 B 00.755 - juris Rn. 59 f.; NdsOVG, U. v. 13.8.2010 - 9 LB 148/08 - juris Rn. 20).

Damit ist der ...-weg als Teil der Erschließungsanlage „...-straße“ zu qualifizieren. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung dieser - wie dargelegt - unselbstständigen Teilanlage kommt es deshalb nicht mehr an.

b) Die Erschließungseinheit wurde durch Gemeinderatsbeschluss am 2. Mai 2006 rechtzeitig gebildet, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Unternehmerrechnungen eingegangen waren und damit die endgültige Beitragspflicht mangels Abrechenbarkeit (noch) nicht entstehen konnte. Für den Hauptstraßenzug ergibt sich dies u. a. aus der Rechnung der Fa. ... GmbH & Co. KG vom 19. Oktober 2006 (Beiakte: 1 Heftung Rechnungen Bl. 1) betreffend die Aufstellung von Schildern sowie aus der Schlussrechnung der Fa. ... vom 7. November 2008 bzw. vom 14. November 2008 („Resterschließung BG „...“ in ...“; RechnungsNr. 1080592 os/pf - Beiakte: 1 Heftung Rechnungen). Dies wird durch das Schreiben der ... GmbH vom 27. Juli 2011 bestätigt, wonach die Abrechnung der Maßnahme (= Resterschließung im Bereich ...-straße, ...-weg und ...-ring) Ende des Jahres 2008 erfolgte mit anschließender Prüfung durch das Ing.-Büro ... (Beiakte LRA ... - Bl. 24).

c) Die Bildung einer Erschließungseinheit aus mehreren verschiedenen Anlagen ist rechtlich zulässig, selbst wenn die Nebenstraßen untereinander keine funktionale Abhängigkeit aufweisen (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 = NVwZ 2013, 876). Damit ist die Entscheidung der Gemeinde, ...-weg, ...-weg, ...-straße sowie ...-ring zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen, dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

2. Allerdings begegnet die Entscheidung der Beklagten insofern rechtlichen Bedenken, als die weitere - negative - Tatbestandsvoraussetzung für die Bildung einer Erschließungseinheit, nämlich dass diese nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen darf, vorliegend nicht erfüllt wird. Denn die Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung, eine (Haupt-)Straße und eine oder mehrere von ihr funktionell abhängige (Neben-)Straßen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen ("Erschließungseinheit"; § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB), setzt voraus, dass die im Zeitpunkt dieser Entscheidung ermittelbaren Daten die Prognose erlauben, die gemeinsame Abrechnung werde im Vergleich zu einer Einzelabrechnung der Hauptstraße jedenfalls nicht zu einer Mehrbelastung der durch sie erschlossenen Grundstücke führen (BVerwG, U. v. vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 = BayVBl 2010, 85; U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 1.12.2010 - W 2 K 10.462 - juris Rn. 24 f.).

Die mit Beschluss des Gerichts angeforderte und von der Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung Nr.1 ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei einer separaten Abrechnung der Haupterschließungsanlage bestehend aus ...-weg, ...-weg, ...-straße West und ...-ring Nord ein Erschließungsbeitrag pro Quadratmeter zu veranlagender Grundstücksfläche in Höhe von 14,15 EUR/m² ergibt, anstelle von 14,67 EUR/m², die bei der Gesamtabrechnung zugrunde gelegt wurden. Dies führt nur noch zu einem Beitrag in Höhe von 13.301,-- EUR für das klägerische Grundstück anstelle des mit Bescheid vom 22. Juni 2009 festgesetzten Beitrags in Höhe von 13.794,17 EUR. Soweit die Beklagte vom Kläger also einen höheren Beitrag als 13.301,-- EUR verlangt, erweist sich der Bescheid vom 5. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2012 als rechtswidrig. Er war deshalb insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die Beklagte zu Recht einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.301,-- EUR festgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Kläger zu tragen, da die Beklagte nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.