Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1479

published on 08/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1479
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Gebührenfestsetzung vom 30. September 2016 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 14,18 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller besitzt die Fahrerlaubnisklassen A, A18, A1, B, BE, CE 79, C1, C1E, L und M.

Die Polizeiinspektion ... teilte dem Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mit, dass der Antragsteller, der auf einem Fahrrad unterwegs gewesen sei, am Sonntag, den 8. Mai 2016, um 2:02 Uhr, in ... einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Da wegen der Rötung seiner Augen und der fehlenden Pupillenreaktion auf das Licht einer Taschenlampe der Verdacht auf einen Drogenkonsum bestanden habe, sei der Rucksack des Antragstellers durchsucht worden. In einem dort befindlichen Tabaktütchen sei eine geringe Menge mit Cannabisresten aufgefunden worden. Nachdem die Jour- Staatsanwältin eine Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers angeordnet habe, sei gegen 2:15 Uhr das Wohnanwesen durchsucht worden. Entsprechend den Angaben des Antragstellers sei im Keller in einer Werkbank ein Glas mit Cannabis und einem Haschischplätzchen aufgefunden worden. Es habe sich um 11,4 Gramm Marihuana und 3,9 Gramm Haschisch gehandelt. Bei einer weiteren Durchsuchung des Hauses seien keine weiteren Betäubungsmittel mehr aufgefunden worden. Der Antragsteller habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11 Juli 2016 (Az.: ...), rechtskräftig seit 28. Juli 2016, wurde gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I zum BtMG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Zum zur Last gelegten Sachverhalt wird ausgeführt, dass der Antragsteller am 8. Mai 2016 in seiner Wohnung 3,9 g Haschisch und 11,4 g Marihuana wissentlich und willentlich aufbewahrt habe. Das Marihuana habe mindestens einen Wirkstoffgehalt von 8% und das Haschisch mindestens einen solchen von 12% gehabt.

Nach Anhörung (Schreiben vom 30.8.2016) forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2016 auf, bis zum 29. November 2016 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das zum Cannabiskonsumverhalten Stellung nimmt. Der Antragsteller habe in seiner Wohnung 15,3 g Cannabis gehabt. Die bevorratete Menge deute auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hin. Ca. 61 Verbrauchseinheiten zu bevorraten, sei bei einem einmaligen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsum nicht üblich und nachvollziehbar. Der Gutachter habe folgende Fragen zu beantworten: „Ist das Konsumverhalten des Betroffenen als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen.“.

Für die Begutachtungsaufforderung wurde eine Gebühr in Höhe von 25,60 EUR zuzüglich Auslagen für die Postzustellung (2,76 EUR) festgesetzt.

Bezogen auf die Kostenentscheidung war die Gutachtensaufforderung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der u. ausgeführt ist, es bestehe die Möglichkeit, gegen die Kostenentscheidung entweder Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben.

Die Gutachtensaufforderung samt Kostenrechnung wurden der Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2016 zugestellt.

Gegen die Kostenentscheidung legte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 Widerspruch ein und stellte mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 den Antrag, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu verlängern. Das Landratsamt lehnte die Fristverlängerung mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 ab und legte mit Schreiben gleichen Datums den Widerspruch gegen die Kostenentscheidung der Regierung von ... zur Entscheidung vor.

Am 24. Oktober 2016 suchte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Oktober 2016 gegen den Bescheid vom 30. September 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kostenanordnung rechtswidrig sei und daher das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahmen im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens sei der Besitz von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement für eine Fahreignungsprüfung zu bewerten. Beim Besitz von Cannabis müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass fahreignungsrelevante Defizite beim Betroffenen vorlägen oder dieser nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Der Antragsteller sei zwar im Besitz von Cannabis gewesen, jedoch sei ihm kein Cannabiskonsum nachgewiesen worden. Somit mangle es an hinreichend konkreten Verdachtsmomenten, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen ließen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 27. Oktober 2016,

den Antrag abzulehnen.

Die sichergestellte Cannabismenge von 15,3 g deute auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hin, der die Fahreignung ausschließe. Daher habe das Landratsamt zur Klärung des Konsumverhaltens ein ärztliches Gutachten nach Abwägung des Ermessens anordnen können. Die Höhe der Gebühren sei entsprechend dem Kostenverzeichnis festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 verwies die Bevollmächtigte des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen, wonach der Besitz von 15 g Marihuana, dessen THC-Konzentration unbekannt sei, nicht ohne weitere Anhaltspunkte dazu berechtige, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern. Im Falle des Antragstellers sei die THC-Konzentration nicht bekannt, so dass die Gutachtensanordnung nicht gerechtfertigt sei. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 30. November 2016 die Entziehung der Fahrerlaubnis zum 7. Dezember 2016 angekündigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Dem Antragsteller steht zwar gegen die Kostenfestsetzung der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht zu. Denn die Kostenfestsetzung durch das Landratsamt - Fahrerlaubnisbehörde - als untere staatliche Verwaltungsbehörde unterfällt weder Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO noch einer der in Abs. 1 dieser Norm sonst genannten Fallgruppen, so dass nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO das Vorverfahren nach § 68 VwGO vorliegend entfällt.

Jedoch reicht es für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hierüber ein statthafter Hauptsacherechtsbehelf noch eingelegt werden kann. Statthafter Hauptsacherechtsbehelf ist hier die Anfechtungsklage gegen die Kostenfestsetzung vom 30. September 2016. Da die einzuhaltende Klagefrist aufgrund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, die der Aufforderung zur Gutachtensvorlage vom 30. September 2016 beigefügt war, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr beträgt, ist eine Klageerhebung derzeit noch möglich.

b) Soweit sich der Antragsteller gegen die Kostenfestsetzung vom 30. September 2016 wendet, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zulässig ist, wenn zuvor die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO). Insofern ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller einen ausdrücklichen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt hat. Jedoch hat er sich nach der Einlegung des Widerspruchs noch zusätzlich mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2016 allgemein gegen die Kosteninanspruchnahme gewendet bzw. beim Landratsamt beantragt, die Frist für die Beauftragung eines Gutachters bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu verlängern. Hierzu hat er keine positive Resonanz in seinem Sinne erhalten. Vielmehr hat der Antragsgegner durch sein Schreiben vom 17. Oktober 2016 erkennen lassen, dass er zu einer Aussetzung der Vollziehung nicht bereit ist („wird das Verwaltungsverfahren trotz ihres Widerspruchs und ihres Schreibens vom 14.10.2016 weiter bearbeitet“). Daher ist zugunsten des Antragstellers insoweit von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen.

2. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der für die Gutachtensaufforderung festgesetzten Gebühr handelt es sich um die „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich der eingelegte Widerspruch im Rahmen einer summarischen Prüfung als erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist.

Der Widerspruch wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein, denn gegen die Kostenfestsetzung vom 30. September 2016 bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.

Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 6a Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - (BGBl I 2011, 98) und der dortigen Ordnungsnummer 208. Danach dürfen für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Anordnung von Auflagen Gebühren in einem Rahmen von 12,80 EUR bis 25,60 EUR erhoben werden (Gebühren-Nr. 208).

Nach Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz (KG) werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Danach ist die Festsetzung einer Gebühr für eine Amtshandlung nur dann rechtmäßig, wenn die Amtshandlung ihrerseits zu Recht erfolgte. Kann der Betroffene die Amtshandlung anfechten, wird bei erfolgreicher Anfechtung auch die Gebührenfestsetzung mit aufgehoben. Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall nicht, da nach ständiger Rechtsprechung eine Anordnung nach § 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur der Vorbereitung eines eventuell zu erlassenden Verwaltungsaktes dient und gemäß § 44 a Satz 1 VwGO nicht gesondert anfechtbar ist. Anfechtbar bleibt in einem solchen Fall lediglich die Kostenentscheidung als selbstständiger Verwaltungsakt.

Der Antragsgegner hat die Aufforderung an den Antragsteller, ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt. Danach kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung über die Anordnung von Gefahrerforschungseingriffen lagen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. eingehend BVerfG, B. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 - juris) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Untersuchungsanordnung unter finanziellem und zeitlichem Aspekt und insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte einen erheblichen Eingriff bedeutet und daher eine solche Inpflichtnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität der Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit bzw. Dritter stehen muss. Vor dem Hintergrund der differenzierenden Bewertung der Gefahren des Cannabiskonsums in der Anlage 4 zur FeV kann mithin nicht jeglicher Erwerb bzw. Besitz von Cannabis als hinreichender Grund für den Verdacht gewertet werden, dass die Fahreignung entfallen sei. Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass beim Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris; HessVGH, U. v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - NJW 2011, 1691, juris; NdsOVG, B. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 - juris). Solche Eignungszweifel liegen u. a. dann vor, wenn hinreichende Verdachtsmomente für einen regelmäßigen Cannabiskonsum bestehen (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 3 C 1/08 - BVerwGE 133, 186, juris).

Der in der Gutachtensaufforderung dargestellte Sachverhalt, den der Antragsgegner der polizeilichen Mitteilung vom 28. Juni 2016 (Bl. 1 bis 7 der Behördenakte) entnommen hat, lässt keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers erkennen, die die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen können.

Der Antragsgegner hat in der Gutachtensaufforderung vom 30.September 2016 insbesondere darauf abgestellt, dass am 8. Mai 2016 im Keller der Wohnung des Antragstellers ein Glas mit Cannabis und einem Haschischplätzchen (11,4 Gramm Marihuana und 3,9 Gramm Haschisch, insgesamt 15,3 Gramm Cannabis) aufgefunden wurde. Diese bevorratete Menge deute auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hin. Ca. 61 Verbrauchseinheiten zu bevorraten, sei bei einem einmaligen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsum nicht üblich und nachvollziehbar, da der Wirkstoff des Cannabis nachlasse.

Der Antragsgegner hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass die aufgefundene Menge an Cannabis ca. 61 Verbrauchseinheiten und damit - einen regelmäßigen, d. h. fast täglichen Cannabiskonsum unterstellend - einem Vorrat von ca. zwei Monaten entspricht. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 ist die THC-Konzentration nämlich vorliegend bekannt. Im seit 28. Juli 2016 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgericht ..., in dem gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt wurde, ist ausgeführt, dass das am 8. Mai 2016 in seiner Wohnung aufbewahrte Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 8% und das Haschisch von mindestens 12% aufwies.

Zwar stellt eine Bevorratung, die einen täglichen Cannabiskonsum für ca. zwei Monate ermöglichen würde, einen gewichtigen Hinweis für einen regelmäßigen Cannabiskonsum dar und kann in der Regel die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Konsumverhaltens rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris; NdsOVG, B. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 - juris m. w. N.) Im vorliegenden Fall spricht aber maßgeblich gegen einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers, dass - ausgehend vom Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 24.5.2016 (Bl. 5/6 der Behördenakte) - im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 8. Mai 2016 außer dem sichergestellten Cannabis keinerlei Utensilien für den Konsum/Gebrauch von Cannabis (z. B. Bong, Pfeife, Bubbler, sog. Long Papers, Cannabismühle etc.) und auch keine sonstigen Hinweise für einen kürzlich erfolgten Cannabiskonsum gefunden wurden. Hätten sich solche Utensilien in der Wohnung des Antragstellers befunden, wären sie mit Sicherheit auch im polizeilichen Bericht/Aktenvermerk erwähnt worden. Eine Person, die fast täglich Cannabis konsumiert, würde aber mit Sicherheit entsprechende Utensilien zum Konsum von Cannabis in ihrer Wohnung aufbewahren. Damit spricht der Besitz der nicht unerheblichen Menge an Cannabis vielmehr dafür, dass der Antragsteller diese Droge aus anderen Gründen als zum Eigenkonsum aufbewahrte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Aktenlage bis zum Auffinden des Cannabis anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 8. Mai 2016 weder als Konsument von Cannabis noch gar als Teilnehmer am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss in Erscheinung getreten ist.

Nach allem erscheint die Gebührenerhebung rechtswidrig, da für die zugrundeliegende Amtshandlung (Aufforderung zur Gutachtensbeibringung) die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht vorliegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.