Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Dez. 2014 - Au 7 M 14.1174

bei uns veröffentlicht am19.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2014. Der Antrag ist auf die Frage beschränkt, ob eine Terminsgebühr angefallen ist.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 12. März 2014, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen wurde, am 17. April 2014 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.590 geführt wurde. Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, der das Aktenzeichen Au 7 S 14.601 erhielt. Der Klage- und Antragsschrift war als „Anlage K6“ der Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 9. September 2013 beigefügt, dass der beim Antragsteller am 15. März 2013 durchgeführte Urintest im Hinblick auf Betäubungsmittel negativ verlaufen sei.

Unter Bezugnahme auf diese Anlage erläuterte die Berichterstatterin dem Vertreter des Antragsgegners in einem Telefonat am 7. Mai 2014, dass sich der streitgegenständliche Entziehungsbescheid als rechtswidrig darstelle. Der Vertreter des Antragsgegners erklärte daraufhin in diesem Telefonat, dass der Bescheid aufgehoben werde und bat um Übermittlung des Aktenvermerks der Polizeiinspektion ... vom 9. September 2013 (s. Aktenvermerk der Berichterstatterin, Bl. 41/Rückseite der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte der Antragsgegner dem Gericht mit, dass bezüglich des Telefonats am 7. Mai 2014 und der Vorlage des Aktenvermerks der Polizeiinspektion ... der streitgegenständliche Entziehungsbescheid mit Bescheid vom 9. Mai 2014 aufgehoben worden sei. Um Abschluss der Verfahren wegen Erledigung werde gebeten.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte mit den Schreiben vom 13. Mai 2014 das Eilverfahren und das Klageverfahren für erledigt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Mai 2014 (Az.: Au 7 S 14.601) wurde das Eilverfahren und mit Beschluss vom 21. Mai 2014 (Az.: Au 7 K 14.590) wurde das Klageverfahren eingestellt. Die Kosten der Verfahren wurden jeweils dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wurde im Klageverfahren auf 5.000 EUR, im Eilverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers reichte für das Klageverfahren mit Schreiben vom 27. Mai 2014 einen Kostenfestsetzungsantrag über insgesamt 925,23 EUR beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg ein. Dabei wurde u. a. „1,2 Terminsgebühr gemäß VVNr. 3104 RVG“ in Höhe von 363,00 EUR geltend gemacht.

Der Kostenfestsetzungsantrag wurde dem Antragsgegner zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme übersandt.

Im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Urkundsbeamten am 27. Mai 2014 nach den Gründen für den Ansatz der Terminsgebühr ließ der Bevollmächtigte des Antragstellers mitteilen, dass diese nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG entstanden sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu noch aus, dass die Terminsgebühr angefallen sei, da das Verfahren durch Beschluss beendet worden sei. Zudem sei zu beachten, dass zur Vorbereitung der Erledigterklärung eine fernmündliche Erläuterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht erfolgt sei.

Der Urkundsbeamte setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2014 die dem Klägerbevollmächtigten zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 492,54 EUR fest. Die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr wurde als nicht erstattungsfähig abgelehnt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte hiergegen mit Schreiben vom 8. August 2014 Erinnerung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Vorbereitung der Erledigterklärung sei eine fernmündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der zuständigen Richterin erfolgt. Die Terminsgebühr sei somit angefallen.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 11. August 2014 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verfahrens Au 7 K 14.590 /Au 7 S 14.601 verwiesen.

II.

Über die Erinnerung entscheidet gemäß §§ 164, 165 i. V. m. § 151 VwGO im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BVerwG, B. v. v.14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786/787; BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309/310).

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kostenbeamte hat zu Recht die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr abgelehnt.

Nach Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG) Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - nur diese Alternative käme hier in Betracht - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass weder eine Besprechung mit dem Mandanten noch ein Gespräch allein mit dem Gericht für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreicht.

Besprechung im Sinn der o.g. Vorschrift ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens einzutreten. Ob der Anwalt dieses Gespräch in persönlicher Anwesenheit oder telefonisch führt, ist unerheblich (BayVGH v. 16.12.2011 - 15 C 11.2050; OVG Berlin-Brandenburg v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08). Mit der Formulierung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“, die erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3416) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgenommen worden ist, wollte der Gesetzgeber das Erfordernis eines Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist (vgl. BT-Drucks. 16/3038, S. 56).

Daher kann dem Klägerbevollmächtigten, wenn er ein Telefonat mit der Berichterstatterin im Vorfeld der Abgabe seiner Erledigungserklärung als gebührenauslösende Besprechung ansehen sollte, nicht gefolgt werden. Nach der Erinnerung der Berichterstatterin (ein Aktenvermerk über ein solches Telefonat existiert nicht) wurde dem Klägerbevollmächtigten - nach dem Telefonat mit dem Vertreter des Antragsgegners - telefonisch auch lediglich mitgeteilt, dass eine Erledigung der anhängigen Verfahren zu erwarten ist, weil der Antragsgegner der Rechtsauffassung der Kammer folgt und im Hinblick auf die von der Antragstellerseite vorgelegte Anlage K6 den Entziehungsbescheid aufheben wird.

Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten selbst geht aber hervor, dass zwischen ihm und dem Antragsgegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung stattgefunden hat.

Damit hat eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung nicht stattgefunden.

Nach allem war die Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtskostenfrei.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.