I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung für die Änderung der Nutzung einer ehemaligen Lagerhalle und Werkskantine in eine Halle für die Durchführung von Veranstaltungen (Vergnügungsstätte) auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... der Gemarkung ... (...).
Die Antragstellerin ist Pächterin von gewerblich genutzten Räumen (Lagerhalle und ehemalige Werkskantine) auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... der Gemarkung ... (Gelände der Firma ...), für die u. a. ein bestandskräftiger Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Juni 1988 für die Werkserweiterung um Montage- und Sozialräume vorliegt.
Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes des Marktes ... Nr. ... „...“, der insoweit ein Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt.
Mit Formblattantrag vom 5. März 2015 beantragte die Antragstellerin über den Markt ... beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der sich auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... der Gemarkung ... befindlichen Gebäude (Halle und Werkskantine) in eine Veranstaltungshalle. In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag ist im Wesentlichen ausgeführt, dass im Allgemeinen die Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie z. B. türkische Hochzeiten, Betriebsfeiern, Konferenzen u. ä. genutzt werden sollen. Die Veranstaltungen würden überwiegend an Freitagen und Samstagen stattfinden. Die regelmäßigen Betriebszeiten seien bei den Veranstaltungen von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den allgemeinen Geschäftsbetrieb und von 17.00 Uhr bis 2.00 Uhr in der Nacht bei Feiern. Hinzu kämen der Verleih von Geschirr, Mobiliar und Dekorationsmaterial sowie ein angebotener Partyservice. Bei den Veranstaltungen seien bis zu 25 Mitarbeiter vor Ort. Für die Veranstaltungen sei eine Bestuhlung für maximal 660 Personen möglich. Auf die von der Antragstellerin vorgelegte Betriebsbeschreibung vom 5. Mai 2015 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes ... hat mit Beschluss vom 16. März 2015 sein Einvernehmen zum Bauvorhaben sowie zu einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezüglich einer Nutzung der Halle nach § 8 Abs. 3 BauNVO erteilt.
Die Antragstellerin hat im Baugenehmigungsverfahren einen Brandschutznachweis des Architekturbüros ..., vom 9. April 2015 vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Das Landratsamt ... hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Mai 2015 mitgeteilt, dass weitere Nutzungen der bisherigen Lagerhalle sowie der bisherigen Werkskantine als Veranstaltungsräume im Sinne der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) gemäß § 47 VStättV bis zur endgültigen Entscheidung über den Bauantrag nicht mehr zugelassen würden. Eine Genehmigung für die Nutzung der Halle bzw. Werkskantine als Versammlungsraum liege nicht vor.
Der Antragsgegner hat mit Stellungnahme vom 9. September 2015 zum vorgelegten Brandschutznachweis Stellung genommen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Brandschutznachweis sei in wesentlichen Punkten nicht prüffähig. So fehle beispielsweise eine Beschreibung der notwendigen Flure. Weiter fehle die Einzeichnung der erforderlichen Türqualitäten in der Brandwand zu den WC-Anlagen. Im Brandschutzplan fehle weiter im Obergeschoss die Einzeichnung der Längen der jeweiligen Rettungswege. Weiter fehle eine Beschreibung der Treppen gemäß § 8 VStättV.
Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme zum Brandschutz des Antragsgegners vom 9. September 2015 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 2015 wurde der Antragstellerin die weitere Nutzung der ehemaligen Werkskantine sowie der antragsgegenständlichen Lagerhalle zu Veranstaltungen ab sofort untersagt (Ziffer I. des Bescheides). Hierfür wurde in Ziffer II. des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die ausgesprochene Nutzungsuntersagung wurde der Antragstellerin in Ziffer III. des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro zur Zahlung angedroht.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden könne, wenn diese Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Das gegenständliche Gebäude werde derzeit als Veranstaltungshalle für Veranstaltungen mit über 200 Personen genutzt. Es sei daher nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 7 a BayBO als Sonderbau einzustufen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättV sei es zudem als eine Versammlungsstätte anzusehen, für die die Vorschriften der VStättV gelten würden. Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfe die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer baurechtlichen Genehmigung. Eine entsprechende Genehmigung liege für die gegenständliche Nutzung des bestehenden Gebäudes als Versammlungsstätte nicht vor. Eine Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 BayBO sei nicht gegeben. Die Nutzungsänderung sei somit formell rechtswidrig. Allein die bloße formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung sei ausreichend für die Nutzungsuntersagung. Ob darüber hinaus die gegenständliche Nutzung materiell rechtswidrig sei, könne erst nach abschließender Prüfung der vorliegenden bzw. noch vorzulegenden Bauantragsunterlagen mit den entsprechenden Betriebsunterlagen, insbesondere eines schalltechnischen Gutachtens sowie der Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz beurteilt werden. Da das Vorhaben ein Sonderbau sei, müsse dieser Brandschutznachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO entweder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt oder von der unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Das Landratsamt habe der Antragstellerin bereits mitgeteilt, dass aufgrund der brandschutzrechtlichen Bedenken bezüglich des Ganges eine Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde zu einer Lösung, die die Nutzung des Ganges beinhalte, nicht in Aussicht gestellt werden könne. Auch verhinderten die Ergebnisse der bisher vorliegenden schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Nutzung der Halle mit einem Zugang von Westen. Daher liege keine offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung vor. Seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gegeben, so liege diese im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Untersagung entspreche einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, da für die Umnutzung des Gebäudes in eine Versammlungsstätte keine baurechtliche Genehmigung vorliege und aufgrund der fehlenden Antragsunterlagen eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung derzeit auch nicht möglich sei. Damit verstoße die Antragstellerin durch die bereits durchgeführten Veranstaltungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zudem sei zu befürchten, dass weitere Veranstaltungen ohne baurechtliche Genehmigung durchgeführt würden. Die Nutzungsuntersagung sei geeignet, um die bestehende Gefährdung der Gesundheit bzw. von Gästen, die sich im Brandfall im Flur befänden zu beenden bzw. von Veranstaltungen ausgehende, unzumutbare Lärmbelästigungen von Anwohnern zu verhindern. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig, da keine milderen Mittel vorhanden seien, rechtmäßige Zustände zu schaffen, die mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien. Die sofortige Untersagung sei notwendig, um die bestehende Gefährdungslage zu beenden bzw. um zu verhindern, dass weiterhin gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen werde. Der andauernde rechtswidrige Zustand könne nicht weiter hingenommen werden. Ebenso wenig könne hingenommen werden, dass aufgrund der bestehenden Mängel an den Flucht- und Rettungswegen die Gesundheit bzw. das Leben der Veranstaltungsgäste wiederholt gefährdet würden. Um die bestehende Gefahr für die Gesundheit bzw. das Leben der Veranstaltungsgäste im Brandfall umgehend zu beheben, habe nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine vorherige Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) verzichtet werden können. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Das angedrohte Zwangsgeld orientiere sich der Höhe nach am wirtschaftlichen Interesse, das der Betreiber an der Nutzung habe.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 2015 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten, ihr mit Postzustellungsurkunde am 16. Oktober 2015 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 4. November 2015 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 aufzuheben (Az. Au 5 K 15.1639). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 4. November 2015 hat die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 4. November 2015 wiederherzustellen.
Der Antrag sei zulässig und begründet. Das Interesse der Antragstellerin, die Nutzung beider Gebäude als Veranstaltungshallen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen zu können, überwiege das vom Antragsgegner behauptete sofortige Interesse an einer sofortigen Nutzungseinstellung. Die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtswidrig und werde im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung scheide aus, wenn der Bauherr einen Bauantrag gestellt habe, der genehmigungsfähig sei, so dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit der Nutzungsunterbrechung ersichtlich nicht gegeben sei. Das Bauvorhaben der Antragstellerin sei offensichtlich genehmigungsfähig. Überdies lägen Ermessensfehler vor. Die formelhafte Begründung des Bescheids sei unzureichend. Die Brandschutzproblematik sei beherrschbar. Auch könnten die Stellplätze auf den Baugrundstücken unproblematisch vorgehalten werden. Auch die Lärmschutzproblematik sei lösbar, weil die Besucher der Veranstaltungshalle nunmehr über den rückwärtigen Baugrundstücksbereich herangeführt würden. Überdies werde die Musikanlage verplombt. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich nur um geschlossene Veranstaltungen handle.
Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 4. November 2015 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat im Baugenehmigungsverfahren am 22. Oktober 2015 dem Antragsgegner ein Schallschutzgutachten des beratenden Ingenieurs ..., vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 11. November 2015 entgegengetreten und beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Eine Baugenehmigung über die Nutzung der Werkskantine für bis zu 350 Personen sei dem Antragsgegner nicht bekannt und sei auch trotz Aufforderung von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Die letzte Genehmigung für diesen Gebäudeteil datiere vom 29. Juni 1988 und beinhalte im fraglichen Gebäudeteil lediglich einen Pausenraum. Im Übrigen sei die Dringlichkeit der Nutzungsuntersagung schon aufgrund der Tatsache offensichtlich, dass beide Gebäudeteile trotz erteilter Nutzungsuntersagung weiterhin zu Veranstaltungszwecken genutzt würden. Zuletzt sei am 31. Oktober 2015 nach Aussage der Polizeiinspektion ... in der Werkskantine eine Veranstaltung mit ca. 550 bis 600 Personen durchgeführt worden. Das Landratsamt habe seine Ermessensausübung in angemessener Weise begründet. Die Begründung der sofortigen Vollziehung beruhe auf den hinreichend ausgeführten Gefahren für Veranstaltungsgäste, die sich im Brandfall in den Fluren bzw. Gängen aufhielten. Auf eine Anhörung habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtet werden können. Es sei der Antragstellerin von Seiten des Landratsamtes mehrfach telefonisch und mit Schreiben vom 30. September 2015 zuletzt auch schriftlich eindeutig mitgeteilt worden, dass nach dem 3. Oktober 2015 bis zur endgültigen Entscheidung über die Bauanträge keine Veranstaltungen mehr durchgeführt werden dürften. Hinzu kämen die noch nicht ausgeräumten Bedenken bezüglich der Nutzung der beanstandeten Flure bzw. Gänge.
Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes des Antragsgegners vom 11. November 2015 wird ergänzend verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 15.1639 betreffend den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung (Ziffer I.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer I. des Bescheides des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 ist entfallen, weil der Antragsgegner in Ziffer II. des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.
Soweit der Antrag sinngemäß gegen die in Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheides verübte Zwangsgeldandrohung (2.500,- Euro) gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und statthaft. Denn nach Art. 21 a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß Art. 21 a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Bescheides vom 14. Oktober 2015 ist nicht begründet.
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Dabei hat das Gericht in dem wegen der Eilbedürftigkeit auf eine summarische Prüfung von Sach- und Rechtslage beschränkten Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind hierbei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich erfolglos, so stellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.
Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Nutzungsuntersagung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Anordnung erfordert grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das hinausgeht, was den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Auch wenn an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist es unzureichend, die sofortige Vollziehbarkeit lediglich formelhaft, etwa ausschließlich mit dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses, zu begründen. Vielmehr müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt als Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 20.3.2008 - 20 CS 08.421 - juris).
Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat nicht lediglich formelhaft, sondern substantiiert und einzelfallbezogen dargelegt, warum eine weitere Nutzung der Werkshalle bzw. Werkskantine auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... der Gemarkung ... zu Veranstaltungszwecken aus seiner Sicht nicht mehr hinnehmbar ist. Diese Begründung mit dem Hinweis auf den aus Sicht des Antragsgegners unzureichenden Brandschutz zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als maßgeblich angesehen hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung und die „Warnfunktion“ des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage erfordert (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465), verkannt hätte. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend ist, stellt keine Frage der formellen Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 VwGO dar, sondern eine solche des vorliegenden Vollzugsinteresses.
Der Antrag erweist sich auch im Übrigen als unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene originäre Ermessensentscheidung des Gerichts in Form einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners ergibt einen Vorrang zugunsten des Letzteren.
Bei seiner Entscheidung hat das Gericht primär diese Interessen gegeneinander abzuwägen, soweit sie im Verfahren der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage festzustellen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152, 158).
Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Formelle Bedenken gegen die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung bestehen nicht. Namentlich ist der Antragstellerin nach dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 30. September 2015 (Behördenakte Bl. 99) in ausreichender Form und unter Darlegung der Gründe mitgeteilt worden, dass vor endgültiger Prüfung eines Schallschutzgutachten und eines den Anforderungen der BayBO genügenden Brandschutznachweises die weitere Durchführung von Veranstaltungen und damit die Nutzung der streitgegenständlichen Gebäudeteile nicht mehr möglich ist. Der Antragstellerin wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass weitere Veranstaltungen nach dem 3. Oktober 2015 nicht mehr durchgeführt werden können und damit eine Nutzung des Gebäudes für Veranstaltungszwecke ausgeschlossen sei. Damit wurde der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG für ein Absehen einer Anhörung vorliegen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Überdies könnte ein eventueller Verstoß gegen die Verpflichtung der Antragstellerin zur Anhörung, der nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre, da eine Ermessensentscheidung in Streit steht, gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Schließlich bedarf es keiner gesonderten Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Sofortvollzugsanordnung, da es sich insoweit um einen unselbstständigen Annex zum angefochtenen Grundverwaltungsakt handelt (vgl. Kopp/Schenke,a. a. O., § 80 Rn. 82 m. w. N.).
Anerkanntermaßen genügt für die Nutzungsuntersagung grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2015, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.), d. h. die Nutzung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das jeweilige Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Anders als bei der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO kommt es daher nicht darauf an, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Damit ist es dem Grunde nach unerheblich, ob die untersagte Nutzung (auch) gegen materielles Recht verstößt (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - BayVBl. 2006, 702 f.).
Allerdings darf eine wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Auch wenn die Folgen einer Nutzungsuntersagung für den Betroffenen in der Regel weniger gravierend sind als die einer Beseitigungsanordnung, ist es im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher - vergeblich - gemäß Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 4.8.2004 - 15 CS 04.1648 - BayVBl. 2005, 369; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22.5.1996 - 8 A 11880/95 - BauR 1997, 103).
Die Kammer ist im Rahmen der im Verfahren einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die derzeitig von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung des Hallengebäudes mit angeschlossener Werkskantine auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... der Gemarkung ... formell rechtswidrig erfolgt und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben ist.
Für die Nutzung der ehemaligen Lagerhalle und der Werkskantine als Veranstaltungsstätte (Vergnügungsstätte) für einen Personenkreis bis zu 660 Personen liegt keine Baugenehmigung seitens der Antragstellerin vor. Dies wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzungsänderung ist, da außerhalb der Variationsbreite der bisher für die Lagerhalle und Werkskantine vorhandenen Baugenehmigungen gelegen, genehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
Auch liegt keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vor. Ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners zum vorgelegten Brandschutznachweis der Antragstellerin vom 9. September 2015 (Behördenakte Bl. 91 f.) bestehen am vorgelegten Brandschutznachweis diverse Mängel, die der Überarbeitung bedürfen. So fehlen beispielsweise die Einzeichnung der erforderlichen Türqualitäten in der Brandwand zu den WC-Anlagen sowie im Obergeschoss die Einzeichnung der Längen der jeweiligen Rettungswege. Auch die Beschreibung der notwendigen Flure, die als Rettungswege fungieren sollen, fehle. Zwar sei ein Treppenraum gemäß Art. 33 BayBO beschrieben, nicht jedoch die notwendige Brandschutzqualität der Treppe gemäß § 8 VStättV. Da das Bauvorhaben der Antragstellerin unstreitig ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 7 a BayBO (Versammlungsraum, der insgesamt mehr als 200 Personen fasst) ist, ist von der Antragstellerin der entsprechende Brandschutznachweis zur Vorlage der Genehmigungsfähigkeit durch einen Prüfsachverständigen oder durch bauaufsichtliche Prüfung zu erbringen (Art. 28, 31, 33, 34 BayBO, Art. 62 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Auch an dieser Qualität des Nachweises fehlt es bislang.
Auch hinsichtlich des Schallschutzes liegt keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vor, die derzeit einen Betrieb ohne entsprechenden Genehmigungsbescheid erlauben würde. Auch ausweislich der von der Antragstellerin nach Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides am 23. Oktober 2015 vorgelegten schallschutztechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros ..., ... (dort S. 5), verhält es sich lediglich so, dass die bestehende Konfliktsituation mit der umliegenden Wohnbebauung durch Festsetzung geeigneter Auflagen möglicherweise einer baurechtlichen Genehmigung zugeführt werden kann. So ist beispielsweise der Halleninnenpegel im westlichen Saal auf maximal 86 dB(A) zu begrenzen. Geeignet hierzu sei beispielsweise der Einbau geeigneter Limiter in der jeweiligen Beschallungsanlage. Ferner ist auch im Hinblick auf die bereits vorliegenden Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft in einem vor Nutzungsaufnahme durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nutzung der Halle bzw. Werkskantine zu Veranstaltungszwecken insbesondere zur Nachtzeit nach 22.00 Uhr überhaupt bzw. unter welchen Auflagen zulässig ist. Aufgrund des bereits im Vorfeld festgestellten Konfliktpotentials mit der umliegenden Wohnnutzung kann jedenfalls bei der von der Antragstellerin künftig beabsichtigten Nutzungsintensität sowohl bezogen auf die Zahl der Veranstaltungsbesucher als auch den beabsichtigten zeitlichen Rahmen der Nutzungen, nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit gesprochen werden.
Lassen sich aber die erkannten Brandschutzmängel nicht umgehend beheben bzw. liegt der erforderliche Nachweis hierfür nicht vor, so kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen. Finanzielle Interessen müssen dabei gegenüber den Interessen an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten (vgl. OVG NRW, B. v. 9.9.2010 - 10 B 1106/10 - nicht veröffentlicht; B. v. 8.5.2007 - 10 B 2555/06 - BRS 71 Nr. 182). Maßgeblich für diese Einschätzung ist die zugrunde liegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss, und dass demzufolge der Zustand, dass in vielen Gebäude jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, jederzeit sein Ende finden kann (vgl. OVG NRW, U. v. 28.8.2001 - 10 A 3051/99 - BRS 64 Nr. 201). Bei von der Behörde erkannten Mängeln im vorgelegten Brandschutznachweis ist dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung der Vorrang vor einer Fortsetzung einer ungenehmigten Nutzung einzuräumen.
Der Antragsgegner hat sein ihm in Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumtes (Regel-) Ermessen ordnungsgemäß und nachvollziehbar ausgeübt. Dass ihm die Nutzung des Anwesens durch die Antragstellerin seit längerem bekannt ist und in Einzelfällen auch Erlaubnisse für die Durchführung einzelner Veranstaltungen ausgesprochen wurden, ändert hieran nichts. Insbesondere unterliegen die Eingriffsbefugnisse aus Art. 76 BayBO nicht der Einschränkung einer Verwirkung. Auch gilt es insoweit zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. Oktober 2015 weitere Veranstaltungen entgegen dem Verbot der Nutzung durchgeführt hat.
Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig, da allein wegen der in Streit stehenden Brandgefahren und des auflagentechnisch derzeit nicht gelösten immissionsschutzrechtlichen Konfliktpotentials mit den sich in der Umgebung befindlichen schutzwürdigen Wohnnutzungen ein milderes, aber gleich effektives Mittel ausscheidet.
Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere soll das Zwangsgeld gemäß Art. 31 VwZVG das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen.
3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro (§ 52 Abs. 1 GKG) war im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).