Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Jan. 2015 - Au 5 S 14.1817

published on 28/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Jan. 2015 - Au 5 S 14.1817
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt ... (im Folgenden Landratsamt) hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 10. September 2013, Az: ..., die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilt. Dabei hat das Landratsamt auch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. „...“, 1. Änderung, in Bezug auf die Dachneigung, die Dachform und die Lage der Tiefgarageneinfahrt erteilt.

Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, Az: ..., erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die nachträgliche Genehmigung für die Änderung der Lage der Tiefgaragenzufahrt des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück. In diesem Bescheid hat das Landratsamt auch das zu der Änderung des Standortes der Tiefgarage verweigerte gemeindliche Einvernehmen nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) ersetzt.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 13. August 2014, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 13. August 2014, bei Gericht unter dem Az: Au 5 K 14.1193 Klage erhoben und beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes vom 17. Juli 2014, Az: ..., aufzuheben.

Die Erhebung der Klage erfolgte nach den Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 13. August 2014 fristwahrend und wurde zunächst nicht begründet.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 stellte die Antragstellerin bei Gericht den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. August 2014 im Verfahren Au 5 K 14.1193 gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 17. Juli 2014 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrages hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, das Wasserwirtschaftsamt ... und ihm folgend das Landratsamt seien auf der Grundlage unvollständiger Baupläne davon ausgegangen, dass die Tiefgaragenzufahrt einen Abstand von ca. 8 m zum Gewässer ... einhalte. Tatsächliche betrage der Abstand des bereits errichteten Bauwerkes zur Uferlinie aber nur zwischen 5,30 m und 6,75 m. Die nachträgliche Genehmigung der Änderung der Lage der Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück entspreche offensichtlich nicht der tatsächlichen Lage des bereits ausgeführten Vorhabens. Der Beigeladenen fehle es für den angefochtenen Bescheid daher schon am Sachbescheidungsinteresse. Darüber hinaus sei der Bescheid rechtswidrig, da das Landratsamt nicht erkannt habe, dass es eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hätte erteilen müssen, der in § 3 Abs. 3 seiner textlichen Festsetzungen anordne, dass Gebäude von den Grenzen des Gewässers... entsprechend der festgesetzten Baugrenzen einen Abstand von mindestens 10 m und von den Grenzen des Umlaufgrabens einen Abstand von mindestens 17 m einhalten müssten und Ausnahmen hiervon nur in Bezug auf das südliche Baufenster des Gebietes ..., beim Baufenster für das Wasserkraftwerk und für die Tiefgarageneinfahrt im Gebiet 1 bestünden. Die notwendige Befreiung sei weder beantragt, noch erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen auch nicht vor, da durch sie die Grundzüge der Planung verletzt würden. Dementsprechend müsse die Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin ausgehen. Mit jeder weiteren Baumaßnahme im Zusammenhang mit der Tiefgaragenzufahrt werde deren rechtswidriger Zustand verfestigt und die Durchsetzung einer Beseitigung erschwert. Dem stünden seitens der Beigeladenen allein finanzielle Interessen, die im Hinblick auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung geringer zu veranschlagen seien, entgegen. Darüber hinaus habe auch die Allgemeinheit ein Interesse an der Aussetzung der Baumaßnahmen, da die betroffene Festsetzung in erster Linie dem Hochwasserschutz diene.

Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 2014 hat die Antragstellerin auch ihre Klage im Verfahren Au 5 K 14.1193 erstmalig begründet.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 9. Januar 2015 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Antrages hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 9. Januar 2015 im Wesentlichen vorgetragen, das mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. September 2013 und dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juli 2014 genehmigte Bauvorhaben sei fertig gestellt. Deshalb sei nicht ersichtlich, welche schwer rückgängig zu machenden, negativen Folgen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnten. Unabhängig davon beziehe sich § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes allgemein auf Gebäude. Demgegenüber sei § 6 Abs. 6 Satz 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, der eine abweichende Regelung für Tiefgaragenzufahrten treffen, die speziellere Regelung. Die Lage der Tiefgaragenzufahrt außerhalb der Baugrenze sei damit allgemein zulässig. Eine Regelung, nach der die speziellen Festsetzungen zur Tiefgaragenzufahrt entlang der ... nicht zur Anwendung kämen, sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Des Weiteren ergebe sich aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 22. April 2014, dass trotz des durch die Lageänderung der Tiefgaragenzufahrt verringerten Abstandes zum Gewässer ... keine Bedenken bezüglich der Gewässerunterhaltung bestünden. Davon abgesehen befinde sich das Baugrundstück zwar in einem förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Wasserwirtschaftsamt habe jedoch in einer Stellungnahme vom 28. August 2013 mitgeteilt, dass sich durch die von der Stadt ... vorgenommenen Verbesserungen des Hochwasserschutzes gezeigt habe, dass das Baugrundstück bei einem 100jährigen Hochwasserereignis nicht mehr geflutet werde. Soweit der tatsächliche Abstand zwischen der Tiefgaragenzufahrt und der Ufermauer des Gewässers ... 6,86 m bzw. zwischen dem Tonnengebäude und dem Gewässer ... 5,20 m betrage, entspreche dies weitgehend den genehmigten Planunterlagen.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakte sowie die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren Au 5 K 14.1193 sowie die Gerichtsakte im Verfahren Au 5 S 14.1817 Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, da es ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtschutz entfallen, soweit die befürchteten Beeinträchtigungen von der Anlage als solcher ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - Rn. 2; BayVGH, B. v. 23.7.2012, 2 CS 12.1063 - juris, BayVGH, B. v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; BayVGH, B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; BayVGH, B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; BayVGH, B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265).

Diese im Rahmen des nachbarschaftlichen Dreiecksverhältnisses entwickelte Rechtsprechung lässt sich auch auf das Dreiecksverhältnis zwischen Gemeinde, Bauherr und Baugenehmigungsbehörde übertragen. Denn das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist sowohl im Verhältnis Nachbar/Bauherr/Genehmigungsbehörde als auch im Verhältnis Gemeinde/Bauherr/Baugenehmigungsbehörde dasselbe. Dieses Ziel ist jedoch nach der Fertigstellung der baulichen Anlage regelmäßig nicht mehr zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - Rn. 2).

Ausreichend ist insoweit die Fertigstellung des Rohbaus (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 2 CS 13.2659, 2 CS2 CS 14.13 - juris, Rn. 4; BayVGH, B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris Rn. 2). Aus den dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbildern vom 11. September 2014 (Bl. 27 und 28 der Gerichtsakten) sowie vom 3. Dezember 2014 (Bl. 30 der Gerichtsakten) ergibt sich für das Gericht hinreichend deutlich, dass die Tiefgaragenzufahrt einschließlich des eingehausten Platzes für die Mülltonnen bereits zum Zeitpunkt des am 19. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. August 2014 jedenfalls im Rohbau fertig gestellt war. Dem hat auch die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen.

Ein Fall, in dem ausnahmsweise auch nach Fertigstellung des Rohbaus der baulichen Anlage das Rechtsschutzinteresse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entfällt, liegt nicht vor.

Ausnahmsweise kann trotz Fertigstellung des Rohbaus oder des gesamten angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls sich der Nachbar bzw. die betroffene Gemeinde gerade durch die bevorstehende bzw. bereits aufgenommene Nutzung der genehmigten baulichen Anlage vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren in seinen/ihren Rechten verletzt sieht. Dabei ist es jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen gerade durch die Aufnahme der Nutzung erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar oder die betroffene Gemeinde letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - Rn. 3; BayVGH, B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris).

Diesbezüglich hat die Antragstellerin jedoch nichts vorgetragen und sind auch im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragstellerin kann sich nur auf die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Auch wenn man eine solche unterstellte, würde die Planungshoheit im vorliegenden Fall bereits mit der Fertigstellung des Rohbaus der Tiefgaragenzufahrt verletzt; eine darüber hinausgehende Verletzung der Planungshoheit durch die Nutzungsaufnahme ist nicht ersichtlich. Die Rechtsstellung der Antragstellerin kann danach durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr verbessert werden. Diese hätte nur zur Folge, dass die Nutzung der baulichen Anlage bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt würde. Eine - unterstellte - Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit würde jedoch durch die bloße Einstellung der Nutzung nicht (mehr) beseitigt (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - Rn. 4).

Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2014 geltend macht, derzeit fänden weitere Bauarbeiten zur äußeren Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt und deren unmittelbarer Umgebung statt, fehlt es auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder (Bl. 7 bis 11 der Gerichtsakten) nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin durch solche Bauarbeiten in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR wurde im vorliegenden Fall entsprechend der Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf
published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
published on 25/03/2014 00:00

Tenor I. Die Streitsachen 2 CS 13.2659 und 2 CS 14.13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. In Abänderung von Ziffer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Dezember 2013 wird der Antrag insges
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published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.