Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2016 - Au 5 M 16.950

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juni 2016 wird geändert und wie folgt ergänzt: Als außergerichtliche Aufwendungen der Antragstellerin werden zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von 29,40 EUR zuzüglich 19% MWSt anerkannt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.447,40 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung der ihr zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (Az. Au 5 K 15.1506) und macht eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1.418,00 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 29,40 EUR geltend.

Mit Bescheid der Stadt … vom 25. September 2015 wurde ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerräumen und Büros in eine Spielothek auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … abgelehnt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 15.1506) mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe ihres Bauantrags vom 13. Mai 2015 eine positive Baugenehmigung zu erteilen.

Am 24. März 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Sitzung vom 24. März 2016 regte das Gericht an, zu prüfen, ob eine einvernehmliche Lösung erzielt werden könne. Die Vorsitzende wies die Beteiligten darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung der Kammer viel dafür spreche, dass bei der Entscheidung über den Bauantrag vom 13. Mai 2015 die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 16. Mai 2012 noch zu berücksichtigen sei. Die Vertreterin der Antragsgegnerin sicherte daraufhin für den Fall der Erledigungserklärung zu, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 13. Mai 2015 unter Aufhebung des Bescheids vom 25. September 2015 erneut unter Beachtung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Vorbescheids vom 16. Mai 2012 zu entscheiden. Des Weiteren erklärte sie sich damit einverstanden, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beteiligten erklärten das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt. Das Verfahren wurde mit Gerichtsbeschluss eingestellt (Ziffer I.) und in Ziffer II. bestimmt, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. In Ziffer III. des Beschlusses wurde der Streitwert auf 86.400,00 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung der der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen. Beantragt wurde dabei auch die Festsetzung einer „Erledigungsgebühr“ gemäß § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Nr. 1002 und 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - VV RVG) und die Erstattung der Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2016 von … nach Augsburg und zurück (Nr. 7003 VV RVG).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 3.590,00 EUR fest und lehnte die beantragte Erledigungsgebühr sowie die Erstattung der Fahrtkosten ab.

Die beantragte Erledigungsgebühr sei nicht erstattungsfähig. Die Erledigungsgebühr sei eine Erfolgsgebühr. Diese werde nur durch besondere, über die übliche Prozessführung hinausgehende Bemühungen des Rechtsanwalts um Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung (außerhalb des Prozesses) verdient. Diese Bemühungen müssten auch wesentlich zur Erledigung beigetragen haben. Die formelle Beendigung des Verfahrens durch die Abgabe der Erledigungserklärung löse ebenfalls keine Erledigungsgebühr aus. Die Fahrtkosten seien als Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt nicht nach § 162 VwGO erstattungsfähig.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 2016.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die beantragte Erledigungsgebühr sowie die geltend gemachten Fahrtkosten erstattungsfähig seien. Bei der Erörterung der Sach-und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte für die Antragstellerin deren Rechtsauffassung dargelegt. Dies habe zur Zusicherung der Antragsgegnerin, den Bescheid aufzuheben und unter Beachtung der baupla-nungsrechtlichen Vorgaben des Vorbescheids über den Antrag erneut zu entscheiden, und damit zur Erledigung geführt. Darin liege eine ausreichende Mitwirkung zur einvernehmlichen Lösung. Denn ein Rechtsanwalt müsse die Erledigung nicht überwiegend oder alleine herbeiführen. Entscheidend sei, dass er hieran mitwirke, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leiste. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts brauche auch nicht aktenkundig zu sein. Die Fahrtkosten seien erstattungsfähig, da sich der Sitz der Kanzlei in … (Regierungsbezirk Schwaben) und damit im Bezirk des Gerichts befinde.

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die Akte des Verfahrens Au 5 K 15.1506 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss vom 15. Juni 2016 ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten begründet. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

1. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO erstattungsfähig.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig. Eine gesetzliche Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs bei der Inanspruchnahme eines auswärtigen Anwalts, der seine Kanzlei nicht am Gerichtssitz hat, ist in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO anders als in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen. Gleichwohl entspricht es allgemeiner Meinung, dass auch im Verwaltungsprozess die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nur dann zu erstatten sind, wenn sie im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Einem Beteiligten steht es zwar frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen von ihm auszuwählenden Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 2 VwGO); daraus folgt jedoch nicht, dass auch alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt in vollem Umfang vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Ob eine Vertretung durch einen auswärtigen Rechtsanwalt als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen ist, hat sich vielmehr an Sinn und Zweck dieser Kostenbegrenzungsnorm zu orientieren. Notwendig sind danach nur Aufwendungen, die eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in ihrer Lage und im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche und sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 3). Dabei hat die Partei die -aus dem Prozessrechtsverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben sich ergebende - Pflicht, die Kosten niedrig zu halten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 91 Rn. 29).

Ein ansässiger Rechtsanwalt ist jedoch nicht nur ein solcher, der seinen Kanzleisitz am Sitz des Gerichts hat, vielmehr stehen diesem auch Rechtsanwälte mit Kanzleisitz innerhalb des Gerichtsbezirks gleich (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 162 Rn. 11). Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzung, da sich seine Kanzlei mit Sitz in … innerhalb des Gerichtsbezirks (Regierungsbezirk Schwaben) befindet.

2. Die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 Satz 1, Nr. 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG - wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 2016 dagegen zu Recht abgelehnt.

Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung, auch des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, ist Voraussetzung für eine Erledigungsgebühr eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Erledigung des Rechtsstreites. Der Rechtsanwalt muss zwar die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen, er muss allerdings einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag für die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung leisten (BayVGH, B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 24.5.2007 - 14 ZB 07.1300 - juris Rn. 3; B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 16).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Kostenbeamtin zutreffend festgestellt, dass es vorliegend an einem besonderen Beitrag des Prozessbevollmächtigten zu der unstreitigen Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fehlt. Dass die Antragsgegnerin die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und die erneute Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der bauplanungsrechtli-chen Vorgaben des Vorbescheids zugesichert hat, war im Wesentlichen auf das Tätigwerden des Gerichts zurückzuführen. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts dergestalt, die Antragstellerin zu überzeugen, der Anregung des Gerichts, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zu folgen, stellt hingegen keine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes dar (vgl. VG München, B.v. 2.5.2013 - M 18 M 13.1340 - juris Rn. 11). Denn die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, die das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes um eine außergerichtliche Erledigung der Sache im jeweiligen Verfahren honorieren soll, weil dies sowohl für den Auftraggeber von besonderem Nutzen sein kann, als auch damit zugleich die Gerichte entlastet 17 werden (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. 2010, Nr. 1002 VV Rn. 3).

Da ausweislich der Sitzungsniederschrift die Antragsgegnerin bereits auf Grund der Ausführungen des Gerichts zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und zur erneuten Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Vorbescheids bereit war, fehlt es an einem hinreichend qualifizierten Aushandeln einer Lösung vor Gericht bzw. einem Einwirken auf die beklagte Behörde. Die Beratung der Antragstellerin, das Verfahren bei Zusicherung der Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung zu beenden, ist von der jeweiligen Verfahrensgebühr mit umfasst. Gleichfalls rechtfertigt die Abgabe von Erledigungserklärungen nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides keine besondere Erledigungsgebühr (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. VV 1002 Rn. 3.). Diese Mitwirkung ist bereits von der allgemeinen Verfahrensgebühr aus Nr. 3100 VV RVG mit umfasst, zumal mit der in Aussicht gestellten Aufhebung des Bescheides und Zusicherung der erneuten antragsgemäßen Entscheidung durch die Antragsgegnerin, das Rechtsschutzbedürfnis für die von der Antragstellerin erhobene Klage entfallen wäre.

3. Der Erinnerung war daher im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten stattzugeben, im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.