Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - Au 4 S 15.464, Au 4 S 15.465, Au 4 S 15.466

30.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Verfahren Au 4 S 15.464, Au 4 S 15.465 und Au 4 S 15.466 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird in den drei Verfahren bis zur Verbindung auf jeweils 30.000,- Euro, danach auf insgesamt 90.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die Genehmigung dreier Windenergieanlagen.

Mit beim Antragsgegner am 6. Februar 2014 eingegangenen Unterlagen beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs GE 2,5-120 (Gesamthöhe: 199 m; Nabenhöhe: 139 m) auf den Grundstücken Fl. Nrn. ..., Gemarkung ... (Gemeinde ...).

Mit Schreiben vom 19. März 2014 bat der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie von der vorgelegten Planung beeinträchtigt werde. Der geplante Abstand der drei Windenergieanlagen zur Bebauung in ihrem Gemeindegebiet sei zu gering. Sie würde erheblich in ihrer städtebaulichen Entwicklung behindert. Die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger im Bereich ... und in der ... werde stark beeinträchtigt und gemindert, insbesondere durch Sichtbehinderungen und Lärmentwicklung. Auch lasse die geplante Höhe der Anlagen eine starke Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erwarten. Die Antragstellerin erwarte eine Behandlung des Antrags nach der „10 H-Regelung“.

Mit Bescheid vom 19. November 2014, der Beigeladenen übergeben am 20. November 2014, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Unter anderem führte der Bescheid aus, die Standortgemeinde ... habe in diesem Bereich in ihrem Flächennutzungsplan eine Konzentrationsfläche für Windkraft ausgewiesen. Dass die Windenergieanlage auf Fl. Nr. ... rund 6 m außerhalb dieser Fläche liege, stelle angesichts der relativen Unschärfe des Flächennutzungsplans kein Genehmigungshindernis dar.

Am 18. Dezember 2014 ließ die Antragstellerin gegen den ihr am 27. November 2014 zugestellten Bescheid vom 19. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 14.1803, 1804 und 1805).

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. März 2015 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Mit weiterem Bescheid vom 9. März 2015 berichtigte der Antragsgegner den Bescheid vom 19. November 2014. Insbesondere wurden die Rechts- und Hochwerte der Standorte (Koordinaten) nicht mehr gerundet, sondern mit Nachkommastellen definiert.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. März 2015 begründete die Antragstellerin ihre Klage.

Der Bescheid sei entgegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nicht ausreichend begründet, da nicht erkennbar sei, wie sich der Antragsgegner mit den Einwendungen der Antragstellerin sowie der beteiligten Fachbehörden auseinandergesetzt habe.

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Das Vorhaben sei nach dem neu eingeführten Art. 82 Abs. 1 BayBO zu beurteilen, wonach Windenergieanlagen einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zur nächst gelegenen Wohnbebauung, hier also 1.990 m, einzuhalten hätten. Jedoch liege der Abstand der Anlagen zu vielen mit Wohngebäuden bebauten Bereichen ihres Gemeindegebiets unter 1.000 m. Dies gelte insbesondere für das gemäß Bebauungsplan Nr. 26 „...“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Gebiet. Abzustellen sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der neu eingeführte Art. 83 Abs. 1 BayBO sei nicht anwendbar, da der Antrag erst am 6. Februar 2014 und damit zwei Tage nach dem dort genannten Stichtag eingegangen sei. Zudem sei der Antrag wegen Nachreichens zahlreicher Unterlagen frühestens am 15. September 2014 vollständig gewesen. Weitere Unterlagen, wie der Standsicherheitsnachweis, seien bis heute nicht vorgelegt worden.

Auch der Ausschlusstatbestand des neuen Art. 82 Abs. 4 BayBO finde keine Anwendung. Zum einen sei die 7. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde ..., mit der die fragliche Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen worden sei, rechtswidrig, weil die von der Antragstellerin eingebrachten Einwände nicht hinreichend berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden seien. Damit sei das interkommunale Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verletzt worden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin am 26. Februar 2015 einen Widerspruch gemäß des nunmehr geltenden Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO beschlossen. Auch die Gemeinde ... habe, soweit bekannt, zwischenzeitlich ihren Darstellungen gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO widersprochen.

Die Planungshoheit der Antragstellerin sei verletzt. Diese habe unter anderem im Rahmen der Beteiligung am Flächennutzungsplanänderungsverfahren der Gemeinde ... deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einhaltung des Zehnfachen eines Abstandes zwischen Windenergieanlage und Wohngebäuden im Interesse ihrer Gemeindebürger und deren Gesundheit für zwingend erforderlich halte. Nahezu zwei Drittel des gesamten bebaubaren Gemeindegebiets befänden sich jedoch zu den geplanten Windenergieanlagen in einer Entfernung von weniger als 2.000 m. Damit sei eine weitere städtebauliche Entwicklung nahezu vollständig ausgeschlossen. Weitere Baugebiete, die die notwendigen und gewollten Abstände im Sinne der 10 H-Regelung einhielten, könnten nicht ausgewiesen werden.

Eine Abweichung von der 10-H-Regelung sei nur bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Bauleitplanverfahrens denkbar. Durch ihren Widerspruch habe die Gemeinde ... gezeigt, dass es nicht ihrem Planungswillen entspräche, abweichend von der Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. Windenergieanlagen zuzulassen. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde ... sei daher rechtswidrig erfolgt.

Zumindest in die Ermessensentscheidung und die hierzu notwendige Abwägung des Antragsgegners habe der bereits bekannte Wille des Gesetzgebers eingestellt werden müssen. Dementsprechend sei auch die gewährte Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 5 BayBO nötigen Abstandsflächen unzulässig.

Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Abweichung von 6 m von den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen unerheblich sein solle.

Die Anlagen verunstalteten auch das Orts- und Landschaftsbild. Landschaftliche Vorbehaltsgebiete des maßgeblichen Regionalplans seien betroffen. Das von den Anlagen in Anspruch genommene Gebiet sei derzeit vollkommen frei von technischen Anlagen. Die Landschaft um die wunderschön im Tal der kleinen ... liegende Antragstellerin werde für Generationen zerstört. Die Waldkapelle „...“ beispielsweise befinde sich in einer abgeschiedenen und idyllischen Lage, die zur Ruhe und Andacht einlade. Lärm, Schatten, Lichtreflexe, technische Dominanz usw. veränderten das Landschaftsbild nachhaltig und negativ; es werde in grober Weise verunstaltet. Dies gelte umso mehr, als die Anlagen in exponierter Lage auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet werden sollten. Das Gelände steige im nördlichen Bereich des Gebiets der Antragstellerin um ca. 50 bis 60 m zum Standort der drei Windenergieanlagen stetig an. Dadurch wirkten diese noch mächtiger und erdrückender, als dies ohnehin schon der Fall sei. Nach dem Willen des bayerischen Gesetzgebers impliziere ein Abstand von weniger als 10 H eine optisch bedrängende Wirkung. Ferner werde durch Unterschreitung dieses Abstands das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Die Zugachse der Vogelwelt zwischen dem ... und dem ... werde beeinträchtigt.

Die zugrunde liegende Schallimmissionsprognose der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil die Standorte der Windenergieanlagen sowie der jeweiligen Immissionsorte gerundet worden seien. Der Antragsgegner habe dies mit dem Berichtigungsbescheid selbst korrigiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Änderung die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose geändert werden müssten.

Zudem sei die Anwendung der TA Lärm nicht ausreichend, um die tatsächlichen Immissionen zu erfassen. Zudem hätten Antragsgegner und Beigeladene die Vorbelastung auf den Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht zutreffend ermittelt. Schließlich decke die TA Lärm die Beeinträchtigung durch Infraschall bzw. tiefe Frequenzen nicht ab. Hier müsse in der Rechtsprechung umgedacht werden.

Beeinträchtigungen ergäben sich schließlich durch Lichtimmissionen durch in der Nacht dauerhaft blinkende Leuchtfeuer.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg,

die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 17.12.2014 eingereichten Klage gegen den Bescheid des ... vom 19.11.2014 (Az: ...) gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Antrags führte sie aus: Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht erkennbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe nicht, weil der Sofortvollzug erst drei Monate nach Genehmigungserteilung angeordnet worden sei. Wie in der Klagebegründung ausgeführt, sei die angefochtene Genehmigung rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Insbesondere habe der Antragsgegner bei der Anordnung des Sofortvollzugs erneut verkannt, dass die Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO bezüglich der streitgegenständlichen Anlagen anzuwenden sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 20. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezog er sich auf seine Klageerwiderung vom gleichen Tage. Ein Großteil der von der Antragstellerin erhobenen Rügen sei unbeachtlich, weil die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht dem Schutz einer Nachbargemeinde dienten. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die Neufassung des Art. 82 BayBO berufen, da es bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme. Die Neuregelung sei nicht mit echter Rückwirkung versehen worden.

Die Antragstellerin habe eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts, konkret ihrer Planungshoheit nicht substantiiert dargelegt. Art. 82 BayBO gewähre die Möglichkeit, Konzentrationsflächen für Windräder innerhalb des 10 H-Radius auszuweisen.

Die Begründung des Bescheids sei ausreichend, zumal es sich bei der erteilten Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handle.

Die Rundungsfehler hinsichtlich der Koordinaten seien bei den vorliegenden großen Entfernungen so marginal, dass keine relevanten Änderung der Beurteilungspegel zu erwarten seien. Die Schallimmissionsprognose sei ordnungsgemäß unter Heranziehung der internationalen Berechnungsvorschrift DIN ISO 9613-2 erfolgt. Die Prognose befinde sich auf der sicheren Seite.

Die Vorbelastung der betroffenen Grundstücke im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei beurteilt und entsprechend gewürdigt worden. Am Immissionsort F liege der Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterhalb des für ein Dorfgebiet maßgeblichen Werts von 45 dB(A) nachts. Insofern sei gemäß Ziffer 3.2.1 der TA Lärm eine Prüfung der Vorbelastung an diesem Immissionsort nicht erforderlich. Im Bereich des allgemeinen Wohngebiets „...“ ergebe sich an den Immissionsorten F1 und F2 ein Beurteilungspegel von aufgerundet 39 dB(A) nachts. Eine Vorbelastung sei dort nicht vorhanden. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch nicht mit Ansiedlung von Gewerbe mit während der Nachtzeit relevanten Immissionen zu rechnen.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräuschemissionen, einschließlich des Infraschalls, seien nicht zu erwarten. Dies gelte bereits ab einem Abstand von 250 m zu Windenergieanlagen.

Ebenso seien keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu erwarten.

Auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds oder Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Bereits im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung der Gemeinde ... seien Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes vorgeprüft worden. Eine Unangemessenheit der strittigen Anlagen in ästhetischer Hinsicht könne nur im Ausnahmefall anzunehmen sein, für den nichts ersichtlich sei.

Der Bereich, auf dem Windkraftanlagen errichtet werden sollten, befinde sich nicht im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und auch nicht im Ausschlussgebiet des maßgeblichen Regionalplans.

Belange des Artenschutzes sei durch Auflagen im Genehmigungsbescheid Rechnung getragen. Auf die artenschutzrechtliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde werde Bezug genommen.

Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 23. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin eine subjektive Rechtsverletzung zwar behaupte, diese aber nicht darlege. Die Antragstellerin könne fremde Rechte nicht geltend machen.

Der Bescheid sei ordnungsgemäß begründet. Es handle sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner sei an Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht gebunden.

Die Neufassung des Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht anwendbar. Bei Anfechtungsklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen sei auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Flächennutzungsplanung der Gemeinde ... komme es nicht an. Die Antragstellerin habe nur unsubstantiiert die Nicht-Berücksichtigung ihrer Einwendungen vorgetragen.

Es sei auch unbeachtlich, dass die Windenergieanlage auf Fl. Nr. ... um 6 m außerhalb der Konzentrationsfläche liege. Sie befinde sich, wenn auch im Randbereich, rein planerisch und rechtlich innerhalb der Konzentrationsfläche.

Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Die Privilegierung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bewirke ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. In aller Regel sei eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch ein privilegiertes Vorhaben nur im Ausnahmefall anzunehmen. Die bloße Sichtbarkeit der Windenergieanlagen genüge nicht. Das Vorhabengebiet liege nicht innerhalb der von der Antragstellerin zitierten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete des Regionalplans; nur in diesen Gebieten sei den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht beizumessen.

Belange des Artenschutzes seien nicht verletzt. Nach der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17. November 2014 sei nicht davon auszugehen, dass Tatbestände vorlägen, die zu einem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen könnten.

Eine optisch bedrängende Wirkung wegen Unterschreitung von Abstandsflächen liege nicht vor. Die Abstände zur Wohnbebauung im Gebiet der Antragstellerin und der Standortgemeinde ... betrügen 763 m bis 1.243 m. Ab dem Dreifachen der Höhe sei nicht von einer erdrückenden oder erschlagenden Wirkung auszugehen.

Es liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder der Planungshoheit der Antragstellerin vor.

Die TA Lärm sei im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet worden. Ihr komme auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu. Die Rundung der Rechts- und Hochwerte der Standorte in der Schallimmissionsprognose sei ordnungsgemäß; es gehe um Abweichungen von ca. 20 cm, die im Ergebnis vernachlässigbar seien. Überdies könne sich die Antragstellering nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm und tieffrequenten Schall berufen.

Die Vorlage der statischen Unterlagen zu den Windenergieanlagen sei gemäß Art. 68 Abs. 5 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO erst vor Beginn der Bauausführungen erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hatten die Klagen der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. November 2014 aufschiebende Wirkung. Mit Bescheid vom 9. März 2015 hat der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids besonders angeordnet. Gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen wurde. Im Übrigen hat es eine Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Vollzug der Genehmigung vorzunehmen. Dabei spielen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine entscheidende Rolle.

1. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 9. März 2015 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Diese Vorschrift beinhaltet ein rein formelles Erfordernis. Die Behörde muss darlegen, warum sie im konkreten Fall eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Anfechtungsrechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalten,

als gerechtfertigt ansieht (BayVGH, B. v. 29.5.2013 - 22 CS 13.753 - juris Rn. 23). Dem genügen die im Bescheid vom 9. März 2015 vom Antragsgegner angestellten, umfangreichen Erwägungen in jeder Hinsicht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse, das besondere private Interesse der Beigeladenen sowie die Interessen der Antragstellerin sowie der Gemeinde ... als Standortgemeinde gegenübergestellt und hat unter Bewertung dieser Interessen den Sofortvollzug angeordnet. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung anzuhalten, den Betroffenen über die Gründe hierfür in Kenntnis zu setzen sowie dem Verwaltungsgericht die Rechtskontrolle zur ermöglichen, Genüge getan. Vom Antragsgegner wurden im konkreten Einzelfall Gründe dargelegt, aus denen sich ein Vollziehungsinteresse ergibt und die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben.

2. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen am Vollzug des Genehmigungsbescheids das Interesse der Antragstellerin überwiegt, vom Vollzug einstweilen verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache eingereichten Klagen der Antragstellerin keinen Erfolg haben werden, weil der angefochtene Bescheid in Bezug auf Rechte der Antragstellerin rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dahin stehen kann daher, ob Klage und Antrag, wie die Beigeladene meint, mangels substantiierter Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bereits unzulässig sind (offen lassend im Falle der Klage einer Nachbargemeinde auch VG Augsburg, U. v. 3.12.2014 - Au 4 K 14.780 und 781 - Rn. 58).

2.1 Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 24 der 9. BImSchV muss auch ein im vereinfachten Verfahren ergangener immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid unter anderem eine Begründung enthalten, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht, zumal rechtlich nur eine Mitteilung der wesentlichen Gründe gefordert ist und es sich bezüglich der Einzelheiten der Begründung um eine Soll-Bestimmung handelt. Der Bescheid enthält (Bl. 16) eine Zusammenfassung der Einwände der Antragstellerin, die damit offenbar vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung auch bedacht worden sind. Der Aufnahme von Ermessenserwägungen, wie von der Antragstellerin in der Sache gefordert, bedurfte es schon deshalb nicht, weil es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt (§ 6 Abs. 1 BImSchG).

2.2 Keine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich aus dem von ihr hauptsächlich angenommenen Verstoß des angefochtenen Bescheids gegen Art. 82 und 83 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl 2014, S. 478 f.; im Folgenden: BayBO n. F.). Diese gesetzliche Neuregelung findet auf den streitgegenständlichen Bescheid keine Anwendung.

Das genannte Gesetz ist gemäß seines § 3 am 21. November 2014 in Kraft getreten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. November 2014 ist der Beigeladenen noch vorher, nämlich am 20. November 2014, übergeben und damit wirksam geworden (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer - hier vorliegenden - Anfechtungsklage für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - BayVBl 1991, 375 - juris Rn. 3). Dies gilt namentlich auch für immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen (VGH BW, B. v. 7.8.2014 - 10 S 1853/13 - juris Rn. 10) und insbesondere für Anfechtungsklagen gegen Genehmigungsbescheide für Windenergieanlagen (OVG NRW, B. v. 16.5.2011 - 8 A 372/09 - juris Rn. 20; NdsOVG, B. v. 11.3.2015 - 12 ME 113/14 - juris Rn. 12).

Aus materiellem Recht (vgl. BVerwG, a. a. O.) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Vielmehr sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes abgeschlossen werden, nach der bisherigen Rechtslage, also mit den geringeren Mindestabständen, zu entscheiden (LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Ob der Antrag für die streitgegenständlichen Anlagen rechtzeitig und vollständig vor dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Stichtag beim Antragsgegner eingegangen waren, ist demnach ebenfalls unerheblich. Die Bestimmung ist nur für Vorhaben relevant, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht genehmigt waren (vgl. auch LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Mangels Anwendbarkeit von Art. 82 BayBO n. F. kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin mittlerweile gegen die auf Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgte Flächennutzungsplanung der Gemeinde... einen Widerspruch gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO beschlossen hat.

Überdies dürfte ein Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. keine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen. Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2137, S. 6) ergibt sich, dass die Neuregelung, insbesondere die Festlegung des Abstands von „10 H“, den Ausgleich der „sehr vielen unterschiedlichen Interessen“ im Zusammenhang mit der so genannten Energiewende und dem Ausbau der Windenergie bezweckt. Der Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 4 und 5 BayBO n. F. Rechte von Gemeinden im Zusammenhang mit der „10 H-Regelung“ normiert. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung ergeben sich aber Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Einzelnen oder betroffenen Gemeinden die Möglichkeit geben wollte, hinsichtlich eines Genehmigungsbescheids für Windenergieanlagen die Unterschreitung des in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. vorgesehenen Mindestabstands als eigene Rechtsverletzung geltend zu machen.

2.3 Auch darüber hinaus ist bei der gebotenen summarischen Betrachtung keine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die wehrfähigen Rechte der Gemeinde im Falle der Genehmigung von Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde beschränkt. Wenn sich ein solches Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt, kann sie sich wohl zwar auf ein nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Selbstgestaltungsrecht berufen, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird. Einfach-rechtlich ist ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber den privilegiert zulässigen Windkraftanlagen zu prüfen. Dieses Recht ist allerdings von vornherein durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde begrenzt.

Darüber hinaus kann die Nachbargemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörde zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind. Auch auf § 36 BauGB kann sich nur die Standortgemeinde berufen (zusammenfassend: BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 11 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Vor diesem Hintergrund lässt der Vortrag der Antragstellerin keine Verletzung eigener Rechte erkennen.

Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, die Konzentrationsflächenplanung der Gemeinde ... gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB habe bei der Genehmigung der Vorhaben unberücksichtigt bleiben müssen. Auf die Beachtung oder Nichtbeachtung von Flächennutzungsplänen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann sich die Nachbargemeinde nicht berufen (vgl. VG Augsburg, U. v. 3.12.2014 - Au 4 K 14.780, 781 - Rn. 62, 66). Darüber hinaus vermag der Vortrag der Antragstellerin Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Flächennutzungsplanung der Gemeinde ... nicht zu begründen. Aus der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans „Konzentrationsflächen Windkraft“ der Gemeinde ... ergibt sich, dass die planende Gemeinde die Einwendungen der Antragstellerin in ihre Entscheidung aufgenommen und im Verfahren durchaus Änderungen an ihrer Flächennutzungsplanung beschlossen hat (vgl. etwa Bl. 6 f. und der Begründung; insgesamt zur Begründung: Bl. 20 ff. des Verfahrensakts des Antragsgegners). Dass die Gemeinde ... den - im vorliegenden Verfahren nicht näher substantiierten - Einwendungen der Antragstellerin bei ihrer Flächennutzungsplanung nicht (vollständig) entsprochen hat, vermag noch keinen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB oder einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin ihre Einwendungen offenbar vor allem auf eine Unterschreitung des Abstands von 10 H zur Wohnbebauung auf ihrem Gemeindegebiet gestützt hat. Für die Berücksichtigung einer derartigen Forderung bestand jedoch jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. vor In-Kraft-Treten des Art. 82 BayBO n. F., keine rechtliche Grundlage. Vielmehr sind die Gemeinden im Falle einer Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gehalten, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen (vgl. nur BayVGH, B. v. 13.08.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 27). Selbst nach Art. 82 Abs. 5 BayBO n. F. ist die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Windenergie, die einen Abstand von 10 H zur Wohnbebauung nicht einhält, nach wie vor möglich. Auf eine einvernehmliche Festlegung mit den betroffenen Nachbargemeinden ist lediglich „hinzuwirken“.

Keine Rechtsverletzung der Antragstellerin vermag ferner der Umstand zu begründen, dass sich die Windenergieanlage auf Fl. Nr. ... um 6 m außerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... ausgewiesenen Konzentrationsfläche befindet. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet, wie ausgeführt, für die Nachbargemeinde kein wehrfähiges Recht. Überdies dürfte § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Genehmigung des Vorhabens an diesem Standort nicht entgegenstehen, weil die absolut und verhältnismäßig geringe Abweichung vom Flächennutzungsplan dessen Grundzüge nicht berührt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2012, § 35 Rn. 128a).

Auch die von der Antragstellerin gerügte Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes vermag voraussichtlich keine Verletzung eigener Rechte zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine Gemeinde auf ihr Selbstgestaltungsrecht bezüglich ihres Ortsbildes nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Dabei rechtfertigt der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale geschützten Ortsbildes nicht jeden Preis; gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen. Da bei einem privilegierten Vorhaben, wie es hier vorliegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (zusammenfassend: BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 15 m. w. N.). Der Vortrag der Antragstellerin lässt ein solches Abwehrrecht nicht erkennen.

Die bloße Sichtbarkeit von Windenergieanlagen führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung (BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 9). Angesichts des Abstands der genehmigten Anlagen vom Ortsrand der Antragstellerin ist dies auch nicht anzunehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung bereits bei einem Abstand von ca. 580 m als nicht hinreichend dargelegt erachtet, dass von dem Vorhaben eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde, ausgehen würde, welche eine erhebliche Beeinträchtigung nahe legen könnte. Die Unterlagen der Beigeladenen weisen in Bezug auf den Ortsrand der Antragstellerin eine Entfernung der streitgegenständlichen Anlagen von 903 m bis 1.050 m auf. Diese Werte hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt; sie spricht selbst davon, dass bezüglich des allgemeinen Wohngebiets „...“ ein Abstand von ca. 1.200 m bzw. „weniger als 1.000 m“ vorliege. Bei diesem Abstand vermag die Kammer mangels näherer Darlegungen der Antragstellerin eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung ihres Ortsbildes nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen durchweg und gebündelt im Norden des Gemeindegebiets der Antragstellerin befinden, so dass die Beeinträchtigung insoweit räumlich beschränkt ist.

Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass die Windenergieanlagen auf einem gegenüber dem Gemeindegebiet der Antragstellerin erhöhten Gebiet errichtet werden sollen. Eine derartige erhöhte Anordnung von Windenergieanlagen ist diesen Vorhaben in aller Regel immanent und eine Folge der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Bis zum Inkrafttreten des - hier wie ausgeführt noch nicht anwendbaren - Art. 82 BayBO n. F. (auf Grundlage der sog. Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB) hatte der Gesetzgeber, auch in Kenntnis der mittlerweile erreichten Höhen von Windenergieanlagen, an dieser Privilegierung nichts geändert.

Die Antragstellerin kann sich hinsichtlich der Beeinträchtigung ihres Ortsbildes auch nicht auf landschaftliche Vorbehaltsgebiete im einschlägigen Regionalplan berufen, da die Regionalplanung ihr keine gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlichen Rechte vermittelt.

Eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin ist voraussichtlich ebenfalls nicht anzunehmen. Es dürfte nicht zu erwarten sein, dass das Vorhaben eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört und wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 10).

Soweit sich die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. zugrunde zu legenden Mindestabstände insbesondere hinsichtlich des allgemeinen Wohngebiets „...“ nicht eingehalten werden, ist dem erneut entgegenzuhalten, dass Art. 82 BayBO n. F. für die streitgegenständliche Genehmigung keine Anwendung findet. Zudem geht von einer Windenergieanlage nach einem in der Rechtsprechung entwickelten Stufenmodell in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zulasten einer Wohnnutzung aus, wenn der Abstand zur Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe beträgt (OVG NRW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - BauR 2007, 74 - juris Rn. 65 ff.; BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - ZUR 2009, 497 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 20). Wie ausgeführt, beträgt der Abstand der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung auf dem Gebiet der Antragstellerin jedenfalls über 900 m und damit mehr als das Vierfache der Gesamthöhe. Besondere Umstände, weshalb sich gleichwohl eine optisch bedrängende Wirkung ergeben sollte, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.

Soweit sich die Antragstellerin mit Blick auf eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen auf eine Abstandsflächenverletzung bzw. eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beruft, vermag dies wehrfähige Rechte nicht zu begründen. Eine Verletzung der nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen bzw. des im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfenden Gebots der Rücksichtnahme kann nur der jeweilige Grundstückseigentümer geltend machen.

Die Antragstellerin kann eine Verletzung ihrer Planungshoheit auch nicht deswegen geltend machen, weil ein Großteil ihres Gemeindegebiets weniger als das Zehnfache von den genehmigten Windenergieanlagen entfernt liegt und damit eine Ausweisung von Wohnbebauung nicht mehr möglich sei. Zu konkreten Planungsabsichten hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Zudem könnte dieser Mindestabstand zur Wohnbebauung den streitgegenständlichen Anlagen nicht entgegengehalten werden, weil, wie ausgeführt, Art. 82 BayBO n. F. im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war. Schließlich lässt sich Art. 82 BayBO n. F. nicht entnehmen, dass eine Ausweisung von Wohnbebauung nur noch mit einem Abstand von mindestens „10 H“ zur nächst gelegenen Windenergieanlage zulässig ist. Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. „entprivilegiert“ Windkraftanlagen, die einen derartigen Mindestabstand nicht einhalten. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass dieser Mindestabstand bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die Wohnnutzung vorsehen, ebenfalls beachtet werden müsste. Ein entsprechender Planungsleitsatz wird durch Art. 82 BayBO n. F. bzw. § 249 Abs. 3 BauGB nicht begründet. Dies folgt bereits aus Art. 82 Abs. 5 BayBO n. F. (vgl. auch Nr. 4 der „Ersthinweise bzw. häufigen Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung“ des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr).

Es dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass wegen der durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen eine bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig gestört würde. Der streitgegenständliche Bescheid sieht in B 1.3 vor, dass der Beurteilungspegel der von dem gesamten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche am Immissionsort K (Bebauungsplan „...“) einen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht dem in Nr. 6.6, Nr. 6.1 d) der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete.

Bedenken gegen die Anwendung der TA Lärm bestehen nicht. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erstreckt sich auch auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Lärm für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich (vgl. nur BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 - juris Rn. 20). Der Einwand der Antragstellerin, Antragsgegner und Beigeladene hätten die Vorbelastung (Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) nicht bzw. nicht zutreffend ermittelt, bleibt zu unsubstantiiert. Der Antragsgegner hat in seiner Klageerwiderung - entsprechend der fachtechnischen Stellungnahme zum Immissionsschutz - dargelegt, dass unter anderem hinsichtlich des Bebauungsplans „...“ keine nennenswerte Vorbelastung vorhanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.

Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Nach der vom Antragsgegner erstellten fachtechnischen Stellungnahme zum Immissionsschutz werden diese Immissionsrichtwerte - unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose - an den im Gebiet der Antragstellerin gelegenen Immissionsorten F und K unterschritten. Dass diese Beurteilung deshalb unrichtig wäre, weil die Schallimmissionsprognose bezüglich der Koordinaten der Windenergieanlagen von auf die nächste volle Zahl gerundeten Werten und nicht von Werten mit Nachkommastellen ausgegangen ist, erschließt sich der Kammer nicht. Die Kammer hält zunächst den Vortrag des Antragsgegners für schlüssig und ausreichend, wonach nach Einschätzung des zuständigen Umweltingenieurs diese „Rundungsfehler“ als so marginal einzustufen sind, dass keine relevanten Änderungen der Beurteilungspegel zu erwarten sind. Dass die Beigeladene Abweichungen der Standorte von ca. 20 cm angibt, fügt sich in dieses Bild.

Rechtsverletzungen kann die Antragstellerin auch nicht aus einer Belastung durch Infraschall herleiten. Die Antragstellerin ist weder befugt, gesundheitliche Belange ihrer Einwohner geltend zu machen, noch hat sie vorgetragen, inwieweit eigene Rechte, insbesondere ihre Planungshoheit, durch Infraschallimmissionen beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner mit dem Aspekt der tieffrequenten Geräusche bzw. Infraschall auseinandergesetzt (fachtechnische Stellungnahme zum Immissionsschutz, Nr. 3.2). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der an sämtlichen Immissionsorten zu erwartende Infraschall weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und dass Belästigungen mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die sich jüngst mit der Frage einer Gefährdung durch den durch Windenergieanlagen hervorgerufenen tieffrequenten Schall bzw. Infraschall ausführlich auseinandergesetzt hat (VG Augsburg, U. v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.914 u. a. - Rn. 81 ff.). Die Kammer ist zum Ergebnis gelangt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anderweitig gesicherten Erkenntnisse als gegeben anzusehen sind, die es geboten erscheinen lassen, von der bisherigen Bewertung in Bezug auf Infraschall abzuweichen, nämlich, dass die Infraschallpegel nach den einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl unterhalb der Hör- als auch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen und damit zu keinen erheblichen Belästigungen führen. Dementsprechend sind Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen in der Rechtsprechung bisher zu Recht nicht angenommen worden (BayVGH, B. v. 9.2.2009 - 22 CS 09.2355 - juris Rn. 11; B. v. 7.2.2011 - 22 CS 11.31 - juris Rn. 6; OVG MV, B. v. 21.5.2014 - 3 M 236/13 - juris Rn. 20). An dieser Bewertung hält die Kammer fest.

Eine Rechtsverletzung kann die Antragstellerin auch nicht wegen Lichtimmissionen durch die Beleuchtung der Windenergieanlagen bzw. Leuchtfeuer geltend machen. Auch insofern besteht kein Rügerecht der Antragstellerin, sondern allenfalls durch ihre Bewohner bzw. Grundstückseigentümer. Im Übrigen hat es die Rechtsprechung bereits bei in einer Entfernung von 700 m (hier: über 900 m) zu einem Wohnanwesen gelegenen Windenergieanlagen als nicht nachvollziehbare Befürchtung bezeichnet, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten (BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - juris Rn. 13). Schließlich ist es den Betroffenen u. a. nach der Rechtsprechung der Kammer im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (VG Augsburg, U. v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.914 - Rn. 94 m. w. N.).

Da nach allem die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, bestehen keine Gründe, im Interesse der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache anzusetzen war.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Baugesetzbuch - BBauG | § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land


(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsge

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 22 ZB 14.680

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - Au 4 S 15.464

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Tenor I. Die Verfahren Au 4 S 15.464, Au 4 S 15.465 und Au 4 S 15.466 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2014 - 10 S 1853/13

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

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Tenor

I. Die Verfahren Au 4 S 15.464, Au 4 S 15.465 und Au 4 S 15.466 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird in den drei Verfahren bis zur Verbindung auf jeweils 30.000,-- EUR, danach auf insgesamt 90.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die Genehmigung dreier Windenergieanlagen.

Mit beim Antragsgegner am 6. Februar 2014 eingegangenen Unterlagen beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs GE 2,5-120 (Gesamthöhe: 199 m; Nabenhöhe: 139 m) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., Gemarkung ... (Gemeinde ...).

Mit Schreiben vom 19. März 2014 bat der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie von der vorgelegten Planung beeinträchtigt werde. Der geplante Abstand der drei Windenergieanlagen zur Bebauung in ihrem Gemeindegebiet sei zu gering. Sie würde erheblich in ihrer städtebaulichen Entwicklung behindert. Die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger im Bereich ... und in der ... werde stark beeinträchtigt und gemindert, insbesondere durch Sichtbehinderungen und Lärmentwicklung. Auch lasse die geplante Höhe der Anlagen eine starke Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erwarten. Die Antragstellerin erwarte eine Behandlung des Antrags nach der „10 H-Regelung“.

Mit Bescheid vom 19. November 2014, der Beigeladenen übergeben am 20. November 2014, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Unter anderem führte der Bescheid aus, die Standortgemeinde ... habe in diesem Bereich in ihrem Flächennutzungsplan eine Konzentrationsfläche für Windkraft ausgewiesen. Dass die Windenergieanlage auf Fl.Nr. ... rund 6 m außerhalb dieser Fläche liege, stelle angesichts der relativen Unschärfe des Flächennutzungsplans kein Genehmigungshindernis dar.

Am 18. Dezember 2014 ließ die Antragstellerin gegen den ihr am 27. November 2014 zugestellten Bescheid vom 19. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 14.1803, 1804 und 1805).

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. März 2015 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Mit weiterem Bescheid vom 9. März 2015 berichtigte der Antragsgegner den Bescheid vom 19. November 2014. Insbesondere wurden die Rechts- und Hochwerte der Standorte (Koordinaten) nicht mehr gerundet, sondern mit Nachkommastellen definiert.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. März 2015 begründete die Antragstellerin ihre Klage.

Der Bescheid sei entgegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nicht ausreichend begründet, da nicht erkennbar sei, wie sich der Antragsgegner mit den Einwendungen der Antragstellerin sowie der beteiligten Fachbehörden auseinandergesetzt habe.

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Das Vorhaben sei nach dem neu eingeführten Art. 82 Abs. 1 BayBO zu beurteilen, wonach Windenergieanlagen einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zur nächst gelegenen Wohnbebauung, hier also 1.990 m, einzuhalten hätten. Jedoch liege der Abstand der Anlagen zu vielen mit Wohngebäuden bebauten Bereichen ihres Gemeindegebiets unter 1.000 m. Dies gelte insbesondere für das gemäß Bebauungsplan Nr. 26 „...“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Gebiet. Abzustellen sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der neu eingeführte Art. 83 Abs. 1 BayBO sei nicht anwendbar, da der Antrag erst am 6. Februar 2014 und damit zwei Tage nach dem dort genannten Stichtag eingegangen sei. Zudem sei der Antrag wegen Nachreichens zahlreicher Unterlagen frühestens am 15. September 2014 vollständig gewesen. Weitere Unterlagen, wie der Standsicherheitsnachweis, seien bis heute nicht vorgelegt worden.

Auch der Ausschlusstatbestand des neuen Art. 82 Abs. 4 BayBO finde keine Anwendung. Zum einen sei die 7. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde ..., mit der die fragliche Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen worden sei, rechtswidrig, weil die von der Antragstellerin eingebrachten Einwände nicht hinreichend berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden seien. Damit sei das interkommunale Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verletzt worden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin am 26. Februar 2015 einen Widerspruch gemäß des nunmehr geltenden Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO beschlossen. Auch die Gemeinde ... habe, soweit bekannt, zwischenzeitlich ihren Darstellungen gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO widersprochen.

Die Planungshoheit der Antragstellerin sei verletzt. Diese habe unter anderem im Rahmen der Beteiligung am Flächennutzungsplanänderungsverfahren der Gemeinde ... deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einhaltung des Zehnfachen eines Abstandes zwischen Windenergieanlage und Wohngebäuden im Interesse ihrer Gemeindebürger und deren Gesundheit für zwingend erforderlich halte. Nahezu zwei Drittel des gesamten bebaubaren Gemeindegebiets befänden sich jedoch zu den geplanten Windenergieanlagen in einer Entfernung von weniger als 2.000 m. Damit sei eine weitere städtebauliche Entwicklung nahezu vollständig ausgeschlossen. Weitere Baugebiete, die die notwendigen und gewollten Abstände im Sinne der 10 H-Regelung einhielten, könnten nicht ausgewiesen werden.

Eine Abweichung von der 10-H-Regelung sei nur bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Bauleitplanverfahrens denkbar. Durch ihren Widerspruch habe die Gemeinde ... gezeigt, dass es nicht ihrem Planungswillen entspräche, abweichend von der Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. Windenergieanlagen zuzulassen. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde ... sei daher rechtswidrig erfolgt.

Zumindest in die Ermessensentscheidung und die hierzu notwendige Abwägung des Antragsgegners habe der bereits bekannte Wille des Gesetzgebers eingestellt werden müssen. Dementsprechend sei auch die gewährte Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 5 BayBO nötigen Abstandsflächen unzulässig.

Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Abweichung von 6 m von den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen unerheblich sein solle.

Die Anlagen verunstalteten auch das Orts- und Landschaftsbild. Landschaftliche Vorbehaltsgebiete des maßgeblichen Regionalplans seien betroffen. Das von den Anlagen in Anspruch genommene Gebiet sei derzeit vollkommen frei von technischen Anlagen. Die Landschaft um die wunderschön im Tal der kleinen ... liegende Antragstellerin werde für Generationen zerstört. Die Waldkapelle „...“ beispielsweise befinde sich in einer abgeschiedenen und idyllischen Lage, die zur Ruhe und Andacht einlade. Lärm, Schatten, Lichtreflexe, technische Dominanz usw. veränderten das Landschaftsbild nachhaltig und negativ; es werde in grober Weise verunstaltet. Dies gelte umso mehr, als die Anlagen in exponierter Lage auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet werden sollten. Das Gelände steige im nördlichen Bereich des Gebiets der Antragstellerin um ca. 50 bis 60 m zum Standort der drei Windenergieanlagen stetig an. Dadurch wirkten diese noch mächtiger und erdrückender, als dies ohnehin schon der Fall sei. Nach dem Willen des bayerischen Gesetzgebers impliziere ein Abstand von weniger als 10 H eine optisch bedrängende Wirkung. Ferner werde durch Unterschreitung dieses Abstands das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Die Zugachse der Vogelwelt zwischen dem ... und dem ... werde beeinträchtigt.

Die zugrunde liegende Schallimmissionsprognose der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil die Standorte der Windenergieanlagen sowie der jeweiligen Immissionsorte gerundet worden seien. Der Antragsgegner habe dies mit dem Berichtigungsbescheid selbst korrigiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Änderung die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose geändert werden müssten.

Zudem sei die Anwendung der TA Lärm nicht ausreichend, um die tatsächlichen Immissionen zu erfassen. Zudem hätten Antragsgegner und Beigeladene die Vorbelastung auf den Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht zutreffend ermittelt. Schließlich decke die TA Lärm die Beeinträchtigung durch Infraschall bzw. tiefe Frequenzen nicht ab. Hier müsse in der Rechtsprechung umgedacht werden.

Beeinträchtigungen ergäben sich schließlich durch Lichtimmissionen durch in der Nacht dauerhaft blinkende Leuchtfeuer.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg,

die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 17.12.2014 eingereichten Klage gegen den Bescheid des ... vom 19.11.2014 (Az: ...) gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Antrags führte sie aus: Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht erkennbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe nicht, weil der Sofortvollzug erst drei Monate nach Genehmigungserteilung angeordnet worden sei. Wie in der Klagebegründung ausgeführt, sei die angefochtene Genehmigung rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Insbesondere habe der Antragsgegner bei der Anordnung des Sofortvollzugs erneut verkannt, dass die Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO bezüglich der streitgegenständlichen Anlagen anzuwenden sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 20. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezog er sich auf seine Klageerwiderung vom gleichen Tage. Ein Großteil der von der Antragstellerin erhobenen Rügen sei unbeachtlich, weil die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht dem Schutz einer Nachbargemeinde dienten. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die Neufassung des Art. 82 BayBO berufen, da es bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme. Die Neuregelung sei nicht mit echter Rückwirkung versehen worden.

Die Antragstellerin habe eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts, konkret ihrer Planungshoheit nicht substantiiert dargelegt. Art. 82 BayBO gewähre die Möglichkeit, Konzentrationsflächen für Windräder innerhalb des 10 H-Radius auszuweisen.

Die Begründung des Bescheids sei ausreichend, zumal es sich bei der erteilten Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handle.

Die Rundungsfehler hinsichtlich der Koordinaten seien bei den vorliegenden großen Entfernungen so marginal, dass keine relevanten Änderung der Beurteilungspegel zu erwarten seien. Die Schallimmissionsprognose sei ordnungsgemäß unter Heranziehung der internationalen Berechnungsvorschrift DIN ISO 9613-2 erfolgt. Die Prognose befinde sich auf der sicheren Seite.

Die Vorbelastung der betroffenen Grundstücke im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei beurteilt und entsprechend gewürdigt worden. Am Immissionsort F liege der Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterhalb des für ein Dorfgebiet maßgeblichen Werts von 45 dB(A) nachts. Insofern sei gemäß Ziffer 3.2.1 der TA Lärm eine Prüfung der Vorbelastung an diesem Immissionsort nicht erforderlich. Im Bereich des allgemeinen Wohngebiets „...“ ergebe sich an den Immissionsorten F1 und F2 ein Beurteilungspegel von aufgerundet 39 dB(A) nachts. Eine Vorbelastung sei dort nicht vorhanden. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch nicht mit Ansiedlung von Gewerbe mit während der Nachtzeit relevanten Immissionen zu rechnen.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräuschemissionen, einschließlich des Infraschalls, seien nicht zu erwarten. Dies gelte bereits ab einem Abstand von 250 m zu Windenergieanlagen.

Ebenso seien keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu erwarten.

Auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds oder Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Bereits im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung der Gemeinde ... seien Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes vorgeprüft worden. Eine Unangemessenheit der strittigen Anlagen in ästhetischer Hinsicht könne nur im Ausnahmefall anzunehmen sein, für den nichts ersichtlich sei.

Der Bereich, auf dem Windkraftanlagen errichtet werden sollten, befinde sich nicht im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und auch nicht im Ausschlussgebiet des maßgeblichen Regionalplans.

Belange des Artenschutzes sei durch Auflagen im Genehmigungsbescheid Rechnung getragen. Auf die artenschutzrechtliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde werde Bezug genommen.

Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 23. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin eine subjektive Rechtsverletzung zwar behaupte, diese aber nicht darlege. Die Antragstellerin könne fremde Rechte nicht geltend machen.

Der Bescheid sei ordnungsgemäß begründet. Es handle sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner sei an Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht gebunden.

Die Neufassung des Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht anwendbar. Bei Anfechtungsklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen sei auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Flächennutzungsplanung der Gemeinde ... komme es nicht an. Die Antragstellerin habe nur unsubstantiiert die Nicht-Berücksichtigung ihrer Einwendungen vorgetragen.

Es sei auch unbeachtlich, dass die Windenergieanlage auf Fl.Nr. ... um 6 m außerhalb der Konzentrationsfläche liege. Sie befinde sich, wenn auch im Randbereich, rein planerisch und rechtlich innerhalb der Konzentrationsfläche.

Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Die Privilegierung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bewirke ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. In aller Regel sei eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch ein privilegiertes Vorhaben nur im Ausnahmefall anzunehmen. Die bloße Sichtbarkeit der Windenergieanlagen genüge nicht. Das Vorhabengebiet liege nicht innerhalb der von der Antragstellerin zitierten landschaftlichen Vorbehaltsgebiete des Regionalplans; nur in diesen Gebieten sei den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht beizumessen.

Belange des Artenschutzes seien nicht verletzt. Nach der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17. November 2014 sei nicht davon auszugehen, dass Tatbestände vorlägen, die zu einem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen könnten.

Eine optisch bedrängende Wirkung wegen Unterschreitung von Abstandsflächen liege nicht vor. Die Abstände zur Wohnbebauung im Gebiet der Antragstellerin und der Standortgemeinde ... betrügen 763 m bis 1.243 m. Ab dem Dreifachen der Höhe sei nicht von einer erdrückenden oder erschlagenden Wirkung auszugehen.

Es liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder der Planungshoheit der Antragstellerin vor.

Die TA Lärm sei im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet worden. Ihr komme auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu. Die Rundung der Rechts- und Hochwerte der Standorte in der Schallimmissionsprognose sei ordnungsgemäß; es gehe um Abweichungen von ca. 20 cm, die im Ergebnis vernachlässigbar seien. Überdies könne sich die Antragstellering nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm und tieffrequenten Schall berufen.

Die Vorlage der statischen Unterlagen zu den Windenergieanlagen sei gemäß Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BayBO erst vor Beginn der Bauausführungen erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hatten die Klagen der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. November 2014 aufschiebende Wirkung. Mit Bescheid vom 9. März 2015 hat der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids besonders angeordnet. Gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen wurde. Im Übrigen hat es eine Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Vollzug der Genehmigung vorzunehmen. Dabei spielen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine entscheidende Rolle.

1. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 9. März 2015 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Diese Vorschrift beinhaltet ein rein formelles Erfordernis. Die Behörde muss darlegen, warum sie im konkreten Fall eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Anfechtungsrechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalten,

als gerechtfertigt ansieht (BayVGH, B.v. 29.5.2013 – 22 CS 13.753 – juris Rn. 23). Dem genügen die im Bescheid vom 9. März 2015 vom Antragsgegner angestellten, umfangreichen Erwägungen in jeder Hinsicht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse, das besondere private Interesse der Beigeladenen sowie die Interessen der Antragstellerin sowie der Gemeinde ... als Standortgemeinde gegenübergestellt und hat unter Bewertung dieser Interessen den Sofortvollzug angeordnet. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung anzuhalten, den Betroffenen über die Gründe hierfür in Kenntnis zu setzen sowie dem Verwaltungsgericht die Rechtskontrolle zur ermöglichen, Genüge getan. Vom Antragsgegner wurden im konkreten Einzelfall Gründe dargelegt, aus denen sich ein Vollziehungsinteresse ergibt und die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben.

2. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen am Vollzug des Genehmigungsbescheids das Interesse der Antragstellerin überwiegt, vom Vollzug einstweilen verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache eingereichten Klagen der Antragstellerin keinen Erfolg haben werden, weil der angefochtene Bescheid in Bezug auf Rechte der Antragstellerin rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dahin stehen kann daher, ob Klage und Antrag, wie die Beigeladene meint, mangels substantiierter Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bereits unzulässig sind (offen lassend im Falle der Klage einer Nachbargemeinde auch VG Augsburg, U.v. 3.12.2014 – Au 4 K 14.780 und 781 – Rn. 58).

2.1 Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 24 der 9. BImSchV muss auch ein im vereinfachten Verfahren ergangener immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid unter anderem eine Begründung enthalten, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht, zumal rechtlich nur eine Mitteilung der wesentlichen Gründe gefordert ist und es sich bezüglich der Einzelheiten der Begründung um eine Soll-Bestimmung handelt. Der Bescheid enthält (Bl. 16) eine Zusammenfassung der Einwände der Antragstellerin, die damit offenbar vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung auch bedacht worden sind. Der Aufnahme von Ermessenserwägungen, wie von der Antragstellerin in der Sache gefordert, bedurfte es schon deshalb nicht, weil es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt (§ 6 Abs. 1 BImSchG).

2.2 Keine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich aus dem von ihr hauptsächlich angenommenen Verstoß des angefochtenen Bescheids gegen Art. 82 und 83 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl 2014, S. 478 f.; im Folgenden: BayBO n.F.). Diese gesetzliche Neuregelung findet auf den streitgegenständlichen Bescheid keine Anwendung.

Das genannte Gesetz ist gemäß seines § 3 am 21. November 2014 in Kraft getreten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. November 2014 ist der Beigeladenen noch vorher, nämlich am 20. November 2014, übergeben und damit wirksam geworden (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer – hier vorliegenden – Anfechtungsklage für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102/90 – BayVBl 1991, 375 – juris Rn. 3). Dies gilt namentlich auch für immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen (VGH BW, B.v. 7.8.2014 – 10 S 1853/13 – juris Rn. 10) und insbesondere für Anfechtungsklagen gegen Genehmigungsbescheide für Windenergieanlagen (OVG NRW, B.v. 16.5.2011 – 8 A 372/09 – juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 11.3.2015 – 12 ME 113/14 – juris Rn. 12).

Aus materiellem Recht (vgl. BVerwG, a.a.O.) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Vielmehr sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes abgeschlossen werden, nach der bisherigen Rechtslage, also mit den geringeren Mindestabständen, zu entscheiden (LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Ob der Antrag für die streitgegenständlichen Anlagen rechtzeitig und vollständig vor dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO n.F. genannten Stichtag beim Antragsgegner eingegangen waren, ist demnach ebenfalls unerheblich. Die Bestimmung ist nur für Vorhaben relevant, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht genehmigt waren (vgl. auch LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Mangels Anwendbarkeit von Art. 82 BayBO n.F. kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin mittlerweile gegen die auf Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgte Flächennutzungsplanung der Gemeinde... einen Widerspruch gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO beschlossen hat.

Überdies dürfte ein Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. keine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen. Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2137, S. 6) ergibt sich, dass die Neuregelung, insbesondere die Festlegung des Abstands von „10 H“, den Ausgleich der „sehr vielen unterschiedlichen Interessen“ im Zusammenhang mit der so genannten Energiewende und dem Ausbau der Windenergie bezweckt. Der Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 4 und 5 BayBO n.F. Rechte von Gemeinden im Zusammenhang mit der „10 H-Regelung“ normiert. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung ergeben sich aber Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Einzelnen oder betroffenen Gemeinden die Möglichkeit geben wollte, hinsichtlich eines Genehmigungsbescheids für Windenergieanlagen die Unterschreitung des in Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. vorgesehenen Mindestabstands als eigene Rechtsverletzung geltend zu machen.

2.3 Auch darüber hinaus ist bei der gebotenen summarischen Betrachtung keine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die wehrfähigen Rechte der Gemeinde im Falle der Genehmigung von Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde beschränkt. Wenn sich ein solches Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt, kann sie sich wohl zwar auf ein nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Selbstgestaltungsrecht berufen, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird. Einfach-rechtlich ist ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber den privilegiert zulässigen Windkraftanlagen zu prüfen. Dieses Recht ist allerdings von vornherein durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde begrenzt.

Darüber hinaus kann die Nachbargemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörde zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind. Auch auf § 36 BauGB kann sich nur die Standortgemeinde berufen (zusammenfassend: BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – juris Rn. 11 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Vor diesem Hintergrund lässt der Vortrag der Antragstellerin keine Verletzung eigener Rechte erkennen.

Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, die Konzentrationsflächenplanung der Gemeinde ... gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB habe bei der Genehmigung der Vorhaben unberücksichtigt bleiben müssen. Auf die Beachtung oder Nichtbeachtung von Flächennutzungsplänen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann sich die Nachbargemeinde nicht berufen (vgl. VG Augsburg, U.v. 3.12.2014 – Au 4 K 14.780, 781 – Rn. 62, 66). Darüber hinaus vermag der Vortrag der Antragstellerin Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Flächennutzungsplanung der Gemeinde ... nicht zu begründen. Aus der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans „Konzentrationsflächen Windkraft“ der Gemeinde ... ergibt sich, dass die planende Gemeinde die Einwendungen der Antragstellerin in ihre Entscheidung aufgenommen und im Verfahren durchaus Änderungen an ihrer Flächennutzungsplanung beschlossen hat (vgl. etwa Bl. 6 f. und der Begründung; insgesamt zur Begründung: Bl. 20 ff. des Verfahrensakts des Antragsgegners). Dass die Gemeinde ... den – im vorliegenden Verfahren nicht näher substantiierten – Einwendungen der Antragstellerin bei ihrer Flächennutzungsplanung nicht (vollständig) entsprochen hat, vermag noch keinen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB oder einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin ihre Einwendungen offenbar vor allem auf eine Unterschreitung des Abstands von 10 H zur Wohnbebauung auf ihrem Gemeindegebiet gestützt hat. Für die Berücksichtigung einer derartigen Forderung bestand jedoch jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor In-Kraft-Treten des Art. 82 BayBO n.F., keine rechtliche Grundlage. Vielmehr sind die Gemeinden im Falle einer Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gehalten, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen (vgl. nur BayVGH, B.v. 13.08.2014 - 22 CS 14.1224 – juris Rn. 27). Selbst nach Art. 82 Abs. 5 BayBO n.F. ist die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Windenergie, die einen Abstand von 10 H zur Wohnbebauung nicht einhält, nach wie vor möglich. Auf eine einvernehmliche Festlegung mit den betroffenen Nachbargemeinden ist lediglich „hinzuwirken“.

Keine Rechtsverletzung der Antragstellerin vermag ferner der Umstand zu begründen, dass sich die Windenergieanlage auf Fl.Nr. ... um 6 m außerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... ausgewiesenen Konzentrationsfläche befindet. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet, wie ausgeführt, für die Nachbargemeinde kein wehrfähiges Recht. Überdies dürfte § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Genehmigung des Vorhabens an diesem Standort nicht entgegenstehen, weil die absolut und verhältnismäßig geringe Abweichung vom Flächennutzungsplan dessen Grundzüge nicht berührt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2012, § 35 Rn. 128a).

Auch die von der Antragstellerin gerügte Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes vermag voraussichtlich keine Verletzung eigener Rechte zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine Gemeinde auf ihr Selbstgestaltungsrecht bezüglich ihres Ortsbildes nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Dabei rechtfertigt der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale geschützten Ortsbildes nicht jeden Preis; gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen. Da bei einem privilegierten Vorhaben, wie es hier vorliegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (zusammenfassend: BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – juris Rn. 15 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin lässt ein solches Abwehrrecht nicht erkennen.

Die bloße Sichtbarkeit von Windenergieanlagen führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung (BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – juris Rn. 9). Angesichts des Abstands der genehmigten Anlagen vom Ortsrand der Antragstellerin ist dies auch nicht anzunehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung bereits bei einem Abstand von ca. 580 m als nicht hinreichend dargelegt erachtet, dass von dem Vorhaben eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde, ausgehen würde, welche eine erhebliche Beeinträchtigung nahe legen könnte. Die Unterlagen der Beigeladenen weisen in Bezug auf den Ortsrand der Antragstellerin eine Entfernung der streitgegenständlichen Anlagen von 903 m bis 1.050 m auf. Diese Werte hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt; sie spricht selbst davon, dass bezüglich des allgemeinen Wohngebiets „...“ ein Abstand von ca. 1.200 m bzw. „weniger als 1.000 m“ vorliege. Bei diesem Abstand vermag die Kammer mangels näherer Darlegungen der Antragstellerin eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung ihres Ortsbildes nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen durchweg und gebündelt im Norden des Gemeindegebiets der Antragstellerin befinden, so dass die Beeinträchtigung insoweit räumlich beschränkt ist.

Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass die Windenergieanlagen auf einem gegenüber dem Gemeindegebiet der Antragstellerin erhöhten Gebiet errichtet werden sollen. Eine derartige erhöhte Anordnung von Windenergieanlagen ist diesen Vorhaben in aller Regel immanent und eine Folge der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Bis zum Inkrafttreten des – hier wie ausgeführt noch nicht anwendbaren – Art. 82 BayBO n.F. (auf Grundlage der sog. Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB) hatte der Gesetzgeber, auch in Kenntnis der mittlerweile erreichten Höhen von Windenergieanlagen, an dieser Privilegierung nichts geändert.

Die Antragstellerin kann sich hinsichtlich der Beeinträchtigung ihres Ortsbildes auch nicht auf landschaftliche Vorbehaltsgebiete im einschlägigen Regionalplan berufen, da die Regionalplanung ihr keine gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlichen Rechte vermittelt.

Eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin ist voraussichtlich ebenfalls nicht anzunehmen. Es dürfte nicht zu erwarten sein, dass das Vorhaben eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört und wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – juris Rn. 10).

Soweit sich die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. zugrunde zu legenden Mindestabstände insbesondere hinsichtlich des allgemeinen Wohngebiets „...“ nicht eingehalten werden, ist dem erneut entgegenzuhalten, dass Art. 82 BayBO n.F. für die streitgegenständliche Genehmigung keine Anwendung findet. Zudem geht von einer Windenergieanlage nach einem in der Rechtsprechung entwickelten Stufenmodell in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten einer Wohnnutzung aus, wenn der Abstand zur Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe beträgt (OVG NRW, U.v. 9.8.2006 – 8 A 3726/05 – BauR 2007, 74 – juris Rn. 65 ff.; BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – ZUR 2009, 497 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 30.4.2014 – 22 ZB 14.680 – juris Rn. 20). Wie ausgeführt, beträgt der Abstand der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung auf dem Gebiet der Antragstellerin jedenfalls über 900 m und damit mehr als das Vierfache der Gesamthöhe. Besondere Umstände, weshalb sich gleichwohl eine optisch bedrängende Wirkung ergeben sollte, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.

Soweit sich die Antragstellerin mit Blick auf eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen auf eine Abstandsflächenverletzung bzw. eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beruft, vermag dies wehrfähige Rechte nicht zu begründen. Eine Verletzung der nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen bzw. des im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfenden Gebots der Rücksichtnahme kann nur der jeweilige Grundstückseigentümer geltend machen.

Die Antragstellerin kann eine Verletzung ihrer Planungshoheit auch nicht deswegen geltend machen, weil ein Großteil ihres Gemeindegebiets weniger als das Zehnfache von den genehmigten Windenergieanlagen entfernt liegt und damit eine Ausweisung von Wohnbebauung nicht mehr möglich sei. Zu konkreten Planungsabsichten hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Zudem könnte dieser Mindestabstand zur Wohnbebauung den streitgegenständlichen Anlagen nicht entgegengehalten werden, weil, wie ausgeführt, Art. 82 BayBO n.F. im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war. Schließlich lässt sich Art. 82 BayBO n.F. nicht entnehmen, dass eine Ausweisung von Wohnbebauung nur noch mit einem Abstand von mindestens „10 H“ zur nächst gelegenen Windenergieanlage zulässig ist. Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. „entprivilegiert“ Windkraftanlagen, die einen derartigen Mindestabstand nicht einhalten. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass dieser Mindestabstand bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die Wohnnutzung vorsehen, ebenfalls beachtet werden müsste. Ein entsprechender Planungsleitsatz wird durch Art. 82 BayBO n.F. bzw. § 249 Abs. 3 BauGB nicht begründet. Dies folgt bereits aus Art. 82 Abs. 5 BayBO n.F. (vgl. auch Nr. 4 der „Ersthinweise bzw. häufigen Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung“ des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr).

Es dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass wegen der durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen eine bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig gestört würde. Der streitgegenständliche Bescheid sieht in B 1.3 vor, dass der Beurteilungspegel der von dem gesamten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche am Immissionsort K (Bebauungsplan „...“) einen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht dem in Nr. 6.6, Nr. 6.1 d) der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete.

Bedenken gegen die Anwendung der TA Lärm bestehen nicht. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erstreckt sich auch auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Lärm für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 22 ZB 14.1828 – juris Rn. 20). Der Einwand der Antragstellerin, Antragsgegner und Beigeladene hätten die Vorbelastung (Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) nicht bzw. nicht zutreffend ermittelt, bleibt zu unsubstantiiert. Der Antragsgegner hat in seiner Klageerwiderung – entsprechend der fachtechnischen Stellungnahme zum Immissionsschutz – dargelegt, dass unter anderem hinsichtlich des Bebauungsplans „...“ keine nennenswerte Vorbelastung vorhanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.

Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Nach der vom Antragsgegner erstellten fachtechnischen Stellungnahme zum Immissionsschutz werden diese Immissionsrichtwerte – unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose – an den im Gebiet der Antragstellerin gelegenen Immissionsorten F und K unterschritten. Dass diese Beurteilung deshalb unrichtig wäre, weil die Schallimmissionsprognose bezüglich der Koordinaten der Windenergieanlagen von auf die nächste volle Zahl gerundeten Werten und nicht von Werten mit Nachkommastellen ausgegangen ist, erschließt sich der Kammer nicht. Die Kammer hält zunächst den Vortrag des Antragsgegners für schlüssig und ausreichend, wonach nach Einschätzung des zuständigen Umweltingenieurs diese „Rundungsfehler“ als so marginal einzustufen sind, dass keine relevanten Änderungen der Beurteilungspegel zu erwarten sind. Dass die Beigeladene Abweichungen der Standorte von ca. 20 cm angibt, fügt sich in dieses Bild.

Rechtsverletzungen kann die Antragstellerin auch nicht aus einer Belastung durch Infraschall herleiten. Die Antragstellerin ist weder befugt, gesundheitliche Belange ihrer Einwohner geltend zu machen, noch hat sie vorgetragen, inwieweit eigene Rechte, insbesondere ihre Planungshoheit, durch Infraschallimmissionen beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner mit dem Aspekt der tieffrequenten Geräusche bzw. Infraschall auseinandergesetzt (fachtechnische Stellungnahme zum Immissionsschutz, Nr. 3.2). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der an sämtlichen Immissionsorten zu erwartende Infraschall weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und dass Belästigungen mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die sich jüngst mit der Frage einer Gefährdung durch den durch Windenergieanlagen hervorgerufenen tieffrequenten Schall bzw. Infraschall ausführlich auseinandergesetzt hat (VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.914 u.a. – Rn. 81 ff.). Die Kammer ist zum Ergebnis gelangt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anderweitig gesicherten Erkenntnisse als gegeben anzusehen sind, die es geboten erscheinen lassen, von der bisherigen Bewertung in Bezug auf Infraschall abzuweichen, nämlich, dass die Infraschallpegel nach den einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl unterhalb der Hör- als auch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen und damit zu keinen erheblichen Belästigungen führen. Dementsprechend sind Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen in der Rechtsprechung bisher zu Recht nicht angenommen worden (BayVGH, B.v. 9.2.2009 – 22 CS 09.2355 – juris Rn. 11; B.v. 7.2.2011 – 22 CS 11.31 – juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 21.5.2014 – 3 M 236/13 – juris Rn. 20). An dieser Bewertung hält die Kammer fest.

Eine Rechtsverletzung kann die Antragstellerin auch nicht wegen Lichtimmissionen durch die Beleuchtung der Windenergieanlagen bzw. Leuchtfeuer geltend machen. Auch insofern besteht kein Rügerecht der Antragstellerin, sondern allenfalls durch ihre Bewohner bzw. Grundstückseigentümer. Im Übrigen hat es die Rechtsprechung bereits bei in einer Entfernung von 700 m (hier: über 900 m) zu einem Wohnanwesen gelegenen Windenergieanlagen als nicht nachvollziehbare Befürchtung bezeichnet, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten (BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – juris Rn. 13). Schließlich ist es den Betroffenen u.a. nach der Rechtsprechung der Kammer im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 – Au 4 K 14.914 – Rn. 94 m.w.N.).

Da nach allem die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, bestehen keine Gründe, im Interesse der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache anzusetzen war.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2013 hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 12.08.2011 für die Errichtung und den Betrieb eines Masthähnchenstalles sowie weiterer Anlagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Er mache überwiegend die Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften geltend, die keine drittschützende Wirkung hätten. Er werde auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose vom 06.05.2011 des Ingenieursbüros K. werde der für Dorfgebiete geltende Immissionswert der GIRL von 15 % Jahresgeruchsstunden eingehalten; am Ortseingang von B. liege die zu erwartende Geruchsbelastung einschließlich Vorbelastung bei 8 % bis 13 %. Nach dem Schallgutachten vom 25.04.2011 würden die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Bei Durchführung bestimmter lärmmindernder Maßnahmen, zu denen sich die Beigeladene verpflichtet habe, gelte dies auch zur Nachtzeit. Die Richtigkeit der Gutachten sei nicht erschüttert worden. Für seine Absicht, auf dem ca. 50 m vom Baugrundstück entfernt liegenden Flurstück Nr. 628/1 ein Wohnhaus zu errichten, sei der Kläger einen Nachweis schuldig geblieben.
Der Einwand des Zulassungsantrags, die Möglichkeit einer Bebauung des Flurstücks Nr. 628/1 sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, greift nicht durch.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2012. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die umstrittene Anlage ausgesetzt. Der Kläger wohnt nach Aktenlage in der Ortsmitte von B. ca. 800 m vom Standort der Anlage entfernt. Nach den vorliegenden, auch im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellten Geruchs- und Schallimmissionsgutachten sind bereits an den ca. 400 - 500 m entfernten Immissionsorten 1 bis 3 am Ortseingang von B. keine schädlichen Geruchs- und Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Fehl geht der Einwand des Zulassungsantrags, dass die Lärmgrenzwerte nachts am Dorfrand ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen überschritten seien. Das Lärmgutachten führt insoweit vielmehr aus, dass bei Einsatz eines elektrischen Gabelstaplers der maßgebliche Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschritten werde, so dass von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden könne (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm).
Das vom Kläger angeführte Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. 628/1 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf diesem Grundstück tatsächlich wohnen oder auf Dauer arbeiten wird. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zwar einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück eingereicht; dem Bauantrag waren aber keine Bauvorlagen beigefügt. Der Aufforderung der Baubehörde, seinen Antrag zu vervollständigen, ist er trotz mehrfacher Fristverlängerung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (und bis heute) nicht nachgekommen. Mittlerweile ist der Bauantrag mit baurechtlicher Entscheidung der Stadt Aalen aus formellen Gründen abgelehnt worden. Darüber hinaus wäre ein Wohnhaus auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 628/1 auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen; ein Privilegierungstatbestand ist nicht erkennbar (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Der am 22.07.2013 gestellte Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle ist nach dem oben Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen, zumal auch diesbezüglich die Zulässigkeit des Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB fraglich ist, weil der Kläger nach Aktenlage kein Landwirt ist.
Der Einwand des Zulassungsantrags, das zu berücksichtigende nachbarliche Interesse setze nicht notwendig eigene aktuelle Bauabsichten voraus, sondern umfasse auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten, greift demgegenüber nicht durch. Die vom Zulassungsantrag in Bezug genommene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.05.2011 - 4 A 485.09 - juris) betraf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu Lasten eines verpachteten Nachbargrundstücks, mithin die Ausübung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts durch Verpachtung. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob die Anlage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach den konkreten Umständen des gesamten Falles schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, hervorruft, was maßgeblich am Maßstab der Zumutbarkeit für die Betroffenen zu beurteilen ist. Ein völlig ungewisses, nach dem oben Gesagten nicht einmal theoretisch denkbares Betroffensein ist in diese Abwägung nicht einzustellen (vgl. zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme: BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 - juris). Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an nachträgliche Änderungen der Rechtslage ggf. anzupassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 7 C 14.08 - juris).
10 
Auch der Einwand des Zulassungsantrags, der Masthähnchenstall sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und habe nicht ohne förmliche Bauleitplanung verwirklicht werden können, ermöglicht nicht die Zulassung der Berufung.
11 
Allerdings trifft es zu, dass die am 20.09.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die umstrittene Massentierhaltungsanlage im Ergebnis einem Planerfordernis unterwirft. Denn die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die - wie hier - einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Rechtslage dürfte die Anlage jedoch noch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung privilegiert gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572.09 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Planungserfordernis einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Einzelvorhaben aber grundsätzlich nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, weil privilegierte Vorhaben dem Außenbereich vom Gesetzgeber planartig zugewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - juris).
12 
Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung - wie der Zulassungsantrag geltend macht - schon vor der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr aufrechterhalten werden konnte (a.A. aber OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572/09 - a.a.O.). Denn selbst wenn objektiv-rechtlich ein Planungserfordernis bestünde, könnte der Kläger hieraus keine eigenen Rechte herleiten.
13 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2004 - 4 B 55/04 - juris; BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 LA 2/09 - juris; anders nur ausnahmsweise für einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot: BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris, und für den Umweltrechtsbehelf: OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris).
14 
Auch die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen noch einen singulären Charakter im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. hat oder wegen einer Vielzahl von entsprechenden Bauwünschen eine Bauleitplanung erforderlich ist, vermag dem Zulassungsantrag daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und ausführlich begründet hat.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Immissionsschutzrecht bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten für Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens jedoch 50 % des geschätzten Verkehrswertes, und für sonstige Beeinträchtigungen, wozu die hier geltend gemachten Verstöße gegen § 5 BImSchG zählen, für das Hauptsacheverfahren ein Betrag von 15.000,-- EUR als Streitwert anzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 4 B 46.09 - juris; Senatsbeschluss vom 03.01.2013 - 10 S 2421/12 - m.w.N.).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.723 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung der Entscheidungen über von ihr mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide zur Errichtung zweier Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Fl. Nr. 681 der Gemarkung B., Fl. Nr. .../4 und Fl. Nr. ... der Gemarkung M.).

Die Beigeladene hat in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 eine Teiländerung ihres Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien beschlossen, diesen Beschluss ortsüblich bekannt gemacht und u. a. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die von der Antragstellerin vorgesehenen Standorte liegen nicht in Bereichen, die für die Windenergienutzung ausgewiesen sind.

Mit am 9. Juli 2013 bei ihr eingegangenem Schreiben beteiligte das Landratsamt O. die Beigeladene am Vorbescheidsverfahren und wies darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert werde.

Mit Schreiben vom 27. August 2013 beantragte der zweite Bürgermeister der Beigeladenen die Zurückstellung der Entscheidungen bis zu einem Jahr, weil die Beigeladene die Änderung ihres Flächennutzungsplans betreibe. Die nächste Stadtratssitzung finde aufgrund der Sommerpause erst am 7. Oktober 2013 statt, so dass die Beigeladene die planungsrechtliche Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben könne, weshalb die Zurückstellung beantragt werde (Verfahrensakte Bl. 95 ff.).

Mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte die Beigeladene zusätzlich Eilentscheidungen des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 über die Beantragung der Zurückstellung der Entscheidungen über die Vorbescheidsanträge unter Hinweis darauf, die formelle Beteiligung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren finde bis zum 27. September 2013 statt, deren Ergebnisse nicht mehr in der Sitzung des Stadtrats am 7. Oktober 2013, sondern erst am 28. Oktober 2013 abgewogen werden könnten. Der Sachverhalt wurde dem Stadtrat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2013 mitgeteilt.

Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 31. Oktober 2013 stellte das Landratsamt die Entscheidungen über die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, längstens jedoch für ein Jahr zurück und erklärte die Zurückstellungen für sofort vollziehbar. Die Standorte der Anlagen befänden sich außerhalb der im Entwurf der Beigeladenen dargestellten Flächen, so dass zu befürchten sei, dass die Planung durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 Klagen erhoben, über welche noch nicht entschieden ist, und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 19. Mai 2014 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 31. Oktober 2013 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Beigeladene verweist insbesondere darauf, der Stadtrat habe den Antrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 in seiner Sitzung vom 30. Juni 2014 durch Beschluss nachträglich genehmigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Anordnung des Sofortvollzugs in den angefochtenen Bescheiden sei lediglich formelhaft und damit unzureichend begründet und daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Landratsamt hat den Sofortvollzug der Zurückstellung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Verweis auf das laufende Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren der Beigeladenen im Kern damit begründet, die von der Antragstellerin begehrten Standorte lägen außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen, auch die nahe gelegene Konzentrationsfläche 4 solle nach deren Willen nicht weiterverfolgt werden. Es wäre bei einer Genehmigung daher eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen zu befürchten. Dies ist formell nicht zu beanstanden. Zwar ist die Begründung des Landratsamts kurz, verweist aber auf die Gefährdung der Planungshoheit der Beigeladenen gerade im Falle der aufschiebenden Wirkung der Klage (mögliche Erteilung einer „Genehmigung“, Bindung der für die Zurückstellung zuständigen Behörde an die Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9 BImSchG und deren möglicher Ablauf vor Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids). Diese Argumentation ist jedenfalls ausreichend fallbezogen und damit formell ausreichend.

2. Auch der Einwand der Antragstellerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die fehlende Organkompetenz des zweiten Bürgermeisters der Beigeladenen durch den Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2014 nach Ablauf der Antragsfrist nicht (mehr) geheilt werden, so dass der für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderliche Antrag fehle, verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg, weil in der Entscheidung des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 ein wirksamer Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB i. V. m. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GO vorliegt, der einer Heilung nicht bedarf.

a) Der Verwaltungsgerichtshof geht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass keine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO vorliegt, die eine Organkompetenz des Bürgermeisters begründet hätte, so dass grundsätzlich ein Beschluss des Stadtrats nach Art. 29 GO erforderlich war.

b) Die Organkompetenz des ersten Bürgermeisters im Zeitpunkt seiner Antragstellung ergibt sich hier aber aus Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO. Danach ist der erste Bürgermeister befugt, an Stelle des nach Art. 29 GO zuständigen Gemeinderats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

aa) Die Antragstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann eine von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO umfasste Angelegenheit sein.

Der Kreis dieser Angelegenheiten wird weit gefasst und schließt alle dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben und selbst einen Satzungsbeschluss ein. Dies gilt namentlich für Instrumente zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung wie eine Veränderungssperre (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Für die fristgebundene Stellung eines Antrags auf Zurückstellung einer Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung gilt nichts Anderes. Ein Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ist zwar keine Satzung, ihm kommt aber nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine bebauungsplan- und damit satzungsgleiche Wirkung zu (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/303; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - NVwZ 2005, 211/212).

bb) Die Antragstellung war auch sachlich und zeitlich dringlich.

Eine Angelegenheit ist dringlich, wenn eine spätere Entscheidung des an sich zuständigen Gemeinderats nicht abgewartet werden kann, weil dieser aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr ebenso entscheiden könnte, wodurch der Gemeinde Nachteile entstünden (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 14 f.; Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 2; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., GO, Loseblatt, Stand: Juni 2014, Art. 37 Anm. 2.2.2). Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde eilbedürftig geworden ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.), solange sie im Zeitpunkt der Handlung des Bürgermeisters objektiv eilbedürftig war.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in sachlicher Hinsicht kann bei allen Angelegenheiten auftreten, für die an sich der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig sind und die nicht als laufende Angelegenheit vom ersten Bürgermeister ohnehin in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt werden. Allerdings hängen die Anforderungen an die Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit von der Bedeutung der Sache ab. Je gebundener und unbedeutender die Angelegenheit ist, desto eher kann sie im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine Entscheidung durch den ersten Bürgermeister in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Diese Gesetzesauslegung folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 3); je bindender die Rechtsfolgen der Handlung sind, desto dringender muss sie sein, um vom Bürgermeister vorgenommen werden zu dürfen.

Vorliegend ist die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit in sachlicher Hinsicht unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der Antrag des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB war zwar eine die künftige Wahrnehmung der Planungshoheit der Beigeladenen sichernde Handlung und damit von erheblicher Bedeutung. Der Antrag hatte aber für die Gemeinde keine unmittelbaren Rechtsfolgen, denn die Entscheidung über die Zurückstellung lag beim Landratsamt. Zudem kann eine Zurückstellung den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde nicht einengen. Der Antrag diente „nur“ dazu, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Die Antragstellung hatte insofern nur vorläufigen und sichernden Charakter, als sie den Rechtskreis der Gemeinde nicht einschränken, sondern bewahren sollte.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht kann vorliegen, wenn die spätere Befassung des Gemeinderats zu spät käme. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine Einberufung einer Sondersitzung nur bei schwerwiegenden Entscheidungen in Betracht und wenn kein fester Sitzungsplan besteht, der Terminskollisionen vermeiden, die Beschlussfähigkeit sichern und den Gemeinderatsmitgliedern eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung ermöglichen soll. Daher liegt im Regelfall eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht bereits vor, wenn die nächste planmäßig stattfindende Gemeinderatssitzung nicht mehr abgewartet werden kann (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 15).

So ist es hier, denn zum Zeitpunkt der nächsten in Betracht kommenden Sitzung des Stadtrats wäre erstens bereits die zweimonatige Frist zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, gerechnet ab Eingang des Schreibens des Landratsamts am 9. Juli 2013, abgelaufen gewesen, so dass das Einvernehmen der Beigeladenen als erteilt gegolten hätte und die Genehmigungsbehörde über den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin insoweit hätte entscheiden können. Zweitens wäre auch die drei- bzw. siebenmonatige Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9, § 19 Abs. 2 BImSchG, die bei der gebotenen einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 2 BImSchG auch für Vorbescheide im vereinfachten Verfahren gelten dürfte (vgl. Kühling in: Kotulla (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Dezember 2009, § 19 Rn. 25; auch Czajka in: Feldhaus (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 19 Rn. 23 a. E.), für den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin vom 18. März 2013 abgelaufen gewesen bzw. hätte deren baldiger Ablauf gedroht, so dass eine zeitnahe Entscheidung zu erwarten war, wie die Genehmigungsbehörde bereits in ihrem Beteiligungsschreiben deutlich gemacht hatte. Drittens konnte die Beigeladene dem Zeitdruck des Genehmigungsverfahrens rechtlich außer einem Zurückstellungsantrag nichts entgegensetzen, um sich - entsprechend den Tagesordnungen ihrer für den 7. und 28. Oktober 2013 geplanten Stadtratssitzungen - zunächst mit den Ergebnissen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in ihrem Flächennutzungsplanverfahren und erst anschließend auf dieser Grundlage mit dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu befassen und darüber zu beschließen (vgl. die Darstellung im Schreiben vom 24.9.2013, Verfahrensakte Bl. 111 ff.).

c) Offen bleiben kann daher, ob der zweite Bürgermeister der Beigeladenen für seinen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidungen mit Schreiben vom 27. August 2013 die erforderliche Organkompetenz besaß, ob der Mangel der nach Auffassung der Antragstellerin fehlenden Organkompetenz durch den genehmigenden Beschluss des Stadtrats der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 geheilt werden konnte und ob eine Heilung noch nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich war und ob die eine Heilungswirkung nach Fristablauf für § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verneinende Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 15 ZB 13.105) auf die Fälle des § 15 Abs. 3 BauGB übertragbar ist.

3. Es ist nach den Darlegungen der Antragstellerin auch nicht davon auszugehen, dass die Zurückstellung deshalb rechtwidrig wäre, weil nach dem Fachkonzept, das die Beigeladene ihrer Konzentrationsflächenplanung zugrunde legt, bindende Kriterien dergestalt angelegt würden, dass die Planung letztlich der Windenergienutzung keinen substanziellen Raum verschaffen könnte.

a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Anfechtungsklagen gegen Zurückstellungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom 31. Oktober 2013 (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.). Das für die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidende materielle Recht (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 25 = juris Rn. 15) spricht nicht für einen anderen Zeitpunkt. Vielmehr entwickeln die in § 15 Abs. 3 BauGB enthaltenen Fristenregelungen ihre steuernde rechtliche Wirkung nur in sinnvoller Weise, wenn die für eine Zurückstellung erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des zu erlassenden Bescheids geprüft werden und nach Bescheidserlass eintretende Veränderungen für die Rechtmäßigkeit des Bescheids ohne Belang sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

b) Bei der Prüfung, ob eine rechtlich realisierbare und damit sicherstellungsfähige Planung vorliegt, ist von folgenden Maßstäben auszugehen, die eine Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllen muss: Inhaltlich muss der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen, das den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017; BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; jeweils m. w. N.). Eine fehlerfreie Abwägung in Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB braucht diese Vorschrift nicht einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu sehen. Ein Planungsträger muss der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen, sondern ihr lediglich substanziell Raum schaffen. Er braucht der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung dann keinen Vorrang bei der Abwägung einzuräumen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen allerdings ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen allerdings zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse das Auswahlkonzept zu ändern ist (BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 22 BV 06.2701 - NVwZ-RR 2009, 321 m. w. N.).

c) Für den Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung, in dem eine abschließende Abwägung naturgemäß nicht vorliegen kann, ist zusätzlich zu bedenken: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Planungsträger bei der Entwicklung seiner Konzentrationsflächenplanung zunächst das gesamte Planungsgebiet nach allgemeinen Kriterien untersuchen und dabei in diesem ersten Schritt seiner Untersuchung relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum zugrunde legen, ohne örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2/07 - NVwZ 2008, 559, juris Rn. 14 und 15). Der Planungsträger darf in diesem Planungsstadium in einem ersten Schritt auch schematisch einen einheitlichen Abstand zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten zugrunde legen. Eine erneute Prüfung und ggf. eine Änderung des Auswahlkonzepts ist in einem zweiten Schritt insbesondere geboten, wenn der Planungsträger erkennt, dass er mit der gewählten Methode der Windenergienutzung nicht ausreichend substanziell Raum schaffen kann; je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso eher muss der Planungsträger prüfen, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.2008, a. a. O., juris Rn. 16). Eindeutige Unterschiede bei der Schutzwürdigkeit können eine stärkere Differenzierung gebieten (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris). Eine Gleichbehandlung trotz erkennbar unterschiedlicher Schutzwürdigkeit kann abwägungsfehlerhaft sein (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 24).

Es muss demzufolge im Zeitpunkt der Zurückstellung zum Einen absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Zum Anderen dürfen eventuelle Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

d) Eine nicht hinreichend substanzielle Berücksichtigung der Windenergienutzung sowie im weiteren Planungsverfahren durch die Beigeladene nicht mehr behebbare Mängel ihrer Konzentrationsplanung sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.

aa) Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass bei der Planung von Konzentrationsflächen und der hierbei ggf. erfolgenden Festlegung von Mindestabständen von Windkraftanlagen zu schützenswerten Nutzungen grundsätzlich eine Differenzierung nach der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung geboten ist. Die Notwendigkeit, an sich wünschenswerte Schutzabstände zu verkleinern und hierbei zwischen den verschiedenen Nutzungen (nach Lage und Nutzungsart) zu differenzieren, ergibt sich umso stärker, je kleiner am Ende des planerischen Abwägungsprozesses diejenigen Flächen ausfallen, die der Windenergienutzung zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - Rn. 26, 27).

Vorliegend hat die Beigeladene jedoch differenzierte Vorsorgeabstände zur Bebauung vorgesehen (WR 1.100 m, WA 800 m, MI und MD sowie Wohngebäude im Außenbereich 600 m, GE 300 m, vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 16 f.), wenngleich sie diese Abstände - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend bemängelt - fehlerhaft als „harte“ Tabukriterien eingestuft hat. Dies ist im weiteren Planungsverfahren aber korrigierbar.

bb) Die Beigeladene hat auch im Übrigen städtebauliche Gründe für ihre Konzentrationsflächenplanung angeführt, denen die Tragfähigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden kann.

Sie hat die Windhöffigkeit geprüft und wegen zunächst unsicherer Datenlage nicht als Ausschlusskriterium herangezogen, sondern Windertragsuntersuchungen veranlasst (vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 17, 21). Weiter hat sie Einspeisemöglichkeiten in bestehende Stromnetze berücksichtigt, weil für die Errichtung von mehr als drei Windkraftanlagen Hochspannungsnetze erforderlich, aber nur nördlich des Stadtgebiets vorhanden seien (ebenda, S. 21). Dem liegt erkennbar die städtebauliche Überlegung zugrunde, drohende Eingriffe in die Landschaft durch neue bzw. zusätzliche Freileitungen zu im Außenbereich situierten Windkraftanlagen zu minimieren, indem Standorte möglichst in der Nähe vorhandener Leitungsnetze ausgewiesen werden. Dies ist ein methodisch nachvollziehbares Vorgehen, das nicht darauf zielt, der Windenergienutzung durch besonders strenge Ausschlusskriterien substanziellen Raum zu verwehren, sondern sie dort zu konzentrieren, wo die infrastrukturellen Folgewirkungen auf das Landschaftsbild geringer sind.

cc) Soweit der bisherigen Planung der Konzentrationsflächen im Einzelfall zu Unrecht zu große Vorsorgeabstände zur Bebauung, undifferenzierte Sichtbarkeitskriterien oder mögliche artenschutzrechtliche Konflikte entgegenstehen sollten, wie die Antragstellerin rügt, lassen sich solche Fehler ohne wesentliche Auswirkungen auf das Gesamtkonzept im weiteren Planungsfortschritt noch beheben und stehen deshalb der Sicherungsfähigkeit der Planung rechtlich und tatsächlich nicht entgegen.

dd) Die nachträgliche Entwicklung bestätigt diese Beurteilung: Die Bereitschaft der Beigeladenen, die erkannten Mängel auch zu beheben und ihr Gesamtkonzept kritisch zu prüfen, zeigt der Beschluss ihres Stadtrats vom 30. Juni 2014, den Flächennutzungsplanentwurf fortzuschreiben und „insbesondere die Auswirkungen des neuen bayerischen Windatlasses, die neuen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Beschluss vom 19.5.2014… zu berücksichtigen“ sowie die „Beurteilung der Suchräume und bisher ausgeschlossener Flächen… zu überprüfen und ggf. anzupassen“ (VGH-Akte Bl. 78). Insoweit hat die Beigeladene angesichts der geringen verbliebenen Konzentrationsflächen ihr methodisches Vorgehen hinterfragt und überprüft nicht nur ihr vorläufiges Abwägungsergebnis, sondern auch ihre bislang für maßgeblich erachteten Abwägungskriterien.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert wie Vorinstanz: § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 19.1.1 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m in ihrem Gemeindegebiet, nachdem sie das Einvernehmen für dieses Vorhaben versagt hatte. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab; hiergegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel und erheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden; das Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit solcher Vorhaben nach den genannten Vorschriften entschieden wird; hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Dies hat das Landratsamt im vorliegenden Fall eines Außenbereichsvorhabens getan. Rechtmäßig ist dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang eingehalten worden sind. Auf das Rechtsmittel der Klägerin hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB deshalb in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34; BVerwG, U. v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32). Das Verwaltungsgericht hat diese Prüfung vorgenommen und die Zulässigkeit der strittigen Windkraftanlagen nach § 35 BauGB bejaht. Die Darlegungen der Klägerin haben diesem Ergebnis nicht die Grundlage entzogen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich, dass das Vorhaben entgegen der vom Verwaltungsgericht gebilligten Einschätzung des Landratsamts schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorruft, so dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die von der Beigeladenen vorgelegte, vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüfte und vom Landratsamt der Genehmigung zugrunde gelegte immissionsschutzfachliche Prognose gestützt (Urteil vom 23.1.2014, S. 21-24), die zum Ergebnis gelangte, dass die - wegen gewerblicher Vorbelastungen um 6 dB(A) reduzierten - Immissionsrichtwerte für ein Dorf-/Mischgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. Dabei wurde auf die ermittelten Beurteilungspegel noch ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) aufgeschlagen und der jeweilige Summenwert zum maßgeblichen Immissionsanteil erklärt, der einzuhalten ist und nach der Prognose auch eingehalten werden wird. Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, die höchstzulässigen Immissionswerte bei Nacht würden wegen zu geringen Abstands nicht eingehalten, ist diesem pauschalen Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb das so sein sollte. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der immissionsschutzfachlichen Prognose, welche bei den vorgesehenen Abständen die Einhaltung bestätigt, findet nicht statt. Ernstliche Zweifel sind damit nicht dargelegt.

b) Ebenso wenig hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Einschätzung des Landratsamts dargelegt, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstehen, namentlich im Hinblick auf den Schutz des Schwarzstorchs und der Fledermausarten.

Das Verwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf den Schwarzstorch auf die vom Landratsamt im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative geprüfte und gebilligte sowie der Genehmigung zugrunde gelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die ergänzende Funktionsraumanalyse gestützt. Die Funktionsraumanalyse war vom Landratsamt entsprechend den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - sog. Windkrafterlass) zur näheren Prüfung eines etwa erhöhten Tötungsrisikos für ein im Abstand von weniger als 3.000 m vom geplanten Standort der Windkraftanlagen brütendes Schwarzstorchpaar gefordert worden. Danach sei eine Störung am Brutplatz bei dem gegebenen Abstand von ca. 2.000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage nicht zu befürchten; nahräumige Nahrungshabitate könnten weiterhin auf direktem Weg angeflogen werden und kleinräumige Umwege zu ferneren, in bis zu 20 km Entfernung gelegenen Nahrungshabitaten würden den Erhaltungszustand der Art angesichts kaum vorhandener Schlagopfer von Schwarzstörchen (bundesweit ein Tier, europaweit fünf Tiere) und des beobachteten Meideverhaltens nicht verschlechtern. Für die Funktionsraumanalyse sei der Bereich an 16 Terminen beobachtet worden; lediglich an sechs Tagen habe der Schwarzstorch überhaupt beobachtet werden können und sei außer im Horstumfeld vorwiegend in den Osten und Süden sowie nach Westen nördlich am Vorhabensstandort vorbei geflogen, wobei er nur in drei Fällen Randbereiche des geplanten Windparks überflogen habe. Auch Jungstörchen sei wegen der insoweit ausreichenden Entfernung zum Horst ein Ausweichen möglich; eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr sei nicht anzunehmen (Urteil vom 23.1.2014, S. 27-33).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf geschützte Vogelarten rügt, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung liege nur eine Ortsbegehung im November zugrunde, lässt sie unberücksichtigt, dass der mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zusammenhängenden Funktionsraumanalyse eine Reihe von Begehungen und Beobachtungstagen zugrunde liegt, dass bei der aufgezeigten Begehung außerhalb der Brutsaison Horst- oder Höhlenbäume erfasst werden konnten (Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 41) und die dort getroffenen Feststellungen durch die Funktionsraumanalyse mit ihren sechzehn Beobachtungsterminen im Untersuchungsgebiet bestätigt wurden, so dass im Gesamtergebnis beider Untersuchungen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko verneint wurde.

Soweit die Klägerin im Hinblick auf geschützte Vogelarten bemängelt, nicht nur vorhandene Horste, sondern auch Überflug- und Nahrungshabitate seien zu prüfen, übersieht sie, dass gerade dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Schwarzstorch Gegenstand der Funktionsraumanalyse gewesen ist. Entgegen der Einwände der Klägerin wurden auch die Vogelarten Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard untersucht und die Verbotstatbestände aufgrund nur weiter entfernter Brutnachweise sowie für die Vogelart unattraktiver Habitate am Vorhabensstandort unter Heranziehung der Kartierungen, anderer Gutachten und von Aussagen von lokalen Gewährsleuten verneint (für Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard vgl. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 41 f., 47 f., 53 f., 55 f.). Der Schwarzstorch hingegen wurde einer eingehenden Funktionsraumanalyse unterzogen. Dass bei anderen Vogelarten keine eigenen Untersuchungen bezüglich Brutplätzen, Habitatflächen und Überfluggebieten stattgefunden haben, weil die Abstände zu nachgewiesenen Vorkommen ausreichend erschienen und keine gegenteiligen Anhaltpunkte vorlagen, ist angesichts der vom Gutachter vorgefundenen Datenbasis nicht als methodischer Fehler anzusehen. Dass weitere kollisionsgefährdete Vogelarten im Nahraum um den Vorhabensstandort vorkämen und durch das Vorhaben gefährdet wären, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Schwarzstorch ein Schutzabstand von 3.000 m hier reduziert werde, verkennt sie, dass nach Anlage 2 des Windkrafterlasses bei einem Horstabstand von unter 3.000 m lediglich näher zu prüfen ist, ob im Prüfbereich das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist (vgl. Windkrafterlass, S. 42), dieser Radius also keine starre Grenze sondern einen Prüfradius darstellt. Zudem liegen nach den auf die Gutachten gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Nahrungshabitate in bis zu 20 km Entfernung. Ein Großteil der beobachteten Flüge ist in den Osten und Süden sowie nach Westen nördlich am Vorhabensstandort vorbei erfolgt; nur in drei Fällen sind Randbereiche des geplanten Windparks überflogen worden (Funktionsraumanalyse vom 8.7.2013, S. 3 f.). Den vom Verwaltungsgericht gebilligten tatsächlichen Feststellungen des Gutachters kann daher entnommen werden, dass der Vorhabensstandort offensichtlich nicht in einer Hauptflugroute des Brutpaares liegt und - angesichts des unbestrittenen Meideverhaltens der Schwarzstörche gegenüber Windkraftanlagen - keine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Insofern begegnet auch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Gutachters, dass gerade der Vorhabensstandort nicht zum Kreis der vom Horst aus bevorzugten Überflugbereiche gehört, sondern in einem schmalen Segmentausschnitt liegt (vgl. Karte Behördenakte Bl. 182), angesichts der in andere Richtungen weisenden Flugbeobachtungen keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit die Klägerin die verwendeten Materialien als zum Teil über zehn Jahre alt und damit als veraltet kritisiert, übersieht sie, dass für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Artenschutzkartierung aktuell abgefragt wurde und Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde direkt berücksichtigt wurden (Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 6 f.). Auch in ihrer Rüge, der Gutachter sei (nur) Landschaftspflege-Ingenieur, kein Avifaunist, sondern Fledermauskenner und daher im Hinblick auf geschützte Vogelarten zur Erstellung des Gutachtens nicht qualifiziert, verkennt die Klägerin die Aufgabenstellung und die Qualifikationsanforderungen des Gutachters. Die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots erfordert nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig erfordert dies eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserhebung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Die Prüfung muss sich am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 54 ff.). Verbindliche Vorgaben, dass nur Absolventen bestimmter Ausbildungs- oder Studiengänge zur Durchführung solcher Prüfungen qualifiziert wären, wogegen insbesondere Absolventen verwandter Ausbildungs- oder Studiengänge mit entsprechender Nachqualifikation die nötige Qualifikation fehle, bestehen nicht. Konkrete methodische Fehler des Gutachters mit Auswirkungen auf das Ergebnis seiner Prüfung als Ansatzpunkt für erhebliche Zweifel an der ausreichenden Qualifikation des Gutachters hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die genannten Anforderungen an die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots im Gesamtergebnis aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Funktionsraumanalyse nicht erfüllt wären.

Auch die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 4) auf Einholung eines Gutachtens zur Frage des signifikant erhöhten Tötungsrisikos sowie des Störungsverbots der genannten Schwarzstorchpopulation unter Verweis des Verwaltungsgerichts auf die vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und deren fachliche Billigung durch die behördliche Naturschutzfachkraft wirft keine ernstlichen Zweifel am Urteil auf. Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit am Windkrafterlass, dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen und der diesbezüglich von der Klägerin nicht substantiiert widersprochenen Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde orientiert hat, ohne weiteren Beweis erhoben zu haben, hat sie nicht dargelegt, weshalb dies materiell-rechtlich angreifbar sein sollte. Das Verwaltungsgericht hatte gar nicht die Aufgabe, selbst mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen eine eigene Erkenntnis zu gewinnen. Vielmehr musste das Verwaltungsgericht von der fachlichen Einschätzungsprärogative der Unteren Naturschutzbehörde ausgehen, deren gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob ihre Einschätzungen naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar unzureichenden Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 65).

Schließlich wirft auch der Einwand der Klägerin, es müssten weitere als die gutachterlich festgestellten Fledermausarten vorkommen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Wie ausgeführt, erfordert die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten ergeben. Für die vorgefundenen Arten hat der Gutachter ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint; für alle Fledermausarten einschließlich der nicht angetroffenen reduziert das mit Ergänzungsbescheid angeordnete Gondelmonitoring ein Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, woraus trotz der gegenteiligen Erhebungen und wirksamen Schutzvorkehrungen noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermausarten resultieren sollte.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insoweit, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil verneint hat, dass Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen.

Zum Maßstab der Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, S. 23 ff. Rn. 25 ff.), dass der Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 13 f.). Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 f. Rn. 14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlichen Denkmalschutzregelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/356 Rn. 21; NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/656). Es muss eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, U. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 57, 59).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aufgrund seines Augenscheins in Zusammenschau mit den vorgelegten Plänen und sonstigen Unterlagen die St.-Kirche in A. als Baudenkmal erkannt, aber ihre überörtliche Bedeutung und eine schwere Beeinträchtigung verneint (Urteil vom 23.1.2014, S. 26 f.), nachdem das Landesamt für Denkmalpflege keinen besonderen Vorbehalt in dem durch den Vorhabensstandort betroffenen Vorranggebiet mitgeteilt und keine Einwände erhoben hatte (vgl. Aktenvermerk vom 8.3.2013, Behördenakte Bl. 195). Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts für Denkmalpflege gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/657; NdsOVG, U. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 60 m. w. N.). Allerdings kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege ein tatsächliches Gewicht zu (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, S. 23 ff. Rn. 27). Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum trotz gegenteiliger Aussagen des Landesamts für Denkmalpflege Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen sollten. Dass ein Wohn- und ein Pfarrhaus in A. ebenfalls in die Denkmalliste eingetragen sind, ändert daran nichts. Auch deren gesteigerte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sind aus dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar. Hierzu hat das Verwaltungsgericht beim Augenschein zwar die relativ erhabene Lage der Kirche festgestellt, aber zugleich eingeschränkt, dass sie sich nicht auf einer exponierten Anhöhe befinde. Eine überörtliche Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein, gar eine landschaftsprägende Bedeutung, die durch Windkraftanlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt würde, sind von der Klägerin nicht dargelegt worden.

d) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insoweit, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine „optisch bedrängende Wirkung“ gegenüber den benachbarten Siedlungen verneint hat.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Der Verwaltungsgerichtshof teilt hierzu die Auffassung, dass für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage nicht die Baumasse ihres Turms, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors von entscheidender Bedeutung ist. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in weit höherem Maße als ein statisches; insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windkraftanlage ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der Regel gebäudegleiche Wirkungen. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23 m. w. N.). Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein (vgl. BayVGH a. a. O.), wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

Hier hat das Landratsamt im Genehmigungsbescheid ausgeführt, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung zulasten einer Wohnnutzung regelmäßig nicht mehr auszugehen sei, wenn der Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage betrage. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls geprüft und verneint (Urteil vom 23.1.2014 S. 25), die trotz der weiten Entfernung von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen noch eine optisch bedrängende Wirkung auslösen könnten. Es hat sich auch bei einem gerichtlichen Augenschein von mehreren Punkten aus davon überzeugt, dass das Gelände hügelig ist, großteils - abgesehen vom Aussichtspunkt A. aus - einen Höhenunterschied von 15-30 m aufweist und ein Teil der Windkraftanlagen im Wald, aber auch auf Ackerflächen stehen soll. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände hier vorliegen sollen. Dies wäre im vorliegenden Fall aber veranlasst gewesen, um ernstliche Zweifel zu begründen.

Die Klägerin rügt, dass der Ortstermin wegen Nebels unbehelflich gewesen sei und hätte wiederholt werden müssen, um die Sichtbeziehungen zu prüfen. Dies trifft in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zu. Der Niederschrift des Augenscheins ist zu entnehmen, dass die Sicht vom A. aus - etwa 2,5-3,0 km vom Vorhabensstandort entfernt - zwar nicht die in etwa 1,7 km Entfernung vorhandenen, nicht streitgegenständlichen Windkraftanlagen erkennen ließ, aber eine Rundumsicht von etwa 500 m auf das gewellte Gelände bot (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 2). Von einem Standort bei W*********** sei die Sicht besser gewesen und habe mit 1,0-1,5 km Sichtweite die Sichtung einiger Standorte der Windkraftanlagen und der welligen Geländestruktur ermöglicht. Ebenso konnte das Verwaltungsgericht von einem weiteren Standort aus den etwa 1,0 km entfernten Ortsteil O. erkennen (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 3 f.). Insgesamt hat das Verwaltungsgericht die Standorte aller acht geplanten Windkraftanlagen in Augenschein genommen und die Ortsteile W., O. und M. sowie W. zumindest „in etwa“ erkennen und die Sichtbeziehungen einschätzen können. Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung zusätzlich auf die vorgelegten Behördenunterlagen einschließlich der darin enthaltenen Pläne und Karten gestützt.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insofern, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [letzte Alternative] BauGB) verneint hat.

Maßgeblich ist insofern eine grobe Unangemessenheit der strittigen Anlage in ästhetischer Hinsicht, die nur im Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn entweder die Umgebung wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig oder der Eingriff in das Landschaftsbild besonders grob ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; BayVGH, U. v. 1.10.2007 - 15 B 06.2356 - Rn. 20; BayVGH, U. v. 24.9.2007 - 14 B 05.2149 u. a. - Rn. 39).

Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die ersten im Gemeindegebiet der Klägerin wären, deren Orts- und Landschaftsbild also nicht übermäßig belastet werde. Auch habe die Regierung von Oberfranken bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen nur eine für das Landschaftsbild geringe bis mittlere Bedeutung der Landschaft ermittelt. Das Verwaltungsgericht hat daher sowohl eine wegen ihrer Schönheit oder Funktion besonders schutzwürdige Umgebung als auch einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild verneint (Urteil vom 23.1.2014, S. 33 f.). Die Darlegungen der Klägerin lassen nicht erkennen, was hieran falsch sein sollte.

Aus den Rügen der Klägerin, die Prüfung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sei nicht möglich gewesen, ergibt sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins keinen Eindruck von der Siedlungs- und Landschaftsstruktur im Bereich der Klägerin hätte verschaffen können. Vielmehr hat es seinen Eindruck von der teils hügeligen und teils eher ebenen Landschaft detailliert protokolliert und dabei keine Anhaltspunkte für eine besonders schutzwürdige Umgebung festgestellt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, inwiefern eine solche bestehen sollte.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin führt allein die Konzentration mehrerer Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet nicht zur Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Die Klägerin setzt sich insofern nicht mit den Erwägungen von Landratsamt und Verwaltungsgericht auseinander, dass sich die vorhandenen und die streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht in einer gemeinsamen Blickrichtung sondern in vom Betrachter aus gesehen entgegen gesetzten Richtungen in unterschiedlicher Entfernung befänden. Gleichwohl wird in der Errichtung von weiteren als den in der ferneren Umgebung bestehenden Windkraftanlagen deswegen keine Einkreisung gesehen, weil die zunächst als weiterer Standort geplante Fläche Nr. 33 aus dem neuesten Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans gestrichen worden ist und dort keine Errichtung von Windkraftanlagen mehr in Betracht kommt.

f) Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die als Standort vorgesehenen Grundstücke eine ausreichende Erschließung, insbesondere eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz über die angrenzenden privaten und durch Nutzungsvereinbarung zur Verfügung stehenden Grundstücke sowie einen öffentlichen Feld- und Waldweg. Der als Zufahrt in Betracht kommende Weg ist nach diesen Feststellungen für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Die Einwände der Klägerin ziehen die sachlichen Feststellungen und die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, sondern verkennen, dass der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen abstellt, nicht auf zur Errichtung der Windkraftanlagen möglicherweise erforderliche Schwerlastfahrzeuge. Eine Erschließung ist gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Für Windkraftanlagen genügt daher ihre Erreichbarkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen, wofür im Regelfall keine Schwerlastfahrzeuge erforderlich sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl. 2013, 564 ff. Rn. 36 m. w. N.). Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt.

2. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht trotz Nebels den Ortstermin durchgeführt und mangels Erkennbarkeit der Sichtbeziehungen zwischen Vorhabensstandort und Siedlungsbereichen sowie Landschaftselementen Beweise nicht erhoben und damit seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt haben soll, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären.

Aus den Rügen der Klägerin, eine Klärung der Sichtbeziehungen oder gar die Prüfung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild seien nicht möglich gewesen, ergibt sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins wegen dichten Nebels keinen Eindruck von der Siedlungs- und Landschaftsstruktur im Bereich der Klägerin hätte verschaffen können. Zudem hat das Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden sich nicht nur auf den - nur teilweise aufschlussreichen - Augenschein oder gar nur auf die Ortskenntnis des Kammervorsitzenden gestützt, sondern seine Einschätzung zusätzlich auf die vorgelegten Behördenunterlagen einschließlich der darin enthaltenen Pläne und Karten gegründet. Es hat also mehrere Beweismittel nebeneinander verwendet. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Beweiserhebung insgesamt zu unzutreffenden Ergebnissen geführt hat, insbesondere, weshalb sich hier trotz der von der Klägerin unbestrittenen mehr als dreifachen Entfernung der Windkraftanlagen zu Siedlungsteilen durch einen (weiteren) Augenschein eine optisch bedrängende Wirkung hätte feststellen lassen. Geländeform und Geländehöhen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift über seinen Augenschein erkennen und in Beziehung zu den Abständen und Entfernungen setzen können; die diesbezüglichen Feststellungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen und auch nicht konkret dargelegt, welche gegenteiligen Ergebnisse bei einer Wiederholung des Augenscheins getroffen worden wären.

3. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags im Übrigen pauschal auf ihren Vortrag im Verfahren erster Instanz verweist, liegt hierin keine hinreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Diese kann durch einen pauschalen Verweis auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden, so dass der Darlegungslast im Verfahren auf Zulassung der Berufung hierdurch nicht genügt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl. 2013, 564 ff. Rn. 18 mit Verweis auf Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014. Die Windkraftanlagen sollen auf den im Außenbereich liegenden Grundstücken FlNrn. 510, 511, 526 und 572 der Gemarkung L. entstehen. Die mit dem Ausgangsbescheid (vom 18.12.2013) genehmigten Windkraftanlagen (Typ Nordex N117/2400) haben ähnliche Kenndaten wie die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid genehmigten Anlagen (Typ GE 2.5-120) eines anderen Herstellers (Nennleistung jeweils 2.500 kW [zuvor 2.400 kW], Nabenhöhe 139 m [zuvor 140,6 m] über Geländeoberkante, Rotordurchmesser 120 m [zuvor 116,8 m], Gesamthöhe 199,00 m [wie zuvor 199,00 m]). Auch die Standorte der Windkraftanlagen sind unverändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18. Dezember 2013 enthält Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärmimmissionen und Schattenwurf, die gemäß Nr. 3 des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 fortgelten, sofern nicht im Änderungsbescheid etwas Anderes geregelt ist. Nach Nr. 3.1 des Änderungsbescheids ist die Genehmigung der Windkraftanlagen an die dort genannten Anlagendaten (neben den o.g. Kenndaten auch die Schallleistungspegel der fünf Anlagen) gebunden; der Beigeladenen wird zudem die Verpflichtung auferlegt, vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen dem Landratsamt durch eine Bescheinigung „des Herstellers“ nachzuweisen, dass die errichteten Anlagen „in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Steuerung mit der genehmigten Anlage übereinstimmen“.

Das Anwesen der Kläger (FlNr. 372 der Gemarkung H.) liegt am östlichen Rand des Ortsteils V. Die fünf Windkraftanlagen sind östlich bis südöstlich von V. in einem Sektor ungefähr zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr auf dem Zifferblatt geplant; die dem Anwesen der Kläger nächstgelegene Windkraftanlage (WEA 1) soll ca. 880 m südöstlich des Anwesens, die am weitesten entfernte Anlage (WEA 5) ca. 2,3 km östlich des Anwesens errichtet werden.

2. Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage gegen die Genehmigung (der ursprünglich geplanten Anlage) vom 18. Dezember 2013 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 17. Juli 2014 abgewiesen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und machen (Antragsbegründung vom 24.9.2014, Bl. 30 ff. der VGH-Akte) sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Nr. I „Schallbelastung“, Bl. 31 bis 33, sowie Nr. II „Gebot der Rücksichtnahme /bedrängende und belastende Wirkung“, Bl. 33 und 34) geltend.

Nach Erlass des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2014, ihre gestellten Anträge und der bisherige Vortrag gälten vollständig auch bezüglich der Änderungsgenehmigung vom 8. Oktober 2014.

Der Beklagte (Schriftsatz vom 21.10.2014) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 1.9.2014) verteidigen jeweils das angegriffene Urteil und machen geltend, die Genehmigung vom 18. Dezember 2013 sei auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 rechtens und verletze keine Rechte der Kläger.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), welche die Kläger in verschiedener Hinsicht sinngemäß geltend machen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine ernstlichen Zweifel.

1. Die Kläger meinen unter Nr. I.1 (S. 2/3) der Antragsbegründung, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen zu können, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Schallprognose der Fa. IBAS Ingenieurgesellschaft vom 5. Februar 2013 - nachfolgend: „IBAS-Schallprognose“ - falsch sei, weil der ermittelte Beurteilungspegel von 35 dB(A) am Grundstück der Kläger viel zu niedrig sei, was u. a. an dem zu geringen Sicherheitszuschlag von nur 2 dB(A) und am Fehlen eines gebotenen Impulszuschlags liege. Nach Ansicht der Kläger müsse von einem Impulszuschlag von 2,5 dB(A) am Emissionsort ausgegangen werden, der am Immissionsort noch höher sein müsse und vorliegend einen Impulszuschlag von 5 dB(A) erfordere. Die Kläger machen geltend, in diesem Zusammenhang missachte das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das verlange, dass Immissionsprognosen „auf der sicheren Seite liegen“ müssten, und das im Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - einen Impulszuschlag für gegeben erachtet habe. Damit können die Kläger nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat (auf S. 10/11 des Urteils, Nr. 1 Buchst. a der Entscheidungsgründe) ausgeführt, dass nach der IBAS-Schallprognose am Anwesen der Kläger (Immissionsorte 1.11 und 1.12) sich Mittelungspegel von 32,9 dB(A) bzw. 33,0 dB(A) ergeben würden und dass der sich unter Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) ergebende Beurteilungspegel 35 dB(A) betrage. Der dementsprechend unter Nr. 3.2.1.2 im angefochtenen Bescheid festgesetzte Immissionswertanteil von 35 dB(A) liege damit um 10 dB(A) unter dem gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A).

Ausgehend von diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht, dass die unterlassene Anwendung eines Impulszuschlags entscheidungserheblich wäre. Denn der von den Klägern in ihrer Antragsbegründung für geboten erachtete Impulszuschlag von 5 dB(A) würde selbst unter Beibehaltung des weiteren Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) nur eine Anhebung des Beurteilungspegels auf 40 dB(A) bewirken. Dieser Wert läge aber immer noch um 5 dB(A) unter dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Immissionsrichtwert (45 dB(A)). Der für die streitige Windkraftanlage zu ermittelnde Beurteilungspegel betrifft zwar nicht die gesamte auf das Anwesen der Kläger einwirkende Lärmbelastung, sondern lediglich die der Anlage „zugebilligte“ - und dementsprechend in Nr. 3.2.1.2 des angefochtenen Bescheids als maximal zulässiger Wert festgeschriebene - Zusatzbelastung. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich aber nicht, dass und aus welchen Gründen die auch bei Ansatz eines zusätzlichen Impulszuschlags von 5 dB(A) immer noch verbleibende „Reserve“ von 5 dB(A) - von 40 dB(A) bis 45 dB(A) - ungenügend sein sollte, damit am Grundstück der Kläger eine Gesamtbelastung von 45 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.

Davon abgesehen enthält die vorliegend streitige Genehmigung vom 18. Dezember 2013 (i. d. F. vom 8.10.2014) Nebenbestimmungen zur Verhinderung impulshaltiger oder tonhaltiger Geräusche im Betrieb (nach Nr. 3.2.1.6 dürfen die Geräuschemissionen nicht tonhaltig sein; sollten gleichwohl ton- oder impulshaltige Geräusche i. S. der TA Lärm auftreten, so sind gemäß Nr. 3.2.1.7 umgehend Abhilfemaßnahmen zu ergreifen). Erlaubt aber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche, so bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für derartige Geräusche (BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u. a. - juris Rn. 16), die ohnehin nicht zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten müssen (vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2007 - 22 CS 07.2073 - juris Rn. 13).

Soweit die Kläger pauschal behaupten, der vom Gutachter angewandte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) sei zu niedrig, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (IBAS-Schallprognose vom 5.2.2013, Nr. 5.4 auf S. 15/16), wurde - gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen - der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) deshalb angesetzt, weil für die neu geplanten Windkraftanlagen noch keine drei Vermessungen vorlagen, somit die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden konnte und daher für die Ergebnisermittlung eine Berechnungsunsicherheit in Höhe von 2 dB(A) im Sinn der oberen Vertrauensbereichsgrenze berücksichtigt wurde. Den Darlegungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht ausreichen soll, welche weiteren „Unsicherheiten“ ggf. zu berücksichtigen wären und auf welche Rechtsgrundlage sich die Forderung der Kläger nach einem höheren Sicherheitszuschlag stützen könnte.

Was die weiteren Ausführungen der Kläger unter Nr. I.1 der Antragsbegründung angeht, so lassen sie unter Missachtung des Darlegungsgebots gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erkennen, welche Folgerungen - trotz des oben genannten Abstands von 5 dB(A) oder mehr zwischen dem ermittelten Beurteilungspegel und dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Immissionsrichtwert - zum einen aus der (behaupteten) generellen Ablehnung des Ansatzes eines Impulszuschlags bei Windkraftanlagen durch den vorliegend tätig gewordenen Gutachter, zum andern aus der Anwendung der „FGW-Richtlinien“ (FGW e.V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien: Technische Richtlinien für Windenergieanlagen), zum weiteren aus der (behaupteten) Realitätsferne der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom 8./9. März 2005 und schließlich aus den diesbezüglichen Schlussfolgerungen eines - nicht näher bezeichneten - „namhaften Büros für Umwelt und Schalleistungen in Baden-Württemberg“ zu ziehen sein sollen.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Vortrag erster Instanz „ausdrücklich Bezug nehmen“, genügt auch dies nicht den Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen reichen hierfür regelmäßig nicht aus; anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 65). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor; die Kläger legen nämlich nicht dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nur unvollständig gewürdigt habe. Als Ergänzung der Darlegung im Berufungszulassungsverfahren taugt die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gleichfalls nicht, weil sie - hinsichtlich des an dieser Stelle der Antragsbegründung erörterten Themas des Sicherheitszuschlags oder Impulszuschlags - offen lässt, welche der erstinstanzlich vorgetragenen Gesichtspunkte nach Ansicht der Kläger herangezogen werden sollen und in Bezug auf welche Entscheidungsgründe sie geeignet sein könnten, zur substanziellen Befassung mit der Urteilsbegründung beizutragen.

2. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Lage des Klägergrundstücks in einem Dorf- oder Mischgebiet und demzufolge der Anwendbarkeit von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm beschränkt sich die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds durch die Kläger auf den Satz, es liege eine unzutreffende Gebietseinstufung vor (S. 3 der Antragsbegründung, Nr. I.1 am Ende). Dies genügt nicht ansatzweise der Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und steht außerdem im Widerspruch zur übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2014 (vgl. die Niederschrift vom 17.7.2014, S. 3 Mitte), wonach das Grundstück der Kläger in einem Dorf- oder Mischgebiet liege. Für eine gegenteilige Einschätzung gebe es - den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 10, vorletzter Absatz) zufolge - keine Anhaltspunkte, für sie spreche dagegen zusätzlich, dass die Kläger in ihrem am Rand zum Außenbereich gelegenen Grundstück einen Gartenbaubetrieb unterhielten.

3. Unter Nr. I.2 (S. 3/4) der Antragsbegründung bezweifeln die Kläger, dass die gesundheitsbeeinträchtigende, insbesondere psychisch belastende Wirkung von Geräuschimpulsen mit den lediglich auf die Lautstärke eines Geräusches, aber nicht auf dessen „Art“ abstellenden Sicherheitszuschlägen nach der TA Lärm überhaupt sachgerecht und in einer Weise erfasst werden könne, die den Anforderungen nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 35 BauGB gerecht werde. Für die Beeinträchtigung der menschlichen Psyche komme es nicht auf die Lautstärke der Geräuschimmissionen an, sondern auf die ständige regelmäßige oder - bei mehreren Windkraftanlagen - unrhythmische Abfolge von „Schlägen“, die vom Menschen bewusst oder unbewusst wahrgenommen würden und nach gewisser Zeit zu psychischen und physischen Schäden führten. Dies habe das vorliegend der Genehmigung zugrunde liegende Gutachten nicht berücksichtigt.

Mit diesem Vortrag vermögen die Kläger gleichfalls nicht darzulegen, worin die ergebnisbezogene Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils liegen soll. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erstreckt sich auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen (Nr. 1.2). Die TA Lärm ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BayVBl 2008, 151, juris Rn. 12). Soweit die Kläger die Eignung der TA Lärm für den erforderlichen Schutz Lärmbetroffener bezweifeln, geht die Antragsbegründung über eine bloße Behauptung nicht hinaus; es fehlt an jeglichem Beleg sowohl für die Richtigkeit des von den Klägern apodiktisch in den Raum gestellten medizinischen Zusammenhangs zwischen den von Windkraftanlagen verursachten Schallimpulsen und psychischen und/oder physischen Beschwerden als auch für die Untauglichkeit eines Sicherheitszuschlags zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen. Die Herbeiführung eines insoweit neuen technischen oder medizinischen Erkenntnisstands ist zudem nicht Aufgabe der Behörden und Gerichte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern muss dem wissenschaftlichen Diskurs vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris, Rn. 29 m. w. N.). Dass ein wissenschaftlich abgesicherter neuer Erkenntnisstand bereits besteht, der der Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen die Grundlage entzieht, haben die Kläger nicht dargelegt.

4. Soweit die Kläger unter Nr. I.3 auf S. 3 der Antragsbegründung bemängeln, das der Genehmigung vom 18. Dezember 2013 zugrunde liegende Gutachten habe die nach ihrer Ansicht gebotene Prüfung unterlassen, welche tieffrequenten Immissionen durch die Windkraftanlage zu erwarten seien, lassen sich damit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründen. Denn die Kläger setzen sich nicht damit auseinander, dass die angefochtene Genehmigung Nebenbestimmungen zum Schutz betroffener Menschen vor tieffrequenten Geräuschen enthält (Nrn. 3.2.1.4 und 3.2.1.5 des Bescheidtenors). Die Kläger legen in keiner Weise dar, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen von vornherein die in den genannten Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen könnten oder dass diese Nebenbestimmungen unzureichend oder ungeeignet wären, um die Kläger vor tieffrequenten Geräuschen von solcher Art und solchem Ausmaß zu schützen, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten würde.

5. Die Kläger machen unter Nr. II (S. 4/5 der Antragsbegründung) ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahingehend geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob von den Windkraftanlagen eine rücksichtslose, optisch bedrängende und belastende Wirkung ausgehe, zu Unrecht die - ihrer Meinung nach veraltete - „Faustformel“ angewandt habe, wonach bei einem Abstand von mindestens dem Dreifachen der Anlagengesamthöhe zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu befürchten sei. Dass die genannte Faustformel auf die Gesamthöhe der Anlage, nicht aber auf den Rotordurchmesser abstellt, und dass sie zu einer Zeit entwickelt wurde, als die Rotordurchmesser der Windkraftanlagen technisch bedingt erheblich kleiner waren als heutzutage, stellt weder die Eignung der Faustformel überzeugend in Frage noch wirft dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegend angegriffenen Urteils auf. Zwar werden Windkraftanlagen heutzutage nicht nur mit wesentlich größeren Rotoren, sondern auch mit höheren Masten und dadurch größeren Gesamthöhen gebaut; die von den Klägern angesprochene stärkere optische Wirkung des Rotors fließt aber mit den größeren Gesamthöhen in die Faustformel ein. Zum andern bedarf es auch bei Anwendung dieser Faustformel stets noch der Prüfung im konkreten Einzelfall dahingehend, ob womöglich trotz der (bei Anwendung der Faustformel) ausreichenden Abstände eine optisch belastende Wirkung, insbesondere durch den Rotor und dessen Drehbewegung, vorliegt (std. Rspr. des BayVGH, z. B. B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 20, 21). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht dies nicht verkannt. Es hat im Anschluss an die Darlegung der Grundsätze die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen (UA S. 14 Mitte bis S. 15 unten) und den Abstand der nächstgelegenen Windkraftanlage (WEA 1) zum Wohnhaus der Kläger (ca. 880 m), die erhöhte Lage der Windkraftanlagen gegenüber dem Anwesen der Kläger, die Häufung von nicht nur einer, sondern insgesamt fünf geplanten Windkraftanlagen, eine potentielle Verstärkung des optischen Eindrucks durch schon vorhandene Windkraftanlagen, andererseits aber auch die den Windkraftanlagen eher abgewandte Situierung des Wohn-/Essbereichs im Haus der Kläger und die wegen des hügeligen Geländes nur eingeschränkte Sichtbarkeit der entfernteren Windkraftanlagen berücksichtigt. In der Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht eine optisch bedrängende Wirkung verneint. Es hat damit nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten wären, ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.