Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Okt. 2018 - Au 3 S 18.1589

bei uns veröffentlicht am23.10.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag nach § 80a VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist.

Aus dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO als einem Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich, dass der Antragsteller hinsichtlich des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein muss, d.h. er muss durch den mit einer Klage angefochtenen Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 50). Der Antragsteller kann jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, er werde durch die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen und für die Auffüllungen und Abgrabungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Paar in eigenen Rechten verletzt. Dies würde voraussetzen, dass sein Wohngrundstück zur Nachbarschaft des genehmigten Vorhabens im Sinn von § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG und § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG gehört, was jedoch zu verneinen ist.

§ 78 Abs. 5 Satz 2 WHG in der seit 5. Januar 2018 geltenden Fassung bestimmt abweichend von der bisherigen Rechtslage (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 19.4.2016 - Au 3 K 15.516 - juris), dass bei der Prüfung, ob eine bauliche Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet genehmigt werden kann, auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Die Nachbareigenschaft im Sinn dieser Vorschrift setzt dabei ähnlich wie im Baurecht eine bestimmte räumliche Beziehung zu dem Vorhaben voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. Soweit ersichtlich befindet sich das Wohngrundstück des Antragstellers in der *straße * im * Ortsteil * nicht mehr im Einwirkungsbereich der mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich genehmigten baulichen Anlagen, Auffüllungen und Abgrabungen einschließlich der Retentionsraumabgrabung. Der Abstand beträgt ca. 650 m Luftlinie. Von dem Vorhaben bzw. der geplanten Kläranlage aus gesehen liegt das Wohngrundstück des Antragstellers entgegen der Fließrichtung der Paar. Für das verlorengehende Rückhaltevolumen von rund 3.000 m3 wird im Vorgriff ein gleichwertiger Ersatzretentionsraum durch Abgrabungen auf dem Grundstück Fl.Nr. * geschaffen (vgl. Nebenbestimmung III. 8. des angefochtenen Bescheids). Dementsprechend macht der Antragsteller nicht etwa eine Hochwassergefahr für sein Grundstück geltend, sondern verweist auf die finanziellen Folgen der geplanten Kläranlage und setzt sich für den Erhalt und die Ertüchtigung der bereits vorhandenen Kläranlage ein.

Die dargelegten Gründe für die fehlende Drittbetroffenheit des Antragstellers gelten entsprechend, soweit die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung auf § 78a Abs. 2 WHG gestützt wird. Der Begriff der Nachbarschaft im Sinn von § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG ist mit dem Begriff der Nachbarschaft im Sinn von § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG identisch.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hält eine entsprechende Anwendung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2) für angemessen. Der demnach in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,- EUR war nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Okt. 2018 - Au 3 S 18.1589 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: 1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.516

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:

1.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
2.
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
3.
die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4.
das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
7.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8.
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

1.
Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
2.
der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist

1.
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
2.
zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
3.
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
4.
zur Regelung des Hochwasserabflusses,
5.
zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
6.
zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.

(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine wasserrechtliche Genehmigung, die das Landratsamt ... dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung einer Straße erteilt hat.

1. Der Beigeladene plant die Errichtung einer ca. 3,9 km langen Ortsumfahrung (Staatsstraße ….) zur Entlastung des Ortskerns des Marktes ..., insbesondere vom Durchgangsverkehr. Für die Straßentrasse einschließlich der Nebenanlagen stellte der Beigeladene einen (isolierten) Straßenbebauungsplan („Ortsumfahrung ... im Zuge der St ….“) auf, der nach dem Vortrag beider Parteien am 14. August 2013 in Kraft getreten ist.

Die vorgesehene Trasse verläuft in Nord-Süd-Richtung westlich des Siedlungsbereichs des Marktes im M., im Wesentlichen im vorläufig (für den Planfall HQ100) gesicherten Überschwemmungsgebiet der Mindel (Gewässer erster Ordnung). Sie zweigt nördlich des Siedlungsbereichs von der bestehenden Trasse der Staatsstraße …. nach Westen ab, quert mit einem Brückenbauwerk die Mindel und führt dann in etwa parallel zur Mindel nach Süden, wo sie wieder nach Osten zurückschwenkt, mit einem Brückenbauwerk erneut die Mindel überquert, und dann am südlichen Ortsende in einem Kreisverkehr wieder in die (vorhandene) St …. einmündet. Im Verlauf der Trasse werden mehrere Gräben, Straßen und landwirtschaftliche Wege über- bzw. unterquert. Die geplante Umfahrungstrasse sowie teilweise auch die zu querenden Straßen und Wege sollen überwiegend auf einem Damm mit unterschiedlichen Höhen geführt werden. Neben Brücken- und sonstigen Querungsbauwerken sind auch eine Reihe von Durchlässen geplant.

Der Beigeladene hat zum Ausgleich der mit dem Straßenbau verbundenen Eingriffe in privates Eigentum beim Amt für ländliche Entwicklung eine Unternehmensflurbereinigung beantragt; das Verfahren wurde bereits eingeleitet.

Der Kläger ist Eigentümer des als Ackerland landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., auf dem sich ein landwirtschaftliches Gebäude befindet. Über das Grundstück verläuft die vorgesehene Trasse der Umfahrungsstraße. Entlang der südlichen Grenze soll auf dem klägerischen Grundstück außerdem eine Straßendammböschung für den Unteren Riedweg, der hier über die Umfahrung geführt werden soll, errichtet werden.

2. Der Beklagte plant entlang des Oberlaufs der Mindel, d. h. südlich von ..., verschiedene Hochwasserschutzmaßnahmen. U. a. wird im Bereich B./B. ein (bestandskräftig planfestgestelltes) Hochwasserrückhaltebecken errichtet, mit dessen Bau im Juli 2015 begonnen wurde. Die Fertigstellung des Rückhaltebeckens, das einen überörtlichen Hochwasserrückhalteraum von ca. 880.000 m3 bereitstellen soll, ist für Mai 2018 vorgesehen.

3. Am 4. November 2014 beantragte der Beigeladene unter Vorlage von Planunterlagen beim Landratsamt ... die Erteilung der „wasserrechtlichen Genehmigung/Anlagengenehmigung gemäß §§ 68 und 78 Wasserhaushaltsgesetz sowie Art. 20 Bayerisches Wassergesetz für die Bauwerke der geplanten Ortsumfahrung“.

Das Landratsamt gab daraufhin dem Kläger sowie den Eigentümern der weiteren von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstücke Gelegenheit zur Äußerung.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2014 ließ der Kläger „Einwendungen“ erheben.

Im Gutachten vom 11. März 2015 führte das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger u. a. aus, dass die Straße nicht hochwasserschutzwirksam ausgeführt und mit großzügig dimensionierten Durchlässen versehen werde, so dass sich Hochwasser beidseitig des Straßendamms ausbreiten könne. Hierdurch werde der Retentionsraumverlust und der nach dem Status quo erforderliche Retentionsausgleich minimiert. Der erforderliche Retentionsausgleich beschränke sich auf den Straßendamm und sei in der Hochwasserschutzmaßnahme B./B. enthalten, mit deren Realisierung im Frühjahr 2015 begonnen werde. Für den Fall, dass sich insoweit Verzögerungen ergäben und mit dem Bau der Umfahrung vorher begonnen werde, sei Retentionsausgleich über naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen oder den Fortschritt von Kiesabbau nachzuweisen. Bedingt durch die großzügig bemessenen Durchlässe könne sich „das Überschwemmungsgebiet“ nahezu unverändert ausbreiten. Umlenkungs- und Aufstaueffekte seien unerheblich. Aus fachlicher Sicht könne eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG (wie auch die weiter beantragten Gestattungen) - unter „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ (wie vorgeschlagen) - erteilt werden.

Mit Bescheid vom 16. März 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. März 2015, erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen

- die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG für die geplante Errichtung zweier Brücken über die Mindel,

- die „Genehmigung nach § 78 WHG für den Bau der Straße in Dammlage im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Mindel“ und

- die Plangengenehmigung nach § 68 WHG zur Anpassung von Grabenverläufen sowie die Anpassung an bestehende Feldwegdurchlässe.

Unter „II. Inhalts- und Nebenbestimmungen“ enthält der Bescheid folgende Regelung:

3. Straßendamm im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

3.1 Sollte zu Beginn des Straßenbaues das Hochwasserrückhaltebecken B./B. noch nicht im Bau oder fertig gestellt sein, so darf der Bau der Straße erst begonnen werden, wenn für den Straßendamm ausreichender Retentionsausgleich in Form von Kiesabbau, naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Geländeabtrag nachgewiesen ist. Mit unwesentlich Retentionsraum beanspruchenden Teilmaßnahmen wie z. B. Brücken kann vorher begonnen werden.

Auf die Ausführungen zur Begründung des Bescheids wird verwiesen.

4. Am 16. April 2016 ließ der Kläger zum Verwaltungsgericht Klage erheben.

Er beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 16. März 2015 aufzuheben, soweit dem Beigeladenen eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG erteilt wurde.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass von dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., das eine Gesamtfläche von 54.380 m2 aufweise, eine Teilfläche von 8.724 m2 in Anspruch genommen werde; hinzu komme noch eine zum Zwecke der Baudurchführung vorübergehend benötigte Fläche von ca. 2.881 m2. Als „unmittelbar Enteignungsbetroffener“ brauche der Kläger eine rechtswidrige Straßenbaumaßnahme nicht hinnehmen. Die vom Landratsamt erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG sei rechtswidrig, denn die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Im Übrigen sei es nach § 67 Abs. 2 Satz 3, § 68 Abs. 1 WHG erforderlich gewesen, ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Der Bau einer Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sei grundsätzlich verboten. Das Vorhaben erfülle die Verbotstatbestände

- nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (Errichtung baulicher Anlagen),

- nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG (Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen) und

- nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG (Errichtung von Baum- und Strauchplanzungen),

die vom Landratsamt teilweise übersehen worden seien. Die Behörde habe das abwägungserhebliche Material teilweise nicht erhoben, geschweige denn geprüft, so dass ein Abwägungsausfall vorliege.

Die geplanten Brückenbauwerke zur Querung der Mindel, der H-Straße und des Unteren R-wegs mit den damit verbundenen hohen Dämmen und Rampenbauwerken lägen ganz oder zumindest zum erheblichen Teil quer zur Fließrichtung des Hochwassers. Gleiches gelte auch für das große Kreuzungsbauwerk E-Straße. Die Hochwasserrückhaltung werde teilweise wesentlich beeinträchtigt.

Der Straßenbebauungsplans enthalte nach der Planzeichnung auch umfangreiche Festsetzungen zur Bepflanzung (Bäume, Sträucher, zum Teil auch „flächige Gehölzpflanzungen“ und „geschlossene Abpflanzungen“). Dies sei ebenfalls übersehen worden.

Das Landratsamt habe ausschließlich den Verbotstatbestand nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (Errichtung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB) angenommen und rechtsfehlerhaft einen Ausnahmetatbestand nach § 78 Abs. 3 WHG angenommen. Das Vorhaben beeinträchtige aufgrund seiner Dimensionierung und geplanten Dämme, die teilweise quer zur Fließrichtung des Hochwassers lägen, wesentlich die Hochwasserrückhaltung. Weiter werde - entgegen der Annahme des Landratsamts - auch der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändert. Es sei offenkundig, dass der Hochwasserabfluss beeinflusst werde, so dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3, § 68 Abs. 1 WHG ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen (jedoch nicht durchgeführt worden) sei.

Zu Unrecht gehe das Landratsamt auch davon aus, dass der vorhabensbedingte Verlust von Retentionsraum zeitgleich ausgeglichen werden könne, wobei es irritiere, dass im Bescheid mit keinem Wort auf die Größenordnung des Verlustes eingegangen werde. Jedenfalls sei der vom Beigeladenen veranschlagte Verlust von ca. 20.000 m3 als völlig unrealistisch, weil viel zu gering, einzuschätzen. Ausgehend von der im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegenden Trassenlänge (3,5 km), einem Regelquerschnitt von 10,50 m und einer durchschnittlichen Höhenlage von 1,50 m ergebe sich bereits ein Retentionsraumverlust von 55.000 m3. Unter Berücksichtigung der Böschungsflächen sei die Kubatur sogar eher in einer Größenordnung von 70.000 m3 anzusiedeln. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit der Retentionsraumverlust „pauschal“ durch die staatliche Hochwasserschutzmaßnahme B./B. ausgeglichen werde. Auch die unter II. 3.1. des angefochtenen Bescheids getroffene Nebenbestimmung sei unschlüssig und unbestimmt. Um einen wirksamen Ausgleich an Retentionsraum zu bewirken, reiche es nicht aus, dass sich das Hochwasserrückhaltebecken B./B. im Bau befindet; vielmehr müsse es fertig gestellt sein. Ob eine Fertigstellung bis Mai 2018 zu erwarten sei, sei fraglich. Darüber hinaus werde weder definiert, in welcher Größenordnung ein Retentionsausgleich erfolgen müsse, noch werde konkret festgelegt, welche Nachweise zu erbringen sind.

5. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nicht „unmittelbar Enteignungsbetroffener“, da der angefochtene Bescheid keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalte. Die Probleme der Inanspruchnahme von Grundstücken seien bereits durch den seit dem 14. August 2013 rechtsverbindlichen Straßenbebauungsplan mit Grünordnungsplan „Ortsumfahrung ... im Zuge der St ….“ „gelöst“. Mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung habe der Kläger auch keinen „Vollüberprüfungsanspruch“, sondern könne sich lediglich auf die Verletzung eigener Rechte - als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... - berufen.

Der Kläger gehe zu Unrecht von der Erforderlichkeit eines Planfeststellungverfahrens aus. Nachdem das Vorhaben wegen der großen Durchlässe, durch die sich Hochwasser beidseitig ausbreiten könne, nicht zu einer Veränderung des Hochwasserabflusses führe und Zweck des Straßen(damm)baus auch nicht der Hochwasserschutz sei, sei der Tatbestand des § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG nicht erfüllt.

Der Straßendammkörper weise planungsrechtliche Relevanz auf und sei daher als bauliche Anlage i. S. d. §§ 29 ff. BauGB zu qualifizieren. Diese schließe begrifflich die dazu notwendigen Wälle und Mauern quer zur Fließrichtung mit ein. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen ergebe sich die befürchtete Veränderung des Hochwasserstrands bzw. des Hochwasserabflusses nicht.

Eine Genehmigung für Bepflanzungen sei weder beantragt noch erteilt worden.

Die Hochwasserrückhaltung werde nach Prüfung durch den amtlichen Sachverständigen aufgrund der Durchlässe nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. An Retentionsflächen gingen lediglich die für die Bauwerke in Anspruch genommenen Flächen verloren. Der Retentionsraumverlust betrage nach Angaben des amtlichen Sachverständigen ca. 20.000 m3 und werde durch das Hochwasserrückhaltebecken B./B., mit dem ein überörtlicher Hochwasserrückhalteraum von ca. 880.000 m3 geschaffen werde, ausgeglichen. Die Fertigstellung der Schutzmaßnahme in B./B. sei im Mai 2018 zu erwarten.

Lediglich für den unwahrscheinlichen Fall, dass das Rückhaltebecken nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, habe das Landratsamt dem Beigeladenen im Hinblick auf die Bedeutung der geplanten Umfahrung für die Allgemeinheit die Möglichkeit eröffnet, einen „temporären Retentionsausgleich“ zu wählen. Dieser müsse nachgewiesen werden und bedürfe einer Zulassung durch das Landratsamt nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 WHG.

6. Der mit Beschluss vom 21. April 2015 zum Verfahren beigeladene Vorhabensträger beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass die hochwasserschutzrechtlichen Regelungen, deren Verletzung der Kläger rügt, nicht drittschützend seien.

7. Mit Bescheid vom 18. November 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 16. März 2015 in Ziffer I (Gegenstand der Gestattungen) und II (Inhalts- und Nebenbestimmung) an.

8. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. April 2016, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, die ausschließlich die erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG betrifft, ist bereits unzulässig, weil es dem Kläger an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.

1. Eine öffentlich-rechtliche Gestattung kann von einem Dritten, der nicht Adressat des Verwaltungsakts (d. h. Gestattungsinhaber) ist, nur dann angefochten werden, wenn er sich auf die mögliche Verletzung von Vorschriften, die ausschließlich oder zumindest auch seinem Schutz dienen (drittschützende Normen), berufen kann. Aus den Darlegungen des Klägers muss sich ergeben, dass eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern möglich ist (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93).

1.1 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er als „unmittelbar Enteignungsbetroffener“ eine (objektiv) rechtswidrige Straßenbaumaßnahme nicht hinnehmen müsse, kann damit die Klagebefugnis nicht begründet werden. Eine unmittelbare Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers nach Art. 14 GG durch die angefochtene (Ausnahme-) Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG für das im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet geplante Straßenbauvorhaben ist ausgeschlossen. Denn die Genehmigung bewirkt keinen unmittelbaren Eigentumsentzug, stellt daher keine Enteignungsentscheidung dar, und weist auch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung auf. Bei der Genehmigung handelt es sich nicht um eine wasserrechtliche Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 WHG mit ausdrücklicher Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 71 WHG (vgl. zum Erfordernis der Feststellung nach § 71 Satz 1 und 2 WHG z. B. BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 8 ZB 14.1403 - juris, Leitsatz und Rn. 6). Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung ergibt sich auch nicht aus Art. 28 BayEG, da über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG nicht in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Art. 69 Satz 2 BayWG). Auch aus Art. 56 Satz 1 BayWG folgt keine enteignungsrechtliche Vorwirkung der streitgegenständlichen Genehmigung, da die Bestimmung die Enteignung für bestimmte Arten von wasserwirtschaftlichen Vorhaben nur allgemein zulässt, somit lediglich die möglichen Enteignungszwecke im Bereich der Wasserwirtschaft in Ausfüllung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG festlegt und auch keine Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde - wie etwa § 71 Satz 3 WHG - vorschreibt. Darüber hinaus dient die streitgegenständliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG auch nicht einem der in Art. 56 Satz 1 BayWG genannten Enteignungszwecke.

Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht deshalb der Hinweis, dass für die Realisierung des Vorhabens Grund und Boden des Klägers in Anspruch genommen werden müsse, nicht aus.

1.2 Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Kläger meint - das Landratsamt ein (wasserrechtliches) Planfeststellungsverfahren hätte durchführe müssen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die geplante „Straße in Dammlage“ im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet den Tatbestand des § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG („…Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen…“) erfüllt und deshalb als dem Gewässerausbau gleichstehende Maßnahme grundsätzlich der Planfeststellungspflicht (§ 68 Abs. 1 WHG) unterliegt. Selbst wenn letzteres zuträfe, wäre (allein) durch die Erteilung einer „falschen“ Genehmigung nach Durchführung eines „falschen“ Verfahrens eine Verletzung eigener Rechte des Klägers nicht möglich, denn es gibt grundsätzlich keinen Anspruch eines Dritten auf Durchführung des richtigen Verfahrens. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem eine Baugenehmigung von einem Dritten mit der Begründung, dass anstelle der Baugenehmigung eine wasserrechtliche Planfeststellung erforderlich gewesen wäre, angefochten worden war, folgendes ausgeführt (B.v. 3.11.2011 - 14 ZB 11.2209 - juris Rn. 6):

„Verfahrensvorschriften sind - mit Ausnahme der sog. absoluten Verfahrensrechte (siehe hierzu etwa Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 73 zu § 42 Abs. 2) - grundsätzlich nicht drittschützend. Sie sind nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 95 zu § 42). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte (vgl. VGH BW vom 25.4.2006 DÖV 2006, 656 = VBlBW 2006, 314; wohl auch BVerwG vom 17.3.1998 NVwZ 1998, 737). Hieraus folgt, dass ein Nachbar grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens hat noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienen i. d. R. nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern „nur“ dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (BayVGH vom 14.1.2009 BayVBl. 2009, 694/695; ebenso OVG Bautzen vom 20.1.2010 BauR 2010, 947 (LS); OVG Saarl vom 27.5.2010 Az.: 2 B 95/10; OVG MV vom 21.12.2010 Az. 3 M 244/10 alle für das Baugenehmigungsverfahren). Das gilt auch für die Vorschriften über das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, denn auch diese Vorschriften begründen für einen durch ein Ausbauvorhaben möglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung des objektivrechtlich gebotenen Planfeststellungsverfahrens (vgl. grundlegend BVerwG vom 29.5.1981 BVerwGE 62, 243). Ein subjektives Recht i. S. e. allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs auf die „richtige Verfahrensart“ sieht die Rechtsordnung zudem nicht vor. Das ist auch gar nicht erforderlich, denn wird ein Vorhaben ohne die erforderliche Planfeststellung oder mit fälschlicher Weise erteilter Baugenehmigung verwirklicht, so kann sich ein von dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben (nachteilig) betroffener Dritter gegen jede Beeinträchtigung seiner materiellen Rechte, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden können, ohne weiteres zur Wehr setzen (so schon BVerwG vom 21.5.1965 Buchholz 407.2 KreuzungsG Nr. 1). Ihm stehen insbesondere alle aus seiner materiellen Rechtsposition folgenden öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche zu (BVerwG vom 29.5.1981 a. a. O.). Im vorliegenden Fall begründet daher die Behauptung der Klägerinnen, es hätte ein Planfeststellungsverfahren anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden müssen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die entsprechenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz keine Wirkung zugunsten der Klägerinnen entfalten.“

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung, die die herrschende Meinung wiedergibt, an.

Da im vorliegenden Fall offensichtlich keine absoluten Verfahrensrechte des Klägers im Raum stehen - als solche sind lediglich bestimmte enteignungsrechtliche Verfahrensvorschriften, Beteiligungsrechte von Gemeinden und Gemeindeverbänden im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren und Beteiligungsrechte von anerkannten (Naturschutz-) Verbänden bei bestimmten Planfeststellungsverfahren anerkannt (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 42 Abs. 2 Rn. 63; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 40 f.; jeweils m. w. N.) - kann das Unterlassen des möglicherweise richtigen Verfahrens und die Erteilung einer möglicherweise nicht zutreffenden Genehmigung allein, d. h. unabhängig davon, ob die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechts möglich ist, nicht zur Klagebefugnis führen.

1.3 Zur Begründung seiner Klagebefugnis kann sich der Kläger weiter auch nicht auf eine Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen stützen, denn diese weisen weder eine unmittelbar drittschützende Wirkung auf noch vermitteln sie in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz.

1.3.1 Das Landratsamt hat das Vorhaben (auf das die bauordnungsrechtlichen Regelungen der Bayerischen Bauordnung nicht anwendbar sind [Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO]) als „bauliche Anlage nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB“ qualifiziert, somit den Untersagungstatbestand nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 78 Abs. 6 WHG bejaht. Dementsprechend hat es die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Dispensentscheidung in § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG verortet. Dies hat zur Folge, dass für die Frage, ob sich der Kläger auf eine drittschützende Regelung berufen kann, ausschließlich diese Regelungen in den Blick zu nehmen sind. Soweit klägerseits geltend gemacht wird, dass aufgrund der Situierung eines Teils der Dammtrasse quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen (insbesondere im Süden) sowie der im Zusammenhang mit der Querung von Straßen und Wegen geplanten Aufschüttungen (Querdämme) und der Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen auch die Untersagungstatbestände nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 WHG erfüllt seien und das Vorhaben deshalb auch an § 78 Abs. 4 WHG zu messen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie das Landratsamt zutreffend ausführt, handelt es sich bei den „Querbauwerken“ um unselbstständige Teile des nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zu beurteilenden Gesamtvorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 26, der insoweit auf die ähnliche baurechtliche Problematik und die entsprechende Kommentierung von Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 2 Rn. 344 m f. verweist). Darüber hinaus ist, worauf das Landratsamt ebenfalls zutreffend hinweist, die Anlage von Bepflanzungen nicht Gegenstand des vom Beigeladenen gestellten Antrags.

1.3.2 Die hochwasserschutzrechtlichen Regelungen in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 WHG, an denen das Vorhaben nach den vorstehenden Darlegungen ausschließlich zu messen ist, sind nicht drittschützend.

In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage nach der drittschützenden Wirkung der genannten (seit dem 1.3.2010 gültigen) Bestimmungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes bzw. der Vorgängerregelungen

- § 32 WHG i. d. F. vom 27.Juli 1957,

- § 32 WHG i. d. F. vom 12. November 1996 und

- § 31b WHG i. d. F. vom 3. Mai 2005

(ggf. in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften) nicht einheitlich beantwortet. Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht eine drittschützende Wirkung zumindest einzelner Vorschriften über den Hochwasserschutz jedenfalls insoweit, als in diesen ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten sei, wobei teilweise allerdings an Landesrecht angeknüpft wird (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 90.310 - BayVBl 1991, 247; U.v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726; B.v. 16.9.2005 - 15 CS 09.1924 - sämtliche juris, jeweils allerdings ohne eingehende Begründung; OVG RhPf, U.v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 -; VG Saarl, B.v. 8.5.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, U.v. 21.3.2013 - RO 2 K 11.2064 -; wohl auch (noch) U.v. 11.10.2013 - RO 8 K 13.1095 -; sämtliche juris; Rossi in Sieder/Zeidler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: September 2015, § 78 WHG Rn. 81 f.; Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 78 Rn. 46; Fassbender/Gläßl, Drittschutz im Wasserrecht, NVwZ 2011, 1094 ff.).

Demgegenüber wird, ausgehend von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) drittschützenden Wirkung der Vorschriften des vorbeugenden Hochwasserschutzes im Beschluss vom 17. August 1972 (Az. IV B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1), von einem weiteren Teil der Rechtsprechung sowie der Literatur eine drittschützende Wirkung verneint (vgl. z. B. NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007,1210; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - NVwZ-RR 2011, 937; VG Dresden, U.v. 16.6.2009 - 4 K 2574/07 - juris; VG Würzburg, U.v. 8.10.2013 - W 4 K 13.143 - juris; VG Regensburg, U.v. 12.5.2014 - RO 8 K 13.841 - nicht veröffentlicht; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand August 2014, vor § 72 WHG Rn. 36; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079).

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - soweit ersichtlich - die Frage bislang offen gelassen (B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265). Gleiches gilt für den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v.4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - und B.v. 16.12.2015 - 8 ZB 14.1471 - beide juris).

Nach Auffassung der Kammer vermitteln die vorliegend inmitten stehenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1), die sich von der Vorgängerregelung in § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 WHG i. d. bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung nur insoweit unterscheiden, als die Genehmigung nunmehr als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist, weder unmittelbar noch über das (wasserrechtliche) Rücksichtnahmegebot Drittschutz, so dass die Klagebefugnis nicht mit der möglichen Verletzung der genannten Bestimmungen begründet werden kann.

Nach dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1972 (Az. IV B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) ist die Rechtsprechung zum Nachbarschutz im Baurecht sinngemäß auch im Wasserrecht zu berücksichtigen. Danach kann eine Vorschrift nur dann drittschützende Wirkung haben, wenn ein Verstoß gegen sie „Rechte“ des Dritten (Nachbarn) im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG verletzen kann (vgl. bereits BVerwG, U.v. 5.10.1965 - IV C 3.65 - BVerwGE 22, 129, 130). Ob dies der Fall ist, kann nur der jeweiligen Vorschrift entnommen werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorschrift dem Dritten ein „Recht“, also eine Rechtsposition einräumen will, die auf dem Klagewege durchgesetzt werden kann. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die in Rede stehende Vorschrift einen überschaubaren Personenkreis, seine geschützten Interessen und die Art der Rechtsverletzungen, bezüglich derer Drittschutz gelten soll, hinreichend klar bestimmt (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86). Für das Wasserhaushaltsrecht hat die Rechtsprechung eine (unmittelbare) drittschützende Wirkung solchen Vorschriften zuerkannt, die ausdrücklich die Interessen eines betroffenen „Dritten“ als Beteiligten berücksichtigen, wie etwa § 14 Abs. 3 und 4 WHG. Zu den derart gekennzeichneten Vorschriften mit drittschützender Wirkung gehören die Regelungen in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 WHG nicht. Diese Normen, wie auch deren Vorgängerregelungen, dienen erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Dritten. Sie sehen weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten dritter „Betroffener“ vor und bestimmen auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnten, und die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnten. Vielmehr dienen sie ausschließlich dem vorbeugenden Hochwasserschutz zur Vermeidung von unnötigem Wasseraufkommen und richten sich auch nicht an einen überschaubaren Personenkreis. Sie sind damit (wie beispielsweise auch die Regelungen über immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflichten, vgl. z. B. BVerwG, B.v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 27) nicht (unmittelbar) drittschützend.

Zur Begründung der drittschützenden Wirkung der genannten Vorschriften kann auch nicht das (wasserrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme herangezogen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch für wasserrechtliche Gestattungstatbestände ein Rücksichtnahmegebot anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40), gleichzeitig jedoch ausgeführt, dass der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten ist, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen. Denn das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften, die damit zugleich Inhalt und Reichweite dieses Gebots bestimmen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 16.3.1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329). Entscheidend ist stets nur, was eine konkrete Norm des materiellen Rechts „hergibt“ (Happ, in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn.158). Den genannten Vorschriften, an denen das Vorhaben des Beigeladenen wasserrechtlich zu messen ist, lässt sich jedoch, wie oben bereits dargelegt, kein zu schützender bestimmbarer Personenkreis in Abgrenzung zu jedem möglicherweise vom Hochwasser Betroffenen entnehmen (vgl. zum Ganzen SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - NVwZ-RR 2011, 937). Im konkreten Fall reicht das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Mindel zumindest von B. im Süden bis zur Mündung in die Donau im Norden. Zudem ist die Berechnung der Pegelerhöhung, die der Bau der Ortsumfahrung mit sich bringt, mit erheblichen Ungenauigkeiten, die bei +/- 10 cm liegen, belastet. Es lässt sich demnach nicht hinreichend sicher feststellen, welche Grundstücke dann bei einem 100jährigen Hochwasser zusätzlich geflutet werden.

2. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; als unterlegener Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da sich der Beigeladene mit der ausdrücklichen Stellung eines Antrags auf Klageabweisung einem Prozessrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, eine Erstattungspflicht hinsichtlich seiner außergerichtlichen Aufwendungen aus § 162 Abs. 3 VwGO im Urteil auszusprechen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob den Vorschriften des vorbeugenden Hochwasserschutzes (§§ 76 ff. WHG) im allgemeinen und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im besonderen drittschützende Wirkung zukommt, zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:

1.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
2.
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
3.
die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4.
das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
7.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8.
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

1.
Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
2.
der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist

1.
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
2.
zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
3.
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
4.
zur Regelung des Hochwasserabflusses,
5.
zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
6.
zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.

(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.