Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Juni 2016 - Au 3 K 15.1668

bei uns veröffentlicht am02.06.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtete Klage.

1. Die am … in … (...) geborene verheiratete Klägerin studierte ab dem Sommersemester 2010 an der Universität … zunächst im Bachelorstudiengang Deutsch als Zweit- und Fremdsprache im Hauptfach sowie im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre im Nebenfach.

Ab dem Wintersemester 2011/2012 studierte sie an der Universität … (als einzigem Studienfach) Rechtswissenschaften. Im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 war sie (wegen eigener Krankheit) beurlaubt. Danach nahm sie im Sommersemester 2013 das Studium der Rechtswissenschaften im 2. Fachsemester wieder auf und führte dieses im Wintersemester 2013/2014 fort (3. Fachsemester). Im ersten Fachsemester meldete sie sich für insgesamt drei Klausuren an. Davon nahm sie an einer Klausur (Strafrecht I) nicht teil, die Klausur Rechtsgeschichte legt sie erfolgreich ab, die Klausur Bürgerliches Recht I bestand sie nicht. Nach ihrem Vortrag besuchte sie im zweiten und dritten Fachsemester die Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen. An einer Klausur hat sie jedoch nicht teilgenommen; sie hat sich auch nicht für die Teilnahme an einer Klausur angemeldet. Zum Ende des Wintersemesters 2013/2014 wurde die Klägerin nach einer Bestätigung der Juristischen Fakultät vom 4. Mai 2015 im Studiengang „Jura“ exmatrikuliert.

Im folgenden Sommersemester 2014 wechselte die Klägerin in den Studiengang Ba-chelor-of-Arts mit dem Hauptfach Germanistik und dem Nebenfach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Dabei wurden ihr mit Bescheid der Hochschule vom 6. Februar 2015 Leistungen aus dem ursprünglichen Bachelor-Studiengang Deutsch als Zweit- und Fremdsprache im Hauptfach angerechnet und sie im Wintersemester 2014/2015 in das dritte Fachsemester eingestuft. Im Sommersemester 2015 sowie im Wintersemester 2015/2016 war die Klägerin wiederum (wegen eigener Krankheit) beurlaubt.

Mit Ausnahme der Beurlaubungszeiten erhielt die Klägerin vom Sommersemester 2010 bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 Leistungen nach dem Bun-desausbildungsförderungsgesetz.

Am 31. März 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang mit dem Hauptfach Germanistik und dem Nebenfach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Den Wechsel vom Studium der Rechtswissenschaften zu dieser Fachrichtung begründete sie im Wesentlichen mit einem Neigungswandel sowie damit, dass sie erst im Laufe des Jura-Studiums erkannt habe, dass sie für dieses Studium nicht geeignet sei.

2. Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 28. August 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 zurück.

Die Klägerin ließ am 12. November 2015 zum Verwaltungsgericht Klage erheben und (sinngemäß) beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 31. März 2014 Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Außerdem ließ sie die Gewährung von „Verfahrenskostenhilfe“ beantragen. Hinsichtlich der Begründung der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten vom 11. und 25. November 2015 sowie 9. Mai 2016 verwiesen.

Der Beklagte beantragt in der Hauptsache, die Klage abzuweisen.

3. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht legt den Antrag auf „Verfahrenskostenhilfe“ nach seinem erkennbaren Ziel als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO aus. Trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags nach § 121 Abs. 2 ZPO geht das Gericht weiter davon aus, dass das Begehren der Klägerin auch und insbesondere die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts umfasst. Denn eine Gewährung von Prozesskostenhilfe allein, d.h. ohne Rechtsanwaltsbeiordnung, hätte für die Klägerin keinen Vorteil, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist, somit nur außergerichtliche Kosten (Rechtsanwaltsvergütung) anfallen können,

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung hat jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Dies trifft auch dann zu, wenn die Frage nach der Begründetheit der Klage nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung zu beantworten ist, sondern erst einer weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahrenbedarf (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.11.2006 - 12 C 06.2108 - und B.v. 25.11.2013 -12 C 13.2126 - beide juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Klage in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden.

Die Klägerin hat bereits zum Ende des Sommersemesters 2011 einen Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vollzogen. Nach dem Wintersemester 2013/2014 hat sie erneut die Fachrichtung - von Rechtswissenschaft zu Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache - gewechselt.

Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG) das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 -BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris).

Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger (bzw. unabweisbarer) Grund vorlag oder vorliegt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 125).

Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind. Bei Auszubildenden an (u.a.) Hochschulen gilt dies nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters. Diese Regelvermutung kann zu Gunsten der Klägerin nicht eingreifen, weil sie zum zweiten Mal und darüber hinaus erst nach dem dritten Fachsemester die Fachrichtung gewechselt hat.

Für den vorliegend allein relevanten zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin vom Studium der Rechtswissenschaften zum Bachelor-Studiengang Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache zum Sommersemester 2014 bedarf es daher für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Ein solcher ist jedoch bislang weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 134 f.). Verzögert er die Beendigung des bisherigen Studiums oder den Fachrichtungswechsel ohne triftigen Grund, so geht er eines weiteren Förderanspruchs verlustig.

Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 - juris; U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - juris).

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v. 16.10.2003 -M 15 K 01.2023 - juris). Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG geltenden Al-les-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 -5 K 1302/13 - juris Rn. 52). Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 a.a.O. juris Rn. 54). Außerdem sind in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen. Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d.h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - NVwZ 1990, 1168; vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris). Zu beachten ist jedoch, dass die nach dem Gesetz mögliche Anerkennung eines wichtigen Grundes bis zum Ablauf des dritten Fachsemesters nur die äußerste Grenze markiert und nicht dahin missverstanden werden darf, dass bis zu diesem Zeitpunkt stets eine Orientierungs- und Überlegungsfrist besteht (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 134).

Im konkreten Fall kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin die von ihr vorgebrachten Gründe für den Fachrichtungswechsel (so diese tatsächlich erst nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften entstanden sein sollten) nicht unverzüglich zum Anlass genommen hat, das Jura-Studium zu beenden. Hierauf deutet ihr gesamtes Studierverhalten - jedenfalls nach dem ersten Fachsemester - sowie ihr Vorbringen in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2014 an den Beklagten hin. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihr im ersten Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) der nach ihren Angaben erst später zu Tage getretene angebliche Neigungs- und Eignungsmangel noch nicht bewusst gewesen sollte, kann dies für das zweite Fachsemester (Sommersemester 2013), erst recht für das dritte Fachsemester (Wintersemester 2013/2014), nicht mehr angenommen werden. Bereits im zweiten Fachsemester hat sich die Klägerin zu keiner Klausur mehr angemeldet, geschweige denn an einer solchen teilgenommen. Dass die Klägerin angeblich vom 10. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 wegen Krankheit „die Universität nicht besuchen" konnte, entlastet sie nicht. Denn die Klägerin hat während der angeblich krankheitsbedingten „Studierunfähigkeit" Ausbildungsförderungsleistungen in Anspruch genommen, somit von der in § 15 Abs. 2a BAföG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass ihr das Sommersemester 2013 ausbildungsförderungsrechtlich als reguläres Fachsemester anzurechnen ist. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es die Klägerin unterlassen hat, sich für das genannte Semester ggf. auch rückwirkend beurlauben zu lassen. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich bereits im zweiten JuraFachsemester des angeblichen Neigungswandels bzw. Eignungsmangels hätte bewusst sein und unverzüglich das Studium der Rechtswissenschaften hätte beenden müssen, denn jedenfalls ab Beginn des dritten Fachsemesters bestand für die Klägerin kein Grund mehr, das Jura-Studium weiterzuführen (und für diese Zeit Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen).

Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass sie sich wegen einer seit Geburt bestehenden (durch ärztliches Attest belegten) Behinderung des rechten Armes bzw. der rechten Hand veranlasst gesehen habe, die Fachrichtung zu wechseln, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. Denn diese Behinderung wirkt sich für das Studium der Rechtswissenschaften und dem zuletzt gewählten Studium (Germanistik und Deutsch als Zweit- und Fremdsprache) gleichermaßen aus. Die Argumentation, dass die Behinderung ein Germanistikstudium ermöglichen, einem Jura-Studium jedoch entgegenstehen würde, kann nur als abstrus qualifiziert werden. Für eine erstmals im Klageverfahren geltend gemachte nunmehr aufgetretene Behinderung auch der linken Hand, fehlt es bereits an jeglichem Nachweis; das dazu vorgelegt Attest der behandelnden Hausärztin vom 23. November 2015 enthält keine Aussage über eine Behinderung der linken Hand. Darüber hinaus gilt insoweit nichts anderes als oben (in Bezug auf die Behinderung der rechten Hand) bereits dargelegt.

Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ankommt.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 3 K 14.383

Im Namen des Volkes

27. Juli 2015

Urteil

VGH-Beschluss vom 21.10.2015 (PKH) Az. 12 ZB 15.2187

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.1524

Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln; Neigungswandel; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fachrichtungswechsel; Sporteignungstest;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Studentenwerk Oberfranken, Amt für Ausbildungsförderung

vertreten durch den Geschäftsführer, Universitätsstr. 30, 95447 Bayreuth

- Beklagter -

wegen Ausbildungsförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2015

am 27. Juli 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Lehramtsstudium für die Zeit ab Oktober 2013.

Er begann im Oktober 2012 (Wintersemester 2012/2013) sein Studium an der Universität ... in den Studienfächern Wirtschaftswissenschaften und Geographie (angestrebter Abschluss: Lehramt Realschule).

Mit Bescheid des Beklagten vom 7. November 2012 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. September 2012 hin für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597,00 EUR bewilligt. Mit weiterem Antrag vom 29. Juli 2013 begehrte der Kläger für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 erneut die Leistung von Ausbildungsförderung für sein Studium. Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 23. August 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597,00 EUR bewilligt.

Laut einer Bescheinigung der Universität ... erfolgte am 22. Oktober 2013 zum Wintersemester 2013/2014 eine Umschreibung des bisherigen Studiengangs des Klägers in den Studiengang Wirtschaftswissenschaften, Sport (Bl. 61 der Gerichtsakte). Diesen Fachrichtungswechsel teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2013 mit. In einem weiteren Schreiben vom 26. Januar 2014 erklärte der Kläger, dass er Mitte des ersten Semesters festgestellt habe, dass die Inhalte im Studienfach Geographie nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten und daher für ihn klar gewesen sei, dass er dieses Fach unter keinen Umständen weiter studieren möchte. Da diese Entscheidung ziemlich früh für ihn festgestanden habe, habe er in dem Studienfach Geographie keine Prüfungen abgelegt.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 lehnte der Beklagte für das Studium Wirtschaftswissenschaften, Sport eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG könne nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn dieser Fachwechsel aus wichtigem Grund erfolgt sei. Ein wichtiger Grund liege bei einem Neigungswechsel aber nur dann vor, wenn der Auszubildende unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, einen Fachrichtungswechsel vornehme und die bisherige Ausbildung unverzüglich aufgebe. Der Kläger habe bereits im ersten Semester seinen Neigungswandel erkannt, jedoch das Studium Wirtschaftswissenschaften, Geographie noch ein Semester weiter betrieben. Da er somit das zweite Semester seiner Ausbildung nur als Überbrückungsstudium absolviert habe, könne ein späterer Fachrichtungswechsel nicht anerkannt werden. Der Kläger hätte bereits zum Ende des ersten Semesters die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung durch Exmatrikulation oder Beurlaubung aufgeben können.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 setzte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 auf 0,00 EUR fest. Zugleich ordnete er nach § 53 BAföG i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rückforderung von bereits ausgezahlten Förderungsleistungen in Höhe von 2.985,00 EUR an.

Gegen die Bescheide vom 30. und 31. Januar 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers mit zwei Schriftsätzen vom 27. Februar 2014, die am selben Tag beim Beklagten eingegangen sind, Widerspruch ein.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014, der laut Postzustellungsurkunde am 5. Mai 2014 zugestellt wurde, die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 30. und 31. Januar 2014 zurückgewiesen.

Die Umschreibung auf die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei erst am 22. Oktober 2013 und damit nach Beginn des dritten Semesters erfolgt. Es handele sich sowohl bei dem Studienfach Geographie als auch bei dem Studiengang Sport um ein Hauptfach. Bei der Hinzunahme, der Aufgabe oder dem Wechsel von einzelnen Fächern im Rahmen eines Mehrfächerstudiums sei von einem Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auszugehen. Lediglich ein Fächerkombinationswechsel der Nebenfächer wäre als förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung anzusehen. Die Weiterführung des Studienfaches Wirtschaftswissenschaften nach dem Wechsel des zweiten Hauptfaches sei demnach für die Feststellung eines Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG unbeachtlich. Die Voraussetzungen für eine weitere Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht gegeben, da der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt sei. Gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X seien deshalb die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 2.985,00 EUR zurückzufordern.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juni 2014, bei Gericht am 4. Juni 2014 eingegangen, Klage erheben. Er beantragte, die Bescheide des Beklagten vom 30. und 31. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 aufzuheben und dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2013 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Neigung des Klägers zum Sport sei stets groß gewesen. Für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei es jedoch unabdingbar, dass vor Beginn des Studiums ein Sporteignungstest absolviert werden müsse, der jeweils im Sommer eines jeden Jahres zentral für ganz Bayern in Augsburg durchgeführt werde. Der Kläger habe, nachdem er im Frühsommer 2012 sein Abitur bestanden hatte, an dem Eignungstest für das Jahr 2012 nicht teilnehmen können, weil die Anmeldefrist hierfür schon am 1. Juni 2012 abgelaufen gewesen sei, der Kläger aber sein Abiturzeugnis erst am 14. Juni 2012 erhalten habe. Da er deshalb gehindert gewesen sei, die nunmehr gewählte Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu studieren, habe er sich zunächst für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie entschieden. Ihm sei aber im Laufe des ersten Semesters bewusst geworden, dass er entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten für die Studienfachrichtung Wirtschaftswissenschaften, Sport besser geeignet sei. Der Kläger habe dann in der Zeit vom 5. bis 6. Juli 2013 den Eignungstest in Augsburg mit Erfolg absolviert. Erst danach habe er sich entschieden, ab Oktober 2013 in die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu wechseln. Von einem grundlegenden Fachrichtungswechsel könne aber keine Rede sein, weil das Wirtschaftsstudium ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Den teilweise vollzogenen Wechsel des Studienganges habe der Kläger auch unverzüglich nach dem absolvierten Eignungstest durchgeführt. Vor Oktober 2013 sei ein Wechsel ohnehin nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger den Eignungstest für Sport nicht bestanden hätte, hätte er in jedem Falle die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie beibehalten. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 BAföG gehe klar hervor, dass einem Studenten Ausbildungsförderung in jedem Falle dann zu gewähren sei, wenn er ein begonnenes Studium fortsetze. Entscheidend sei vorliegend, dass der Kläger das im Oktober 2012 begonnene Studium der Wirtschaftswissenschaften auch weiterhin studiere. Deswegen könne ein Wechsel von einem Studienfach ins andere nicht ohne weiteres unterstellt werden. Dem Kläger müsse in jedem Falle BAföG bis zur fiktiven Beendigung des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften, Geographie gewährt werden. Aus diesem Grunde sei es nicht zulässig, dem Kläger kein BAföG mehr zu gewähren oder gar die gewährte Förderung zurückzufordern.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Es werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 vollinhaltlich Bezug genommen. Es könne dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt werden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits im Jahr 2012 an dem Sporteignungstest teilzunehmen. Des Weiteren habe - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bis zur fiktiven Beendigung des Studienganges Wirtschaftswissenschaften, Geographie bestanden. Die ausgezahlte Ausbildungsförderung sei für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X zurückzufordern.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2014 räumte der Klägerbevollmächtigte ein, dass die Sporteignungsprüfung zwar grundsätzlich auch ohne Abitur absolviert werden könne. Nachdem der Kläger jedoch die Sporteignungsprüfung, die unabdingbare Zulassungsvoraussetzung für das Sportstudium an Hochschulen sei, im Jahre 2012 nicht abgelegt hatte, habe er diese erst im Jahre 2013 ablegen können. Bis Juli 2013 habe der Kläger daher weiter Wirtschaftswissenschaften, Geographie studiert, weil er sich insoweit Fortbildungsvorteile versprochen habe. Es sei deswegen aus Sicht des Klägers sinnvoll gewesen, das Studium Wirtschaftswissenschaften, Geographie bis zum Ende des Sommersemesters 2013 fortzusetzen.

Der Klägerbevollmächtigte ergänzte mit Schriftsatz vom 12. November 2014, dass der Kläger von der Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie in die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu Beginn des Wintersemesters 2013/2014 gewechselt sei. Die Studenten hätten zwei Wochen nach Semesteranfang Zeit, sich umzumelden. Die Einschreibung für die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei vor dem 15. Oktober 2013 erfolgt. Alle Unterlagen seien vor dem 15. Oktober 2013 bei der Universität in ... ordnungsgemäß und vollständig eingereicht worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 übermittelte der Klägerbevollmächtigte eine Bestätigung der Universität ... vom 18. November 2014. Dieser sei zu entnehmen, dass sich der Kläger zu Beginn des Wintersemesters 2013/2014 für die Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften, Sport mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern eingetragen habe. Nach den Richtlinien der Universität ... sei ein Wechsel des Studiengangs oder ein Wechsel des Studienfaches während der Immatrikulationsfrist möglich. Ein Wechsel könne bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden. Die Kriterien habe der Kläger erfüllt. Die Sporteignungsprüfung habe der Kläger erst im Juli 2013 ablegen können. Erst danach habe er sich entsprechend seiner Neigung für die neue Studienkombination einschreiben können.

Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015, dass der Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2014 keinen neuen Sachvortrag enthalte. Insofern werde an der bisherigen Entscheidung festgehalten, dass nach dem erfolgten Fachrichtungswechsel keine Ausbildungsförderung geleistet werden könne, da dieser gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht unverzüglich vorgenommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 wies der Klägerbevollmächtigte nochmals darauf hin, dass der Kläger keinen kompletten Fachrichtungswechsel vorgenommen habe. In jedem Falle sei dem Kläger BAföG bis zur Höchstforderungsdauer abzüglich der „Vor-Semester“ vor dem Studienfachwechsel zu gewähren.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bescheide des Beklagten vom 30. und 31. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Der Kläger hat nach dem Wechsel des Hauptfachs Geographie zum Hauptfach Sport für die nunmehrige Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport keinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG.

Ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel hat zwar grundsätzlich die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zur Folge. Abweichend von diesem Grundsatz wird jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG) oder aus unabweisbarem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG können Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen einen wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur geltend machen, wenn sie bis zum Beginn des vierten Fachsemesters das Studium abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben. Nach diesem Zeitpunkt besteht ein Förderungsanspruch für eine andere Ausbildung nur noch, wenn der Abbruch oder Wechsel aus unabweisbarem Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG erfolgt (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird zugunsten der Studierenden beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.

a) Ein Fachrichtungswechsel liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird demnach maßgeblich durch den Ausbildungsabschluss und den Ausbildungsgegenstand bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 7 Rn. 47). Nach der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt bei einem Mehrfächerstudium ein Fachrichtungswechsel bereits dann vor, wenn eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird (OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris Rn. 21; VGH BW, FamRZ 1978, 212).

Aus den Studienbescheinigungen der Universität ... zu den Wintersemestern 2012/2013 und 2013/2014 ergibt sich, dass es sich bei dem beibehaltenen Studienfach Wirtschaftswissenschaften, dem abgebrochenen Studienfach Geographie und dem neu gewählten Studienfach Sport jeweils um ein Hauptfach handelt. Die beiden Hauptfächer Geographie und Sport unterscheiden sich hinsichtlich ihres Ausbildungsgegenstandes auch deutlich, so dass von einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BAföG auszugehen ist. Eine bloße Schwerpunktverlagerung liegt nicht vor.

b) Der Fachrichtungswechsel des Klägers erfolgte jedoch ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG.

aa) Zugunsten des Klägers greift schon nicht die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, weil vorliegend der Fachrichtungswechsel zum Hauptfach Sport nicht bis zum Beginn des dritten Fachsemesters, sondern erst im Laufe des dritten Fachsemesters erfolgte.

Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36). Durch das formale Abstellen auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung wird der Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt, denn es ist naheliegend und keinesfalls für den betroffenen Auszubildenden überraschend, wenn die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes eines Fachrichtungswechsels grundsätzlich an den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung gebunden wird. Ein Risiko über eine unklare Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG verbleibt dann nicht. Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Ausbildungsförderungsempfänger stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (so auch die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, vgl. VG München, U.v. 16.10.2003 a. a. O. juris Rn. 27).

Gemessen an diesen Maßstab findet die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vorliegend keine Anwendung. Unbeachtlich für die Bestimmung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels ist insoweit, dass sich der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung bereits im Wintersemester 2012/2013 innerlich für das Studienfach Sport anstatt Geographie entschieden hatte und er deshalb im Studienfach Geographie keine Prüfungen ablegte bzw. im zweiten Semester gar keine Geographievorlesungen mehr besuchte (vgl. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift). Zeitlich maßgebend für den Vollzug des Fachrichtungswechsels ist vorliegend vielmehr die am 22. Oktober 2013 erfolgte Umschreibung des Studiengangs des Klägers in den Studiengang Wirtschaftswissenschaften, Sport. Diese Umschreibung erfolgte aber erst nach dem 1. Oktober 2013 und somit im laufenden Wintersemester 2013/2014, so dass auch der Fachrichtungswechsel des Klägers erst im Laufe des dritten Fachsemesters vollzogen wurde. Die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG besteht daher nicht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht - wie der Kläger zu Unrecht meint - aus dem Umstand, dass nach den Studienbestimmungen der Universität ... ein Fachrichtungswechsel bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden kann und der Kläger unter Berufung auf diese Bestimmung vorgetragen hat, bis zum Ablauf des 14. Oktober 2013 alle für einen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorgelegt zu haben. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Kläger selbst nach seinem eigenen Vorbringen den Fachrichtungswechsel erst Anfang Oktober 2013 betrieben hat. Die Bemühungen des Klägers, die für seinen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorzulegen, fanden also erst im Laufe des dritten Semesters statt, so dass die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG bereits überschritten war. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass eine Universität schon aus kompetenzrechtlichen Gründen durch eigene Regelungen Landesrecht, wie das Bayerische Hochschulgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, und Bundesrecht, wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz, nicht abändern kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 a. a. O. juris Rn. 35). Die Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 (Bl. 73 der Behördenakte), aus der sich ergibt, dass der Kläger im Studienfach Sport quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 immatrikuliert wurde, wirkt sich somit nicht darauf aus, wann der Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG erfolgte. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers die Immatrikulationsbescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 als maßgeblich betrachten würde, so wäre auch dann die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht anwendbar, denn die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greift nur dann ein, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Semesters, also innerhalb der ersten beiden Fachsemester erfolgt. Die quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 erfolgte Immatrikulation des Klägers im Studienfach Sport reicht jedoch ausweislich der Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 nicht bis in das Sommersemester 2013 - also bis in das zweite Fachsemester des Klägers - zurück, so dass auch insofern die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG überschritten ist.

bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht bestand für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 BAföG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris). Eine solche Unzumutbarkeit ist bei einem Neigungswandel grundsätzlich anzunehmen (BVerwG, FamRZ 1980, 292).

Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 - juris; U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - juris).

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris). Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 - 5 K 1302/13 - juris Rn. 52). Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 a. a. O. juris Rn. 54). Außerdem sind in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen. Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d. h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - NVwZ 1990, 1168).

Auf gleicher Linie hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 3. Juli 1985 (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731 = BayVBl 1986, 334) entschieden, dass die Versagung eines wichtigen Grundes bei einem Neigungswandel eines Auszubildenden im ersten Semester dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und unverhältnismäßig ist, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate (im entschiedenen Fall um ein volles Studiensemester) verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu der von ihm gewünschten anderen Ausbildung erhält. Der Unterschied zwischen Fällen dieser Art und Fällen, in denen Auszubildende nach Erkennen des Neigungswandels ihre bisherige Ausbildung nach dem ersten Semester sofort abbrechen, ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass er eine Ungleichbehandlung mit derart schweren Auswirkungen (umfassender Erhalt des Förderungsanspruchs für die Zukunft bei der zuletzt genannten Fallgruppe, vollkommene Versagung der Förderung bei der ersten) zu rechtfertigen vermag. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist also Erstsemestern, die nach einem Neigungswandel den Fachrichtungswechsel aus zulassungsrechtlichen Gründen nicht sofort vollziehen können, aus Gleichbehandlungsgründen ein förderungsunschädlicher Aufschub der Exmatrikulation um ein Wartesemester zu gewähren.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgte der Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, weil der Kläger ihn nicht unverzüglich nach der am 6. Juli 2013 bestandenen Sporteignungsprüfung betrieben hat und ihm dies auch subjektiv vorwerfbar ist.

Dem Kläger ist zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - insoweit kein Vorwurf zu machen, dass er das Hauptfach Geographie nicht sofort am Ende des ersten Semesters abgebrochen oder gewechselt hat, denn zu diesem Zeitpunkt war ihm ein Wechsel zum Studienfach Sport objektiv unmöglich, da er nicht über den erforderlichen Sporteignungstest als notwendige Zulassungsvoraussetzung für das Hauptfach Sport verfügte. Diesen Sporteignungstest konnte der Kläger erst während des Sommersemesters 2013 absolvieren, so dass dieses Zweitsemester nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als förderungsunschädliches Wartesemester anzuerkennen ist.

Das Nichtbetreiben des Fachrichtungswechsels durch den Kläger war aber spätestens mit dem Bestehen der Sporteignungsprüfung am 6. Juli 2013 nicht mehr durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger unverzüglich alles Erforderliche tun müssen, um die Umschreibung des Studienfaches Geographie in das Studienfach Sport in die Wege zu leiten. Stattdessen hat sich der Kläger - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - Ende Juli 2013 für das Wintersemester 2013/2014 mit der Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie zurückgemeldet, obwohl der Sporteignungstest mittlerweile bestanden war und er bereits im Laufe des ersten Semesters (Wintersemester 2012/2013) festgestellt hatte, dass die Inhalte im Studienfach Geographie nicht seinen Vorstellungen entsprachen. Dass der Kläger seinen Fachrichtungswechsel schuldhaft nicht unverzüglich betrieben hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er noch am 29. Juli 2013 einen BAföG-Antrag für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, Geographie stellte, er es jedoch unterlassen hat, zuvor einen Antrag auf einen Fachrichtungswechsel bei der Universität ... zu stellen. Dieses Verhalten des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts als nachlässig anzusehen, zumal er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass für ihn mit dem erfolgreichen Ablegen des Sporteignungstests Anfang Juli 2013 klar gewesen sei, dass er im dritten Semester mit dem Studienfach Sport statt Geographie weitermachen wolle. Für dieses nicht nachvollziehbare Verhalten hat der Kläger weder durchgreifende Entschuldigungsgründe vorgetragen, noch sind solche Gründe ersichtlich. Insbesondere führt der Einwand des Klägers, dass die Lehrveranstaltungen im Fach Sport etwa um den 10. Oktober 2013 herum begonnen hätten und er deshalb die Woche zuvor wegen der Einschreibung für die jeweiligen Kurse sehr im Stress gewesen sei, nicht zu einer Exkulpation, weil der Kläger schon ab Mitte Juli 2013 die Umschreibung seines Studiengangs durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Universität ... hätte betreiben können und müssen. Dies hat er jedoch ohne zureichenden Grund fahrlässig unterlassen. Der dem Kläger zu machende Vorwurf, den Wechsel des Studienfaches nicht unverzüglich veranlasst zu haben, entfällt auch nicht deshalb, weil nach den Studienbestimmungen der Universität ... ein Fachrichtungswechsel bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden kann. Denn diese hochschulrechtlich eingeräumte Höchstfrist zur Beantragung eines Fachrichtungswechsels entbindet den Kläger nicht von seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung seines Studiums. Die Voraussetzungen der Vorschriften des Ausbildungsförderungsrechts und die damit verbundenen Obliegenheiten sind eigenständig zu prüfen und können deshalb nicht durch studien- bzw. hochschulrechtliche Bestimmungen ausgeschaltet, verdrängt oder überlagert werden. Das hat vorliegend zur Konsequenz, dass der Fachrichtungswechsel des Klägers zwar studienrechtlich fristgerecht vorgenommen worden sein mag, aber wegen Verletzung der ausbildungsförderungsrechtlichen Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln als zu spät i. S. d. Ausbildungsförderungsrechts und damit als förderungsschädlich anzusehen ist. Der Kläger hätte allerspätestens mit Beginn der Rückmeldungsfrist im Sommersemester 2013 einen Antrag auf Fachrichtungswechsel stellen müssen, nachdem ihm bekannt war, dass er den Sporteignungstest bestanden hatte. Auf die Unkenntnis der förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens kann sich der Auszubildende nicht berufen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 66).

Es bestand mithin für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, so dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen hat. Dementsprechend ist auch die Rückforderung der in diesem Bewilligungszeitraum bereits erbrachten BAföG-Leistungen gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X rechtmäßig.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nicht erhoben.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.