Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Juni 2015 - Au 2 S 15.654

bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2015 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.353,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Aufhebung der Stundung des Erschließungsbeitrags. Er ist Eigentümer des 2.790 m² großen und mit Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Dieses Grundstück liegt im Bereich der Erschließungsanlage „...“.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 43.838,55 DM (= 22.414,29 EUR) heran. In dem Bescheid ist neben der Begründung und Berechnung der Beitragspflicht sowie der Festsetzung und Abrechnung des Beitrags ausgeführt, dass „der festgesetzte Betrag (…) aufgrund von § 135 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauGB solange gestundet wird, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt“ wird.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 hob die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 gewährte Stundung auf (Ziffer 1.) und erklärte den Erschließungsbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids zur Zahlung fällig (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seit 2005 kein Mehrfachantrag mehr gestellt worden sei. Ferner sei gegen den Antragsteller ein gerichtlich bestätigtes Tierhaltungsverbot erlassen worden. Ebenfalls sei bekannt, dass die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet worden seien. Somit seien die Voraussetzungen für die Stundung des Erschließungsbeitrags nicht mehr gegeben.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 13. April 2015 erließ die Antragsgegnerin eine „Zwangsvollstreckungsankündigung“ verbunden mit einer „letzten Aufforderung zur Entrichtung von Zahlungsrückständen“. Danach sei der Erschließungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. ... in Höhe von 22.414,29 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags und einer Mahngebühr seit 11. März 2015 zur Zahlung fällig.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2015 ließ der Antragsteller Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Für ihn ist zuletzt beantragt:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. März 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Voraussetzungen für die Stundung des Erschließungsbeitrags lägen weiterhin vor, da der Antragsteller nach wie vor eine Landwirtschaft betreibe. Er erzeuge auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... mit einer Gesamtfläche von ca. 10 ha Heu. Die zur Heuherstellung benötigten Traktoren und weiteren Maschinen müsse er auf dem streitgegenständlichen Grundstück, der Hofstelle, abstellen, da er nur hier die erforderliche Unterstellmöglichkeit habe. Dies werde vom Antragsteller durch Versicherung an Eides statt bestätigt.

Dem trat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 entgegen. Für sie ist beantragt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Dem Antragsteller sei mit Bescheid des Landratsamts ... vom 24. April 2008 das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt worden, so dass er auf seiner Landwirtschaft keine Viehhaltung oder Milchwirtschaft mehr betreiben könne. Er betreibe aber auch keine Landwirtschaft im Sinne einer Weidewirtschaft. Die vom Antragsteller benannten Grundstücke wiesen eine Gesamtfläche von nur 35.970 m² auf, wobei die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... nur zur Nutzung überlassen seien und ausweislich der vorgelegten Bilddokumentation nicht zur Erzeugung von Heu genutzt werden würden sondern als Schuttdeponie. Entsprechendes gelte für das Grundstück Fl.Nr. ..., welches der Lagerung verschiedener Gegenstände diene. Das Grundstück Fl.Nr. ... stehe dem Antragsteller nach Auskunft des Eigentümers nicht zur Verfügung. Somit würden allenfalls zwei ha Land der Wiesen- und Weidenwirtschaft unterfallen. Ungeachtet dessen, sei der Antragsteller auf das streitgegenständliche Grundstück nicht angewiesen, weil er dort die jeweiligen Gerätschaften nicht unterstellen würde.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 legte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Januar 2015 vor, wonach der Antragsteller seit 2005 keinen Mehrfachantrag mehr gestellt habe. Die Betriebsaufgabe habe er nicht mitzuteilen, weshalb nicht gesagt werden könne, ab wann die Landwirtschaft aufgegeben worden sei. In jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet habe, wobei diese Pachtverhältnisse nicht bekannt seien.

Am 20. Mai 2015 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2015 an. Aus fiskalischem Interesse sei der Sofortvollzug anzuordnen, weil nach Kenntnis der Antragsgegnerin eine Gefährdungslage eingetreten sei, da sich der Antragsteller am 26. März 2015 im Grundbuch weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 2.800.000,- EUR habe eintragen lassen. Es müsse daher von einer bevorstehenden Überschuldung des Beitragspflichtigen ausgegangen werden.

Am 3. Juni 2015 legte der Antragsteller die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 und für das Jahr 2012 sowie den Mehrfachantrag für 2015 vor. Die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für 2010 und 2011 sowie für 2013 und 2014 wurde für das Hauptsacheverfahren angekündigt. Einen Mehrfachantrag für die Jahre 2006 bis 2014 habe der Antragsteller nicht gestellt, weil die Subventionsgewährungen mit zu erfüllenden Auflagen verbunden seien, die sich der Antragsteller habe ersparen wollen. Des Weiteren wurde das Betriebsdatenblatt des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Mai 2015 übermittelt, welches ausweist, dass zum Betrieb des Antragstellers 1,7 ha Wiesen und 5,73 ha Mähweiden gehören.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der nach § 88 VwGO dahingehend auszulegende Antrag, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom9. März 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2015 nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt wird, ist zulässig und begründet. Die Sofortvollzugsanordnung ist zwar in formeller Hinsicht rechtmäßig (1.), jedoch wird in materieller Hinsicht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Widerspruch gegen die Aufhebung der Stundung voraussichtlich erfolgreich sein (2.).

1. Die nachträglich am 20. Mai 2015 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2015 ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt sie der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen die Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. An den Inhalt dieser Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen aber die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B. v. 16.02.2000 - 10 CS 99.3290 - juris Rn. 16).

Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs noch gerecht. Die Antragsgegnerin hat insoweit die drohende Überschuldung des Antragstellers angeführt, da nach ihrer Kenntnis kurze Zeit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids im Grundbuch Verbindlichkeiten in Höhe von 2.800.000,- EUR eingetragen worden seien. Fiskalische Belange können ein besonderes Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründen, wenn sie hinreichend gewichtig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 99 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da (noch) hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die Antragsgegnerin aufgrund bevorstehender Überschuldung die Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld befürchte.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 f.).

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage voraussichtlich erfolgreich sein, da die mit Bescheid vom 11. Februar 2015 verfügte Aufhebung der Stundung keinen rechtlichen Bestand hat. Der Erschließungsbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück ist vielmehr weiterhin zu stunden, weil die im Beitragsbescheid vom 8. Oktober 1998 hierfür zugrunde gelegten Voraussetzungen nach § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB unverändert vorliegen.

Nach § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist der Erschließungsbeitrag für Grundstücke, die landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden, so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von einem der Erschließungsbeitragspflicht unterliegenden Grundstück aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist; damit soll gewährleistet werden, dass die Erschließungsbeitragspflicht die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung des Erschließungsbeitrages die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gefährdet. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Grundstückes zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit ab, will also den Anreiz oder gar die Notwendigkeit zum Verkauf des Grundstücks gar nicht erst entstehen lassen, wobei die Betriebskonzeption des Landwirtes grundsätzlich zu respektieren ist. Dabei lässt sich eine allgemein gültige Bagatellgrenze nicht bestimmen, weil die Wirtschaftlichkeit in hohem Maße vom jeweiligen Betriebskonzept abhängt, das nicht nur die Gemeinde hinzunehmen hat, sondern auch der Betriebsinhaber sich entgegenhalten lassen muss. Ferner gilt, dass die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des rentablen landwirtschaftlichen Betriebes zwar nicht garantiert, dass jegliche Einbußen des Reinertrages ausgeschlossen sind; allerdings dürfen rentable landwirtschaftliche Betriebe nicht durch den Druck, Betriebsflächen zu veräußern, bis an den Rand der „roten Zahlen“ gedrängt werden (BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 8 C 34.94 - BVerwGE 101, 382; BayVGH, U. v. 24.3.2009 - 6 BV 07.753 - juris Rn. 13 ff; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 1703).

Im Sinne dieses mit der gesetzlichen Stundungsvorschrift verfolgten Zwecks sind an die Wirtschaftlichkeit gerade kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe auch nicht die strengen Maßstäbe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übertragbar. Während für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich dem Indiz der Gewinnerzielung gerade bei kleineren Betrieben eine umso stärkere Bedeutung zukommt (BVerwG, U. v. 11.4.1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916), reicht es im Rahmen des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB aus, wenn der Betrieb rentabel ist, also etwa bei Nebenerwerbslandwirten über die Eigenbedarfsdeckung hinaus noch einen beachtlichen Betrag erbringt und dem Inhaber somit auf Dauer eine spürbare zusätzliche Einkommensquelle sichert (NdsOVG, U. v. 12.5.2014 - 9 LB 111/12 - juris Rn. 30 m. w. N.). Die erkennende Kammer teilt insofern die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Rechtsprechung von der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs selbst dann ausgeht, wenn dieser nur einen verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Gewinn erzielt (z. B. nur ca. 1000,- bis 2.000,- EUR pro Jahr: BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2947 - ZKF 2007, 214/215; B. v. 19.4.2005 - 6 ZB 02.3222 - juris Rn.16).

a) Danach bestehen ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 sowie für 2012 keine Zweifel an einer derzeit ausreichenden Rentabilität und Existenzfähigkeit des Betriebes. Während in den Jahren 2006 und 2007 noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ca. 60.000,- EUR zu verzeichnen waren, welche in den beiden folgenden Jahren (2008/2009) auf rund die Hälfte zurückgingen, erzielte der Antragsteller im Jahr 2012 noch Einnahmen in Höhe von 7.750,- EUR. Gewinne in dieser Größenordnung sind für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Haupterwerbsbetriebs im Sinne des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB noch ausreichend (vgl. NdsOVG, a. a. O. Rn. 31). Dabei geht das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass in dem dazwischen liegenden Zeitraum (2010/2011) bzw. in den darauf folgenden Jahren 2013 und 2014, für welche der Antragsteller die Einkommenssteuerbescheide noch nicht vorlegen konnte bzw. erst die Steuererklärungen erstellt, Einnahmen in vergleichbarer Höhe erzielt worden sind, nachdem an den hierfür maßgeblichen Rahmenbedingungen zumindest seit 2013 keine entscheidungserheblichen Änderungen mehr eingetreten sind. Diese Vermutung lässt sich auch aus dem Umfang der dem Antragsteller zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Flächen von knapp 7,5 ha, belegt durch das Betriebsdatenblatt des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Mai 2015, ableiten. Ferner hat der Antragssteller für das Jahr 2015 für seinen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb (wieder) einen Mehrfachantrag gestellt.

Die Einwände der Antragsgegnerin gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Es mag zwar sein, dass die dem Antragsteller zur Heuerzeugung zur Verfügung stehenden Flächen nicht die von ihm angegebenen ca. zehn ha umfassen. Dies ändert aber nichts daran, dass der in den Einkommenssteuerbescheiden 2006 bis 2009 und 2012 ausgewiesene Gewinn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers eine ausreichende Vermutung für die Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebs begründet (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2006, a. a. O.). Auch aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Januar 2015 lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. Denn im Grunde wird nur bestätigt, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2005 keinen Mehrfachantrag für Förder- und Ausgleichsmaßnahmen mehr gestellt hat. Dies vermag für sich genommen nicht für die Annahme streiten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben worden ist. Denn ein Landwirt hat weder die Pflicht, einen solchen Antrag zu stellen, noch muss er, wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten selbst ausführt, die Betriebsaufgabe mitteilen. Dementsprechend leitet das Amt im Ergebnis die Betriebsaufgabe allein aus dem Umstand ab, dass der Antragsteller seine landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet habe, ohne hierfür einen konkreten Zeitpunkt angeben zu können. Dieser Schlussfolgerung widerspricht aber allein schon der Umstand, dass selbst nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Antragsteller - wenn auch nur im geringeren Umfang zugestanden - noch über eigene sowie gepachtete Flächen zur Weidewirtschaft verfügt. Hinzukommt, dass ausweislich des Betriebsdatenblatts des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Mai 2015 zum Betrieb des Antragstellers rund 7,5 ha landwirtschaftlich nutzbare Fläche gehören. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten behördlichen Untersagung von Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art durch Bescheid des Landratsamts ... vom 24. April 2008. Denn damit ist allenfalls belegt, dass der Antragsteller keine Viehhaltung mehr betreiben darf. Ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form der Weidewirtschaft ist von dem Verbot hingegen nicht erfasst. § 135 Abs. 4 BauGB schützt die Lebensfähigkeit des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes in seinem gegenwärtigen Bestand. Dabei bestimmt der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich eigenverantwortlich die Art, den Umfang, die Ausstattung und die Arbeitsabläufe. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die betriebliche Konzeption entweder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unsinnig oder aus rechtlichen Gründen (z. B. immissionsschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Art) unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 19.4.2005 - 6 ZB 02.3222 - juris Rn. 14 m. w. N.), wovon hier in Bezug auf die Weidewirtschaft nach oben Gesagtem nicht auszugehen ist.

b) Erfüllt ist auch die weitere Stundungsvoraussetzung, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Antragstellers zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. In diesem Zusammenhang kommt es auf den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers an, so wie dieser organisiert und derzeit tatsächlich ausgerichtet ist (vgl. VG Minden, U. v. 19.1.2007 - 5 K 3309/06 - juris Rn. 25). Das Grundstück Fl.Nr. 26 ist nach unbestrittenem Vortrag des Antragstellers seine Hofstelle, auf der sich seine landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften befinden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, diese Maschinen und Gerätschaften betriebsbereit sind und vom Antragsteller für die selbst ausgeführten Feldarbeiten auch benutzt werden. Darauf, ob der Antragsteller auf seiner Hofstelle die Maschinen und Gerätschaften wie vorgetragen „unterstellt“ oder - wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Bilddokumentation belegen soll - lediglich im Freien abstellt, kommt es nicht entscheidend an. Denn nach der Betriebskonzeption ist das Hofgrundstück für die Landwirtschaft erforderlich. Es wird zur Unterbringung der Maschinen und Geräte genutzt, da hierfür die übrigen ihm zur Verfügung stehenden Wiesengrundstücke grundsätzlich nicht geeignet sind (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2009 - 6 BV 07.753 - Rn. 16).

Da auch im Übrigen eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Stundung nicht ersichtlich ist, war dem Antrag stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG, § 9 ZPO. Das Gericht orientiert sich bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und geht von einer 6%igen Verzinsung des Erschließungsbeitrags auf die Dauer von dreieinhalb Jahren aus (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2006, a. a. O.; B. v. 15.2.2012 - 6 ZB 12.304 - juris Rn. 4).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Baugesetzbuch - BBauG | § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags


(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zula

Referenzen

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.